Normen
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 bestraft. In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß dieser Bescheid rechtswidrig sei, weil er den PKW zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß sich die Behörde erster Instanz trotz seines Antrages vom 3. Oktober 1990 geweigert habe, seinem Vertreter Akteneinsicht zu gewähren, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil es ein Geschehen betrifft, daß sich erst nach Erlassung dieses Bescheides zugetragen haben soll.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, welche die Feststellung seiner Lenkereigenschaft - im Wege der ausdrücklichen Übernahme der erstinstanzlichen Bescheidbegründung - im wesentlichen auf die "widerspruchsfreien und den logischen Denkgesetzen folgenden" Aussagen der beiden als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten stützte, ist darauf zu verweisen, daß die Würdigung der Beweise, aufgrund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Der im § 45 Abs. 2 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt demnach eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Hiebei sind gemäß § 25 Abs. 2 VStG 1950 die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Ob die Beweiswürdigung aber nun richtig in dem Sinn ist, daß die Version des Meldungslegers und nicht die Version des Beschwerdeführers und der von ihm geführten Zeugen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit der Beweiswürdigung wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, daß die Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten etwa in sich widersprüchlich wären oder mit den Denkgesetzen nicht im Einklang stünden. Die belangte Behörde durfte daher diese Aussagen ihren Feststellungen zugrunde legen, zumal von geschulten Sicherheitsorganen zu erwarten ist, daß sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben machen. Dazu kommt, daß die Gendarmeriebeamten im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienst- und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sind und daß keine Gründe gefunden werden können, warum sie den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollten.
Wenn der Beschwerdeführer meint, daß die Behörde verhalten gewesen wäre, den Ausgang des wegen des Verdachtes der - im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren - abgelegten falschen Zeugenaussage gegen seine Lebensgefährtin eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens abzuwarten, so übersieht er, daß dem Ausgang eines solchen Verfahrens keine Präjudizialität für die Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer zukommen kann. Beim Hinweis des Beschwerdeführers, daß im gerichtlichen Strafverfahren die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers "nach Durchführung einer Hauptverhandlung an Ort und Stelle samt Demonstration des durchgeführten Fahrerwechsels" wegen des Vergehens der falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde freigesprochen und zugleich festgestellt worden sei, daß sie zum Vorfallszeitpunkt Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, daß die Behörde den Beschwerdeführer "nicht nur zur Stellung eines entsprechenden Beweisanbotes anleiten (hätte) müssen, sondern insbesondere den behaupteten Fahrerwechsel sowohl praktisch als auch theoretisch überprüfen (hätte) müssen," ist zu entgegnen, daß die Behörde nach § 13a AVG 1950 nicht verpflichtet ist, einem Beschuldigten Anleitungen zur Stellung bestimmter Beweisanträge zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit zu geben (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1989, Zlen. 88/03/0116, 0117); zur amtswegigen Aufnahme von Beweisen in der nunmehr vom Beschwerdeführer gewünschten Richtung bestand keine Veranlassung, konnte sich doch die Behörde schon aufgrund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse ein klares Bild vom maßgeblichen Sachverhalt machen.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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