Spruch:
Das Verfahren wird wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 7. Jänner 1992, Zl. 91/01/0151-4, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerde zur Behebung von insgesamt drei Mängeln unter Fristsetzung von zwei Wochen zurückgestellt. Dabei wurde ihm ausdrücklich aufgetragen, einen ergänzenden Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Was den Inhalt des Mängelbehebungsauftrages betrifft, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen verwiesen.
Innerhalb der gesetzten Frist kam der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Auftrag nur teilweise nach: Der ergänzende Schriftsatz wurde entgegen dem ausdrücklich erteilten Auftrag nur einfach eingebracht, es fehlt weiters nach wie vor die verlangte Ausfertigung oder Kopie des angefochtenen Bescheides und es fehlt schließlich auch die Angabe des Datums der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer ist somit dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Auch die nur teilweise Befolgung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 8. März 1989, Zl.88/01/0313 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen, weshalb sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)