Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 26. April 1982 gemäß den §§ 35 ff UOG die Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Geburtshilfe und Frauenheilkunde" beantragt. Das Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät der Universität XY habe daraufhin in seiner Sitzung vom 11. Mai 1982 die Einsetzung einer Habilitationskommission mit 16 Mitgliedern (die belangte Behörde) beschlossen, welche mit Bescheid vom 16. Juni 1982 den ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 UOG positiv abgeschlossen und gemäß § 36 Abs. 3 UOG den zweiten Verfahrensabschnitt eingeleitet habe, in welchem die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers qualitativ überprüft werden sollten. Die belangte Behörde sei jedoch in der Folge säumig geworden, weil weder der Habilitationsantrag des Beschwerdeführers insgesamt, noch wenigstens der zweite Abschnitt des Habilitationsverfahrens zum Abschluss gebracht worden sei.
Die belangte Behörde sei "letzte meritorische Instanz im Verwaltungsverfahren und sohin belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren". Bei der Berufung gemäß § 37 UOG handle es sich "um keine Berufung im Sinne des AVG", der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sei daher auf Grund dieses Rechtsmittels nicht als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anzusehen, an die noch ein Devolutionsantrag gerichtet werden könne. Dies folge sowohl daraus, dass dem Bundesminister nach § 37 Abs. 1 UOG nur die Rechtmäßigkeitskontrolle zustehe, während zur inhaltlichen Beurteilung der Entscheidung gemäß § 37 Abs. 2 UOG eine besondere Habilitationskommission eingesetzt werden müsse, als auch daraus, dass die Durchführung des Habilitationsverfahrens prinzipiell in den autonomen Wirkungsbereich der Universitäten verwiesen sei. Mangels einer sachlich übergeordneten Verwaltungsbehörde sei somit der verwaltungsbehördliche Rechtszug erschöpft und die Säumnisbeschwerde zulässig.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, dies aus nachstehenden Gründen:
Es trifft zu, dass die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§§ 35 bis 37 UOG) gemäß den §§ 3 und 4 lit. c und 64 Abs. 3 lit. j UOG zum selbstständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten gehört. Nach § 7 Abs. 1 UOG endet in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der administrative Instanzenzug beim obersten Kollegialorgan, allerdings nur, soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Gerade letzteres ist aber im Habilitationsverfahren der Fall.
Nach § 37 Abs. 1 UOG steht dem Bewerber gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Habilitationsansuchens sowie gegen die Verleihung einer gegenüber dem Ansuchen eingeschränkten Lehrbefugnis innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung offen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat auf Grund einer Berufung oder von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes den Bescheid zu beheben, wenn:
a) einer der Beschlüsse der vier Abschnitte des Habilitationsverfahrens mit der Begutachtung des betreffenden Abschnittes in einem unbegründeten Widerspruch steht;
b) wesentliche Vorschriften über das Habilitationsverfahren verletzt wurden;
c) der Beschluss anderen Gesetzen oder Verordnungen widerspricht.
Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist dieser und die folgenden Abschnitte des Verfahrens gemäß § 37 Abs. 2 UOG von einer besonderen Habilitataionskommission neu durchzuführen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der Bestimmung des § 35 Abs. 4 UOG einzusetzen ist. Gegen die Entscheidung dieser besonderen Habilitationskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig; § 35 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG kann gemäß § 27 VwGG 1965 erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Die Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde hängt daher von der Beantwortung der Frage ab, ob der Beschwerdeführer nach Eintritt der Säumnis der in seinem Verfahren gemäß § 35 Abs. 2 UOG bestellten Habilitationskommission ein Verlangen auf Übergang der Entscheidungspflicht an eine dafür sachlich in Betracht kommende Oberbehörde stellen konnte oder nicht.
Nach § 7 Abs. 4 UOG haben die Organe der Universitäten und ihre Einrichtungen das AVG 1950 anzuwenden. Es gilt daher - unbeschadet der nur für die Säumnis von Universitätsorganen im Bereich der nichtbehördlichen Verwaltung vorgesehenen Sonderbestimmungen des § 9 UOG - im universitätsbehördlichen Verfahren auch § 73 AVG 1950, nach dessen Abs. 2 auf schriftliches Verlangen der Partei, welcher der Bescheid nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des Abs. 1 zugestellt wird, die Zuständigkeit zur Entscheidung, an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht. Zu prüfen ist daher, ob - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Meinung - der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder allenfalls eine andere (akademische) Behörde als gegenüber der belangten Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anzusehen ist.
Die Möglichkeit, den Verwaltungsgerichtshof mit einer Säumnisbeschwerde anzurufen, setzt voraus, dass die oberste Verwaltungsbehörde, die nach den in Frage kommenden Vorschriften das Recht hat, den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung zu bestimmen, angerufen wurde und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Jede derartige Behörde ist "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 und muss von der Partei im Devolutionsweg angerufen worden sein, damit eine Säumnisbeschwerde zulässig werden kann. Sieht die in Frage kommende Verwaltungsvorschrift ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der primär zuständigen, aber säumig gewordenen Behörde vor, dann ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 25. Oktober 1960, Slg. Nr. 5401 A, vom 26. März 1971, 0815/68, Slg. Nr. 7999 A, vom 4. Juli 1974, Zl. 989/74, und vom 14. Januar 1975, 0968/74, Slg. Nr. 8741 A) zunächst jedenfalls die Berufungsbehörde die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die sich die Partei im Devolutionswege zu wenden hat. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass vor einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der obersten Verwaltungsbehörde, die den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können, die Gelegenheit zu dieser Entscheidung gegeben sein musste.
Dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kommt daher in der vorliegenden Habilitationsangelegenheit die Stellung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu. Dies folgt aus seiner Stellung als Berufungsbehörde gemäß § 37 UOG.
An dieser Stellung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Habilitationsverfahren ändert es auch nichts, dass er dann, wenn eine an ihn als Rechtsmittelbehörde gemäß § 37 Abs. 1 UOG gerichtete Berufung sich gegen die negative Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung richtet, insoweit über diese Berufung nicht selbst zu entscheiden, sondern dafür eine besondere Habilitationskommission zum Zwecke einer neuerlichen fachlichen Beurteilung einzusetzen hat. Dieser Vorgang ist nach § 37 Abs. 2 UOG nur für das Rechtsmittelverfahren vorgesehen, dessen Vorschriften jedoch für die Pflicht der Oberbehörde, im Devolutionsfalle an Stelle der säumigen Unterinstanz erstmals zu entscheiden, nicht heranzuziehen sind.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Recht hatte, nach Eintritt der Säumnis der Habilitationskommission das Verlangen auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu stellen. Da er dies unterlassen hat, erweist sich seine Säumnisbeschwerde als unzulässig. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG 1965).
Wien, am 13. September 1983
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