Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs2;
KanalgebührenO Traun 1976;
LAO OÖ 1984 §145 Abs2;
LAO OÖ 1984 §17;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs2;
KanalgebührenO Traun 1976;
LAO OÖ 1984 §145 Abs2;
LAO OÖ 1984 §17;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und dem Mitbeteiligten B Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit seinem an die beschwerdeführende Stadtgemeinde gerichteten Schriftsatz vom 3. Februar 1987 brachte der Mitbeteiligte vor, er sei Miteigentümer einer näher genannten Liegenschaft, welche betrieblich genutzt und wo auf Grund der Eigenart des Betriebes kaum Wasser verbraucht werde. Da dem Mitbeteiligten die Kanalbenützungsgebühr (S 2.327,-- für das dritte Quartal 1986) im Verhältnis zum tatsächlichen Nutzen der Liegenschaft aus dem Kanalanschluß bei weitem überhöht erscheine, stelle er
1. den Antrag auf Herabsetzung der Gebühr auf ein angemessenes Maß,
2. den Antrag auf Rückerstattung der zuviel entrichteten Beträge nach § 184 LAO,
in eventu
3. den Antrag auf Zustellung eines Bescheides nach § 145 Abs. 2 LAO.
Auf Grund eines vom Mitbeteiligten gestellten Devolutionsantrages wies der Gemeinderat der Beschwerdeführerin als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Anträge des Mitbeteiligten auf Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühr und auf Zustellung eines Bescheides "wegen entschiedener Sache" als nicht zulässig zurück. Weiters wurde der Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens abgewiesen. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Mitbeteiligte sei Miteigentümer der oben genannten Liegenschaft. Mit Bescheid vom 1. Juli 1980 sei "an den" Rechtsvorgänger eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für eine gebührenpflichtige Fläche von 903 m2 für vorgenanntes Objekt vorgeschrieben worden. Gemäß § 17 der
O.ö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984 (O.ö. LAO), gingen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Der vorzitierte Bescheid sei auch für den Rechtsnachfolger so lange gültig, bis sich der Sachverhalt, der für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr ausschlaggebend gewesen sei (laut Verordnung ausschließlich die gebührenpflichtige Fläche), ändere. Da die vom Mitbeteiligten geltendgemachte Änderung, die die Nutzung des gebührenpflichtigen Objektes betreffe, keinen Tatbestand für eine Gebührenreduzierung darstelle, seien die Anträge auf Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühr und auf Erlassung eines Bescheides als nicht zulässig zurückzuweisen. Anbringen in einer rechtskräftig entschiedenen Sache seien inhaltlich nur als Rechtsmittel aufzufassen. Diese seien daher unter Bezugnahme auf die eingetretene Rechtskraft als unzulässig zurückzuweisen. Dem Antrag auf Rückzahlung eines Abgabenguthabens könne nicht stattgegeben werden, da infolge Zurückweisung der vorangeführten Anträge kein Guthaben bestehe.
Diesen Bescheid bekämpfte der Mitbeteiligte mit Vorstellung bei der Oberösterreichischen Landesregierung. Darin machte er im wesentlichen geltend, Gebührenbescheide könnten nicht als "Dauerbescheide" - wie die Beschwerdeführerin offenbar meine - für alle Zeiten in Rechtskraft erwachsen, da ja so gesehen auch eine Erhöhung der Gebühren nicht in Frage käme. Eine nähere Detaillierung des Rückerstattungsbegehrens sei dem Mitbeteiligten deswegen nicht möglich, weil er nicht wisse, welche Gebühr wirklich im konkreten Fall angemessen wäre. Die Verordnung des Stadtamtes Traun vom 15. Dezember 1988 betreffend Kanalbenützungsgebühr sei gleichheitswidrig. Der Mitbeteiligte stelle daher die Anträge, die Gemeindeaufsichtsbehörde möge
a) den "Zurückweisungsbescheid" des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun aufheben und aussprechen, daß in der Sache im Sinne seiner Anträge zu entscheiden gewesen wäre, und
b) die Verordnung der Stadtgemeinde Traun vom 15. Dezember 1980 gemäß § 101 O.ö. Gemeindeordnung aufheben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 2. Februar 1988 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Traun. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der Mitbeteiligte sowohl die ihm mitgeteilte Abgabenschuld bestritten als auch die Zahlung von der Zustellung eines Abgabenbescheides abhängig gemacht habe, weshalb über die zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr gemäß § 145 Abs. 2 O.ö. LAO ein Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Durch die Zurückweisung der Anträge des Mitbeteiligten wegen entschiedener Sache sei er in seinen Rechten verletzt worden. Zu den weiteren Anträgen des Mitbeteiligten werde festgestellt, daß die Aufsichtsbehörde nur zu prüfen habe, ob der Vorstellungswerber durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die beschwerdeführende Stadtgemeinde in ihrem Recht verletzt, daß ihr Bescheid vom 2. Februar 1988 nicht aufgehoben werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten jeweils eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der
O.ö. LAO haben folgenden Wortlaut:
"§ 145
(1) Soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2) Der Abgabepflichtige kann die nach den Abgabenvorschriften für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen zu entrichtenden Gebühren (§ 15 Abs. 3 Z. 4 FAG. 1979) und Steuern auf Grund einer bloßen schriftlichen Mitteilung der Behörde über die Höhe der Gebühr (Steuer) und über den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichten (§ 157). Abgabenbescheide sind jedoch zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die ihm mitgeteilte Abgabenschuld in irgendeinem Belange bestreitet, die Zahlung von der Zustellung eines Abgabenbescheides abhängig macht oder den mitgeteilten Abgabenanspruch der Gemeinde nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit erfüllt.
...
§ 184
(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 160 Abs. 2) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
..."
Vorerst ist die rechtliche Bedeutung der vom Mitbeteiligten gestellten Anträge im Schriftsatz vom 3. Februar 1987 und in der Vorstellung sowie des Abspruches der belangten Behörde zu klären:
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der vom Mitbeteiligten gestellte Antrag "auf Herabsetzung der Gebühr auf ein angemessenes Maß" inhaltlich nichts anderes dar als der in eventu gestellte Antrag auf Zustellung eines Bescheides nach § 145 Abs. 2 O.ö. LAO, weil auch er auf Abgabenfestsetzung gerichtet ist.
Weiters ist festzuhalten, daß der Vorstellungsantrag des Mitbeteiligten erkennbar darauf gerichtet war, den Bescheid des Gemeinderates vom 2. Februar 1988 zur Gänze aufzuheben, obwohl dieser Antrag lediglich von einem "Zurückweisungsbescheid" spricht. Dies deshalb, weil in der Vorstellung inhaltlich auch vom Rückerstattungsbegehren gesprochen und weiters der Antrag gestellt wird, es möge ausgesprochen werden, "daß in der Sache im Sinne meiner ANTRÄGE zu entscheiden gewesen wäre".
Dementsprechend ist auch der angefochtene Bescheid so zu verstehen, daß der Bescheid des Gemeinderates vom 2. Februar 1988 zur Gänze aufgehoben wurde.
Zu Unrecht beruft sich die beschwerdeführende Stadtgemeinde auf die "Rechtskraft" des Bescheides vom 1. Juli 1980, mit dem dem Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten "die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1.11.1979 mit ... insgesamt S 6.826,68 neu festgesetzt" wurde. Es war nämlich bereits rechtswidrig, daß der Bürgermeister mit Bescheid vom 1. Juli 1980 dem Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten eine "jährliche" Kanalbenützungsgebühr vorschrieb, weil die die Grundlage dieses Bescheides bildende Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Traun vom 26. März 1976 - anders als etwa § 28 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149 (vgl. hiezu das vom Mitbeteiligten in seiner Gegenschrift erwähnte, allerdings unrichtig zitierte hg. Erkenntnis vom 29. März 1982, Zl. 17/3865/80) - einen "Dauerbescheid" oder eine "pro-futuro-Abgabenfestsetzung" nicht kennt (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 89/17/0224).
Mochte nun dieser Mangel auch durch die gegenüber dem Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten allenfalls eingetretene Rechtskraft dieses Bescheides saniert sein, so konnte sich eine solche Rechtskraft doch nur ihm gegenüber, also inter partes erstrecken, zumal die genannte Kanalgebührenordnung auch eine allfällige dingliche Wirkung einer solchen Abgabenfestsetzung nicht kennt. Verfehlt war in diesem Zusammenhang auch der Hinweis in der Begründung des Bescheides vom 2. Februar 1988 auf die Bestimmung des § 17 O.ö. LAO, weil sich diese nur auf den Fall der GESAMTrechtsnachfolge bezieht.
Es bedurfte sohin auch nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, des Vorliegens von Wiederaufnahmsgründen, um den Mitbeteiligten zur Stellung eines Antrages nach § 145 Abs. 2
2. Satz O.ö. LAO zu legitimieren. Ohne rechtliche Bedeutung war in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Mitbeteiligten zur Frage einer allfälligen Gleichheitswidrigkeit der Kanalgebührenordnung der Beschwerdeführerin, sei es jener vom 26. März 1976 oder jener vom 15. Dezember 1980.
Da der Mitbeteiligte im Schriftsatz vom 3. Februar 1987 die ihm mitgeteilte Abgabenschuld mit der Begründung, sie sei bei weitem überhöht, bestritten hat, wären sohin die Abgabenbehörden der Beschwerdeführerin gemäß der mehrfach zitierten Bestimmung des § 145 Abs. 2 zweiter Satz O.ö. LAO zur Erlassung eines Abgabenbescheides verpflichtet gewesen. Daran ändert auch nichts die von der Beschwerdeführerin heraufbeschworene "akute Gefahr eines Verwaltungskollaps" bei drohender Erlassung von rund 32.000 Bescheiden pro Jahr, weil der Landesgesetzgeber diese Möglichkeit offenkundig in Kauf genommen hat.
Verfehlt ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 69 leg. cit., weil eben der vom Mitbeteiligten beantragte Bescheid für ihn Pflichten begründen sollte.
Die belangte Behörde hat daher in nicht rechtswidriger Weise den Bescheid des Gemeinderates vom 2. Februar 1988 im Umfang der Zurückweisung der vom Mitbeteiligten gestellten Anträge aufgehoben. Aber auch die Aufhebung des Ausspruches über die Abweisung des logisch nachgeordneten Rückzahlungsantrages (vgl. hiezu die obigen Ausführungen über den Umfang des Spruches des angefochtenen Bescheides) war im Ergebnis nicht rechtswidrig, weil erst nach erfolgter Abgabenfestsetzung feststeht, ob durch die bisher geleisteten Zahlungen des Mitbeteiligten diesem ein Guthaben erwachsen ist oder nicht.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 47 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren waren dem Mitbeteiligten nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.
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