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§ 28 GrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages.

Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt bis zu dem Stichtag, zu dem eine Haupt- oder Neuveranlagung (§ 20 Abs. 1) durchzuführen wäre, auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR40263135

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