§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages.
Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt bis zu dem Stichtag, zu dem eine Haupt- oder Neuveranlagung (§ 20 Abs. 1) durchzuführen wäre, auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10003845
Dokumentnummer
NOR40263135
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)