VwGH 91/19/0045

VwGH91/19/004530.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des J in Ungarn, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 22. Mai 1990, Zl. Fr-14/90, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Grenzkontrollgesetzes 1969

(hg. Zl. 91/19/0045), und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid (hg. Zl. 91/19/0072), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §6 Abs1;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
AVG §6 Abs1;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

1.) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.) Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 1990 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG endete daher am Donnerstag, dem 30. August 1990.

Am 8. Oktober 1990 langte beim Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer und einem ungarischen Rechtsanwalt unterfertigte, mit 16. August 1990 datierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein. Die Beschwerde war an die belangte Behörde übersandt und von dieser (mit Postaufgabe 5. Oktober 1990) an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der Auftrag zur Behebung von Mängeln erteilt. Innerhalb der gesetzten Frist beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit Beschluß vom 25. Jänner 1991 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Verfahrenshilfe bewilligt und ihm der Beschwerdevertreter als Rechtsanwalt beigegeben, der hierauf den als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 12. März 1991 einbrachte.

Mit Verfügung vom 20. März 1991 wurde der Beschwerdevertreter aufgefordert, den Tag anzugeben, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde.

Der Beschwerdevertreter erstattete hierauf den Schriftsatz vom 25. März 1991, in dem er ausführte, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer nach Mitteilung der belangten Behörde am 19. Juli 1990 zugestellt worden. Es sei denkbar, daß eine Frist versäumt worden sei, möglicherweise deshalb, weil die Rechtsbelehrung nicht darauf hingewiesen habe und es für den Beschwerdeführer auch nicht erkennbar gewesen sei, daß die Unterschrift eines ausländischen Rechtsanwaltes nicht genüge. Es werde daher vorsichtshalber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2.) Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (siehe den hg. Beschluß vom 27. März 1990, Zl. 90/11/0052, mit weiteren Judikaturhinweisen). Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen.

Der vom Antragsteller vorgebrachte Grund, nämlich das Unterbleiben der Unterfertigung durch einen österreichischen Rechtsanwalt infolge mangelhafter Rechtsbelehrung, hat nicht zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt. Nach dem Schreiben der belangten Behörde vom 1. Oktober 1990 wurde ihr die Beschwerde mit einer am 5. September 1990 zur Post gegebenen Sendung übermittelt. Die Beschwerdefrist war demnach schon zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Selbst wenn jedoch die an die belangte Behörde gerichtete, die Beschwerde enthaltende Sendung noch innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben worden wäre, wäre die Beschwerde verspätet, aber nicht deshalb, weil sie nicht die Unterschrift eines österreichischen Rechtsanwaltes aufweist, sondern deshalb, weil sie von der belangten Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 183, zitierte hg. Rechtsprechung). Das Fehlen der Unterschrift eines österreichischen Rechtsanwaltes ist daher für die Versäumung der Beschwerdefrist nicht kausal, sondern bildete nur einen Grund, dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Verbesserung der Beschwerde aufzutragen.

Da somit die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht zu rechtfertigen vermögen, war dem darauf abzielenden Antrag nicht stattzugeben.

3.) Wie oben ausgeführt wurde, ist die vorliegende Beschwerde verspätet erhoben worden. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten (zur hg. Zl. AW 91/19/0011 protokollierten) Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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