Normen
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. November 1987 hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für eine Reihe von baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. 226/2, KG H, erteilt. Gleichzeitig wurde über Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarn abgesprochen.
Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 13. Juni 1988 keine Folge und erteilte spruchgemäß dem Erstmitbeteiligten neuerlich die Baubewilligung. Diese Entscheidung wurde im einzelnen näher begründet, wobei von einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ausgegangen wurde.
Auf Grund der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung entschied die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 12. Dezember 1988 dahingehend, daß unter I. der Vorstellung keine Folge gegeben, unter II. das Kostenbegehren gemäß § 74 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und unter III. der Antrag auf Auflösung des Gemeinderates als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung bekämpften die Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 14. Dezember 1989 von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des hier maßgeblichen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde einleitete. Mit Erkenntnis vom 23. Juni 1990, Zl. V 150/90-6, hob der Verfassungsgerichtshof den Flächenwidmungsplan insoweit als gesetzwidrig auf, als er die hier maßgebende Festsetzung "Betriebsbaugebiet" betraf. Dementsprechend behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juni 1990, Zl. B 170/89-17, den bei ihm angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 7. November 1990 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführer Folge, behob den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde (Spruchteil I). Gleichzeitig wies die Gemeindeaufsichtsbehörde ein Kostenbegehren der Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 AVG (Spruchteil II) und den Antrag auf Auflösung des Gemeinderates zurück (Spruchteil III). In der Begründung dieses Bescheides ging die Vorstellungsbehörde davon aus, daß eine bindende Wirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes lediglich hinsichtlich jenes Teiles ihres Bescheides aus dem Jahre 1988 gegeben sei, mit dem über die Erteilung der Baubewilligung an den Erstmitbeteiligten abgesprochen worden sei; mit den Spruchabschnitten über das Kostenbegehren und den Antrag auf Auflösung des Gemeinderates habe der Flächenwidmungsplan offensichtlich nichts zu tun. Im einzelnen setzte sich die Gemeindeaufsichtsbehörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander und führte aus, aus welchen Gründen sie die Auffassung der Beschwerdeführer nicht teile.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Aufhebung eines rechtswidrigen Baubewilligungsbescheides, welcher durch Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte der Beschwerdeführer im Bauverfahren zustande gekommen sei, mit einer richtigen und vollständigen Begründung durch die Vorstellungsbehörde verletzt.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Angesichts des Beschwerdevorbringens geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid lediglich hinsichtlich seines Ausspruches Punkt I. bekämpfen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).
Zu Recht verweisen die Beschwerdeführer zunächst darauf, daß sie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt sind, den angefochtenen Bescheid zu bekämpfen, obwohl nach dem Spruch des Bescheides ihrer Vorstellung Folge gegeben worden war. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. N.F. Nr. 8091/A) die Auffassung, daß sowohl die Gemeinde als auch die anderen Parteien des Verfahrens an die die Aufhebung tragenden Gründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden sind - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich freilich, was die Beschwerdeführer verkennen, ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber auf jene Ausführungen der Gemeindeaufsichtsbehörde, die in Wahrheit zu einer Abweisung der Vorstellung hätten führen müssen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/05/0098, BauSlg. Nr. 600, u.a.). Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf verweist, daß sich die übrigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid lediglich auf verfahrensökonomische Überlegungen gründen, so ist festzustellen, daß dies dem Begründungsstil des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden kann, was allerdings nichts daran ändert, daß diesen Ausführungen für das fortgesetzte Verfahren schon auf Grund der dargelegten Überlegungen keine bindende Wirkung zukommt. Mangels einer derartigen Bedeutung für das fortgesetzte Verfahren hatte sich der Verwaltungsgerichtshof im nunmehrigen Beschwerdeverfahren weder mit den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde noch mit jenen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen.
Bei der gegebenen Situation war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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