Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters die mit S 30.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.a) Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 24. November 1987 wurde J B die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaues und für bauliche Änderungen eines bestehenden, als "Hobel- und Abbundhalle" genutzten Lagergebäudes auf der GP 226/2 der KG Hofkirchen erteilt. Die dagegen von den Beschwerdeführern als Anrainer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 13. Juni 1988 abgewiesen. Der daraufhin von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 1988 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behaupten und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen. Die Beschwerdeführer behaupten weiters (der Sache nach) die Gesetzwidrigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 17. Juni 1983.
b) Die Oberösterreichische Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Weiters legten die Oberösterreichische Landesregierung und die Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis die Verwaltungsakten über die Erlassung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 17. Juni 1983 vor.
2. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens leitete der Verfassungsgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1989 mit Beschluß vom 14. Dezember 1989 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 17. Juni 1983 (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. Mai bis zum 5. Juni 1984) gemäß Art139 B-VG ein und hob mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V150/90, den Flächenwidmungsplan teilweise (jedenfalls soweit er das hier maßgebliche Grundstück betrifft) als gesetzwidrig auf.
3. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 5.000,-- enthalten.
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