Normen
AVG §8;
GewRNov 1988 Art6 Abs1;
GewRNov 1988 Art6 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
GewRNov 1988 Art6 Abs1;
GewRNov 1988 Art6 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Infolge Berufungen der mitbeteiligten Parteien gegen den in Angelegenheit eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juli 1990 erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 10. April 1991 dahin, daß der bezeichnete vorinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 i.V.m. § 353 GewO 1973 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, über das Ansuchen der Beschwerdeführerin um gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung einer Abbindehalle auf der Parzelle Nr. 1937/4, KG G, habe die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als Gewerbebehörde erster Instanz am 11. Dezember 1984 eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt. Zu dieser Augenscheinsverhandlung seien die Nachbarn AB, FM und RK erschienen, nicht jedoch die nunmehrigen Berufungswerber. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. Dezember 1984 sei die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung der in den Gutachten der Amtssachverständigen in der Augenscheinsverhandlung vom 11. Dezember 1984 enthaltenen Auflagen erteilt worden. Gegen diesen Bescheid sei in weiterer Folge keine Berufung erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 24. November 1986 hätten eine Reihe von vom Rechtsanwalt Dr. N vertretenen Nachbarn, unter ihnen auch die nunmehrigen Berufungswerber, Einwendungen gegen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Massivholzbearbeitungswerkstätte erhoben. In dem Schrifsatz sei u.a. ausgeführt worden, daß im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis nur die Nachbarn RK und FK, RX, KX, KY und HY, FM, AB und CB sowie AH und MH geladen worden und sämtliche anderen Nachbarn (darunter die nunmehrigen Beschwerdeführer) übergangen worden seien. Bezüglich des genannten Verfahrens (Errichtung der Abbindehalle auf Parzelle Nr. 1937/4, KG G) lägen daher erhebliche Verfahrensmängel vor, die nur durch Anberaumung einer Augenscheinsverhandlung saniert werden könnten, was ausdrücklich beantragt worden sei. Am 27. Dezember 1988 sei beim Landeshauptmann von Oberösterreich ein Devolutionsantrag des JM, des HW und der CW, des HG und der RG, des OL und der UL sowie des XM und der EM eingelangt, in dem vorgebracht worden sei, daß dem im Zuge der Einwendungen vom 24. November 1986 gestellten Antrag auf Neudurchführung einer Augenscheinsverhandlung unter Ladung aller übergangener Nachbarn im vorangeführten Verfahren seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis innerhalb der Frist des § 73 AVG 1950 nicht entsprochen worden sei, weshalb der Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Oberösterreich beantragt werde. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe mit Bescheid vom 31. Jänner 1989 diesem Antrag keine Folge gegeben und dies im wesentlichen damit begründet, daß der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 13. Dezember 1984 für die Nachbarn keinen maßgeblichen Genehmigungsinhalt aufweise, da insbesondere hinsichtlich der Betriebsweise keine Angaben vorlägen. In diesem Bescheid sei weiters ausgeführt worden, im Verfahren betreffend die Errichtung einer Abbindehalle auf dem Grundstück Nr. 1937/4, KG G, sei es aktenkundig und unbestritten, daß die Antragsteller zur Augenscheinsverhandlung vom 11. Dezember 1984 nicht geladen worden seien und auch nicht teilgenommen hätten. Gegen diesen Bescheid hätten JM, HW und CW sowie OL und UL, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N, Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben. Auf Grund dieser Berufung habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 29. September 1989 den vorbezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Jänner 1989 im Grunde des § 73 Abs. 2 AVG 1950 behoben und habe zur Begründung ausgeführt, daß die Nachbarn im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1983, Zl. 82/04/0231, ein Rechtsanspruch auf Entscheidung über ihren Antrag auf Wiederholung der mündlichen Augenscheinsverhandlung unter ihrer Beiziehung hätten und daß diesbezüglich die gesetzlich normierte behördliche Entscheidungsfrist ab antragsgemäßer Geltendmachung der Nachbarstellung bei der jeweils in erster Instanz zur Entscheidung über das Betriebsanlagengenehmigungsansuchen zuständigen Behörde laufe. Mit Eingabe vom 11. Dezember 1989 habe die Beschwerdeführerin eine Vertretungsanzeige durch Rechtsanwalt Dr. A sowie Pläne samt einem schalltechnischen Gutachten des Zivilingenieurs Dr. S in vierfacher Ausfertigung vorgelegt, habe jedoch keinen Antrag in irgendeiner Richtung gestellt. Mit Kundmachung vom 15. Jänner 1990 habe der Landeshauptmann von Oberösterreich für den 20. März 1990 (verschoben auf den 3. April 1990) eine mündliche Augenscheinsverhandlung angeordnet und habe ausdrücklich ausgeführt, daß die Verhandlung auf Grund der Einwendungen übergangener Nachbarn durchgeführt werde. In der am 3. April 1990 unter Beiziehung eines immissionsschutztechnischen und eines sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen durchgeführten Verhandlung habe nach ausgiebiger Darstellung des bisherigen Verfahrensganges u.a. der immissionsschutztechnische Sachverständige einen Befund abgegeben. In diesem habe er ausgeführt, daß in der gegenständlichen Abbindehalle fünf stationäre Maschinen aufgestellt seien, nämlich eine Eisenbiegemaschine, eine Bandsäge, eine Abrichthobelmaschine, eine Kreissäge und eine Dicktenhobelmaschine. Mit Eingabe vom 23. Mai 1990 habe Rechtsanwalt Dr. A in Vertretung der Beschwerdeführerin u.a. einen Detailplan für ein Tauchbecken und ein Produktdatenblatt über verwendete Holzschutzmittel vorgelegt, habe jedoch wiederum keinen Antrag auf Genehmigung der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage gestellt. Mit Eingabe vom 25. Juni 1990 habe die Beschwerdeführerin die Einbeziehung der Absauganlage in die gewerbebehördliche Genehmigung beantragt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juni 1990 sei die gewerbebehördliche Genehmigung für die gegenständliche "Abbindehalle" unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. In der im Spruch des Bescheides vorgenommenen Betriebsbeschreibung sei u.a. festgehalten worden, daß folgende Maschinen in der Halle aufgestellt seien: Eine Format- und Besäumkreissäge, eine Hochleistungskreissäge, eine Abricht-, Falz- und Fügehobelmaschine, eine Dicktenhobelmaschine, eine weitere Abricht- und Fügehobelmaschine, eine weitere Dicktenhobelmaschine, eine Bandsäge und eine Eisenbiegemaschine. Weiters sei in der Betriebsbeschreibung festgehalten, daß zur Imprägnierung Basilit laut Produktdatenblatt in einem Tauchbecken aus Stahl mit einem Inhalt von 4.200 Litern, verwendet werde. Gegen diesen Bescheid hätten die mitbeteiligten Parteien Berufung erhoben. In den Berufungen werde insbesondere ausgeführt, daß gegenüber der Augenscheinsverhandlung vom 3. April 1990 eine größere Anzahl von Maschinen, nämlich acht statt fünf, genehmigt worden seien und darüber hinaus das Tauchbecken, das überhaupt nicht Gegenstand der genannten Augenscheinsverhandlung gewesen sei, zusätzlich genehmigt worden sei. Hiezu sei auszuführen, daß gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen könne, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Gemäß § 353 GewO 1973 seien dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen sowie für unter § 82a fallende Anlagen auch die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters seien die sonst für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke anzuschließen. Beim Verfahren gemäß § 81 GewO 1973 handle es sich ebenso wie bei jenem gemäß § 77 leg. cit. um ein antragsbedürftiges Verfahren. Dies bedeute, daß die Gewerbebehörde nur auf Grund eines diesbezüglichen Antrages ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren einleiten dürfe und auch nicht befugt sei, über Anlagen und Anlagenteile abzusprechen, hinsichtlich derer kein ausdrückliches Ansuchen um Genehmigung vorliege. Die bloße Vorlage von Plänen und Beschreibungen (möge sie auch gemäß § 353 leg. cit. erforderlich sein) ersetze nicht die diesbezügliche eindeutige Willenserklärung des Genehmigungswerbers. Vielmehr müsse auch das Genehmigungsansuchen einen "verbalen Inhalt" aufweisen, aus dem erschöpfend jene Betriebsanlagenteile hervorgingen, deren Genehmigung begehrt werde. Daraus ergebe sich auch - im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 1 -, daß ein Ansuchen im Zuge des Verfahrens der Behörde erster Instanz wohl erweitert werden dürfe, jedoch bei einer solchen Erweiterung bzw. Änderung des Ansuchens eine neuerliche Augenscheinsverhandlung durchzuführen sei, zumal für das Verfahren gemäß § 81, genauso wie für jenes nach § 77, die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung obligatorisch sei. Im vorliegenden Fall bestehe bei sämtlichen gegenüber dem ursprünglichen Genehmigungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (Bescheid vom 13. Dezember 1984) vorgenommenen Änderungen nur hinsichtlich der Abluftanlage eine ausdrückliche Willenserklärung der Beschwerdeführerin um eine Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage. Auch lägen die in den Berufungen zutreffend dargestellten Abweichungen hinsichtlich der maschinellen Ausstattung zwischen der Augenscheinsverhandlung vom 3. April 1990 und dem Bescheid vom 4. Juli 1990 vor, und es sei das Tauchbecken zur Imprägnierung mit Basilit in der Augenscheinsverhandlung vom 3. April 1990 offenbar nicht mitbehandelt worden. Es sei daher zusammenfassend festzuhalten, daß die gewerbebehördliche Genehmigung auch für Anlagenteile erteilt worden sei, hinsichtlich derer kein ausdrückliches Ansuchen um Genehmigung vorliege und hinsichtlich derer keine mündliche Augenscheinsverhandlung abgehalten worden sei. Da es sich um eine einheitliche Betriebsanlage handle, sei daher die von der Behörde erster Instanz vorzunehmende Augenscheinsverhandlung über den gesamten Gegenstand des Verfahrens gemäß § 81 zu wiederholen. Zuvor wäre jedoch von der Behörde erster Instanz zu klären, hinsichtlich welcher Anlagenteile eine Genehmigung begehrt werde, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, daß der Betrieb einer geänderten Betriebsanlage ohne rechtskräftige Genehmigung der Änderng (sofern es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung handle) unter Strafsanktion stehe (§ 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973). Die Angelegenheit sei daher in Anbetracht der zwingenden Norm des § 356 Abs. 1 leg. cit. gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, die im Wege der Devolution (§ 73 Abs. 2 AVG 1950) zuständig geworden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die erst-, zweit- siebent- und achtmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf antragsgemäße Entscheidung über Ansuchen auf gewerberechtliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung einer Abbindehalle verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, mit Bescheid vom 20. Dezember 1962 der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis sei ihrer Rechtsvorgängerin die Errichtung eines Bauhofes mit Garagen und Nebengebäuden auf dem Grundstück Nr. 1937/1, KG G, gewerbebehördlich genehmigt worden. Die Überprüfung dieser Anlage am 12. Dezember 1974 habe die projektsgemäße Ausführung ergeben. Soweit Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt festzustellen gewesen seien, seien sie anläßlich dieser Überprüfung genehmigt worden. Weitere Änderungsgenehmigungen seien mit dem Bescheid der gleichen Behörde vom 16. Jänner 1967 (Errichtung einer Lagerhalle im nördlichen Grundstücksbereich unter Zugrundelegung des Projektsplanes vom 23. November 1966) und mit Bescheid der gleichen Behörde vom 21. Dezember 1976 (Zubau ostseitig zu der bestehenden Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. 1937/3 der KG G) erfolgt. Schon in der Projektsbeschreibung, die der Errichtungsbewilligung vom 20. Dezember 1932 zugrunde gelegen sei und in den dort "klausulierten Plänen" sei eine Reihe von Einrichtungen und Vorrichtungen vorgesehen, die für den Bauhof einer Bauunternehmung typisch seien, so ein gedeckter Eisenbiegeplatz, eine Werkstätte mit Montagegrube, ein Ersatzteillager, eine Einstellhalle für Kräne und Bauaufzüge, und dgl. Auf ihren Antrag sei in der Folge mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. Dezember 1984 die gewerberechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Abbindehalle auf dem Grundstück Nr. 1937/4 im Rahmen dieses Bauhofes, und zwar in dessen ostseitigem Bereich, erteilt worden. Dieser Genehmigung liege der Einreichplan vom 21. November 1984 sowie eine technische Beschreibung ohne Datum zugrunde. Die dort vorgesehene Massivholzbearbeitungswerkstätte sei in G nicht errichtet worden, sondern befinde sich in S 2 in der Gemeinde XY. Im Laufe der Jahre, seit dieser Bauhof bestehe, hätten die heutigen mitbeteiligten Parteien (mit Ausnahme der Siebent- und Achtmitbeteiligten, die noch im Stadtgebiet von Ried im Innkreis wohnten) ihre Wohnhäuser neben diesem Bauhof errichtet und im wesentlichen erst seit November 1986 mit rechtlichen Schritten versucht, den Weiterbestand des Bauhofes auf seinem bisherigen Platz in G unmöglich zu machen und seine Verlegung auf einen anderen Platz zu erzwingen. Dies sei sogar bis zu einer Demonstration anläßlich der gewerberechtlichen Verhandlung des Landeshauptmannes von Oberösterreich beim Gemeindeamt Hohenzell am 3. April 1990 gegangen, bei welcher ein großes Transparent mit ungefähr dem Wortlaut entrollt worden sei: "Wir wollen keinen holzverarbeitenden Betrieb im Wohngebiet". Sie habe, nachdem sowohl die Baubewilligung als auch die gewerberechtliche Bewilligung für die Abbindehalle Ende 1984 rechtskräftig bestätigt worden wären, diese Abbindehalle errichtet und in Betrieb genommen. Dies sei öffentlich geschehen. In der Nachbarschaft habe es keinerlei Beschwerden oder Einwendungen gegeben, weshalb sie überrascht gewesen sei, als nicht ganz zwei Jahre später eine Reihe von Rechtsanwalt Dr. N vertretener Nachbarn Einwendungen gegen diese gewerbebehördliche Genehmigung (allerdings nur in Richtung des Betriebes einer Massivholzverarbeitungswerkstätte) erhoben hätten. Sie hätten in der Folgezeit die Auffassung bei den Behörden erreicht, es sei die gewerberechtliche Bewilligung für die gesamte Abbindehalle nicht in Rechtskraft erwachsen, weil einige Nachbarn der gewerblichen Augenscheinsverhandlung vom 11. Dezember 1984 nicht zugezogen worden seien. In weiterer Folge hätten sie die Zustellung des Bescheides verlangt und hätten gegen diesen Berufung erhoben. Auf Grund eines Devolutionsantrages, der zunächst vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 31. Jänner 1989 abgewiesen worden sei, habe die belangte Behörde mit Bescheid der Berufung Folge gegeben, habe diesen Bescheid behoben und habe ausgesprochen, daß die Nachbarn einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Augenscheinsverhandlung unter ihrer Beiziehung hätten. Auf Grund einer Augenscheinsverhandlung vom 3. April 1990 unter Beiziehung aller Nachbarn und der eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juni 1990 die gewerbebehördliche Genehmigung für die gegenständliche "Abbindehalle" unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Gegen diesen Bescheid hätten die Ehegatten JM und RM, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N, ferner die Ehegatten OL und UL und die Ehegatten KS und AS Berufung erhoben. Hinsichtlich der Ehegatten JW und CW sei festzustellen, daß zwar im Kopf des diesbezüglichen Schriftsatzes beide angeführt seien, am Ende der Ausführung aber nur der Name JW stehe und offenbar auch nur dessen Unterschrift beigefügt sei. Außerdem ergebe sich aus dem Text, daß nur JW als Berufungswerber auftrete, weil er dort darauf hinweise, daß er in seiner Eigenschaft als Landesinnungsmeister der Mechaniker von Oberösterreich und als Bundesinnungsmeisterstellvertreter in der Lage sei, die Aussagen der Amtssachverständigen anzuzweifeln. Die belangte Behörde übersehe zunächst, daß sie sich bei dem Bauhof in G um eine sogenannte Altanlage handle, die zwar bereits nach den Bestimmungen des III. Hauptstückes der GewO 1859 bewilligungspflichtig gewesen sei, die aber nach den Bestimmungen dieses III. Hauptstückes bewilligt worden sei, wobei eine Detailbewilligung jeder einzelnen Maschine nicht vorgesehen gewesen und daher auch nicht ausgesprochen worden sei. Daß jetzt im Zuge des Augenscheines dem Landeshauptmann von Oberösterreich am 3. April 1990 genaue Verzeichnisse der in Verwendung stehenden Maschinen vorgelegt hätten werden müssen, habe nichts damit zu tun, daß der Betrieb der Fräse (seit 1963), der Kreissäge (seit 1964), der Dicktenhobelmaschine (seit 1969), der Bandsäge (seit 1972) und der Abrichte (seit 1979) nachträglich hätte gewerbebehördlich genehmigt werden müssen, sondern es sei selbstverständlich die Verwendung dieser Maschinen durch die gewerberechtliche Bauhofanlagengenehmigung des Jahres 1962 hinreichend abgedeckt. Dies gelte gemäß § 376 Z. 11 GewO 1973 weiter und sei jetzt nur hinsichtlich von Änderungen den Bestimmungen der §§ 79 bis 83 GewO 1973 unterworfen. Die Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 25 ff GewO 1859 habe alle Maschinen und Vorrichtungen umfaßt, die eben in dieser Zeit verwendet worden seien, ohne daß dies im einzelnen in irgendeinem Bescheid festgehalten worden wäre. Nach Inkrafttreten der GewO 1973 sei dann richtig um die gewerbebehördliche Genehmigung der Abbindehalle angesucht worden und es lägen alle dafür notwendigen Unterlagen beim Akt. Es sei also aktenwidrig, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe, "die in den Berufungen zutreffend dargestellten Abweichungen hinsichtlich der maschinellen Ausstattung" seien so geartet, daß eine Augenscheinsverhandlung wiederholt werden müsse, um auch festzustellen, daß Anlagenteile vorhanden seien "hinsichtlich derer kein ausdrückliches Ansuchen um Genehmigung vorliege". Dadurch, daß die belangte Behörde die aktenkundige Tatsache mißachtet habe, daß hier eine bereits vor Inkrafttreten der GewO 1973 genehmigte Anlage vorliege, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es sei auch aktenmäßig nicht gedeckt, wenn die belangte Behörde behaupte, es sei die maschinelle Ausstattung des Bauhofes "zwischen der Augenscheinsverhandlung vom 3. April 1990 und dem Bescheid vom 4. Juli 1990" geändert worden. Wie bereits erwähnt, hätten die Amtssachverständigen zur Beurteilung der möglichen und behaupteten Belästigung der Anrainer durch Lärm und Geruch Unterlagen ebenso verlangt, wie das Arbeitsinspektorat. Wenn sie diese Unterlagen vorgelegt habe, so sei damit weder die Betriebsanlage noch der vorliegende Antrag geändert worden, sondern es sei die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung der Abbindehalle als Verhandlungsgegenstand festgestanden. Über diesen Verhandlungsgegenstand habe der Landeshauptmann von Oberösterreich entschieden und dabei nicht nur seine Befugnisse eingehalten, sondern auch den Antrag nicht überschritten. Ob in ihrem Bauhof Maschinen außerdem verwendet würden, die nach den Behauptungen einiger Anrainer vor dem Jahre 1984 nicht genehmigt worden seien und daher jetzt einer zusätzlichen Genehmigung bedürften, weil sie nach ihren Behauptungen durch Lärm- oder Geruchsbelästigung die Anrainer beeinträchtigten, sei nicht Verfahrensgegenstand gewesen, da es sich nicht um eine gewerberechtliche Überprüfungsverhandlung, sondern im Verhandlungsgegenstand ausschließlich darum gehandelt habe, wie über ihren Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung der Abbindehalle zu entscheiden sei. Wenn die Nachbarn behaupteten, es seien Maschinen in Betrieb, die einer gewerberechtlichen Genehmigung bedurft hätten und für die keine Genehmigung vorläge, dann wäre für dieses Verfahren ausschließlich die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als Gewerbebehörde erster Instanz zuständig gewesen, nicht aber der Landeshauptmann von Oberösterreich. Auch entspreche der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht dem Gesetz. Die dort genannte Gesetzesstelle des § 353 GewO 1973 habe die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Betriebsanlage zum Inhalt und zähle die dafür vorzulegenden Unterlagen auf, während die Änderung einer bereits vorhandenen Betriebsanlage nach § 81 GewO 1973 abzuhandeln sei. Dazu komme noch, daß zwar § 66 Abs. 2 AVG 1950 inhaltlich richtig zitiert worden sei, die belangte Behörde aber vollkommen offengelassen habe, an welche Behörde sie das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweise. Behörde erster Instanz sei im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die Bezirksverwaltungsbehörde. Im vorliegenden Fall habe der Landeshauptmann von Oberösterreich über die gewerberechtliche Bewilligung der Abbindehalle anstelle der Behörde erster Instanz entschieden. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, auszusprechen, welche der beiden Behörden das Verfahren fortzusetzen habe. Weiters habe die belangte Behörde auch einer Berufung der CW Folge gegeben, obwohl eine solche Berufung nicht vorliege. Nach den Verfahrensvorschriften dürfe aber nur über eine eingebrachte Berufung eine Entscheidung erfolgen. Aber auch die Berufung des JW hätte nicht aufrecht erledigt werden dürfen. Nach den Unterlagen, die ihrem Vertreter zur Verfügung gestanden seien, sei der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juli 1990 den Ehegatten W am 11. Juli 1990 zugestellt worden. Die Frist zur Berufung sei daher am 25. Juli 1990 abgelaufen. Die Berufung sei aber erst am 26. Juli 1990 zur Post gegeben worden und sei am 27. Juli 1990 beim Amt der O.ö. Landesregierung eingelangt; in dieser Zeit lägen auch keine Feiertage.
Der Beschwerde kommt aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:
Gemäß Art. VI Abs. 1 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1989 - der Ausnahmefall des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht - in Kraft. Nach Abs. 4 sind die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig sind, Art. I Z. 240 und 242 (§ 356 Abs. 1 und 3 und § 359b) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren im Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, ist der Art. I Z. 81 (§ 74 Abs. 4 bzw. 5) nicht anzuwenden.
Nach den mit der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens übereinstimmenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. Dezember 1984 über Ansuchen der Beschwerdeführerin "gemäß §§ 74 und 81 i.V.m. § 359 GewO 1973 und § 27 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972", die gewerbepolizeiliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abbindehalle auf Parzelle Nr. 1937/4, KG G, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt; dieser Bescheid ist in (formelle) Rechtskraft erwachsen.
In der Folge erkannte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 4. Juli (im angefochtenen Bescheid offenbar irrtümlich bezeichnet mit: "4.6.") 1990 unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 2 AVG 1950 über den Antrag u.a. von den nunmehr mitbeteiligten Parteien auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Erstattung nachträglicher Einwendungen als "übergangene Nachbarn" in erster Instanz meritorisch unter Erfassung des dem vorbezeichneten Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. Dezember 1984 zugrundeliegenden Genehmigungsansuchens der Beschwerdeführerin. Diese Entscheidung erfolgte auf Grund einer mit Kundmachung vom 15. Jänner 1990 für den 20. März 1990 (verschoben auf den 3. April 1990) anberaumten mündlichen Augenscheinsverhandlung.
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage fehlte aber im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 356 Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 die rechtliche Grundlage für eine behördliche Vorgangsweise im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 30. September 1983, Slg. N.F. Nr. 11.169/A, das zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 erging (vgl. hiezu u.a. die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 89/04/0068). Daran ändert auch der Umstand des Ergehens des im angefochtenen Bescheid bezeichneten Behebungsbeschlusses der belangten Behörde vom 29. September 1989 nichts, da dieser normativ ausschließlich über die - vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf Grund seines Bescheides vom 31. Jänner 1989 - nicht als erfüllt angenommenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 AVG 1950 absprach. Daraus folgt aber auch weiters, daß den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftretenden mitbeteiligten Parteien eine Antragslegitimation als "übergangene Nachbarn" in Beziehung auf das dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. Dezember 1984 zugrundeliegende Verwaltungsverfahren auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage nicht zukam, und zwar unabhängig davon, ob der auf diesen Einleitungsvoraussetzungen beruhende Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juli 1990 über den ursprünglichen Genehmigungsantrag bzw. einen im Laufe des Verfahrens geänderten Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin entschied.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß sich das Erfordernis einer Erörterung des weiteren hiemit nicht im Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringens ergab.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Kostenersatzanspruches auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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