VwGH 90/02/0074

VwGH90/02/007426.9.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1990, Zl. I/7-St-K-89151, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §4 Abs2 idF 1983/174;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
StVO 1960 §4 Abs2 idF 1983/174;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1990 wurde die Beschwerdeführerin (im Teil II. des Spruches) der Übertretung nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil sie am 28. September 1988 gegen 18.30 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort in X bei einem Verkehrsunfall "mit verletzten Personen" als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht sofort verständigt habe, "obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand".

Gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, daß es sich bei der ihr zur Last gelegten Tat "um ein Vorsatzdelikt handelt, wobei der Vorsatz erst dann gegeben sein kann, wenn er das gesamte Tatbild umfaßt, sohin auch die Kenntnis von der Verletzung". Da sie "jedoch nach Eintritt dieses Tatbestandsmerkmales" - nachdem der am gegenständlichen Unfall beteiligte Lenker eines Motorfahrrades einen Arzt aufgesucht und ihr mitgeteilt gehabt habe, "daß er doch verletzt gewesen sei" - "unverzüglich die Gendarmerie verständigt" habe (nach der unbestrittenen Aktenlage war dies am 29. September 1988 um

17.35 Uhr auf dem Gendarmerieposten Y), treffe sie "keinerlei Verschulden" an der Begehung dieser Tat.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage, genügte doch für ihre Bestrafung wegen Übertretung nach § 4 Abs. 2 StVO 1960, daß ihr die unfallbedingte Verletzung einer anderen Person bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bewußt sein müssen (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1977, Slg. Nr. 9449/A, und vom 15. April 1983, Zl. 81/02/0248). Es kann daher eine solche Übertretung auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden, wobei die Beschwerdeführerin ihr mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 nicht glaubhaft gemacht hat. Abgesehen davon, daß der Lenker des Motorfahrrades bei diesem Unfall zu Sturz gekommen ist, sodaß schon deshalb mit Verletzungen gerechnet werden mußte, auch wenn diese nicht äußerlich erkennbar gewesen sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1984, Zl. 83/02/0515 und vom 25. November 1985, Zl. 85/02/0208), und er überdies selbst nach dem Beschwerdevorbringen ihr gegenüber am Unfallsort erklärt hat, "einen Arzt aufsuchen zu wollen", geht die Beschwerdeführerin - obwohl sie sich nicht gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet - nicht vollständig von dem von der belangten Behörde auf Grund der Angaben des (auch als Zeugen vernommenen) Unfallgegners als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, wonach dieser die Frage der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall, ob er verletzt sei, dahin beantwortet hat, daß er Schmerzen habe und gleich einen Arzt aufsuchen werde. Daß die Beschwerdeführerin dessen ungeachtet die sofortige Meldung des Verkehrsunfalles unterlassen hat, ist ihr daher als Verschulden anzurechnen.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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