VwGH 91/02/0098

VwGH91/02/009820.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, in der Beschwerdesache des Günter B in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die in einer Ausfertigung ergangenen Bescheide 1. der NÖ LReg, 2. des LH von NÖ, jeweils vom 11. Juni 1991, Zl. I/7-St-B-9115, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages i.A. Übertretungen zu 1. der Straßenverkehrsordnung 1960, zu 2. des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §46 Abs1 impl;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §46 Abs1 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich sowie dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 18. April 1989 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt (Zustellung am 20. April 1989). Er gab hiezu innerhalb der mit zwei Wochen bestimmten Frist keine Stellungnahme ab, worauf am 7. Juni 1989 ein Straferkenntnis erging. Dieses wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 1989 durch Hinterlegung zugestellt und von ihm am 19. Juni 1989 beim Postamt behoben. Am 28. Juni 1989 gab der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine mit 27. Juni 1989 datierte Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18. April 1989 zur Post, welche Sachvorbringen und einen Einstellungsantrag enthielt. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 22. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß das Straferkenntnis mangels Einbringung einer Berufung rechtskräftig sei. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wegen Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses. Er sei Wochen vor und nach dem 15. Juni 1989 nicht im Inland gewesen. Von der Erlassung eines Straferkenntnisses habe er erstmals durch das Schreiben der Erstbehörde vom 22. Jänner 1990 erfahren.

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wiesen die belangten Behörden den Wiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf die Behebung des Straferkenntnisses am 19. Juni 1989 wegen Verspätung zurück.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erledigung der dem Inhalt nach als Berufung zu wertenden Stellungnahme vom 27. Juni 1989 nach den Bestimmungen des AVG und des VStG verletzt.

In diesem Recht kann der Beschwerdeführer aber durch die angefochtenen Bescheide nicht verletzt sein, da damit über eine Erledigung des Schriftsatzes vom 27. Juni 1989 als Berufung nicht abgesprochen wurde. Maßgeblich ist hiebei lediglich der - jeweils eindeutige - Spruch der Bescheide, nicht deren Begründung (in der auch auf ein diesbezügliches Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen wurde), weil eine Rechtsverletzung nur durch den Bescheidspruch zugefügt werden konnte (vgl. die Judikaturhinweise in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 428).

Der Beschwerdeführer erkennt selbst, daß es, wenn sein Schriftsatz als Berufung zu werten wäre, eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Berufungsfrist gar nicht bedurfte. Wurde nämlich gar keine Frist versäumt, so ist ein Wiedereinsetzungsantrag ein ungeeigneter Rechtsbehelf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0147). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage zu seinen Gunsten zu lösen gewesen wäre, hätte seinem Wiedereinsetzungsantrag somit nicht stattgegeben werden können.

Der Beschwerdeführer will offenbar erreichen, daß über eine seiner Ansicht nach eingebrachte Berufung entschieden wird. Gemäß Art. 132 zweiter Satz B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 296/1984 ist in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig. Diese Bestimmung kann nicht im Wege einer Bescheidbeschwerde wie der gegenständlichen umgangen werden. Der Rechtschutz wäre einfachgesetzlich durch die Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG (in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung vor der Novelle 1990) gewahrt, wonach ein mit Berufung angefochtener Bescheid als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird (vgl. auch Dolp, a.a.O., Seite 4 f).

Nur aus verfahrensökonomischen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zur Bemerkung veranlaßt, daß im anwaltlichen Schriftsatz vom 27. Juni 1989 eine Berufung nicht zu erblicken ist, da darin ausdrücklich in Entsprechung der behördlichen Verständigung vom 18. April 1989 lediglich eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgegeben wurde. Es ist seinem Inhalt nach nicht erkennbar, daß damit ein Bescheid, nämlich das Straferkenntnis vom 7. Juni 1989, angefochten werden sollte; Wesensmerkmal einer Berufung ist aber, daß sie sich gegen einen Bescheid richtet, d.h. diesen bekämpft (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. März 1978, Slg. Nr 9506/A). Auch der im Schriftsatz enthaltene Einstellungsantrag kann nicht zu der vom Beschwerdeführer gewünschten Umdeutung führen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. März 1991, Zl. 91/02/0018).

Wie oben ausgeführt ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten im Rahmen des Beschwerdepunktes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.283/A, und vom 19. September 1984, Slg. Nr 11525/A) nicht verletzt worden. Seine Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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