VwGH 91/02/0018

VwGH91/02/001820.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Dezember 1990, Zl. MA 70-10/1356/90/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG für schuldig befunden und hiefür bestraft. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung stellte der Beschwerdeführer lediglich einen Antrag auf Akteneinsicht und auf Einstellung des Verfahrens.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1990 wies die belangte Behörde diese Berufung als unzulässig zurück, weil diese der zwingenden Vorschrift des § 63 Abs. 3 AVG 1950, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich hingewiesen worden sei, nicht entsprochen habe.

Die am 17. Oktober 1990 nachgereichte Begründung sei verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer primär den Rechtsstandpunkt vertritt, die erwähnten Berufungsausführungen hätten dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages Genüge getan, und andererseits vermeint, daß die belangte Behörde von der Bestimmung des § 51 Abs. 4 VStG 1950 Gebrauch zu machen gehabt hätte oder aber in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos hätte beheben müssen.

Was die letzten beiden Einwände anlangt, so übersieht der Beschwerdeführer, daß sich die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Abspruchsgegenstand zu beschränken hat, der sich im Beschwerdefall in der Zurückweisung der Berufung infolge Fehlens eines begründeten Berufungsantrages erschöpft. Am Rande sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß die Beschwerde eines Bestraften, die sich gegen die Versagung des Gnadenrechtes gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 richtet, unzulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0087). Gleiches gilt für die dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebende Anwendung des § 52a VStG 1950, worauf nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle niemand einen Anspruch hat (vgl. analog die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

4. Auflage, Seite 601, zu § 68 Abs. 7 AVG 1950 ergangene hg. Vorjudikatur).

Für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde ist daher allein entscheidend, ob die erwähnte Berufung von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG 1950 gemangelt hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Frage zu bejahen:

Zur Frage des soeben zitierten Erfordernisses ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Erwägung ausgegangen, daß ein begründeter Antrag dann vorliegt, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist; ist aus der in der Berufung abgegebenen Erklärung nicht zu erkennen, womit der Berufungswerber seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, so liegt ein solcher begründeter Berufungsantrag nicht vor (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 91/02/0016). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist weder im Antrag des Beschwerdeführers, ihm Akteneinsicht zu gewähren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zlen. 88/02/0025, 0026), noch in seinem Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0070) ein derartiger begründeter Berufungsantrag gelegen. Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag daran nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0146). Ebensowenig wird die Unzulässigkeit der Berufung dadurch berührt, daß sich die Berufungsbehörde in das Verfahren einläßt und ohne sofortige Zurückweisung der Berufung ein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0087).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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