VwGH 90/11/0205

VwGH90/11/020516.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des K gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. September 1990, Zl. IIb2-K-1914/3-1990, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §75;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §75;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. September 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 30. Mai 1989, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der gegenständlichen Entziehungsmaßnahme liegt die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 26. Mai 1989 durch Verweigerung der ärztlichen Untersuchung eine Übertretung nach § 5 Abs. 5 (§ 99 Abs. 1 lit. b) StVO 1960 begangen, weshalb eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliege. Dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, er sei zur Tatzeit nicht zurechnungsfähig gewesen, hielt die belangte Behörde entgegen, daß die Berufung im Strafverfahren von der Tiroler Landesregierung als unbegründet abgewiesen worden sei. Nach der Begründung des vorliegend angefochtenen Bescheides sei der Beschwerdeführer bereits dreimal wegen Begehung von Alkoholdelikten bestraft und ihm deshalb insgesamt dreimal die Lenkerberechtigung entzogen worden.

In der Beschwerde wird ausschließlich geltend gemacht, die belangte Behörde hätte richtigerweise davon ausgehen müssen, daß der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Mit seinem Einwand, die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung sei auf seinen damaligen Schockzustand zurückzuführen, habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.

Die strittige Vorfrage, ob der Beschwerdeführer am 26. Mai 1989 ein Alkoholdelikt begangen hat, war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht bindend entschieden, weil der von der belangten Behörde in der Begründung erwähnte, im Strafverfahren ergangene (ebenfalls mit 19. September 1990 datierte) Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung Zl. IIb2-V-8327/3-90 erst nach dem angefochtenen Bescheid erlassen wurde (und zwar zehn Tage später, wie sich aus der dagegen erhobenen, zur hg. Zl. 90/03/0267 protokollierten Beschwerde ergibt). Die belangte Behörde hatte daher diese Vorfrage gemäß § 38 AVG 1950 selbständig zu beurteilen. Sie bejahte diese Frage, wobei sie auf den erwähnten Bescheid der Tiroler Landesregierung hinwies und sich damit dessen Begründung zu eigen machte (siehe dazu die vergleichbare Fälle betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1981, Zl. 81/02/0181, und vom 24. November 1987, Zl. 87/11/0154). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1991, Zl. 90/03/0267, als unbegründet abgewiesen. Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den gerügten Begründungsmangel in seinen Rechten nicht verletzt worden ist. Die Beschwerde ist somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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