Normen
AVG §38;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;
VwRallg;
AVG §38;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 StVO 1960 bestraft, weil er sich am 26. Mai 1989 um 11.20 Uhr in Innsbruck, Wachzimmer Innere Stadt, geweigert habe, "sich der Untersuchung zu unterziehen, nachdem er dem Amtsarzt der Bundepolizeidirektion Innsbruck zwecks Feststellung des Grades der Alkoholisierung vorgeführt worden war und vermutet werden konnte, daß er zuvor um 09.20 Uhr in Innsbruck, auf der Anton-Eder-Straße, 80 m südlich zur Anzengruberstraße, den Pkw T-nnn.nnn in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 4 lit. c StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Lenker von Fahrzeugen oder Fußgänger, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen, wenn nicht eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 vorgenommen wird, § 5 Abs. 5 StVO 1960 sieht vor, daß, wer einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorgeführt worden ist (Abs. 4), sich dieser Untersuchung zu unterziehen hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1981, Slg. Nr. 10500/A) kann eine Verpflichtung nach § 5 Abs. 5 StVO 1960 nur dann eintreten, wenn eine der im § 5 Abs. 4 leg. cit. angeführten Voraussetzungen gegeben war.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer verdächtig war, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, und daß eine bei ihm vorgenommene Untersuchung nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 ohne sein Verschulden keine verwertbaren Ergebnisse erbrachte. Letzter Umstand ist nach dem Zweck der Norm der Nichtvornahme der genannten Untersuchung gleichzuhalten.
Mit der Behauptung, daß bei ihm keine Alkoholisierung vorgelegen habe, stellt der Beschwerdeführer das Tatbestandsmerkmal in Abrede, daß er verdächtigt gewesen sei, den Verkehrsunfall in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursacht zu haben. Dazu bringt er vor, daß die Zeugen E und O als Zeugen in einem gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren angegeben hätten, daß er verwirrt geredet habe (woraus sich ergebe, daß er unter schwerem Schockeinfluß gestanden sei), jedoch keinen schwankenden Gang aufgewiesen habe. Die Zeugen hätten auch keinen Alkoholgeruch wahrnehmen können, auch die Aussprache des Beschwerdeführers sei nicht undeutlich gewesen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß die Zeugin E in der vom Beschwerdeführer erwähnten Aussage vor Gericht deponierte, es sei ihr vorgekommen, daß der Beschwerdeführer alkoholisiert sei. Diesen Eindruck habe sie daraus gewonnen, daß er nach Alkohol gerochen habe und auch eine seltsame Sprache gehabt habe. Er habe sehr schwerfällig geredet. Wenn sie vor der Polizei gesagt habe, daß er eine lallende Sprache gehabt habe, so könne man dies sicherlich so beschreiben. Seinen Gang habe sie nicht in Erinnerung. Der Zeuge O gab vor Gericht an, daß er nicht sagen könne, ob der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen sei. Er - der Zeuge - sei nie so nahe an ihn herangekommen, daß er Alkohol hätte riechen können. Er könne auch nicht sagen, daß der Beschwerdeführer lallend oder schwerfällig geredet habe. Der Beschwerdeführer selbst räumte in seiner Aussage vor Gericht ein, um etwa 9 Uhr des Tattages eine Flasche Bier zu sich genommen zu haben. Vor der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen gab er an, "daß er unter Schockzustand gewesen sei, woraus sich der unsichere Gang ergebe." Diese Beweisergebnisse lassen sich mit den in der Anzeige angeführten Alkoholisierungsmerkmalen des Beschwerdeführers, nämlich dem starken Geruch nach alkoholischen Getränken (Bier) aus dem Mund, der sehr undeutlichen Sprache und dem unsicheren Gesamtverhalten, in Einklang bringen. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 5 Abs. 4 lit. c StVO 1960 ausging, fällt ihr keine Rechtswidrigkeit zur Last. Ob - wie der Beschwerdeführer vorbringt - das Gericht als erwiesen angenommen hat, daß er zum Zeitpunkt des Unfalles nicht unter Alkoholeinfluß gestanden und sein eigenartiges Verhalten auf einen Schock zurückzuführen sei, ist unerheblich, weil dem keine Bindungswirkung für Verwaltungsbehörden zukäme (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1990, Zl. 90/18/0135).
Wenn der Beschwerdeführer ferner geltend macht, daß seine Weigerung, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nur auf einen infolge des Unfalles erlittenen Schock zurückzuführen sei, so entfernt er sich von dem von der belangten Behörde aufgrund des schlüssigen Gutachtens der medizinischen Amtssachverständigen angenommenen Sachverhalt, der gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist. Nach diesem Gutachten könne es sich im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer nach dem Unfall gesetzten Reaktionen und Handlungen um keinen Schockzustand gehandelt haben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat insbesondere die Zeugin E - wie oben dargelegt - sehr wohl auch Alkoholisierungsmerkmale beim Beschwerdeführer wahrgenommen, weshalb schon aus diesem Grunde der Schlußfolgerung des Beschwerdeführers, daß seine Verwirrung, weil Anzeichen einer Alkoholisierung nicht wahrgenommen worden seien, nicht auf Alkoholeinfluß, sondern nur auf eine Schockeinwirkung zurückzuführen sei, der Boden entzogen ist. Wenn der Beschwerdeführer die Aussage im amtsärztlichen Sachverständigengutachten, er habe nach dem Unfall zielgerichtet gehandelt, in Zweifel zieht, so übersieht er, daß diese Aussage auf seinen eigenen der Sachverständigen gegenüber gemachten Angaben fußt. Das Argument des Beschwerdeführers, es habe für ihn keine Veranlassung gegeben, sich der amtsärztlichen Untersuchung nicht zu stellen, weil er zum Zeitpunkt des Unfalles nicht alkoholisiert gewesen sei, sodaß gerade diese "unsinnige" Weigerung dafür spreche, daß er zu diesem Zeitpunkt nicht die notwendige Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gehabt habe, vermag nicht durchzuschlagen, weil das behauptete Nichtvorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung nicht objektiviert ist. Das Vorbringen in der Beschwerde ist somit nicht geeignet, die Schlüssigkeit des erwähnten medizinischen Amtssachverständigengutachtens und die darauf beruhenden Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zu erschüttern.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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