Normen
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §64 Abs5;
KFG 1967 §79 Abs3;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §64 Abs5;
KFG 1967 §79 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Juni 1990 stellte der Landeshauptmann von Wien (in Bestätigung des Spruches des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. November 1989) fest, der Beschwerdeführer sei gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 nicht berechtigt, von seinem in der BRD ausgestellten Führerschein auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach der Aktenlage war Anlaß für den vorliegend bekämpften, von Amts wegen ergangenen Bescheid ein vom Beschwerdeführer am 17. Oktober 1989 verursachter Verkehrsunfall, der in der Folge zur Abnahme des Führerscheins des Beschwerdeführers und zur Erstattung einer Anzeige führte, weil der Beschwerdeführer Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 und nach § 64 Abs. 5 KFG 1967 begangen habe. Zu letzterem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits seit mehr als einem Jahr einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich (seit 24. August 1988 in Wien aufrecht gemeldet). Die belangte Behörde stellte in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Wohnsitz sein Recht zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Republik Österreich aufgrund seines ausländischen Führerscheins bereits am 25. Jänner 1990 erloschen sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich in seiner Berufung angegeben, daß ihm seitens der Bundespolizeidirektion Wien am 24. Jänner 1989 ein Sichtvermerk erteilt worden sei und daher erst zu diesem Zeitpunkt ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich begründet worden sein könne. Zum Hinweis in der Berufung auf § 79 Abs. 3 KFG 1967 und das Bestehen eines weiteren ordentlichen Wohnsitzes in der BRD führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung eine Doppelwohnsitzbestätigung im Sinne der genannten Gesetzesstelle nicht vorgelegt. Der Meldezettel allein sei nicht als solche Bestätigung anzusehen, stelle er doch lediglich eine nicht weiter überprüfte Erklärung des Beschwerdeführers dar.
Gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. § 79 Abs. 3 bleibt unberührt. Nach dieser Bestimmung können Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, von einem ausländischen Führerschein, der vom Staat ihres Wohnsitzes ausgestellt ist, im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird. Solche Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur auf die Dauer eines Jahres auszustellen.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, daß der Beschwerdeführer einen ordentlichen Wohnsitz (vgl. zu diesem Begriff insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1990, Zl. 90/11/0025) im Bundesgebiet hat. Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde nicht festgestellt habe, wann dieser begründet worden sei. In den Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes heißt es dazu, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid "selbst ausführt bzw. ist dies der Begründung zu entnehmen, wurde mein ordentlicher Wohnsitz frühestens am 24.1.1989 begründet".
Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist der Zeitpunkt der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes durch den Beschwerdeführer in Österreich insofern rechtlich bedeutsam, als dieser Zeitpunkt jedenfalls nicht in den Zeitraum eines Jahres vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 26. Juni 1990) fallen darf, weil diesfalls der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 noch zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet aufgrund seiner ausländischen Lenkerberechtigung berechtigt gewesen wäre; der angefochtene Bescheid wäre schon aus diesem Grund rechtswidrig. Abgesehen davon, daß dies der Beschwerdeführer selbst nie behauptet hat, bietet weder der Akteninhalt noch das Beschwerdevorbringen einen Anhaltspunkt für eine derartige Annahme. Der Beschwerdeführer ist seit 24. August 1988 in Wien aufrecht gemeldet. Am 24. Jänner 1989 wurde ihm seitens der Bundespolizeidirektion Wien ein Sichtvermerk erteilt, mit Datum 19. Mai 1989 wurde für ihn eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt. Laut Anmeldung zur Sozialversicherung ist der Beschwerdeführer seit 1. Juni 1989 beim Tennisclub A als Tennistrainer beschäftigt. All dies zeigt, daß der Beschwerdeführer bereits vor dem 26. Juni 1989 einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründet hat.
Nicht geteilt werden kann die in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil er den erstinstanzlichen Bescheid (vom 6. November 1989) bestätigt habe, obwohl dieser vor Ablauf der Einjahresfrist des § 64 Abs. 5 KFG 1967 ergangen sei und daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben gewesen wäre. Der Beschwerdeführer läßt dabei zum einen außer acht, daß dem Bescheid der Erstbehörde aufgrund der fristgerecht erhobenen Berufung noch keine rechtsverbindliche Wirkung zukam. Erst mit der Erlassung des ihn bestätigenden angefochtenen Bescheides lag ein rechtsverbindlicher Abspruch über die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet aufgrund seiner ausländischen Lenkerberechtigung vor. Zum anderen spricht der angefochtene Bescheid nicht über einen vergangenen Zeitpunkt oder -raum ab. Die Feststellung in seiner Begründung, daß nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers das in Rede stehende Recht "bereits am 25.1.1990 erloschen" sei, hat in dem hier allein maßgebenden Spruch des angefochtenen Bescheides keinen Niederschlag gefunden. Es besteht daher kein Grund für die Annahme, daß im vorliegenden Fall ein anderer als der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebene Sachverhalt maßgebend sein könnte. Deshalb und mangels einer gegenteiligen gesetzlichen Regelung kommt auch im vorliegenden Fall der aus § 66 Abs. 4 AVG abgeleitete Grundsatz zum Tragen, wonach bei Berufungsbescheiden im allgemeinen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebend ist (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz 540, 541; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 515; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, Anm. 1 und 12 zu § 66 AVG; jeweils mit weiteren Nachweisen).
Aus den §§ 64 Abs. 5 und 79 Abs. 3 KFG 1967 in ihrem Zusammenhalt ergibt sich, daß Personen, die im Bundesgebiet einen ordentlichen Wohnsitz haben, nach Ablauf eines Jahres ab dessen Begründung von ihrer ausländischen Lenkerberechtigung nur unter der Voraussetzung Gebrauch machen können, daß sie eine Bestätigung der Wohnsitzbehörde vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird. Das Gesetz knüpft in diesen Fällen die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf Grund der ausländischen Lenkerberechtigung nicht (schon) an das Bestehen eines Doppelwohnsitzes, sondern ausdrücklich an das Vorliegen einer nur auf Antrag auszustellenden, befristeten behördlichen Bestätigung. Fehlt eine solche Bestätigung, so besteht schon deshalb keine Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich aufgrund der ausländischen Lenkerberechtigung.
Der Beschwerdeführer ist der Feststellung der belangten Behörde, er habe trotz Aufforderung eine Doppelwohnsitzbestätigung gemäß § 79 Abs. 3 KFG 1967 nicht vorgelegt, nicht entgegengetreten. Auch aus der Aktenlage ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es findet sich nicht einmal ein Hinweis darauf, daß der (an die Bundespolizeidirektion Wien gerichtete) Antrag des Beschwerdeführers vom 6. März 1990 auf Ausstellung einer solchen Bestätigung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt in irgendeiner Form erledigt worden wäre. Mangels einer Bestätigung gemäß § 79 Abs. 3 KFG 1967 war der Beschwerdeführer nicht berechtigt, von seinem in der BRD ausgestellten Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Er ist daher durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden.
Den in der Beschwerde gerügten Verfahrensmängeln kommt - ungeachtet der Frage der Berechtigung des jeweiligen Vorbringens - deshalb keine Relevanz zu, weil die belangte Behörde mangels einer Bestätigung gemäß § 79 Abs. 3 KFG 1967 auch bei Vermeidung der gerügten Verfahrensmängel zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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