VwGH 90/08/0099

VwGH90/08/009919.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien III, Ghegastraße 1 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 1990, Zl SV - 757/11 - 1990, betreffend Beitragsbemessung in der Sozialversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei: Johann S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §56;
BewG 1955 §2 Abs2;
BewG 1955 §2;
BewG 1955 §29;
BewG 1955 §30 Abs3 impl;
BewG 1955 §30 Abs3;
BewG 1955 §31 Abs2;
BewG 1955 §40;
BSVG §2 Abs1 impl;
BSVG §2 Abs1;
BSVG §2 Abs2;
BSVG §23 Abs2;
BSVG §23 Abs3 lita;
BSVG §23 Abs4;
BSVG §23;
GewO 1973 §2 Abs3 Z2;
LAG §5 Abs1;
LAG §5;
AVG §37;
AVG §56;
BewG 1955 §2 Abs2;
BewG 1955 §2;
BewG 1955 §29;
BewG 1955 §30 Abs3 impl;
BewG 1955 §30 Abs3;
BewG 1955 §31 Abs2;
BewG 1955 §40;
BSVG §2 Abs1 impl;
BSVG §2 Abs1;
BSVG §2 Abs2;
BSVG §23 Abs2;
BSVG §23 Abs3 lita;
BSVG §23 Abs4;
BSVG §23;
GewO 1973 §2 Abs3 Z2;
LAG §5 Abs1;
LAG §5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte führt auf Grund eines Pachtvertrages seit 1. Juli 1986 als Pächter der im Miteigentum seiner Eltern stehenden Liegenschaften einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Mit dem Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 1983 hatte das Finanzamt den Einheitswert des den Eltern des Mitbeteiligten zugerechneten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit S 376.000,-- festgestellt. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb umfaßte weiters zugepachtete Flächen mit Einheitswerten von S 13.000,-- und S 18.702,--. Nach dem Inhalt der zwischen dem Mitbeteiligten und dessen Eltern über den oben erwähnten Pachtvertrag errichteten Urkunde sollte vom Pachtvertrag der auf den Liegenschaften befindliche Hühnerstall ausgenommen sein, weil dieser dem Mitbeteiligten bereits mit Pachtvertrag vom 30. September 1980, der weiterhin Gültigkeit habe, verpachtet worden sei. Mit der zuletzt erwähnten, von den Vertragsparteien als "Pachtvertrag" bezeichneten Vereinbarung hatten die Eltern des Mitbeteiligten diesem ab 1. Jänner 1980 gegen Entgelt einen Hühnerstall mit einem Fassungsvermögen von 3960 Legehennen zur Nutzung durch Haltung von Tieren überlassen.

Mit dem Einkommensteuerbescheid für 1983 hatte das f Finanzamt den Gesamtbetrag der Einkünfte des Mitbeteiligten mit S 116.179,-- und den auf die Investitionsrücklage nach § 9 EStG 1972 entfallenden Betrag mit S 38.600,-- festgestellt.

Mit Bescheid vom 4. Juni 1987 stellte die Beschwerdeführerin gemäß S 23 BSVG die Beitragsgrundlage des Mitbeteiligten für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1986 in der Pensions- und Unfallversicherung der Bauern mit S 30.100,-- und in der Kranken- und Betriebshilfeversicherung mit S 24.500,-- fest; für die Zeit ab 1. Jänner 1987 stellte sie die Beitragsgrundlage in allen Versicherungszweigen mit S 18.431,-- fest. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides führte die Beschwerdeführerin nach Darstellung der Rechtslage aus, der Mitbeteiligte betreibe seit 1. Jänner 1980 "einen vom Finanzamt landwirtschaftlich bewerteten Hühnerstall samt Eierproduktion". Aus diesem "Gewerbebetrieb" habe er lediglich im Jahr 1983 einen Gewinn, und zwar in der Höhe von S 154.779,--, erzielt. Im Jahr 1984 habe er einen Verlust erwirtschaftet. Bei der Berechnung der Beitragsgrundlage für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1986 seien einerseits die Einheitswerte des gepachteten landwirtschaftlichen Betriebes und der zugepachteten Liegenschaften ("Einheitswertbetrieb"), vermindert um ein Drittel heranzuziehen, andererseits ein Zwölftel der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb ("Nichteinheitswertbetrieb"), vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für 1984 bis 1986. Dabei ergebe sich eine Beitragsgrundlage von S 17.705,-- für den "Einheitswertbetrieb" und von S 14.429,69 für den "Nichteinheitswertbetrieb". Die Summe dieser Beitragsgrundlagen übersteige die Höchstbeitragsgrundlage; diese sei daher bei der Beitragsbemessung heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage ab dem 1. Jänner 1987 sei im Hinblick darauf, daß der Mitbeteiligte im drittvorvergangenen Jahr (1984) einen Verlust erwirtschaftet habe, nur der Einheitswert heranzuziehen; dies entspreche einer Beitragsgrundlage von S 18.431,--.

In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch vertrat der Mitbeteiligte zunächst die Auffassung, die gemäß § 23 Abs. 4 BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei in den Versicherungswert im Sinne des § 23 Abs. 2 BSVG umzurechnen, woraus sich ein Einheitswert von S 193.000,-- für 1986 ergebe. Dieser sei im Hinblick auf § 23 Abs. 3 lit. e BSVG mit zwei Dritteln zur Bemessung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Es ergebe sich somit eine Summe der Einheitswerte der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe von S 399.000,--, auf deren Grundlage die Beiträge zu bemessen seien.

Im Einspruchsverfahren brachte der Mitbeteiligte (zusammengefaßt) weiters vor: Mit dem ab 1. Jänner 1983 wirksamen Einheitswertbescheid vom z. Mai 1984 sei der gesamte Einheitswert des vom Mitbeteiligten gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes samt Hühnerhaltung mit S 359.000,-festgestellt worden; davon entfiele auf die überdurchschnittliche Tierhaltung (Eier- bzw. Hühnerproduktion) ein "Einheitswertzuschlag" von S 129.000,--. Es sei daher sowohl für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als auch für die überdurchschnittliche Tierhaltung durch den Mitbeteiligten bereits ein Einheitswert festgestellt; die Berechnung der Beitragsgrundlage nach den Einkünften im Sinne des § 23 Abs. 4 BSVG komme daher nicht zur Anwendung.

Zuletzt vertrat der Mitbeteiligte folgende Auffassung: Er habe mit Vertrag vom 30. September 1980 "ein Gebäude gepachtet"; darin habe er einen Hühnerstall mit einem Fassungsvermögen von 3960 Legehennen installiert. Dieser Betrieb werde mit dem am 18. Februar 1987 erlassenen Einheitswertbescheid--des Finanzamtes zum 1. Jänner 1986 als "freiberufliche gewerbliche Tätigkeit" bewertet. Der Mitbeteiligte arbeite mit zugekauften Hühnern und zugekauftem Fertigfutter. Es handle sich somit nicht um einen Betrieb im Sinne des § 5 Landarbeitsgesetz, sondern um einen gewerblichen Betrieb. Die Zurechnung der aus diesem Betrieb erzielten Einkünfte bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem BSVG sei daher unzulässig.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch teilweise Folge und stellte die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1986 mit S 17.705,-und für das Jahr 1987 mit S 18.431,-- fest. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage ausgeführt, im Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb sei ein Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung in der Höhe von S 129.000,-enthalten. Dieser Zuschlag betreffe ebenfalls einen Legehennenbetrieb und vor allem eine Mastschweinezucht. Es stelle sich also die Frage, ob der Mitbeteiligte ab 1. Juli 1986 tatsächlich zwei "Legehennenbetriebe" oder nur einen einzigen landwirtschaftlichen Betrieb mit überdurchschnittlicher Legehennenhaltung geführt habe. Das Finanzamt habe mit Wertfortschreibungsbescheid vom 20. Dezember 1989 zum 1. Jänner 1987 für den landwirtschaftlichen Betrieb einen Einheitswert von S 253.000,-- festgestellt. Dieser Einheitswert, der auch den im Jahre 1980 gepachteten Hühnerstall erfasse, enthalte nur S 17.200,-- Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung, weil die überdurchschnittliche Schweinemästung aufgegeben worden sei. Einheitswerte würden grundsätzlich nicht zum 1. Juli, sondern nur zum 1. Jänner festgestellt bzw. geändert. Umstände, aus denen stichhältig geschlossen werden könnte, daß der Sachverhalt, der zur Einschränkung des Tierzuschlages zum 1. Jänner 1987 geführt habe, nicht schon im Juli 1986 gegeben gewesen wäre, lägen nicht vor. Die belangte Behörde sei daher zur Überzeugung gelangt, daß der Mitbeteiligte ab 1. Juli 1986 den von seinen Eltern gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb mit einer überdurchschnittlichen Hühnerhaltung geführt habe und daß die Versicherungswerte bzw. die Beitragsgrundlagen aus dem damals in Geltung gestandenen Einheitswert zu errechnen seien. Die im Einkommensteuerbescheid 1983 angeführten Einkünfte aus der Hühnerhaltung wären bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen für die Zeit ab 1. Juli 1986 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mitbeteiligte ab 1. Juli 1986 tatsächlich zwei "Legehennenbetriebe" geführt hätte und im Einheitswert kein Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung enthalten gewesen wäre. Aus dem auch für die Zeit der Pachtung ab 1. Juli 1986 weiter geltenden Einheitswertbescheid mit Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung könne ein Versicherungswert im Sinne des § 23 Abs. 2 BSVG ermittelt werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 23 Abs. 4 BSVG seien daher nicht gegeben. Außerdem wäre gestützt auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. das Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69) die Auffassung nicht unvertretbar, daß der vom Mitbeteiligten bis 30. Juni 1986 geführte Legehennenbetrieb, in dem nur zugekauftes Fertigfutter verfüttert worden sei, nicht als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 5 Landarbeitsgesetzes anzusehen sei. Daraus würde sich ebenfalls ergeben, daß die aus diesem "Legehennenbetrieb" erzielten Einkünfte bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht heranzuziehen wären.

Die vorliegende, erkennbar nur gegen den die Beitragsgrundlagen für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1986 festsetzenden Teil des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens--vor und erstattete eine Gegenschrift. Der Mitbeteiligte erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach den §§ 2 Abs. 1 Z. 1, 3 Abs. 1 BSVG in der Fassung der 9. Novelle zum BSVG, BGBl Nr 113/1986, sind natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Gefahr und Rechnung ein solcher Betrieb geführt wird, auf Grund des BSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. § 23 BSVG in der bis 31. Dezember 1987 (d.h. bis zum Inkrafttreten des Art. I Z. 4 lit. e der 11. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 611/1987) geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Versicherungswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (monatliche Beitragsgrundlage).

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen . ...

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden . ...

(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so ist ein Zwölftel der Einkünfte aus jeder die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen . ...

Abs. 5: Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c und d sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden."

§ 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG knüpft für die Versicherungspflicht an die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Gefahr und Rechnung, § 23 BSVG für die Bemessung der Beiträge an den Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bzw. die aus einer Erwerbstätigkeit, die die Versicherungspflicht nach dem BSVG begründet, erzielten Einkünfte. Der Versicherungswert eines Betriebes bzw. die aus diesem erzielten Einkünfte sind in die Ermittlung der Beitragsgrundlagen somit nur dann einzubeziehen, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt. Im vorliegenden Fall ist daher im Hinblick auf die oben wiedergegebene Eventualbegründung des angefochtenen Bescheides vorweg die Frage zu untersuchen, ob es sich beim "Legehennenbetrieb" des Mitbeteiligten um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 5 Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, handelt.

§ 5 LAG hat folgenden Wortlaut:

"Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei."

Nach dem letzten Satz der zitierten Vorschrift zählt unter anderem die Haltung von Nutztieren zur Gewinnung von tierischen Erzeugnissen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion. Diese Merkmale treffen auf einen "Legehennenbetrieb" auch dann zu, wenn sowohl die Tiere als auch das Futter zur Gänze zugekauft werden. Dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß die Zuordnung eines solchen Betriebes zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion von der ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung im Betrieb gezüchteter Tiere bzw. im Betrieb produzierten Futters abhängen sollte. Das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69, Slg. Nr. 7693/A, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Im zitierten Erkenntnis hat der Gerichtshof das Merkmal des "Haltens" von Nutztieren verneint, weil die aus zugekauften Bruteiern geschlüpften Kücken sofort nach dem Abtrocknen ohne Fütterung weiterverkauft (und offenbar auch dem Käufer übergeben) wurden. Auch für die inhaltlich gleichlautende Vorschrift des §2 Abs. 3 Z.2 2 Verwaltungsgerichtshof nicht auf einen Zusammenhang der Tierhaltung mit der Verwendung eigener Erzeugnisse ab (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29.Oktober 1959, Slg 5094/A, und vom 21.Februar 1979 Zl. 2193/78). Nach bewertungsrechtlichen Vorschriften gilt hingegen die Zucht oder das Halten von Tieren (nur) als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind (§ 30 Abs. 3 BewG) (bzw. ein auf die landwirtschaftliche Nutzfläche bezogener Höchstbestand an Nutztieren nicht überschritten wird (§ 30 Abs. 5 erster Satz in Verbindung mit Abs. 7 BewG). Wird dieser Höchstbestand an Nutztieren nachhaltig überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen (§ 30 Abs. 5 zweiter Satz BewG). Diese Rechtslage auf dem Gebiet des Bewertungsrechtes ändert aber nichts daran, daß ein "Legehennenbetrieb" auch dann, wenn sowohl die Tiere als auch das Futter zur Gänze zugekauft werden, im vorliegenden Zusammenhang als land(forst)wirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist. Die Einheitswertfestsetzung nach dem Bewertungsgesetz ist für Zwecke der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der Bauern nur dort ein taugliches Instrument, wo die Betriebsbegriffe übereinstimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1986, Slg. 12245/A). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Frage, ob eine zur land- und forstwirtschaftlichen Produkution im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG zählende Tätigkeit anzunehmen ist, unter Zugrundelegung der zuletzt zitierten Vorschrift und nicht nach hievon allenfalls i abweichenden Regelungen des BewG zu lösen ist. Die in der Eventualbegründung des angefochtenen Bescheides geäußerte Auffassung, der "Legehennenbetrieb" des Mitbeteiligten sei nicht als land(forst)wirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG anzusehen, kann somit nicht geteilt werden.

Die Einbeziehung von Berechnungsgrößen, die auf den "Legehennenbetrieb" des Mitbeteiligten Bezug nehmen, in die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach dem BSVG ist somit nicht schon deshalb auszuschließen, weil es sich dabei nicht um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des für das Beitragsrecht maßgeblichen Begriffes handelte. Es ist daher zu untersuchen, ob die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ermittlung von Beitragsgrundlagen in Betracht kommt, bei der die nach § 23 Abs. 2 BSVG anhand des Versicherungswertes ermittelte Beitragsgrundlage mit der nach § 23 Abs. 4 BSVG anhand der Einkünfte im drittvorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Beitragsgrundlage zusammenzurechnen ist. Im Hinblick auf das Ergebnis dieser Prüfung ist im vorliegenden Fall vorwegzunehmen, daß hier nicht entscheidend ist, ob die vom Mitbeteiligten entfaltete land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt ist oder nicht und der Mitbeteiligte somit als selbständig Erwerbstätiger in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder als selbständig Erwerbstätiger in mehreren land(forst)wirtschaftlichen Betrieben anzusehen ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1965, Slg 6597/A, vom 11. Juni 1981, Slg 10480/A, vom 15. Mai 1986, Zl. 84/08/0210, und vom 15. Dezember 1988, Zlen. 84/08/0242, 0243).

§ 23 BSVG unterscheidet zwei Methoden der Ermittlung der Beitragsgrundlage: Ist ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (und zwar - im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG - jenes Betriebes, den der Versicherte auf seine Rechnung und Gefahr führt oder der auf seine Rechnung und Gefahr geführt wird) festgestellt, ist der Versicherungswert ausgehend von diesem Einheitswert nach den Vorschriften des § 23 Abs. 2 (und 3) BSVG zu ermitteln. Kann hingegen ein Versicherungswert im Sinne des § 23 Abs. 2 BSVG nicht ermittelt werden, weil für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (wiederum im oben dargelegten Sinn verstanden) ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wurde, sind der Ermittlung der Beitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 4 BSVG die Einkünfte aus JEDER die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden i Erwerbstätigkeit im drittvorangegangenen Kalenderjahr zu Grunde zu legen.

Eine Zusammenrechnung von Berechnungsgrößen bei der Führung mehrerer Betriebe ordnet § 23 Abs. 3 lit. a BSVG an; die Vorschrift setzt voraus, daß.für jeden der mehreren Betriebe ein Einheitswert festgestellt wurde.-Ebenso ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 4 BSVG, wonach die Einkünfte aus JEDER die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen sind, die Anordnung einer Berücksichtigung von Berechnungsgrößen, die mehrere Betriebe betreffen, wenn für diese ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wurde. Dem Gesetz kann jedoch für den Fall, daß der Versicherte sowohl einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt, für den ein Einheitswert festgestellt wurde, als auch (organisatorisch getrennt) einen weiteren Betrieb, für den dies nicht der Fall ist, weder eine Anordnung entnommen werden, einen nach § 23 Abs. 2 BSVG ermittelten Versicherungswert mit einer nach § 23 Abs. 4 BSVG ermittelten Beitragsgrundlage zusammenzurechnen, noch eine Regelung der bei einer solchen Zusammenrechnung einzuhaltenden rechnerischen Vorgangsweise. Davon ausgehend kann in solchen Fällen nicht davon gesprochen werden, daß ein Versicherungswert im Sinne des § 23 Abs. 2 BSVG, der gemäß § 23 Abs. 1 BSVG Grundlage für die Bemessung der Beiträge wäre, ermittelt werden könnte. Es ist daher im Hinblick auf § 23 Abs. 4 erster Satz die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 BSVG zu ermitteln.

Auf der Grundlage von Sachverhaltsannahmen, wonach der Mitbeteiligte seine (sämtlichen) land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeiten organisatorisch zusammengefaßt und somit in einem einheitlichen Betrieb ausübte, ergäbe sich folgende Beurteilung:

§ 23 BSVG liegt offenbar der Gedanke zu Grunde, bei der Beitragsbemessung alle den Ertrag eines Betriebes bestimmenden Komponenten gleichmäßig zu berücksichtigen; dies ergibt sich bei der (vereinfachenden) Bemessungsmethode nach § 23 Abs. 2 aus den Anordnungen des § 23 Abs. 3, die "Modifikationen" der Einheitswerte für den Fall anordnen, daß der Umfang der bewerteten wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 BewG und der für die Beitragsbemessung maßgebliche Umfang des Betriebes (etwa infolge Ver- oder Zupachtungen) nicht übereinstimmen, bei der Bemessungsmethode nach § 23 Abs. 4 BSVG hingegen aus der Anordnung, die Einkünfte aus JEDER die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen.

Aus § 23 Abs. 2 BSVG, wonach von dem Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen ist, und den Vorschriften des § 23 Abs. 3 BSVG, wonach bei den erwähnten "Modifikationen" des Einheitswertes ebenfalls Berechnungsgrößen, die in einem Verfahren zur Feststellung von Einheitswerten ermittelt wurden (Einheitswerte bzw. die nach § 32 Abs. 2 BewG ermittelten anteiligen Ertragswerte) zu Grunde zu legen sind, ergibt, sich weiters, daß die (vereinfachte) Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach § 23 Abs. 2 BSVG voraussetzt, daß alle maßgeblichen Berechnungsgrößen in einem Verfahren zur Feststellung von Einheitswerten nach den §§ 29 bis 50 BewG ermittelt wurden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Umfang des Betriebes, der auf Gefahr und Rechnung des Versicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG geführt wird, maßgeblich sowohl durch Vermögensgegenstände, die als Teile der wirtschaftlichen Einheit Gegenstand der Feststellung des Einheitswertes nach den §§ 29 bis 50 BewG waren, als auch durch solche Vermögensgegenstände, für die dies nicht der Fall war, bestimmt wird. In einem solchen Fall kommt mangels entsprechender Anordnung und Regelung des Berechnungsvorganges eine (vereinfachte) Ermittlung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 BSVG nicht in Betracht. Es kann daher auch in diesen Fällen nicht davon gesprochen werden, daß ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 ermittelt werden könnte auch in den beschriebenen Fällen ist daher nach § 23 Abs. 4 BSVG vorzugehen.

Die belangte Behörde hat die Beitragsgrundlagen auch für den strittigen Zeitraum nach § 23 Abs. 2 BSVG unter Zugrundelegung des gegenüber den Eltern des Mitbeteiligten zum 1. Jänner 1983 festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens ermittelt. Diese Vorgangsweise beruht auf der Annahme, daß dieser Einheitswert alle maßgeblichen, den (organisatorisch einheitlichen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Mitbeteiligten bildenden Vermögensgegenstände umfaßt; insbesondere sei nach der Auffassung der belangten Behörde der Legehennenbetrieb des Mitbeteiligten bei der Feststellung des Einheitswertes in Form eines Zuschlages berücksichtigt worden.

Diese Annahme beruht aber nicht auf einer mängelfrei ermittelten Sachverhaltsgrundlage. Welche Vermögensgegenstände die Feststellung des Einheitswertes umfaßte, ist eine Frage, die auf der Grundlage des Inhaltes des für den strittigen Zeitraum erlassenen Einheitswertbescheides zu lösen ist; welche Vermögensgegenstände die Abgabenbehörde bei der Ermittlung des Ertragswertes (vgl. § 32 BewG erfaßt hat, kann allenfalls dem Spruch bzw. der Begründung des Bescheides, jedenfalls aber den "Berechnungsdaten", die regelmäßig Bestandteil der Bewertungsakten sind, entnommen werden. Feststellungen über den Inhalt des maßgeblichen Einheitswertbescheides - insbesondere den Umfang der wirtschaftlichen Einheit betreffend - können dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Ohne solche Feststellungen durfte die belangte Behörde jedoch nicht davon ausgehen, daß bei der Feststellung des Einheitswertes des den Eltern des Mitbeteiligten zugerechneten land(forst)wirtschaftlichen Vermögens zum 1.Jänner 1983 auch der "Legehennenbetrieb" (dessen Ertragswert) des Mitbeteiligten erfaßt worden wäre. Der von der belangten Behörde für ihre Auffassung ins Treffen geführte Bescheid über die Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1987 bildet für diese schon deshalb keine taugliche Grundlage, weil er nicht den strittigen Zeitraum betrifft; im übrigen fehlen auch diesen Bescheid betreffend konkrete Sachverhaltsfeststellungen darüber, welche Vermögensgegenstände bei der Feststellung des Einheitswertes erfaßt wurden.

Im Hinblick auf die Rechtslage auf dem Gebiet des Bewertungsrechts kann im vorliegenden Fall ohne solche Sachverhaltsfeststellungen auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß die zum 1. Jänner 1983 bewertete wirtschaftliche Einheit des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens der Eltern des Mitbeteiligten den Ertragswert des "Legehennenbetriebes" des Mitbeteiligten umfaßte.

Gemäß § 2 Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten; ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Nach § 2 Abs. 2 BewG kommen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG: Ehegatten) gehören. Eine Durchbrechung des durch § 2 Abs. 2 BewG ausgedrückten Grundsatzes ergibt sich u.a. aus § 31 Abs. 2 - 14 BewG, wonach in den landwirtschaftlichen Betrieb Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen sind, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Daß der Ertragswert des Legehennenbetriebes des Mitbeteiligten - ungeachtet des Umstandes, daß dieser Betrieb nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehörte - auf der Grundlage der zuletzt zitierten Vorschrift bei der Feststellung des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens der Eltern des Mitbeteiligten einbezogen wurde, kann schon deshalb nicht unterstellt werden, weil das Bewertungsgesetz die Bewertung eines "Legehennenbetriebes" als land(forst)wirtschaftliches Vermögen bei überwiegender Verwendung zugekauften Futters nur zuläßt, wenn ein bestimmter Höchsbestand an Vieheinheiten nicht überschritten wird (vgl. § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 und 7 BewG); andernfalls ist nach S 30 Abs. 5 zweiter Satz BewG das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen. Die Berücksichtigung eines überdurchschnittlichen Viehbestandes durch Vornahme eines Zuschlages nach § 40 BewG kommt nur dann in Betracht, wenn nicht infolge überwiegender Verwendung zugekauften Futters und Überschreitung des Höchstbestandes ein gewerblicher Betrieb anzunehmen ist (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetzt 168). In disem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, daß nach dem Inhalt der Verwaltungsakten für den "gewerblichen Betrieb (Eierproduktion)" des Mitbeteiligten zum 1. Jänner 1986 ein (negativer) Einheitswert festgestellt wurde; dies gibt Anlaß zur Klarstellung, daß nur ein für land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne der §§ 29 bis 50 BewG festgestellter Einheitswert Grundlage der Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der Sozialversicherung der Bauern sein kann, nicht aber ein für andere Vermögensarten festgesteller Einheitswert, selbst wenn sich dieser auf einen Betrieb bezieht, der im Sinne des § 5 LAG - abweichend vom Bewertungsrecht - einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb darstellt.

Die belangte Behörde wird somit an Hand des Inhaltes des zum 1. Jänner 1983 erlassenen Einheitswertbescheides - bzw. der dem Bewertungsverfahren zugrundegelegten "Berechnungsdaten" - unter Bedachtnahme auf die oben dargelegten Umstände festzustellen haben, ob der zum 1. Jänner 1986 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens alle maßgeblichen Vermögensgegenstände, die den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Mitbeteiligten bilden, umfaßt. Bejahendenfalls wird die Beitragsgrundlage nach §23 Abs. 2 BSVG, andernfalls nach § 23 Abs. 4 BSVG zu ermitteln sein.

Der Sachverhalt bedarf somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung; der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104.

W i e n , am 19. März 1991

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