VwGH 84/08/0210

VwGH84/08/021015.5.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des HT in W, vertreten durch Dr. Erhard Hanslik, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerring 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. August 1984, Zl. 123.465/2-6/84, betreffend Versicherungspflicht und Beitragspflicht in der Unfallversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien II, Schiffamtsgasse 15), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §415;
ASVG §8 Abs1 Z3 litb idF vor 1978/684 Art1 Z4 litc und litg;
ASVG §8 Abs1 Z3 litb;
ASVG §8 Abs4 idF vor 1978/684 Art1 Z4 litc und litg;
ASVG §8 Abs4;
BKVG 1965 §145;
BKVG 1965 §2;
BPVG 1971 §111;
BPVG 1971 §2;
BSVG §2;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3;
LAG §5 Abs1;
ASVG §415;
ASVG §8 Abs1 Z3 litb idF vor 1978/684 Art1 Z4 litc und litg;
ASVG §8 Abs1 Z3 litb;
ASVG §8 Abs4 idF vor 1978/684 Art1 Z4 litc und litg;
ASVG §8 Abs4;
BKVG 1965 §145;
BKVG 1965 §2;
BPVG 1971 §111;
BPVG 1971 §2;
BSVG §2;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3;
LAG §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Versicherungspflicht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9. 270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Bundesstempel wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Datum 21. Juli 1983 ergingen an den Beschwerdeführer zwei Bescheide der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Im ersten Bescheid wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b und Abs. 4 ASVG, in der Fassung BGBl. Nr. 775/1974, in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis 31. Dezember 1978 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei und daß er gemäß § 72 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG Beiträge für diese Zeiten zu entrichten habe.

Im zweiten Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 21. Juli 1983 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG vom 1. Jänner 1979 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei und gemäß § 30 Abs. 1 BSVG dafür Beiträge zu entrichten habe.

Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Dies mit der Begründung, daß er nicht selbständig erwerbstätig, sondern vielmehr seit vielen Jahren als Angestellter pflichtversichert sei. Er beziehe auch kein Einkommen aus einer wie immer gearteten selbständigen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer übe auf seinem Grundstück keine Tätigkeit im Sinne eines Erwerbes aus, sondern nütze sein Grundstück, um dort zu fischen und um die Natur zu genießen. Er beziehe dadurch keinerlei Einkommen. Die Fische verwerte er selbst. Somit übe der Beschwerdeführer keinerlei landwirtschaftliche Tätigkeit aus. Aus diesen Gründen sei es völlig unsinnig, den Beschwerdeführer versichern zu wollen, weil er keiner Gefahr ausgesetzt sei und daher (den Beiträgen) auch keine Versicherungsleistung gegenüberstehen könne.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich wies mit seinem Bescheid vom 30. März 1984 diesen Einspruch ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide. Nach der Begründung dieses Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich sei der Beschwerdeführer Alleineigentümer der EZ. 302 der KG X, die seitens des zuständigen Finanzamtes als landwirtschaftliches Vermögen zum 1. Jänner 1979, mit Wirkung ab 1. Jänner 1980, mit einem Einheitswert von S 8.000,-- unter Zugrundelegung eines Gesamtausmaßes von 1,4397 ha bewertet worden sei. Erhebungen im Zuge des Einspruchsverfahrens hätten ergeben, daß die beiden Parzellen der angeführten EZ laut Grundstücksverzeichnis des zuständigen Vermessungsamtes als landwirtschaftlich genutzt gelten. Das um die Fischteiche befindliche Gras werde von einem ortsansässigen Pensionisten kostenlos gemäht, um ungehindert an die Teichufer gelangen zu können. Auf der angeführten Liegenschaft befänden sich zwei Fischteiche mit einer Fläche von je 1.000 m2. Laut unterschriftlicher Angaben des Betreffenden werde das gewonnene Heu im Winter von örtlichen Jägern an das Wild verfüttert. Für das gemähte Gras müsse seitens der Jagdgenossenschaft kein Entgelt bezahlt werden, weil gleichzeitig das Grundstück gepflegt werde. Die Befischung und Betreuung der beiden Fischteiche durch den Beschwerdeführer selbst sei bestätigt worden. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, daß zunächst seine seinerzeit im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Angestellter bestandene Pflichtversicherung in der Vollversicherung nach dem ASVG auf den Bestand der gegenständlichen Pflichtversicherung keinen Einfluß zu bilden vermöge, weil sie weder - mangels entsprechender gesetzlicher Regelung - einen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern darstelle, noch daraus zwingend zu schließen sei, daß der Beschwerdeführer keine Tätigkeit entfalte, welche eine Pflichtversicherung nach den in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen nach sich ziehe. Desgleichen sei es zur Begründung der Versicherungspflicht im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt nicht erforderlich, daß dieser eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben müsse. Im Landarbeitsgesetz 1948 werde angeführt, daß zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere u.a. die Fischerei und Teichwirtschaft zählten, also Tätigkeiten, die unbestrittenermaßen vom Beschwerdeführer auf seinen Grundstücken ausgeübt worden seien bzw. ausgeübt würden. Dabei sei es unerheblich, ob diese Tätigkeiten wirtschaftlich gesehen einen Ertrag erbrächten oder nicht, zumal auch laut dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers die gewonnenen Fische eigener Verwendung zugeführt würden. Schließlich sei bei der Beurteilung der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung der Bauern nicht beachtlich, ob überhaupt und in welchem Umfang geleisteten Beitragszahlungen eine entsprechende Leistung gegenüberstehe, also eine konkrete Unfallgefährdung des Beschwerdeführers gegeben sein könne oder nicht.

Nach der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. März 1984 sei dagegen, insoweit über die Versicherungspflicht entschieden worden sei, die Berufung zulässig. Im übrigen sei gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich eine Berufung nicht zulässig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. März 1984, betreffend die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung der Bauern gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b und Abs. 4 ASVG bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG, soweit hiemit über die Versicherungspflicht abgesprochen wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Außerdem wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. März 1984, soweit sie sich gegen die Beitragspflicht in der Unfallversicherung richte, gemäß § 182 BSVG in Verbindung mit § 415 ASVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich in ihrem zur Zl. 84/08/0209 protokollierten Teil gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. März 1984, betreffend die Beitragspflicht. Dieser Teil wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1984, Zl. 84/08/0209, wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

In ihrem zur Zl. 84/08/0210 protokollierten Teil richtet sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze, also sowohl gegen den Ausspruch über die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung der Bauern als auch gegen den Ausspruch über die Beitragspflicht in der Unfallversicherung der Bauern.

Nach dem Beschwerdevorbringen besitze der Beschwerdeführer eine Liegenschaft im Ausmaß von 1,4 ha, auf welcher sich ein Gewässer mit einem Oberflächenausmaß von etwa 3.000 m2 befinde. Der Beschwerdeführer habe dort Fische eingesetzt und angle hin und wieder in seiner Freizeit. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob ein Betrieb vorliege. Für einen Betrieb, auch wenn er auf Basis eines Hobbys betrieben werde, sei ein Mindestmaß an Tätigkeit erforderlich. Es sei sicherlich nicht ausreichend für einen Betrieb, wenn der Beschwerdeführer an einigen Wochenenden im Jahr eine Angel ins Wasser hänge. Von Fischerei im Sinne eines landwirtschaftlichen Betriebes könne hiebei sicher nicht gesprochen werden. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Gelegenheitsangler, der diesem Sport selten, aber doch auf eigenem Grund und manchmal auch in fremden Gewässern nachkomme. Auch aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sei nicht zu schließen, daß es sich um einen Betrieb handle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b erster Halbsatz ASVG, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden, ab 1. Jänner 1974 geltenden Fassung der 29. Novelle, BGBl. Nr. 31/1973 (und der nur sprachlichen Änderung des Ausdruckes "selbständigen Erwerbstätigen" durch die 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976), sind in der Unfallversicherung alle selbständig Erwerbstätigen versichert, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder diesem gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.

Nach § 8 Abs. 4 ASVG, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden, ab 1. Jänner 1974 geltenden Fassung der 31. Novelle, BGBl. Nr. 775/1974, besteht eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z. 3 lit. b dieses Paragraphen nur, wenn es sich einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert den Betrag von S 2.000,-- erreicht oder übersteigt.

Entsprechend dem § 27 Abs. 1 ASVG, in der Stammfassung, sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe solche im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140 (LAG), mit im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 BSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.

Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes die im § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG bezeichneten Personen pflichtversichert.

Entsprechend dem § 3 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert den Betrag von S 2.000,-- erreicht oder übersteigt.

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG, in der insofern durch die 2. Novelle, BGBl. Nr. 782/1974, nicht geänderten Stammfassung, sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft unter anderem Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, zu der auch Jagd und Fischerei zählen.

Die Teilversicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung hängt zunächst davon ab, ob er als ein in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbständig Erwerbstätiger anzusehen ist. Der Beschwerdeführer verneint diese Frage, weil kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege und ihm als Hobbyfischer eine Erwerbstätigkeit vollkommen fremd sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß gerade daraus, daß die Jagd und die Fischerei als eigene Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Produktion im § 5 LAG angeführt sind, obwohl bei ihnen in der Regel die Erzielung von Einkünften oder gar eines Gewinnes nicht im Vordergrund stehen sowie ein Gewinn nach Art der Führung gar nicht beabsichtigt und möglich ist, darauf geschlossen werden, daß der Gesetzgeber für "Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion" - und damit für "Betriebe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des LAG sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß den zitierten Bestimmungen des ASVG sowie des BSVG - die Art und den sie bestimmenden Beweggrund ihrer Führung nicht als entscheidend ansehen und noch weniger den Unfallversicherungsschutz in der Jagd und in der Fischerei tätiger Personen davon abhängig machen wollte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 1980, Zl. 695/78, sowie die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Erwägungen des Beschwerdeführers sind aber subjektiv auf seine Absicht und auf den Beweggrund seiner Tätigkeit abgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hält auch in der vorliegenden Angelegenheit eine objektive Betrachtungsweise für geboten.

Gemäß § 2 Z. 8 des Niederösterreichischen Fischereigesetzes, LGBl. 6550-2, in seiner ab 1. Jänner 1975 geltenden Fassung, LGBl. 6550-1, sind Fischereiausübungsberechtigte die Pächter von Eigen- und Pachtrevieren, die Besitzer nicht verpachteter Eigenreviere und die Besitzer und Pächter des Fischereirechtes in solchen Gewässern, die nicht in ihre Revierbildung einbezogen sind. Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes besteht das Fischereirecht in der Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt, Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen und zu fangen. Entsprechend dem Absatz 2 dieses Paragraphen unterliegt die Ausübung des Fischereirechtes den Beschränkungen dieses Gesetzes. Entsprechend dem § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes umfaßt die Hege das Recht und die Pflicht, für die Erhaltung eines angemessenen und artenreichen Fischbestandes zu sorgen und jeder Störung der Lebensgrundlage für die Fische, Krustentiere und Muscheln, wie insbesondere einer nachhaltigen Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung derselben, nach Möglichkeit entgegenzuwirken. Für die Fischnahrung geeignete Wassertiere dürfen dem Fischwasser grundsätzlich nur vom Fischereiausübungsberechtigten oder von ihm ermächtigten Personen entnommen werden. Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz des Niederösterreichischen Fischereigesetzes hat jeder Fischereiausübungsberechtigte sein Fischwasser nachhaltig zu bewirtschaften und grundsätzlich jährlich derart mit geeigneter und gesunder Brut, eben solchen Setzlingen oder Jungfischen zu besetzen, daß der für sein Fischwasser geeignete Fischbestand nach Art, Alterstufe und Bestanddichte erhalten bleibt. Nach § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes ist jeder Fischereiausübungsberechtigte verpflichtet, soweit er nicht selbst als Fischaufseher beeidet und bestätigt ist und die Gewähr für eine ausreichende Beaufsichtigung bietet, für sein Fischereirevier Fischereiaufseher in einer der Ausdehnung des Reviers angemessenen Anzahl zu bestehen.

Nach diesen Bestimmungen besteht die Tätigkeit des Fischereiausübungsberechtigten keineswegs nur darin, gelegentlich zum Vergnügen zu fischen, was der Beschwerdeführer zu tun behauptet. Für die Beurteilung der Frage der selbständigen Tätigkeit des Fischereiausübungsberechtigten ist es aber an sich belanglos, ob die einzelnen Verpflichtungen durch den Fischereiausübungsberechtigten selbst oder in seinem Auftrag von anderen Personen erfüllt werden (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 1980, Zl. 695/78, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Beim vorliegenden Sachverhalt konnte die belangte Behörde bei der Beurteilung der Unfallversicherungspflicht des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgehen, daß die Fischerei, wenn sie auch als nachhaltige Tätigkeit nicht um des Erwerbes oder eines Gewinnes willen betrieben wird, doch durch die gesetzlich aufgetragene planmäßige Tätigkeit notwendig und regelmäßig zur Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform führt und daß dieser Erfolg bei Ausübung der Tätigkeit nicht ausgeschlossen, sondern hingenommen wird (".... nachhaltig zu bewirtschaften", § 17 Abs. 1 des Niederösterreichischen Fischereigesetzes). Damit ist diese Tätigkeit jedenfalls objektiv auch auf Erwerb gerichtet, weshalb der Fischereiausübungsberechtigte - wenn gemäß § 8 Abs. 4 ASVG und § 3 Abs. 2 BSVG der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von S 2.000,-- erreicht oder übersteigt - der Unfallversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b ASVG unterlag bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG unterliegt.

Die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers, die - wie oben dargelegt - im Hinblick auf seine selbständige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit an sich besteht, stellt die belangte Behörde nur auf die Fischteiche auf der EZ. 302 der KG X bzw. auf die dort ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers ab. Nach der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde beträgt das Gesamtausmaß dieser Liegenschaft rund 1,4 ha mit einem Einheitswert mit Wirkung ab 1. Jänner 1980 von S 8.000,--. Nach den - in der obigen Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen - Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beträgt das Oberflächenausmaß der Gewässer jedenfalls weniger als 1/4 der 1,4 ha. Sollten diese Fischteiche einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, und zwar ohne die übrigen Flächen der gegenständlichen EZ, darstellen, so wäre es wegen der Größenverhältnisse möglich, daß der Mindesteinheitswert des § 8 Abs. 4 ASVG bzw. des § 3 Abs. 2 BSVG von S 2.000,-- für diese Fischteiche nicht erreicht wird. In diesem Fall würde die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nur dann bestehen, wenn auch die übrigen Flächen der gegenständlichen EZ zum Fischereibetrieb gehören oder allenfalls einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG (in Verbindung mit der Umschreibung des Betriebsbegriffes im Arbeitsverfassungsrecht) dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt; dementsprechend kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand, der verschiedene, der im § 5 Abs. 1 LAG angeführten Tätigkeiten der land- und forstwirtschaftlichen Produktion ausübt, als selbständig Erwerbstätiger in einem einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder aber als selbständig Erwerbstätiger in mehreren Betrieben dieser Art anzusehen ist, in erster Linie darauf an, ob die Tätigkeiten in einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über den Einheitswert der Fischteiche, über deren allfällige betriebsorganisatorische Einheit mit den übrigen Flächen der gegenständlichen Liegenschaft sowie über deren Qualifikation als eigener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb fehlen nach der Aktenlage. Somit bedarf der Sachverhalt noch in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung für eine inhaltliche Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit. Es steht nämlich nicht fest, ob der für die Fischteiche anzunehmende Einheitswert über dem Mindesteinheitswert des § 8 Abs. 4 ASVG bzw. des § 3 Abs. 2 BSVG von S 2.000,-- liegt. Nur wenn dies der Fall wäre, würden sich für die rechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nähere Erhebungen im oben aufgezeigten Sinn über das Umfeld der Fischteiche erübrigen.

Aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Versicherungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zur Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. März 1984, soweit sie sich gegen die Beitragspflicht in der Unfallversicherung richtet, wird auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1980, Zl. 1205/76, Slg. N. F. Nr. 10.121/A, hingewiesen. Danach geht in einem Fall, in dem sowohl die Versicherungspflicht als auch die Beitragspflicht strittig ist, der Instanzenzug hinsichtlich der Versicherungspflicht bis zum Bundesminister für soziale Verwaltung, endet aber bezüglich der Beitragspflicht beim zuständigen Landeshauptmann. Somit ist bezüglich dieses Spruchteiles der angefochtene Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet.

Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der Beitragspflicht gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung dieses Gerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985, die nach ihrem Art. III Abs. 2 im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anwendung zu finden hat. Das Mehrbegehren an Bundesstempel ist wegen der sachlichen Abgabenfreiheit gemäß § 44 BSVG abzuweisen.

Wien, am 15. Mai 1986

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte