VwGH 90/07/0108

VwGH90/07/010824.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der N-GesmbH in T, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. III/1-25.608/6-90, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenweg ergangenen angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 1990 verpflichtete die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19. April 1990 die Beschwerdeführerin, auf ihrem Betriebsgelände in T nachstehende Maßnahmen unverzüglich durchzuführen:

  1. "1. Der Regeneinlaufschacht im östlichen Bereich der Betriebsstätte neben den Bauschuttablagerungen ist flüssigkeitsdicht abzumauern.
  2. 2. Der Schlammfang und der Sickerschacht sind zu reinigen und zu räumen. Das Räumgut ist ordnungsgemäß zu entsorgen und sind der Behörde darüber Nachweise vorzulegen.
  3. 3. Aus dem Sickerschacht ist von einer hiezu befugten Fachfirma oder Person eine Bodenprobe, gegebenenfalls eine Grundwasserprobe zu entnehmen und auf die organische Belastung und Kohlenwasserstoffe zu untersuchen.
  4. 4. Die Versickerung von Oberflächenwässern im Bereich der aus Pflastersteinen bestehenden Mittelrinne bei den südlich gelegenen Lagerflächen ist einzustellen und ist diese durch geeignete Abdichtungen wie z.B. Entfernen der Granitsteine und Verbetonieren der Rinne wirksam zu verhindern.
  5. 5. Aus dieser Mittelrinne sind von einem befugten Fachmann mindestens 3 Bodenproben nach dem Abheben der Pflastersteine zu entnehmen. Diese Proben sind auf Kohlenwasserstoffe, Lösungsmittel, organische Belastung und chlorierte Kohlenwasserstoffe zu untersuchen. Das Untersuchungsergebnis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
  6. 6. Das Versickern von Oberflächenwässern aus den unter Punkt 4 beschriebenen Lagerflächen in der am östlichen Rand des Betriebsgeländes vorhandenen, unbefestigten Querrinne ist ebenfalls einzustellen und durch geeignete Maßnahmen wie durch Errichtung von Hochbordsteinen wirk sam zu verhindern."

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für die Überprüfung des Betriebsgeländes am 18. April 1990 Kommissionsgebühren in der Höhe von S 1.560,-- zu entrichten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, entgegen den Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin sei als Verpflichteter gemäß § 31 WRG 1959 der Betreiber einer Betriebsanlage auch dann anzusehen, wenn er nicht Grundeigentümer sei. Unbestritten sei die Beschwerdeführerin Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage, wobei das Betriebsgrundstück im Eigentum von J.S. stehe, von dem es die Beschwerdeführerin in Bestand genommen habe. Aus den Feststellungen der Behörde erster Instanz ergebe sich, daß von den Maßnahmen der Beschwerdeführerin, insbesondere durch unsachgemäße Abfallbehandlung sowie Versickerungen von Sonderabfällen, die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung ausgehe. Die inhaltliche Richtigkeit der aufgetragenen Maßnahmen sei in der Berufung nicht bekämpft worden. Weil die Beschwerdeführerin die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen habe, hätten ihr die aufgelaufenen Kommissionsgebühren angelastet werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "nicht entgegen der Bestimmung des § 31 WRG Maßnahmen aufgetragen zu erhalten", verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, hat gemäß Abs. 3 desselben Paragraphen die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Die Beschwerdeführerin vertritt zunächst die Auffassung, ein auf die zitierte Gesetzesstelle gegründeter Auftrag könne nur dem Grundeigentümer bzw. einem anderen Verpflichteten nur insoweit erteilt werden, als der Grundeigentümer dem zustimme, weil anderenfalls durch einen solchen Auftrag in dessen Rechte eingegriffen würde. Das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers für die Durchführung von - wie im Beschwerdefall - baurechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen ergebe sich auch aus den baurechtlichen Vorschriften.

Diese Argumentation vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch Dritte, in deren Rechtssphäre eine von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, trifft eine Verpflichtung zur Duldung von gemäß § 31 Abs. 3 angeordneten Maßnahmen. Behindert der Dritte die Durchführung derartiger Maßnahmen - etwa auch dadurch, daß er als Grundeigentümer die Zustimmmung zur Einholung einer für die aufgetragenen Maßnahmen allenfalls erforderlichen Bewilligung nach baurechtlichen Vorschriften verweigert -, so muß der gemäß § 31 Abs. 1 Verpflichtete bei der Wasserrechtsbehörde entsprechende Abhilfe begehren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1988, Zl. 84/07/0047, 0048, vom 4. April 1989, Zl. 88/07/0134 und vom 25. Juni 1991, Zl. 91/07/0033).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auf Grund des im Beschwerdefall eingeholten Sachverständigengutachtens davon ausgegangen werden, daß durch die von ihr gesetzten Maßnahmen und wegen des Zustandes ihrer Betriebsanlage die Gefahr einer Gewässerverunreinigung gegeben ist bzw. eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten ist. So hat der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige des Nö Gebietsbauamtes II in der am 18. April 1990 unangesagt durchgeführten Überprüfung des Betriebsgeländes der Beschwerdeführerin unwidersprochen festgestellt, daß auf Grund der Art der Oberflächenentwässerung und des vorgefundenen Zustandes des Betriebsareals (lediglich mechanische Reinigung von mit Chemikalien belasteten Wässern bzw. Möglichkeit der ungereinigten Versickerung solcher Wässer umfangreiche Verunreinigungen des nicht hinreichend abgedichteten Werksgeländes mit verschiedenartigsten Chemikalien) die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht. Bei dieser Sachlage war es aber Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, die zur Vermeidung einer (weiteren) Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - unabhängig davon, ob in diesem Bereich noch weitere, nicht der Beschwerdeführerin zurechenbare Ursachen für eine Gewässerverunreinigung gegeben waren - der Beschwerdeführerin bescheidmäßig aufzutragen.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, hinsichtlich der angeführten Überprüfung vom 18. April 1990 sowie der in deren Verlauf abgegebenen Gutachten sei das Parteiengehör nicht gewahrt worden, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach Ausweis der Akten an dieser Überprüfung ihr Geschäftsführer teilgenommen, auf die Abgabe einer Erklärung zum Überprüfungsergebnis jedoch verzichtet hat. Demgemäß kann, wenn sich die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auf das Ergebnis dieser Überprüfung gestützt hat, darin, daß sie dieses der Beschwerdeführerin nicht noch eigens vorgehalten oder ihr nicht eine Abschrift der darüber erstellten Niederschrift übermittelt hat, keine Verletzung des Parteiengehörs erblickt werden.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen enthalte keinen Befund und sei mit Begründungsmängeln behaftet, ergibt eine Prüfung dieses Gutachtens, daß dieses - wenn auch nicht unter der ausdrücklichen Bezeichnung "Befund" - eine detaillierte Darstellung der vorgefundenen Zustände aufweist. Die daraus gezogenen Schlußfolgerungen stehen mit den Denkgesetzen im Einklang. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Gutachtens liegt somit nicht vor.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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