Normen
NormenG 1971 §6 Abs1 litb;
Richtlinien Verkehrszeichen Straßenverkehr RVS 5/212;
StVO 1960 §84 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
NormenG 1971 §6 Abs1 litb;
Richtlinien Verkehrszeichen Straßenverkehr RVS 5/212;
StVO 1960 §84 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz wies mit Bescheid vom 6. Juni 1990 das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Errichtung einer Hinweistafel im Ausmaß von 2,5 x 1,3 m mit Blech überdacht und der Aufschrift "Gasthof-X, Hausmusik, Cafe (richtig: Kaffee) und Parkplatz" an der Astraße unmittelbar vor dem Gasthaus "X" in Zell am Ziller gemäß § 84 Abs. 2 und 3 StVO ab (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 84 Abs. 4 StVO aufgetragen, die bereits errichtete Hinweistafel zu entfernen (Spruchpunkt II). Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe festgestellt werden können, daß unmittelbar vor dem Gasthaus "X" in Zell am Ziller an der Astraße am Parkplatz die im Spruch angeführte Hinweistafel aufgestellt worden sei. Dieser Bereich befinde sich außerhalb geschlossener Ortschaften. Zwischen der Hinweistafel und dem Gasthof befinde sich "der Gasthof eigene Parkplatz". Der Beschwerdeführer meine, daß es sich bei dieser Einrichtung nicht um eine Reklameeinrichtung, sondern um eine vorgezogene Betriebsstättenbezeichnung handle. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Da im gegenständlichen Fall der Gasthof am Gebäude selbst eine derartige Bezeichnung trage, sei eine Betriebsstättenbezeichnung ordnungsgemäß angebracht worden. Eine zusätzliche vorgezogene Einrichtung, die überdies durch den Parkplatz räumlich getrennt sei, könne nicht akzeptiert werden.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Aufschrift auf der Tafel stelle keine Werbung dar, sondern sei rein beschreibender Natur. Da in dieser Aufschrift auch keine Ankündigung erblickt werden könne, falle die Anbringung der Tafel nicht unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO. Die Tafel befinde sich auf der selben Liegenschaft, auf der auch der Gasthof X stehe, in dessen unmittelbarem Nahbereich. Allenfalls liege eine nicht bewilligungspflichtige Innenwerbung vor.
Mit Bescheid vom 17. September 1990 wies die Tiroler Landesregierung die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet ab, daß es in den beiden Spruchpunkten des erstinstanzlichen Bescheides statt "Hinweistafel" zu lauten habe: "Werbetafel". In der Begründung wurde dargelegt, es stehe im vorliegenden Fall fest, daß sich gegenständliche Tafel auf dem Parkplatz des Gasthofes X befinde, weshalb sie keine Ankündigung darstelle. Die Tafel sei jedoch als Werbung zu qualizieren. Vor allem der Zusatz "Hausmusik" in der Aufschrift der Tafel lasse darauf schließen, daß der Beschwerdeführer mit dieser Tafel versuche, auf seinen Gasthof aufmerksam zu machen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Diese Anpreisung sei somit nicht als eine Angabe rein beschreibender Natur zu verstehen. Da sich die Werbetafel auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinde, sei die Frage abzuklären, ob es sich hiebei um eine sogenannte Innenwerbung handle. Von einer Innenwerbung könne jedoch nur dann gesprochen werden, wenn diese das übliche, einer Innenwerbung entsprechende Ausmaß nicht überschreite. Im gegenständlichen Fall weise die Werbetafel eine Größe von 2,5 m Länge und 1,3 m Höhe auf und sei zusätzlich mit Blech überdacht. Auf Grund dieser Größe sei somit davon auszugehen, daß es sich hiebei um keine Innenwerbung mehr handle, sondern daß diese Tafel eine bewilligungspflichtige Werbetafel im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO darstelle. Die gegenständliche Werbetafel diene, wie dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehr zu entnehmen sei, weder einem vordringlichen noch einem nicht unerheblichen Bedürfnis der Straßenbenützer. Durch ihre überdimensionale Ausführung und ihre Situierung unmittelbar am Fahrbahnrand der Abundesstraße würden die Straßenbenützer in ihrer Aufmerksamkeit und Sicht behindert, was eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer darstelle, weshalb die Bewilligung zur Errichtung dieser Tafel zu verweigern und ihre Entfernung anzuordnen gewesen sei.
Gegen diesen Besheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt wie schon im Verwaltungsverfahren - zusammengefaßt - vor, die Aufschrift auf der in Rede stehenden Tafel sei nicht als Werbung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO zu werten, da sie lediglich rein beschreibender Natur sei. Aber selbst wenn man diese Auffassung nicht teile, läge in Hinsicht auf den Aufstellungsort der Tafel eine nicht bewilligungspflichtige Innenwerbung vor. Nahezu jeder an der Straße liegende Gasthof in dieser Region habe eine Tafel in ähnlicher Art und Größe aufgestellt. Tafeln in der Größenordnung wie die gegenständliche seien absolut üblich und es sei unerfindlich, aus welchen Gründen die belangte Behörde der in Rede stehenden Tafel die Eigenschaft einer Innenwerbung abgesprochen habe. Der Gasthof und die Hinweistafel beeinträchtigten die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer in keiner Weise, jedenfalls nicht mehr als alle anderen Gebäude und Schilder im unmittelbaren Umkreis.
Gemäß § 84 Abs. 2 StVO sind - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des Abs. 1 - außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Nach Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 84 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.
Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 oder ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden, so hat die Behörde gemäß § 84 Abs. 4 StVO den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen.
Im Beschwerdefall steht fest, daß sich die in Rede stehende Tafel auf dem Parkplatz des Gasthofes des Beschwerdeführers befindet, und ist unbestritten, daß es sich hiebei um keine Ankündigung handelt.
Ob die Tafel jedoch, insbesondere in Hinsicht auf den in der Aufschrift enthaltenen Zusatz "Hausmusik" als Werbung zu qualifizieren ist, wie dies die belangte Behörde annahm, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil selbst bei Zutreffen dieser Annahme keine nach § 84 Abs. 2 StVO verbotene Werbung vorliegt. Es muß jedem Gastgewerbetreibenden gestattet bleiben, in dem zur Betriebsstätte zählenden Bereich, zu dem auch ein Kundenparkplatz gehört, neben der nach der Gewerbeordnung erforderlichen Bezeichnung der Betriebsstätte zusätzlich in mehr oder weniger auffallender Aufmachung auf seinen Betrieb und die Betriebsart(en) des von ihm ausgeübten Gastgewerbes sowie die von ihm angebotenen Dienstleistungen beschreibend aufmerksam zu machen, sofern dies in einer Weise geschieht, durch die die einer Innenwerbung entsprechenden Ausmaße nicht überschritten werden (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1966, Slg. Nr. 6853/A). Wenn die belangte Behörde meint, daß in Hinsicht auf die Größe der Tafel dieses Ausmaß überschritten sei und im vorliegenden Fall keinesfalls vom Vorliegen einer "Innenwerbung" (mehr) ausgegangen werden könne, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1990, Zl. 89/03/0212, das die Verweigerung der Bewilligung und die Erteilung eines Entfernungsauftrages für ein annähernd gleich großes, flächenmäßig sogar etwas größeres Schild, ein auch den Namen des Gewerbetreibenden enthaltendes Warenzeichen darstellend, zum Gegenstand hatte). Weder die Größe der Tafel noch ihre Aufmachung (etwa die Überdachung mit Blech) berechtigten die belangte Behörde, selbst auf dem Boden ihrer Annahme, daß die Tafel eine Werbung darstelle, das Vorliegen einer Innenwerbung zu verneinen. Aus dem Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift auf das vorstehend zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1966, Slg. Nr. 6853/A, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil dieses Erkenntnis keine Aussage enthält, ab wann und welcher Größe etwa eine Werbetafel im konkreten Fall nicht mehr das einer Innenwerbung entsprechende Ausmaß aufweist. Dem weiteren von der belangten Behörde in der Gegenschrift unter Bezugnahme auf die auch vom Amtssachverständigen angeführten Richtlinien RVS 5.212 der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen ("Vertikale Leiteinrichtungen") erstatteten Vorbringen, daß mit diesen Richtlinien für die Ausmaße von Hinweisschildern, die Ziele im Interesse von Gemeinden, des Fremdenverkehrs und des Sport ankündigen, verbindliche Regelungen getroffen worden seien und Abweichungen hievon nicht zulässig seien, ist zu entgegnen, daß diesen Richtlinien entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein normativer Gehalt zukommt, weshalb sie von ihr auch nicht anzuwenden waren.
Der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Bewilligung für ein nach dem Vorgesagten nicht bewilligungspflichtiges Vorhaben verweigerte und einen Entfernungsauftrag erteilte, erweist sich sohin als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigte. Bemerkt wird jedoch, daß einer in Hinsicht auf die örtliche Siutierung der in Rede stehenden Tafel gegebenen Beeinträchtigung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, insbesondere durch eine Sichtbehinderung, erforderlichenfalls durch eine auf § 35 StVO gestützte Verpflichtung zu begegnen wäre.
Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens machte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkenn, entbehrlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Begehren auf Ersatz der Mehrwertsteuer war im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abzuweisen. An Stempelgebühren waren für die Vollmachtsurkunde und für die lediglich in zweifacher Ausfertigung erforderliche Beschwerde je S 120,-- und für den in einfacher Ausfertigung vorgelegten angefochtenen Bescheid S 90,-- zu entrichten. Das darüber hinausgehende Begehren auf Ersatz der Stempelgebühren war daher ebenfalls abzuweisen.
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