VwGH 90/03/0256

VwGH90/03/025623.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. September 1990, Zl. 8V-2792/1/90, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft, weil er sich am 8. März 1990 um 0.15 Uhr auf der Mühlbacher Landesstraße L 55 in Untergoritschach bei Straßenkilometer 2,4 trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs auf der Mühlbacher Landesstraße L 55 von Mühlbach kommend in Untergoritschach bei Straßenkilometer 2,4 in Richtung Rosegg in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, zum fraglichen Zeitpunkt nicht Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein. Eine Alkoholisierung, wie von der belangten Behörde vermutet, sei bei ihm nicht vorgelegen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Ausführungen in der Beschwerde, mit denen die Beweiswürdigung der belangten Behörde in bezug auf die Feststellung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers bekämpft werden, entsprechen im wesentlichen dem Vorbringen in der zur Zl. 90/03/0248 beim Verwaltungsgerichtshof protokollierten Beschwerde des Beschwerdeführers. Diese Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 1990, mit dem der Beschwerdeführer im Instanzenzug wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 bestraft wurde. Die dieser Verwaltungsübertretung zugrundeliegende Tat steht insofern in einem Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten Verwaltungsübertretung, als sie vom Beschwerdeführer im Zuge des der Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, vorausgegangenen Lenkens eines Fahrzeuges, und zwar am 8. März 1990 um 0.10 Uhr in Mühlbach auf der Mühlbacher Landesstraße L 55, begangen wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0248, wurde die Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im wesentlichen mit den auch in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Argumenten der der Feststellung seiner Lenkereigenschaft zugrundeliegenden Beweiswürdigung entgegengetreten war, als unbegründet abgewiesen. Es genügt daher, den Beschwerdeführer mit seinem die Bekämpfung der Beweiswürdigung betreffenden nunmehrigen Vorbringen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Alkoholisierung bestreitet, übersieht er, daß es bei der Vermutung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung ankommt. Für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung und damit die Aufforderung zur Atemluftprobe genügte bereits der von den Straßenaufsichtsorganen wahrgenommene Alkoholgeruch der Atemluft beim Beschwerdeführer (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1990, Zl. 90/03/0238).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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