VwGH 88/07/0141

VwGH88/07/01413.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Martin und der Theresia B in L, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1988, Zl. 710.765/03-OAS/88, betreffend Zusammenlegungsplan R, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
VwRallg;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren R hat die Agrarbezirksbehörde Gmunden (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 6. bis 20. März 1986 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 6. März 1986) erlassen.

Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1986 gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie §§ 15, 19, 21 und 24 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (FLG), teilweise dahin Folge, daß den Beschwerdeführern anstelle einer ihnen bereits zugewiesenen Abfindungsfläche (Komplex C 11) eine im wesentlichen wertgleiche andere Abfindungsfläche (in Form einer Vergrößerung von Komplex C 1) zugeteilt wurde; im übrigen blieb der Berufung der Erfolg versagt.

Die gegen diese Rechtsmittelentscheidung gerichtete Berufung der Beschwerdeführer wies sodann der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1988 gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 19 FLG ab.

Begründend wurde dazu nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens und des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführer sowie unter Hinweis auf § 19 Abs. 1, 7 und 9 FLG ausgeführt:

Die Beschwerdeführer seien mit 24 Besitzkomplexen in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen gewesen. Dieser Besitzstand habe eine Fläche von 16,8895 ha mit einem Vergleichswert von 4,386.243,60 Wertpunkten umfaßt; das Fläche:Wert-Verhältnis des alten Besitzstandes habe 0,0385056 m2/Punkt betragen.

Die Abfindung sei mit 10 Besitzkomplexen im Ausmaß von 16,0611 ha erfolgt, die einem Vergleichswert von

4,376.031 Punkten entsprächen. Das Verhältnis der Fläche zum Wert der Abfindungsgrundstücke betrage 0,0367024 m2/Punkt.

Diese Gegenüberstellung zeige zunächst, daß die Abfindung, was den Anspruch der Beschwerdeführer auf wertgleichen Ersatz für ihren Altbesitz anlange, eindeutig gesetzmäßig erfolgt sei. Die Abweichung vom Anspruch (erg.: in der Höhe von 4,372.732,90 Punkten) betrage mit 3.298,10 Wertpunkten nur einen Bruchteil der zulässigen Abweichung von

+/- 218.636,64 Punkten. Auch die Abweichung im Fläche:Wert-Verhältnis erreiche mit + 0,0018032 m2/Punkt nur einen Bruchteil der zulässigen Differenz von

+/- 0,0077011 m2/Punkt.

Soweit die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel verschiedentlich Fragen der Bewertung aufwürfen, müsse darauf hingewiesen werden, daß gemäß § 7 Abs. 3 AgrBehG 1950 in der geltenden Fassung die Bewertung in einer Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden könne; dieser sei vielmehr an die im unterinstanzlichen Verfahren ermittelten Werte gebunden. Abgesehen davon solle nun zu den Berufungspunkten einzeln und sodann zusammenfassend zur Frage der Gesetzmäßigkeit Stellung genommen werden.

Die Ansicht, nur der landwirtschaftliche Sachverständige könne über die Fachfragen befinden, sei falsch. Bekanntlich gehörten den Agrarsenaten gemäß § 5 Abs. 2 Z. 4 bis 6 und § 6 Abs. 2 Z. 4 bis 6 Agrarbehördengesetz 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476, als stimmberechtigte Mitglieder auch Personen an, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige auf Grund ihres besonderen Fachwissens in der Lage seien, entscheidungsrelevante Fragen auf fachkundiger Grundlage zu beurteilen. Diese Zusammensetzung der Agrarsenate befähige diese, auftauchende Fachfragen bestimmter Art - und zwar agrartechnischer, forstlicher und landwirtschaftlicher Art - auf fachkundiger Grundlage selbst zu beurteilen und ohne Beiziehung außenstehender Sachverständiger zu lösen. Außerdem werde dort, wo der Landesagrarsenat es unterlassen haben sollte, sich im Rahmen des bisherigen Verfahrens mit landwirtschaftlichen oder auch anderen relevanten Fragen erschöpfend auseinanderzusetzen, das Verfahren durch die ergänzenden Ermittlungen und Ausführungen der Oberinstanz saniert.

Eine landwirtschaftliche sachverständige Darstellung brauche in einer Verhandlungsschrift eines Agrarsenates nicht aufzuscheinen. Inhalt der Verhandlungsschrift seien regelmäßig Fakten und der Sachverhalt. Die rechtliche Beurteilung, d.h. die Prüfung auf Grundlage des festgestellten maßgebenden Sachverhaltes, ob durch die als erwiesen angesehenen Tatsachen der gesetzliche Tatbestand, also die Rechtsnorm, erfüllt werde (Subsumtion), finde sich gemäß § 60 AVG in der Begründung des Erkenntnisses und nicht in einer Verhandlungsschrift.

Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung sei von der zugeteilten Abfindung auszugehen, so wie sie im Zusammenlegungsplan unter Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Änderung bestimmt worden sei. Die beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Tauschvereinbarung nehme auf diese Prüfung der Gesetzmäßigkeit keinen Einfluß. Selbst unter der Annahme, der Verwaltungsgerichtshof würde die Tauschvereinbarung kassieren - mit Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 87/07/0123, ist inzwischen das die Wirksamkeit jener Vereinbarung vom 10. Dezember 1985 im Instanzenzug bestätigende Erkenntnis des LAS aufgehoben worden - änderte dies nichts daran, daß der Oberste Agrarsenat die Abfindung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen habe. Zum Unterschied von der Frage der rechtlichen Gültigkeit der Vereinbarung habe der Oberste Agrarsenat im gegenständlichen Verfahren unter anderem zu prüfen, ob die Zuteilung der Abfindung 1273 (C 5) geeignet sei, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer zu gefährden.

Prinzipiell falsch sei die Vorgangsweise, jeweils Grundstück mit Grundstück zu vergleichen. Wesentlich sei die Übereinstimmung von Altbesitz und ganzer Abfindung in der Gesamtheit der anzulegenden Kriterien. Konkret bedeutet dies, daß festzustellen sei, ob z.B. Hanglagen im Vergleich zum alten Stand in einem größeren Maße vorhanden seien, bzw. ob durch einen solchen Umstand negative Auswirkungen auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung eintreten könnten.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der alten Besitzschwerpunkte träfen nicht zu.

Der Altkomplex C 15 sei ident mit der Abfindung C 7. Der Altkomplex C 16 (Wertabschnitte 314 und 315) sei an der Ostgrenze um rund 21 m nach Norden verlegt worden, sodaß diese Abfindung C 9 in durchaus vergleichbarer Lage ca. 2.700 m2 mehr Fläche aufweise. Der Verlust des Altkomplexes C 6 - wenn man ihn so wie C 15 und C 16 (jeweils alt) als Besitzschwerpunkt sehen wolle - sei den Beschwerdeführern im Rahmen der anderen Abfindungen C 1, C 8 und C 10 vollständig abgegolten worden. Daß dies die Besitzstruktur der Beschwerdeführer durch die Zusammenlegung nicht zu ihrem Nachteil entwickelt habe, lasse sich schon daran erkennen, daß sich an den Grundstücken im Hofbereich nichts Wesentliches geändert habe, die Anzahl der zu bewirtschaftenden Komplexe von 24 auf 10 verringert worden sei und auch die Durchschnittsentfernung geringfügig habe gemindert werden können. Prinzipiell müsse festgestellt werden, daß kein gesetzlicher Anspruch auf die Zuteilung bestimmter Grundstücke bestehe, es sei denn, es handle sich um Grundstücke von "besonderem Wert". Dies sei aber beim Altkomplex C 6 nicht der Fall.

Der Oberste Agrarsenat habe die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer zu prüfen, er habe aber nicht die Abfindung anderer Parteien dieses Zusammenlegungsverfahrens dazu in Relation zu setzen. Abgesehen davon könnte ein Vergleich von Altbesitz unter Zugrundelegung des Computerausdruckes des Vermessungsamtes mit dem im Verfahren erlassenen Besitzstandsausweis nur zu Differenzen und Irrtümern führen. Denn die dem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan zugrunde gelegten Flächen beruhten auf der von der Agrarbehörde vorgenommenen Neuvermessung des alten Besitzstandes. Diese Neuvermessung decke sich zwangsläufig in vielen Fällen nicht mit dem alten Katasterstand, weil sich Grenzen und Meßgenauigkeit im Laufe der Zeit geändert hätten. Der Computerausdruck des Vermessungsamtes lege aber den verfahrensrechtlich nicht relevanten Katasterstand seinen Angaben zugrunde. Auf diese Werte gestützt, gelangten die Beschwerdeführer zu einem völlig falschen Bild ihres Besitzstandes.

Auch könnten die Beschwerdeführer Risiko, Treibstoffaufwand, Zeitaufwand nicht als Argument im Vergleich mit den Nachbarn anführen, sie müßten, um Erfolg zu haben, alle diese Einwendungen zu ihrem Altbesitz in Relation setzen.

Die Beschwerdeführer bezögen sich auf schlechte Wertabschnitte, ohne hiebei konkrete Angaben zu machen. Der Oberste Agrarsenat habe jedenfalls bei der Beurteilung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung vom rechtskräftigen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan auszugehen. Dabei ergebe sich in bezug auf die Bonitäten folgendes Bild: Einem beträchtlichen Wertgewinn in den besten Bonitäten

(+ ca. 1,5 ha) stehe ein Verlust von ca. 1,83 ha in mittleren Bonitäten gegenüber. In den schlechten Klassen hätten die Beschwerdeführer 1.953 m2 verloren. Es könne also von einer ungesetzmäßigen Zuteilung von schlechten Wertabschnitten aus Fremdgrund keine Rede sein. Dies lasse sich im übrigen ganz deutlich aus der Wertklassenverteilung im Erkenntnis des LAS entnehmen.

Wenn die Beschwerdeführer von ungünstigen Ausformungen und mangelndem Betriebserfolg, bedingt durch den Verlust des Altgrundstückes C 6, sprächen, so sei ihnen insofern beizupflichten, als Ausformung und Betriebserfolg in einem für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung bedeutsamen Zusammenhang stünden. Die Größe, Form, Neigung und Zahl der Schläge änderten sich durch die Zusammenlegung, sodaß nur die Gesamtheit der Grundstücke vor bzw. nach der Zusammenlegung verglichen werden könne, um so auch den Einfluß auf den Betriebserfolg ermitteln zu können.

Diesen bestimmten eine Vielzahl von Einflußfaktoren. Nur zum Beispiel seien hier die Anlage- und Betriebskosten, die Betriebsform oder auch die Preise für die erzeugten Produkte angeführt. Die Zusammenlegung berühre aber nur einige dieser Einflußgrößen. Um die Ausformung und den Betriebserfolg vor und nach der Zusammenlegung objektivieren zu können, müsse man - wie weiter unten dargestellt - alle für eine Beurteilung relevanten Größen in Rechnung stellen und vergleichen. Konkret handle es sich bei den eingebrachten Altkomplexen C 3, C 4, C 5, C 8, C 9, C 10, C 11, C 13, C 14, C 19, C 20, C 21 und C 22 um kleine, zum Teil schmale Flächen bis maximal 0,7 ha Größe, welche teilweise auch eine ungünstige Ausformung aufgewiesen hätten. Die Bearbeitung sei dadurch erschwert gewesen, daß diese Grundstücke in bezug auf den Flächeninhalt einen hohen Anteil an Randzonen und bei den Ackerflächen auch einen hohen Vorgewendeflächenanteil aufgewiesen hätten.

Die Altkomplexe C 1, C 2 (Ackerfläche) und C 23, C 24 sowie C 17 hätten eine günstigere Grundstücksform und -größe aufgewiesen. Da diese Komplexe allerdings in bezug auf ihre Größe relativ schmal gewesen seien, habe es auch hier relativ hohe Randzonenanteile gegeben. Lediglich die Komplexe C 6 und C 16 seien ausreichend groß gewesen und hätten auch eine gute Ausformung gehabt.

Bei der Gegenüberstellung alter Stand - neuer Stand erübrige sich in diesem Zusammenhang die Miteinbeziehung der Altkomplexe C 7 alt (= C 3 neu), C 15 alt (= C 7 neu), C 12 alt (= C 6 neu), C 18 alt (= C 4 neu), C 2 (Wald) alt (= C 2 neu), da diese Flächen unverändert in den neuen Stand übernommen worden seien. Die neuen Komplexe C 1, C 8, C 9 und C 10 umfaßten eine wesentlich größere Fläche. Davon seien C 1 und C 9 auch sehr gut ausgeformt. C 10 weise zwar nicht die ideale Ausformung auf, könne allerdings gut bearbeitet werden, da die schiefen Seiten bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung am Vorgewende zu liegen kämen und die Längsseiten parallel verliefen, was die maschinelle Bewirtschaftung (ausgehend von der Idealform eines Grundstückes) nicht so sehr erschwere.

Der Komplex C 8 habe zwar eine ausreichende Größe, die Bewirtschaftung sei aber auf Grund der ungünstigen Form im Gegensatz zu den anderen Abfindungskomplexen am stärksten erschwert.

Die Gegenüberstellung von altem und neuem Stand zeige, daß eine Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit der Flächen durch größere Komplexe und bessere Ausformung eingetreten sei, obwohl die Abfindung C 8 keine besonders günstige Ausformung aufweise. Im Abfindungskomplex C 9 sei im Osten bei der Geländestufe die Bewirtschaftung zwar erschwert, es sei aber im Vergleich zum eingebrachten Altkomplex C 16 keine Verschlechterung eingetreten, da sich die Verhältnisse in der Geländestufe nicht geändert hätten. Die bessere Bewirtschaftbarkeit des neuen Besitzstandes ergebe sich vor allem durch den Wegfall der vielen kleinen unförmigen Komplexe, welche zuvor aufgezählt worden seien.

Klar veranschaulichen lasse sich dies, wenn man die Grundstückseigenschaften quantifiziere und einander gegenüberstelle. Denn bei mehr oder weniger schlecht ausgeformten Grundstücken ergäben sich - formbedingt - Schadzonen, welche sowohl Mindererträge als auch erhöhte Kosten verursachten. Bei der Ermittlung dieser Schadzonen fielen vor allem die in einem Winkel zur Bearbeitungsrichtung liegenden Vorgewende sowie die seitlichen Grundstücksränder ins Gewicht. Mit den Vorgewenden seien folgende Mindererträge bzw. erhöhte Kosten verbunden: zeitlicher Mehraufwand für die Wendungen - Rohertragsminderung durch Verdichtungen, Pflanzenverletzungen etc. - erhöhter Betriebsmittelaufwand - verminderte Arbeitsgeschwindigkeit bei der Bearbeitung der Vorgewende. Die in Arbeitsrichtung liegenden Grundstücksränder erzeugten folgende Nachteile: zeitlicher Mehraufwand beim letzten Arbeitsgang - Rohertragsminderung durch die sogenannte Randwirkung. Je nach Grundstücksgestalt hätten Vorgewende und Grundstücksränder einen unterschiedlichen Einfluß, welchen es zu quantifizieren gelte.

Diese Grundstückseigenschaften könnten in einem Rechenvorgang erfaßt, materiell dargestellt und allenfalls kapitalisiert werden.

Daß es sich hiebei im Ergebnis um Vergleichszahlen handle, müsse ausdrücklich betont werden. Dem Rechenvorgang würden standardisierte Kosten, abgestimmt auf die Anbauverhältnisse und die Wirtschaftsweise zugrunde gelegt, wobei auch die Arbeitszeit berücksichtigt sei.

Die Berechnung erfolge dergestalt, daß der kapitalisierte Nachteil aus Vorgewende- und Randkosten pro Laufmeter mit der Anzahl der Laufmeter je Grundstück (bzw. Bewirtschaftungsschlag) multipliziert werde. Wenn man nun das Ergebnis durch die Fläche des Grundstückes (bzw. Bewirtschaftungsschlages) dividiere, erhalte man die Formzahl. Eine hohe Formzahl charakterisiere demnach ein Grundstück mit schlechter Auformung und/oder geringer Größe. Eine niedrigere Formzahl wiederum drücke das Gegenteil aus.

In einer beigefügten Tabelle seien die einzelnen Grundstücke in ihrer Wertigkeit vor und nach der Zusammenlegung dargestellt. Die Kleinstflächen wie z.B. C 5 alt, C 19 alt oder C 22 alt seien in die Berechnung nicht aufgenommen worden, weil sie eine zu geringe Größe aufwiesen und nur Randzonen nach der gegenständlichen Methode ergäben. Da diese Kleinstflächen allerdings nach der Zusammenlegung mit Ausnahme des kleinen Bewirtschaftungsschlages in der Abfindung C 9 - Geländestufe - nicht mehr vorhanden gewesen seien, erhöhe sich der berechnete Vorteil für die Beschwerdeführer umso mehr. Die Nichtaufnahme der erwähnten Kleinstflächen in diese Berechnung sei - was betont werden müsse - zu Gunsten der Beschwerdeführer unterlassen worden.

Die Randzonen hätten von rund 8.200 lfm auf rund 3.500 lfm in den in die Berechnung einbezogenen Bewirtschaftungsschlägen abgenommen, während sich die Vorgewendelänge leicht (ca. 30 lfm) erhöht habe.

Es müsse darauf hingewiesen werden, daß die in der Berechnung vorkommenden Kosten mit einer allfälligen Buchführung der Beschwerdeführer nicht verglichen werden könnten, da der im gegenständlichen Erkenntnis angewendeten Methode standardisierte Werte zugrunde gelegt worden und auch Lohnkosten zum Ansatz gekommen seien. Dies alles treffe aber auf die Buchführung der Beschwerdeführer nicht zu.

Nach der dargelegten Berechnung müsse der Schluß gezogen werden, daß sich der Betriebserfolg der Beschwerdeführer durch die Zusammenlegung keinesfalls verschlechtert, sondern verbessert habe. Das Ausmaß der Erhöhung des Betriebserfolges sei aus den vorstehenden Berechnungen allerdings nicht direkt ersichtlich, da - wie schon erwähnt - standardisierte Berechnungsgrößen herangezogen worden seien. Die Zahlen charaktersisierten die strukturelle Änderung der Grundstücksformen und deren Größe, weshalb aus diesem Faktor zwingend auf die Änderung des Betriebserfolges geschlossen werden müsse.

Der Einwand der Beschwerdeführer, daß sich die Wiesenflächen vermindert hätten, sei richtig. Allerdings sei daraus kein Nachteil abzuleiten, da die Abfindung in wertgleichen Ackergrundstücken erfolgt sei. Die ackerfähigen Flächen hätten sich durch die Zusammenlegung erhöht. Es bleibe den Beschwerdeführern unbenommen, auf ackerfähigen Flächen Wiesen anzulegen bzw. Feldgraswirtschaft zu betreiben, sodaß die Notwendigkeit der Zupachtung von Wiesenflächen nicht bestehe.

Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Flächendifferenzen beriefen, müsse auf die obigen Ausführungen zur Neuvermessung des Besitzstandes verwiesen werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend das Fehlen eines Flächenverlustes für öffentliche Wege sei unverständlich. Denn dieser werde insgesamt und in prozentuellem Anteil gemäß § 16 Abs. 2 FLG als gemeinsame Anlage abgezogen. Ein Teilungsplan sei dabei im Rahmen der Zusammenlegung nicht erforderlich.

Den Beschwerdeführern gehe es auch um die Gleichziehung der südlichen Grenze der Abfindung C 9 in Verlängerung zur Abfindung C 5. Zu Recht habe der LAS dieses Argument aber als nicht wesentlich angesehen; es sei deshalb nicht geeignet, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung in Frage zu stellen. Außerdem stelle der in der Natur vorhandene Weg die natürliche Trennung der Kulturgattungen dar. Schließlich sei die gewünschte Begradigung zwecks besserer Bearbeitung der Abfindung C 5 nicht erforderlich, weil die Abfindung C 9 und C 5 durch das Weggrundstück OG 8 voneinander getrennt seien.

Der Oberste Agrarsenat könne auch dem Einwand der Beschwerdeführer nicht folgen, die Niederschrift vom 10. Oktober 1983 sei unvollständig gewesen, denn warum sei sie dann von ihnen unterschrieben worden? Auch wenn die Beschwerdeführer darauf hinwiesen, daß sie in gutem Glauben unterschrieben hätten, so bleibe doch der Umstand bestehen, daß auch ihr damaliger sachkundiger Vertreter seine Unterschrift geleistet habe.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend den Grenzverlauf bei der Abfindung C 7 könne nur der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Bewertungsplan entgegengehalten werden. Dem sei weiter nichts hinzuzufügen. Dies sei auch schon im Erkenntnis des LAS ausführlich dargelegt worden.

Zur Bemängelung der Form der Abfindung C 10 müsse neuerlich daran erinnert werden, daß nicht einzelne Grundstücke des alten und neuen Standes miteinander verglichen werden könnten. Was die bemängelte Hakenform anlange, sei auf die obigen Ausführungen zur Beurteilung des Betriebserfolges zu verweisen.

Der Verlust von fünf Mostobstbäumen auf dem Komplex C 6 alt sei im Generalakt berücksichtigt worden. Von einer Nichtbeachtung der wirtschaftlichen Erfordernisse könne wohl nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführer hätten auch nie behauptet, im Mostverkauf eine Einnahmequelle zu besitzen. Der Most werde lediglich zum Eigenbedarf verwendet. Lege man die Angaben der Beschwerdeführer zugrunde, bedeute dies, daß sie nunmehr mit c. 5,37 - 8,44 Liter pro Tag (bei angenommenen 35 - 55 Eimern pro Jahr) ihr Auslangen finden müßten, das seien um ca. 2,3 Liter pro Tag weniger als vor der Zusammenlegung. Dieser Umstand erscheine dem Obersten Agrarsenat nicht geeignet, den Betriebserfolg der Beschwerdeführer zu gefährden, zumal der Verlust der fünf Bäume im Bewertungsplan seinen Niederschlag gefunden habe. Außerdem müsse im Genuß von Most eher ein persönliches denn ein wirtschaftliches Erfordernis für die Beschwerdeführer erblickt werden.

Soweit die Beschwerdeführer die Beibehaltung eines Grabens vermißten, gebe es nicht die geringsten Anhaltspunkte, warum dieser aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig sein sollte. Gräben oder Bodenunebenheiten stellten vielmehr regelmäßig eine Bewirtschaftungserschwernis dar. Eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung könne hierin daher nicht erblickt werden.

Die von den Beschwerdeführern erwähnten Sträucher bzw. jene Flächen, auf denen sie sich befunden hätten, seien im Verfahren als Forstflächen bewertet worden. Bei der in der Abfindung wieder zugeteilten Forstfläche sei es ganz unvorstellbar, daß die Versorgung des Betriebes mit Brennholz in irgendeiner Weise gefährdet sein könnte. Ein vermögensrechtlicher oder sonstiger Nachteil müsse auch aufgrund der korrekten Bewertung ausgeschlossen werden (siehe auch Generalakt).

Der von den Beschwerdeführern bemängelte Wegfall des Altkomplexes C 6 sei auch aus der Gesamtsicht des Operates zu beurteilen. Denn Ziel der Zusammenlegung müsse es sein, möglichst große und günstig geformte Abfindungen zuzuteilen. Durch den Wegfall von C 6 sei jedoch - wie schon mehrfach dargelegt - die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht verletzt.

Wieviel Prozent des alten Standes durch die Gesamtabfindung überdeckt werde, sei für die Frage der Gesetzmäßigkeit bedeutungslos. Denn auf die Zuteilung bestimmter Grundstücke bestehe - wie schon dargetan - kein gesetzlicher Anspruch. Was Zahl und Größe der Altkomplexe anlange, sei hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit und des Betriebserfolges auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Die Beschwerdeführer hätten den schöneren Teil

(ca. 40 Prozent) des Altgrundstückes C 16 verloren, doch sei dies im Rahmen der Gesamtabfindung abgegolten worden, wie unter anderem auch der Bonitätsvergleich zeige. Was das Argument der Ausformung (Grundstückseck) betreffe, müsse wieder auf die Ausführungen zu Bewirtschaftung und Betriebserfolg verwiesen werden.

Wie schon ausgeführt, verglichen die Beschwerdeführer immer wieder die Zahlen des Vermessungsamtes mit dem Besitzstandsausweis und Abfindungsausweis. Dies führe zu irrtümlichen Annahmen. Im gegenständlichen Fall sei der Wertabschnitt 222 (Wald, 19.682 m2) unverändert wieder zugeteilt worden. Der in der Abfindung C 3 inkludierte Wertabschnitt 223 (Wiese, 1.352 m2) findet sich in der Abfindung C 3 mit einer Fläche von 1.082 m2 (Wiese) wieder. Die Differenz von 270 m2 sei dem öffentlichen Gut OG 14 zugeschlagen und im Abzug für gemeinsame Anlagen berücksichtigt worden.

Was die von den Beschwerdeführern bemängelte Vermarkung der Grenzsteine anlange, handle es sich um eine Frage der Vollziehung, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Obersten Agrarsenat habe sein können.

Auch das Vorbringen hinsichtlich einer "nicht ordnungsgemäß festgestellten Grenze" betreffe eine Frage der Vollziehung.

Was die persönlichen Auseinandersetzungen der Beschwerdeführer mit einer anderen Partei des Zusammenlegungsverfahrens anlangten, beträfen sie nicht die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung. Auch die Absicht, die nordwärts abfallenden Böschungen zu bepflanzen - oder statt der Bepflanzung mit einer anderen Partei zu tauschen - stehe in keinem Zusammenhang mit der Gesetzmäßigkeit der Abfindung.

Die Leitungsmasten auf der Abfindung C 8 - ein Teil sei schon vor der Zusammenlegung auf Altbesitz der Beschwerdeführer gestanden - seien im rechtskräftigen Bewertungsplan berücksichtigt worden, sodaß auch hier die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sei.

Der Oberste Agrarsenat habe sich im gegenständlichen Verfahren stets auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung nur der Beschwerdeführer zu beschränken und nicht mit anderen Parteien zu befassen gehabt; diesbezügliches Vorbringen der Beschwerdeführer habe nichts mit der Frage der Gesetzmäßigkeit ihrer eigenen Abfindung zu tun.

Nach dem Vorgesagten lasse sich aus landwirtschaftlicher Sicht feststellen, daß der Betrieb der Beschwerdeführer als Ackerwirtschaft mit gemischter Viehhaltung geführt werde. Die Bewirtschaftung der Grundflächen erfolge in ortsüblicher Weise mit kleinen, auf die Wirtschaft abgestimmten Abweichungen. Das Hauptgewicht liege auf dem Ackerbau und der erforderlichen Feldgraswirtschaft zur Gewinnung der nötigen Futtergrundlage für den von den Beschwerdeführern erhaltenen Viehstand. Die Maschinenausstattung sei ebenso im wesentlichen auf diese Wirtschaftsweise abgestimmt und nicht überdimensioniert. Aufgrund der Aktenlage und dieses gegebenen Sachverhaltes wie auch des Vorbringens der Beschwerdeführer sei die Heranziehung von deren Betriebsbuchführung nicht erforderlich gewesen. Die oben vorgenommene Beurteilung des Zusammenlegungserfolges berücksichtige diese Umstände und habe ergeben, daß entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer durch die Zusammenlegung keine nachteiligen Auswirkungen für ihren Betrieb entstanden seien.

Die Beschwerdeführer seien daher sowohl in rechnerischer Hinsicht als auch in bezug auf alle vom Gesetz geforderten Kriterien rechtmäßig abgefunden worden. Keines der vorgebrachten Argumente sei geeignet gewesen, Nachteile aufzuzeigen, die einzeln oder insgesamt betrachtet zu einer Aufhebung der Entscheidung des LAS hätten führen können.

Das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt erachten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer wenden sich zunächst gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Wirtschaftlichkeitsberechnung, zu der sie nicht Gelegenheit gehabt hätten Stellung zu nehmen. Abgesehen davon aber, daß der nach einer Quantifizierung von Grundstückseigenschaften durchgeführte Rechenvorgang die Argumentation der belangten Behörde nicht ersetzen, sondern ausdrücklich vielmehr bloß "veranschaulichen" sollte, haben die Beschwerdeführer nur das Fehlen einer Erläuterung gewisser dort verwendeter Begriffe beanstandet sowie erklärt, daß die Wirtschaftlichkeitsberechnung selbst "völlig unrichtig" wäre, ohne daß sie aufgezeigt haben, durch welches Vorbringen sie - im Fall hiezu gebotener Gelegenheit - jene erschüttert hätten, so daß die belangte Behörde zu einer anderen Berufungsentscheidung hätte kommen können (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 610, angeführte Rechtsprechung).

Die behaupteten Unklarheiten im Flächenausmaß beim Altkomplex C 7 bzw. Neukomplex C 3 kann der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Erkenntnis nicht erblicken. Wie schon zuvor im Erkenntnis des LAS angegeben (S. 20) hat der Komplex 3 ein Gesamtausmaß von 20.764 m2, die Differenz zwischen dem Wertabschnitt 223 alt (1352 m2) und neu (1082 m2) im Rahmen dieses Komplexes im Ausmaß von 270 m2 wurde dem öffentlichen Gut OG 14 zugeschlagen und ist im Abzug für gemeinsame Anlagen berücksichtigt (angefochtenes Erkenntnis S. 29, Erkenntnis des LAS S. 20); auf diese Weise hat der Neukomplex C 3 19.682 m2 (222) + 1.082 m2 (223) = 20.764 m2 (21.034 m2 - 270 m2).

Die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten in ihrer Berufung gegen das Erkenntnis des LAS angeführt, die Abfindungsflächen müßten teurer als die Altgrundstücke bewirtschaftet werden, und die belangte Behörde habe es verabsäumt, entsprechende Erhebungen und Berechnungen durchzuführen, um diesen Einwand zu entkräften. Maßgebend ist dem Gesetz zufolge (§ 19 Abs. 7 FLG), daß die "gesamten" Grundabfindungen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglichen. Daß ein derartiger Betriebserfolg nicht erzielbar wäre, ist im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde von den Beschwerdeführern aber nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, nachgewiesen worden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0062, mit weiteren Judikaturhinweisen). Daß die durchschnittliche Hofentfernung größer geworden sei, haben die Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behörde - anders als nun in der Beschwerde - nicht behauptet, sie haben lediglich erklärt, ohne dies näher zu begründen, daß die im Erkenntnis des LAS angegebene Verringerung um 15 m "nicht stimmen" könne bzw. daß diese Abnahme der Entfernung - ohne sie ausdrücklich in Zweifel zu ziehen - nicht als Argument für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung gelten dürfe. Der belangten Behörde kann daher nicht als relevanter Verfahrensfehler angelastet werden, sich mit der Frage der Hofentfernung nicht weiter auseinandergesetzt zu haben.

Auch die von den Beschwerdeführern gestellte Forderung, es hätte zugleich mit der Entscheidung über ihre Berufung über eine der Parteien Forstinger entschieden werden müssen, um zu vermeiden, daß die Beschwerdeführer hiedurch nachträglich berührt würden, ist unberechtigt; denn zum einen besteht eine Verpflichtung der Behörde im vermeinten Sinn nicht, zum andern ist ohnedies mit dem nur wenig später getroffenen Erkenntnis der belangten Behörde vom 7. Dezember 1988 die Berufung der genannten Parteien abgewiesen worden.

Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, sie hätten im Altbestand zwar verstreut liegende, doch "optimal ausgeformte" Komplexe besessen, deren große Längserstreckung für die Bewirtschaftung "optimal" gewesen sei, weil nicht dauernd hätte gewendet werden müssen. Daß alle in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Beschwerdeführer eine optimale Form besessen hätten, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden; daß die langgestreckte Form zudem, trotz des angegebenen Vorteils beim Wenden, auch Nachteile hat, ist im angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der relativ hohen Randzonenanteile solcher schmalen Komplexe aufgezeigt worden.

Der weitere, an verschiedenen Einzelbeispielen verdeutlichte Vorwurf der Beschwerdeführer geht dahin, daß die Abfindungsgrundstücke nicht, wie gemäß § 19 Abs. 7 FLG gefordert, möglichst groß und günstig geformt seien. Dazu ist zunächst allgemein zu bemerken, daß das erstere Kennzeichen in Richtung einer möglichst weitgehenden Besitzkonzentration - die im Beschwerdefall durchaus erzielt wurde (da 24 Altkomplexen 10 neue Komplexe gegenüberstehen) - sowie der möglichsten Vermeidung von (isolierten) Kleinflächen geht - auch in dieser Hinsicht kann eine Gesetzwidrigkeit der Gesamtabfindung nicht festgestellt werden (die Beschwerdeführer erwähnen selbst nur den Komplex C 5 als "Kleinfläche", ohne daß die Beschwerdeführer erkennbar gemacht hätten, wie ihrer Meinung nach die Zuteilung jener hätte vermieden werden können). Daß es in ihrem Fall möglich gewesen sein sollte, mit lediglich zwei oder drei Besitzkomplexen abgefunden zu werden, stellt lediglich eine Behauptung dar; aufgrund der erreichten Besitzkonzentration kann bei der gegebenen Relation zum Altbestand nicht vom Verfehlen eines Zusammenlegungszieles (§ 1 Abs. 2 lit. a FLG) gesprochen werden.

Zum Gebot der günstigen Ausformung der Abfindungsflächen ist vorweg zu bemerken, daß das Gesetz nicht (bestimmte) "regelmäßige" Formen verlangt, sondern als "günstig geformt", wie der Zusammenhang zeigt, in erster Linie Grundflächen betrachtet, die mit dieser Eigenschaft eine entsprechende Nutzungs- und Bewirtschaftungsmöglichkeit verbinden (§ 19 Abs. 1 und 7 FLG). Es ist ferner zu berücksichtigen, daß bei der Neuordnung im Rahmen der Zusammenlegung gemäß § 15 Abs. 1 FLG eine "Gesamtlösung" gefunden werden soll, welche die Interessen aller Parteien und der Allgemeinheit berücksichtigt, so daß die jeweils ertrebenswerte Gestalt der zugewiesenen Flächen im Einzelfall nicht nur an den Gegebenheiten in der Natur, sondern auch an jenen sonst zu wahrenden Interessen eine Begrenzung erfährt; dazu kommt, daß es - worauf der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt hingewiesen hat - regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Zusammenlegung gibt, so daß für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (vgl. dazu etwa das Erkentnnis vom 3. Juli 1990, Zl. 88/07/0106, und die dort angegebene Vorjudikatur). Damit steht in Einklang, daß die Ziele der Zusammenlegung gemäß § 1 Abs. 2 FLG auch dann erreicht werden, wenn es gelingt, Nachteile, welche durch eine ganze Reihe von Agrarstrukturmängeln im Altbestand verursacht worden sein können, wenigstens zu mildern, ohne daß es gegen das Gesetz verstößt, wenn im Einzelfall nicht alle Agrarstrukturmängel erfaßt werden (können).

Von den im Beschwerdefall beanstandeten Abfindungsflächen scheidet der Neukomplex C 11 aus der Betrachtung aus, weil dieser nach der durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten Vorentscheidung des LAS den Parteien F zugeteilt und im übrigen die Berufung jener Parteien gegen dieselbe Entscheidung des LAS abgewiesen wurde.

Die Bemängelung des Neukomplexes C 9 (als zu wenig lang) hat mit einer an seinem östlichen Rand gelegenen Straße zu tun, was indes keine Beeinträchtigung seiner Form darstellt, da diese letztere allein auf die Abfindungsfläche zu beziehen und nicht an einem Einzelvergleich mit einem in diesem Bereich gelegenen Altkomplex - der im Beschwerdefall über die Straße hinausreichte - zu messen ist. Der jenseits der Straße verbliebene Komplex C 5, von dem schon die Rede war, stellt eine etwas vergrößerte Fläche des Altbestandes der Beschwerdeführer dar.

Zutreffend weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß die Beschwerdeführer in ihrer Berufung gegen die Entscheidung des LAS ausdrücklich erklärt hatten, mit der Zuteilung des - nun in der Beschwerde wegen seiner Form ebenfalls bemängelten - Abfindungsgrundstückes C 8 im allgemeinen "zufrieden" zu sein, und zwar deswegen, "da hier ein Grundstück erweitert zugeteilt wurde, das lagemäßig unseren Altgrundstücken entspricht"; es wurde in diesem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen, daß sich auf dieser (ca. 2,9 ha großen) Abfindungsfläche insgesamt 6 Leitungsmasten befänden (worauf nun in der Beschwerde nicht mehr Bezug genommen wird). Die Bemerkung in der Entscheidung des LAS, die Beschwerdeführer hätten insofern selbst "jene Lösung, die nun auch der Zusammenlegungsplan enthält", verlangt, haben diese in der Folge unwidersprochen gelassen. Dessenungeachtet hat die belangte Behörde die ungünstige Form dieses Abfindungsgrundstückes bei ihrer Gegenüberstellung der alten und der neuen Grundkomplexe ausdrücklich angeführt.

Wenn die Beschwerdeführer des weiteren die Ausformung des ca. 2,4 ha großen Abfindungskomplexes C 10 als ungünstig bezeichnen, ist an die Erläuterung hiezu in der Entscheidung des LAS zu erinnern, in welcher die Ursachen der Formgebung bezeichnet worden sind und darauf verwiesen wurde, daß Nord- und Südgrenzen dieser Abfindung parallel verliefen, keine "Spitzäcker" entstünden, die kürzeste Feldlänge ca. 130 m betrage, die Zu- und Abfahrt auf einem öffentlichen Weg erfolge, während der nahegelegene Altkomplex C 23 - wie auch planlich ausgewiesen - (entgegen der nunmehrigen Beschwerdebehauptung) keine parallelen Längsgrenzen gehabt habe; in ihrer Berufung an die belangte Behörde haben die Beschwerdeführer selbst hinsichtlich der Form nur bemerkt, sie sei "nicht sehr günstig", wozu sie noch ergänzten, es habe "leider keine Änderung herbeigeführt werden" können. Der belangten Behörde ist unter diesen Umständen nicht vorzuwerfen, daß sie insoweit lediglich auf die Begründung der Entscheidung des LAS verwiesen hat.

Betreffend den in ihrer Berufung als "Bauland" bezeichneten Abfindungskomplex C 4 haben die Beschwerdeführer dort lediglich Vermessungsfragen behandelt, ohne die Form zu beanstanden; bei diesem Abfindungsgrundstück handelt es sich um die Wiederzuteilung einer in das Verfahren eingebrachten Fläche der Beschwerdeführer; auf eine Vergrößerung des Altkomplexes bestand kein Rechtsanspruch; unter der Voraussetzung, daß es sich - wovon auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausgeht - um eine Grundfläche mit besonderem Wert gehandelt hat, entsprach die Wiederzuweisung der Vorschrift des § 19 Abs. 10 FLG.

Der Vorwurf der Beschwerdeführer, der Neukomplex C 1 sei nicht günstig geformt, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - welche im angefochtenen Erkenntnis diese Abfindungsfläche als "sehr gut ausgeformt" bezeichnet hat, wobei die Beschwerdeführer in ihrer Berufung diesbezüglich keinen Einwand vorgebracht hatten - unzutreffend; eine ausführliche Beschreibung (über die Vorzüge) dieses Abfindungskomplexes enthält bereits die Begründung der Entscheidung des LAS. Da es sich bei diesem Abfindungsgrundstück mit ca. 4,5 ha um den größten Neukomplex handelt, ist zudem der in der Beschwerde erhobene Vorwurf unzureichender Größe dieser Fläche unverständlich.

Die Beschwerdeführer beanstanden ferner, daß ihre beiden Besitzschwerpunkte im Altbestand (C 6 und C 16) entgegen § 19 Abs. 7 FLG nicht berücksichtigt worden seien. Mit diesem Vorbringen sind jedoch einerseits die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis nicht in Abrede gestellt worden, wonach der hofnahe Altkomplex C 16 durch den Neukomplex C 9 (um ca. 2.700 m2) vergrößert wurde; andererseits haben die Beschwerdeführer in ihrer Berufung als Schwerpunktflächen auch noch die - mit Abfindungskomplex C 7 unverändert gebliebene - Altfläche C 15 (Hauskomplex) bezeichnet. Soweit die Altfläche C 6 überhaupt als dritter Besitzschwerpunkt bezeichnet werden kann, ist deren anderweitig abgegoltener Verlust unbedenklich, da sich dem Gesetz nicht entnehmen läßt, daß dann, wenn nicht alle (behauptetermaßen) vorgegebenen Besitzschwerpunkte berücksichtigt wurden, schon die Gesamtabfindung rechtswidrig wäre.

Auch aus dem Hinweis der Beschwerdeführer auf einen größeren Zusammenlegungserfolg anderer Verfahrensparteien läßt sich für die Beschwerde nichts gewinnen, weil hieraus noch keine Gesetzwidrigkeit der Abfindung folgt (siehe dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1989, Zl. 84/07/0281).

Zusammenfassend ergibt sich, daß die Abfindung der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme einerseits auf die von ihnen geltend gemachten Bedenken und andererseits die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis sowie im vorangegangenen Erkenntnis des LAS, anhand der gebotenen Gegenüberstellung von gesamtem Altbestand und Gesamtabfindung (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1989, Zl. 88/07/0078) - nicht für gesetzwidrig zu erkennen ist. Dies hatte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde zu führen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

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