Normen
AZG §15 Abs2;
AZG §15 Abs3;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VStG §5 Abs1 idF 1987/519;
AZG §15 Abs2;
AZG §15 Abs3;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VStG §5 Abs1 idF 1987/519;
Spruch:
Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19. April 1988 wurde der Mitbeteiligte für schuldig befunden, daß er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der N. Ges.m.b.H. mit einem bezeichneten Standort, Arbeitnehmer zu ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen habe, weil I) bei namentlich genannten Arbeitnehmern an näher zitierten Tagen nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4 Stunden diese nicht durch eine Lenkpause von mindestens 1 Stunde unterbrochen wurde und II) bei namentlich angeführten Arbeitnehmern an näher zitierten Tagen nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4 Stunden diese nicht durch eine Lenkpause von mindestens 1/2 Stunde unterbrochen wurde. Der Mitbeteiligte habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und 3 des Arbeitszeitgesetzes begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. April 1989 hinsichtlich der Punkte I/1 und II/3 (betreffend den Arbeitnehmer E. B.) keine Folge; im übrigen behob sie das erstinstanzliche Straferkenntnis und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 ein.
Gegen diesen Bescheid - und zwar soweit das erwähnte Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt wurde - richtet sich die vorliegende, gemäß § 9 Abs. 2 ArbIG 1974 erhobene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Mitbeteiligte hat gleichfalls eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, bei den Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz handle es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte. Die Ansicht der belangten Behörde, der Mitbeteiligte habe durch den Hinweis auf ein Rundschreiben vom 13. März 1987 glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, sei mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang zu bringen.
Damit ist der Beschwerdeführer im Recht: Auch die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, daß es sich bei den Übertretungen nach § 15 Abs. 2 und 3 des Arbeitszeitgesetzes um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 handelt. Zur (teilweisen) Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und diesbezüglichen Einstellung des Strafverfahrens führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe als Beweismittel die Kopie eines Rundschreibens vom 13. März 1987 vorgelegt, welches von den Arbeitnehmern jeweils unter Beifügung von Unterschrift und Datum zur Kenntnis genommen sei, dies jeweils vor dem Zeitpunkt der Verwaltungsübertretungen (ausgenommen der Arbeitnehmer E. B.). In diesem Rundschreiben seien die Arbeitnehmer ausdrücklich auf die Pflicht zur Einhaltung der Lenkpausen aufmerksam gemacht und Sanktionen bei Nichtbefolgung dieser Dienstanweisung angedroht worden. Dieses Rundschreiben sei kurz nach rechtskräftiger Verhängung diverser Verwaltungsstrafen wegen Übertretung anderer Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ergangen, offensichtlich als Reaktion im Bemühen, nunmehr Sorge für die Einhaltung aller Vorschriften dieses Gesetzes zu tragen. Die Behörde sei der Ansicht, daß der Mitbeteiligte aufgrund dieser Handlungsweise mit gutem Grund annehmen hätte können, daß die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht geschehen würden und sie sehe den Entlastungsbeweis als erbracht an. Das Strafverfahren sei daher (ausgenommen der Arbeitnehmer E. B.) einzustellen gewesen, weil ein Verschulden des Mitbeteiligten nicht angenommen werden könne; es werde jedoch erwartet, daß er in Zukunft drastischere Maßnahmen (verschärfte Kontrollen etc.) setzen werde, weil sich die bisherigen Vorkehrungshandlungen letztlich als nicht ausreichend erwiesen hätten, auch wenn dies vom Mitbeteiligten nicht vorauszusehen gewesen sei.
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sogenanntes Ungehorsamsdelikt).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 88/08/0090) stellen allerdings Belehrungen über die geltenden Arbeitszeitvorschriften und die Aufforderung, diese einzuhalten, nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar, zu dessen Einrichtung der Arbeitgeber verpflichtet ist. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es z.B. gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung von Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber beweist (nunmehr seit der VStG-Novelle zu § 5 Abs. 1: glaubhaft macht), daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz der Ermöglichung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß nicht in strafrechticher Hinsicht zugerechnet werden.
Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, weil sie vermeinte, dem Mitbeteiligten sei im Hinblick auf das von ihm ins Treffen geführte Rundschreiben (Dienstanweisung) für sich allein kein Verschulden an den in Rede stehenden Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes zurechenbar. Daß nämlich die nach der obzitierten Rechtsprechung erforderliche Kontrolle vom Beschwerdeführer dargetan worden sei, wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht behauptet.
Soweit der Mitbeteiligte in der Gegenschrift samt Ergänzung auf weitere Beweismittel Bezug nimmt, war darauf nicht näher einzugehen, weil es sich dabei um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen handelt.
Der Bescheid war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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