Normen
AVG §38;
AVG §56;
HVG §55 Abs1;
HVG §55 Abs2;
ImpfSchG §1;
ImpfSchG §2 Abs1;
ImpfSchG §2;
ImpfSchG §3 Abs2;
ImpfSchG §4 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §56;
HVG §55 Abs1;
HVG §55 Abs2;
ImpfSchG §1;
ImpfSchG §2 Abs1;
ImpfSchG §2;
ImpfSchG §3 Abs2;
ImpfSchG §4 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des damaligen Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 4. März 1987 wurde eine bestimmte Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin als Impfschaden mit 100 %iger Erwerbsunfähigkeit anerkannt. Ferner wurde ausgesprochen, daß gemäß § 2 Abs. 1 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, auf Grund dieses anerkannten Impfschadens ab Juni 1985 folgende Entschädigungen aus Bundesmitteln geleistet werden:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens,
- b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation,
- c) wiederkehrende Geldleistungen in Form einer Beschädigtenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 v.H. sowie eine Pflegezulage der Stufe I.
Die Beschädigtenrente und die Pflegezulage hätten, so der weitere Bescheidspruch, eine bestimmte Höhe in Schilling. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Zitat des § 2 Abs. 1 des Impfschadengesetzes die Höhe der Geldleistungen (Beschädigtenrente, Pflegezulage) näher begründet, ferner ausgesprochen, daß die Zuerkennung "der übrigen Leistungen" sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen gründe.
In der Folge wurden die Kosten der Tagesheimstätte Linz der Lebenshilfe Oberösterreich, in welcher Heimstätte die Beschwerdeführerin tagsüber untergebracht war, der belangten Behörde "in Rechnung gestellt und entgegen den gesetzlichen Bestimmungen auch bezahlt" (Zitat aus dem Akt Zl. 573.038/9-VI/16/88 der belangten Behörde). Ein Antrag der Beschwerdeführerin, diese Kosten der Lebenshilfe Oberösterreich als Kosten der Rehabilitation im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Impfschadengesetz anzuerkennen, ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich.
Mit Bescheid vom 12. April 1990 stellte der Bundesminister für Gesundheit und öffentlichen Dienst gemäß §§ 1 und 2 Impfschadengesetz fest, daß die Beschwerdeführerin neben der Gewährung der oben erwähnten wiederkehrenden Geldleistungen nach dem Impfschadengesetz keinen weiteren Anspruch auf pauschale Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Tagesheimstätte der Lebenshilfe Oberösterreich durch den Bund habe. Aus der Bescheidbegründung - die diesbezüglich durch die Gegenschrift der belangten Behörde weiter ins Klare gesetzt wird - ergibt sich, daß es sich bei der Übernahme und Leistung der Kosten der Lebenshilfe Oberösterreich um "de facto gewährte Leistungen" handelte, denen kein bescheidmäßiger Abspruch über eben diese Leistungen zu Grunde lag. Nunmehr sei die belangte Behörde der Ansicht, daß diese Leistungen keine Maßnahmen zur Rehabilitation darstellten, weshalb die belangte Behörde ab 1. Mai 1989 der pauschalen Kostenübernahme "nicht mehr zustimmen" könne (Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Es sei daher ein entsprechender Feststellungsbescheid zu erlassen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Impfschadengesetz entscheidet über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz (nunmehr Bundesminister für Gesundheit und öffentlichen Dienst). Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. ist der Anspruch auf Entschädigung für einen Impfschaden binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde, geltend zu machen. § 3 Abs. 2 leg. cit. ordnet die sinngemäße Anwendung bestimmter Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes an; aus § 55 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes (BGBl. Nr. 27/1964) ergibt sich, daß die Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich (Abs. 1) nur auf Antrag gewährt werden; eine Ausnahme bildet die amtswegige Zuerkennung von Familienzuschlägen (Abs. 2). Die Übernahme der Kosten zur Rehabilitation hat demnach nur auf Parteienantrag zu erfolgen.
Der angefochtene Bescheid ist seinem Wortlaut und seinem Sinn nach ein Feststellungsbescheid. Nun sind aber Feststellungsbescheide nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur zulässig, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung besteht oder ihre Erlassung im öffentlichen oder im Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen (vgl. z.B. Erkenntnis vom 7. Mai 1986, Zl. 85/18/0342, und die ferner dort zitierte Judikatur). Ein Feststellungsbescheid ist unter anderem dann unzulässig, wenn auf Grund der anzuwendenden Rechtslage bereits ein Leistungsbescheid möglich ist (Erkenntnis vom 28. Oktober 1981, Zl. 81/01/0106). Feststellungsbescheide sind auch dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz 407, Z 2 und die dort angeführte Judikatur; ferner Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I Band, Anmerkung 4 zu § 56 AVG 1950).
Da der tatsächlichen Übernahme der Kosten für Maßnahmen der Rehabilitation der Beschwerdeführerin kein bescheidmäßiger Abspruch zugrundeliegt - es fehlt nämlich ein Abspruch darüber, daß unter den Kosten der Tagesheimstätte der Lebenshilfe Oberösterreich Kosten der Rehabilitation zu verstehen seien - wäre es der belangten Behörde freigestanden, die Zahlung solcher Kosten einzustellen. Der Beschwerdeführerin wäre es hingegen infolge der verwiesenen Bestimmung des § 55 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz freigestanden, ihren vermeintlichen Anspruch durch einen Antrag mit Wirksamkeit ab dem Antragsmonat geltend zu machen. Die belangte Behörde hätte einen solchen Antrag abweisen können, wogegen der Beschwerdeführerin die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes freigestanden wären. Auf diesem Wege wäre es zur Klärung der strittigen Rechtsfrage mit materieller Rechtskraftwirkung gekommen. Hingegen ist zu bezweifeln, ob die von der Beschwerdeführerin angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtsirrtums in der Frage der Rehabilitation der Beschwerdeführerin zur Weiterzahlung der strittigen Kosten verholfen hätte - wohl ist gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die belangte Behörde verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, doch beinhaltet diese Verpflichtung nicht die Erlassung eines Leistungsbescheides von Amts wegen, da für eine solche Vorgangsweise das Impfschadengesetz und die verwiesenen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes keine Grundlage abgeben.
Die bloß faktische Gewährung der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation schaffte nämlich für die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Weitergewährung, das heißt mangels eines die Leistungspflicht der Behörde bejahenden oder verneinenden Leistungsbescheides in der Frage, ob die Kosten der Lebenshilfe Oberösterreich Kosten für Maßnahmen der Rehabilitation darstellen, stünde es dieser frei, jederzeit die tatsächliche Zahlung wieder einzustellen.
Aus diesen Gründen war die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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