Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §32 Abs1;
StVO 1960 §36 Abs1;
VwGG §28 Abs1 litb;
VwGG §28 Abs1 Z2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1985180342.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, insofern der Absatz 2 des Spruches des Bescheides des Magistrates der Stadt Wels vom 4. Jänner 1983 mit einer bestimmten Maßgabe bestätigt wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen Jahresende 1980 fanden beim Magistrat der Stadt Wels Besprechungen über die Errichtung mehrerer Verkehrslichtsignalanlagen, unter anderem an der Kreuzung der Salzburger Straße (einer Bundesstraße) mit der Kienzlstraße und der Richard-Wagner-Straße (beides Gemeindestraßen) statt, an welchen die für die Verkehrsplanung und die für das Verkehrsrecht zuständige Magistratsabteilung sowie der Vertreter eines Elektrounternehmens teilnahmen. Dieses Unternehmen legte in der Folge ein Anbot für die Errichtung der Verkehrslichtsignalanlage vor. Unternehmen aus dem Fache des Tiefbaues wurden zur Anbotstellung hinsichtlich der Tiefbauarbeiten aufgefordert. Daraufhin wurden Anbote von verschiedenen Unternehmen gestellt. Der Magistrat der Stadt Wels, Magistratsabteilung 11, stellte in einem Amtsbericht vom 9. April 1981 dar, daß einerseits an einer anderen Kreuzung eine Verkehrslichtsignalanlage aufgelassen werden könne, andererseits an der vorerwähnten Kreuzung die alte Verkehrslichtsignalanlage "bei verhältnismäßig geringem Kostenaufwand ersetzt bzw. an dieser neu errichtet werden" solle. Die schlechten Sichtverhältnisse beim Einfahren in diese Kreuzung aus der Richard-Wagner-Straße, die Zunahme des Verkehrs nach Inbetriebnahme des neuen Bundesamtsgebäudes, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Kienzlstraße zur Messezeit, der sehr starke Querverkehr auf der Salzburger Straße (Bundesstraße 1) und die lange bestehende Forderung der Bevölkerung aus dieser Gegend zur Errichtung eines weiteren geschützten Fußgängerüberganges rechtfertigten die geplante Maßnahme. Sodann folgten Einzelheiten, insbesondere über den einzuhaltenden Phasenplan - nach dem für die Bundesstraße eine längere Grünphase vorgesehen sei als für die Gemeindestraßen - und die bei der Errichtung erwachsenden Kosten. Der Amtsbericht enthält einen Antrag, die Errichtung der Verkehrslichtsignalanlage an der genannten Kreuzung mit einem bestimmten Gesamtkostenaufwand grundsätzlich zu genehmigen und sodann bestimmte Unternehmungen einerseits mit den Lieferungen und Leistungen für die Elektroinstallationen und den Stromanschluß, andererseits für die Tiefbauarbeiten zu betrauen. Der Verkehrsausschuß des Gemeinderates der Stadt Wels genehmigte den Antrag am 23. April 1981, der Stadtsenat von Wels genehmigte den Antrag am 4. Mai 1981. Diese Beschlußfassung wurde mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wels vom 12. Mai 1981 der Bundesstraßenverwaltung beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung mitgeteilt, wobei auf die Gründe für die Errichtung der Verkehrslichtsignalanlage laut dem angeschlossenen Amtbericht verwiesen wurde. Es wurde ferner darauf hingewiesen, daß nach dem "beigeschlossenen Verkehrszählungsergebnis" das Verkehrsaufkommen an dieser Kreuzung "78 % für den Bund und 22 % für den hs. Magistrat" betrage. Die Vergabe der Arbeiten erfolge demnächst, mit der Errichtung der Anlage sei in nächster Zeit zu rechnen. Dem Magistrat möge mitgeteilt werden, ob mit einer anteilsmäßigen Kostenbeteiligung (ergänze: des Bundes) zu rechnen sei, oder ob noch weitere Unterlagen beizubringen seien.
Die Bundesstraßenverwaltung für Oberösterreich reichte mit Schreiben vom 3. Juli 1981 bestimmte "vorgelegte Unterlagen" an den Magistrat der Stadt Wels zurück und behauptete, daß die Errichtung von Verkehrslichtsignalanlagen oder deren Änderungen auf Bundesstraßen in bestimmter Kostenhöhe nur auf Grund eines "ministeriell genehmigten Projektes" erfolgen dürfe. Um ein solches Projekt sei unter Beischluß der erforderlichen Unterlagen "zum gegebenen Zeitpunkt noch nachzukommen". Die bisher vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus. Im übrigen sei bis zur Klärung verschiedener Fragen "von einer Vergabe der Lieferungen und Leistungen Abstand zu nehmen". Inzwischen begannen im Juli 1981 die Tiefbauarbeiten; nach einem Schreiben des Magistrates der Stadt Wels vom 10. November 1981 an die Bundesstraßenverwaltung für Oberösterreich wurde die Anlage fertiggestellt und am 19. August 1981 in Betrieb genommen. Der Magistrat gab der Bundesstraßenverwaltung die Gesamtkosten bekannt und den anteilsmäßig mit 78 % auf den Bund entfallenden Anteil hievon. Es werde um Mitteilung ersucht, welche Vorgangsweise erforderlich sei, damit diese anteilsmäßigen Kosten anerkannt würden. Der Magistrat habe nämlich inzwischen die Gesamtkosten bezahlt. Mit Schreiben vom 8. Jänner 1982 wies die Bundesstraßenverwaltung für Oberösterreich den Magistrat der Stadt Wels darauf hin, daß die "angeforderten Unterlagen" immer noch nicht vorgelegt worden seien. Die in den Beilagen zum Amtsbericht vom 9. April 1981 enthaltenen Verkehrsdaten, und zwar auch über die Verkehrsbelastung zu den Spitzenstunden, rechtfertigten nicht die Errichtung einer Verkehrslichtsignalanlage auf der gegenständlichen Kreuzung. Daher müsse jede Kostentragung durch den Bund abgelehnt werden. Der Magistrat der Stadt Wels müsse Unterlagen gemäß den Richtlinien des Bundesministeriums für Bauten und Technik vorlegen. Mit Schreiben vom 17. Juni 1982 beharrte der Magistrat der Stadt Wels gegenüber der genannten Bundesstraßenverwaltung darauf, daß die Errichtung der gegenständlichen Verkehrslichtsignalanlage im Sinne des § 36 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) erforderlich gewesen sei; dies habe die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, das sei der Magistrat, zu bestimmen. Über die Notwendigkeit der Verkehrslichtsignalanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit sei das Einvernehmen mit der Bundespolizeibehörde hergestellt worden. Da eine Einigung über die Kostenbeteiligung des Bundes nicht abzusehen sei, werde die Behörde mit Bescheiderlassung vorgehen.
Der Magistrat der Stadt Wels erließ unter dem Datum des 4. Jänner 1983 folgenden Bescheid:
"An der Kreuzung Salzburger Straße (B 1) - Kienzlstraße - Richard-Wagner-Straße hat das Verkehrsaufkommen nach Inbetriebnahme des neuen Bundesamtsgebäudes stark zugenommen und zu den Messezeiten wird ein Großteil des Messeverkehrs über diese Kreuzung zur Bundesstraße 1 geführt. Beim Einfahren von der Richard-Wagner-Straße in die Salzburger Straße sind die Sichtverhältnisse sehr schlecht. Weiters wurde aus Bevölkerungskreisen schon lange an dieser Kreuzung ein gesicherter Fußgängerübergang gefordert, da sich in diesem doch dichten besiedelten Gebiet mehrere Geschäfte befinden.
Es war daher zu überprüfen, durch welche Verkehrsmaßnahme eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse an dieser Kreuzung erreicht werden kann.
Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens ergeht nachstehender Spruch:
Zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Salzburger Straße, Kienzlstraße und Richard-Wagner-Straße, die als Straßen mit öffentlichem Verkehr anzusehen sind, wird gemäß § 36 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F., bestimmt, daß an dieser Kreuzung der Verkehr durch Lichtzeichen zu regeln ist.
Gemäß § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F., sind die Kosten der Errichtung und Erhaltung der an dieser Kreuzung zu errichtenden Verkehrslichtsignalanlage als Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs vom Amt der o.ö. Landesregierung, Bundesstraßenverwaltung und von der Stadt Wels als beteiligte Straßenerhalter entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs von 78 % für den Bund und 22 % für die Stadt Wels zu tragen."
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausdrücklich auf die im Vorspruch genannten Gründe verwiesen. Daher hätten sich "die zuständigen Verkehrsbehörden" zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und vor allem unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse entschieden, an dieser Kreuzung eine Verkehrslichtsignalanlage zu errichten. Gemäß § 36 Abs. 1 StVO habe diese Bestimmung durch den Magistrat der Stadt Wels zu erfolgen. Nach den Ergebnissen der Verkehrszählungen betrage das Verkehrsaufkommen an dieser Kreuzung "für den Bund" 78 % und "für die Stadt Wels" 22 %. Nach diesem Kostenteilungsschlüssel seien daher die Kosten der Errichtung und Erhaltung dieser Verkehrslichtsignalanlage von den beteiligten Straßenerhaltern zu tragen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bundesstraßenverwaltung für Oberösterreich Berufung. Unter Z. 1. der Berufung wurde ausgeführt, die Erstbehörde hätte vor Bescheiderlassung die Bundesstraßenverwaltung als Vertreter des Straßenerhalters anhören müssen. Im übrigen seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 StVO nicht gegeben; vor allem sei der Bescheiderlassung kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorausgegangen, da zahlreiche Sachfragen und verwaltungsrechtliche Fragen nach wie vor ungelöst seien. Gefahr in Verzug sei nicht vorgelegen, da die Anlage bereits bestehe. Unter Z. 2. wird der herangezogene Kostenaufteilungsschlüssel bekämpft, weil er sich nicht an die Richtlinien des Bundesministeriums für Bauten und Technik halte. Das Projekt sei "generell fragwürdig", da es vom Bundesministerium für Bauten und Technik abgelehnt worden sei und da die geforderten Nachweise und Unterlagen nicht erbracht worden oder, soweit solche vorhanden seien, durch das genannte Ministerium nicht genehmigt worden seien. Ein bestimmter Antrag hinsichtlich der Kostenaufteilung wurde in dieser Berufung nicht gestellt.
Im Vorlagebericht über die Berufung an die oberösterreichische Landesregierung wies der Magistrat der Stadt Wels darauf hin, daß die Bundesstraßenverwaltung stets vom Verfahrensstand unterrichtet worden sei, auf die abschließende Frage des Magistrates nach einer Zustimmung zum Kostenaufteilungsschlüssel aber nicht geantwortet habe. Die Richtlinien des Bundesministeriums für Bauten und Technik seien für ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 StVO nicht maßgebend.
Die Berufungsbehörde ließ durch einen Amtssachverständigen Befund und Gutachten zur Frage einer Kreuzungsregelung durch Lichtsignalanlage auf Basis einer erweiterten Verkehrszählung sowie eigener Feststellung des Sachverständigen abgeben. Zu Befund und Gutachten wurde einerseits der Bundesstraßenverwaltung, andererseits dem Magistrat der Stadt Wels Parteiengehör gewährt. Die Bundesstraßenverwaltung brachte mit Schreiben vom 30. März 1984 bestimmte Rügen gegen Befund und Gutachten vor. Der Ermittlungsweg im Gutachten müsse als unwissenschaftlich abqualifiziert werden und - obwohl der Gutachter letztlich zur gleichen Schlußfeststellung komme, wie die Bundesstraßenverwaltung - aus grundsätzlichen Erwägungen zurückgewiesen werden, um zu vermeiden, daß in anderen Fallen, wo durch größere Unterschiede bei den Verkehrswerten abweichende Ergebnisse entstünden, diese dann als Grundlage für Rechtsentscheidungen herangezogen würden. Ein anderer Amtssachverständiger erstattete am 7. August 1984 eine ergänzende Stellungnahme, die mit dem Bemerken schloß, es werde bezweifelt, ob im gegenständlichen Fall der dafür notwendige hohe Kostenaufwand im Ermittlungsverfahren - durch Heranziehung des Grenzlückenverfahrens - gerechtfertigt sei, zumal das Endergebnis in der Berufung (richtig: in der Stellungnahme vom 30. März 1984) nicht bestritten werde. Mit Schreiben vom 7. Mai 1985 nahm die Bundesstraßenverwaltung zur Gutachtensergänzung Stellung. Abermals wurde darauf hingewiesen, daß keine Genehmigung durch den Bundesminister für Bauten und Technik vorgelegen sei und daß man dessen Richtlinien nicht beachtet habe. Sollte aber von der Behörde ein Kostenteilungsbescheid mit einem Aufteilungsschlüssel von 91,6 % zu Lasten des Bundes und von 8,4 % zu Lasten der Stadtgemeinde Wels noch vor Abwicklung dieses (ergänze: des ministeriellen Genehmigungs‑) Verfahrens ergehen, so werde dieser Schlüssel im Hinblick auf die richtliniengemäße Feststellung anerkannt werden.
Mit Bescheid vom 1. Juli 1985 gab die oberösterreichische Landesregierung der Berufung der Bundesstraßenverwaltung keine Folge und bestätigte den Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Kostentragungspflicht mit der Maßgabe, daß der Bund 91,6 % und die Stadt Wels 8,4 % der Kosten der Errichtung und Erhaltung der an der bestimmten Kreuzung zu errichtenden Verkehrslichtsignalanlage zu tragen haben. In der Begründung wurde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens und nach Zitat des § 36 Abs. 1 StVO ausgeführt, nach dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 13. Feber 1984 stelle die gegenständliche Kreuzung laut Verkehrszählung vom 16. Juni 1983 einen besonders belasteten Verkehrsknoten dar. Die Spitzenwerte lägen auf der Bundesstraße bei über 1.800 Pkw-Einheiten, auf den Gemeindestraßen bei höchstens 165 Pkw-Einheiten. Die vier verkehrsreichsten Stunden seien die Zeiten von 7.00 bis 8.00 und von 15.00 bis 18.00 Uhr gewesen. Als Grundlage zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Kreuzungsregelung seien Mittelwerte aus Verkehrserhebungen während der höchstbelasteten vier Stunden eines Tages mit durchschnittlichem Verkehrsaufkommen herangezogen worden. Das Zahlenmaterial sei in der Verkehrszählung vom 16. Juni 1983 gewonnen worden. Diese Verkehrszählung im Zusammenhalt mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und im Zusammenhalt mit der entsprechenden möglichen Grenzzeitlücke (7 Sekunden für Linksabbieger aus der Richard-Wagner- und aus der Kienzlstraße) zeige, daß bei durchschnittlich 100 links abbiegenden Pkw-Einheiten in die Bundesstraße bereits ein Belastungswert erreicht sei, der die Errichtung einer Lichtsignalanlage rechtfertige. Neben diesen Kriterien sei eine Lichtsignalanlage an der Kreuzung auch dann notwendig, wenn es die Verkehrssicherheit erfordere, oder dadurch eine koordinierte Regelung eines Straßenzuges ermöglicht werde. Insbesondere der Kienzlstraße komme eine wichtige Rolle als innerstädtischer Verkehrsträger zu, zumal sie den Verkehrsstrom auch von den Amtsgebäuden (Polizei, Finanzamt usw.) aufnehme. Eine besondere Bedeutung erhalte die Kreuzung auch im Zuge von Umleitungsregelungen bei Messezeiten. Im Hinblick auf dieses schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen sei, was § 36 Abs. 1 StVO anlange, wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Hinsichtlich der Kostentragung wurde § 32 Abs. 1 StVO zitiert und ausgeführt, daß als Zufahrtsbelastungen einerseits der Bundesstraße, andererseits der Gemeindestraßen die Mittelwerte der vier verkehrsreichsten Stunden eines Tages mit durchschnittlichem Verkehrsaufkommen herangezogen worden seien. Die Bundesstraßenverwaltung selbst habe einen Schlüssel von 91,6 % zu Lasten des Bundes und von 8,4 % zu Lasten der Stadt Wels errechnet. Nach diesem Schlüssel seien die Kosten der Errichtung und Erhaltung der Verkehrslichtsignalanlage von den beiden beteiligten Straßenerhaltern zu tragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Stadt Wels beantragte in erster Linie die Zurückweisung der Beschwerde, weil der beschwerdeführende Bund als belangte Behörde unrichtiger Weise das Amt der oberösterreichischen Landesregierung nenne, während der Bescheid doch von der oberösterreichischen Landesregierung stamme. Hilfsweise wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die unrichtige Bezeichnung der belangten Behörde steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, da über den Beschwerdegegenstand, das ist der Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 1985, kein Zweifel herrscht. Es wird diesbezüglich auf die Entscheidungsgründe im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N. F. Nr. 11.625/A, verwiesen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes spricht der angefochtene Bescheid über die Berufung zur Gänze und daher über beide Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides ab, über den ersten Punkt schlechthin bestätigend, über den zweiten teilweise abändernd in bezug auf die darin enthaltenen Zahlen. Mit der vorliegenden Beschwerde wird der gesamte Berufungsbescheid angefochten. Der Beschwerdeführerin steht hinsichtlich beider Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides, mit der oben erwähnten Maßgabe bestätigt durch den Berufungsbescheid, die Beschwerdelegitimation zu.
Gemäß § 32 Abs. 1 StVO sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. Zu diesen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gehören gemäß § 31 Abs. 1 StVO unter anderem Verkehrsampeln.
Nach der erstgenannten Gesetzesstelle sind die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen zu tragen, das heißt, die Behörden der Straßenaufsicht haben bescheidmäßig zu bestimmen, welche Beträge für welche Zeiträume welcher Straßenerhalter binnen welcher Frist welcher Gebietskörperschaft zu bezahlen hat.
Der mit einer bestimmten Maßgabe bestätigte Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheidspruches beschränkte sich hingegen darauf, ein bestimmtes prozentuelles Verhältnis festzusetzen, in dem die beiden Straßenerhalter die Kosten der Errichtung und Erhaltung der bestimmten Verkehrslichtsignalanlage zu tragen haben. Dieser Ausspruch hat den Charakter eines Feststellungsbescheides. Nun sind aber Feststellungsbescheide nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur zulässig, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung besteht, oder ihre Erlassung im öffentlichen oder im Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen (vgl. Erkenntnisse vom 24. Juni 1950, Slg. N. F. Nr. 1566/A, vom 6. November 1951, Slg. N. F. Nr. 2297/A, vom 19. Feber 1963, Slg. N. F. Nr. 5972/A, vom 23. Oktober 1956, Slg. N. F. Nr. 4175/A, vom 15. Dezember 1975, Slg. N. F. Nr. 8946/A); ein Feststellungsbescheid ist unter anderem dann unzulässig, wenn auf Grund der anzuwendenden Rechtslage bereits ein Leistungsbescheid möglich ist (Erkenntnis vom 28. Oktober 1981, Z1. 81/01/0106).
Da im vorliegenden Fall gemäß § 32 Abs. 1 StVO, wie bereits aufgezeigt, ein Leistungsbefehl zu erlassen ist, war die bloße Feststellung des Verhältnisses, in dem die beiden Straßenerhalter zur Tragung der Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrslichtsignalanlage heranzuziehen sind, rechtsirrig.
Der zu erlassende Leistungsbefehl hat einerseits die Kosten der Anbringung der Anlage, andererseits die Kosten der Erhaltung innerhalb bestimmter Verrechnungszeiträume, schließlich gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1950 auch die Leistungsfrist zu enthalten.
Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid, insofern er den zweiten Absatz des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides mit bestimmter Maßgabe bestätigt, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die weiteren, in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe sind nicht gerechtfertigt:
Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt nicht vor:
Der Rüge der Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist zunächst zu erwidern, daß die Bundesstraßenverwaltung vom Gang des erstinstanzlichen Verfahrens durchwegs unterrichtet wurde (Schreiben des Magistrates der Stadt Wels vom 12. Mai 1981, vom 10. November 1981, vom 17. Juni 1982), wobei die Bundesstraßenverwaltung aber kein bestimmtes Sachvorbringen erstattete und keine bestimmten Beweisanträge stellte, sondern den - unrichtigen - Rechtsstandpunkt vertrat, die Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 und des § 32 Abs. 1 StVO sei an Erlässe des Bundesministers für Bauten und Technik über die Art der Verfahrensdurchführung gebunden. Im übrigen wäre die behauptete Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz durch entsprechende Ausführungen in der Berufung zu bekämpfen gewesen (vgl. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1968, Zlen. 955, 960/68; vom 3. Juni 1976, Zl. 1582/75).
In der Berufung begnügte sich die Bundesstraßenverwaltung mit der Erklärung, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 StVO lägen nicht vor, ohne bestimmte Tatsachen vorzubringen. Hinsichtlich § 32 Abs. 1 StVO wurde die Verletzung der Richtlinien des Bundesministers für Bauten und Technik gerügt, ohne darzutun, zu welchem bestimmten anderen Ergebnis die Behörde bei Befolgung dieser Richtlinien gekommen wäre. Auch die Beschwerde verbreitet sich über angebliche Verfahrensmängel in erster Instanz, um schließlich zuzugestehen, daß die Ermittlungen der zweiten Instanz als methodisch richtig anzusehen seien und zu akzeptablen Ergebnissen geführt hätten. Gegen die Richtigkeit der zweitinstanzlichen Feststellungen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.
Die Beschwerde behauptet zwar in allgemeiner Weise, ein "derartiger Sachverhalt", der nämlich Maßnahmen nach § 36 Abs. 1 und damit auch nach § 32 Abs. 1 StVO rechtfertigen würde, sei zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht gegeben gewesen, unterläßt es aber darzutun, zu welchem bestimmten anderen Zeitpunkt denn die positiven Voraussetzungen für die getroffenen Maßnahmen eingetreten seien. Auch aus dem Akteninhalt läßt sich nicht erkennen, daß zur Zeit der Bescheiderlassung erster Instanz (Bescheidzustellung am 10. Jänner 1983) die sachlichen Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 StVO etwa nicht gegeben gewesen wären.
Ein abstraktes, vom Ergebnis der materiellen Wahrheitsforschung losgelöstes Recht auf Einhaltung bestimmter Verfahrensschritte - insbesondere der für die belangte Behörde unverbindlichen Richtlinien des Bundesministeriums für Bauten und Technik - ist aber nicht gegeben.
Da es der Beschwerde somit nur im oben aufgezeigten Umfang gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie im übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere 59 Abs. 1 VwGG. Da die Beschwerdeführerin im zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, für den Schriftsatzaufwand geringere Beträge verzeichnete als nach dieser Verordnung vorgesehen sind, hatte es beim Zuspruch der geringeren Beträge zu verbleiben.
Wien, am 7. Mai 1986
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