VwGH 90/11/0198

VwGH90/11/01984.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Landeshauptmannes von Tirol vom 28. August 1990, Zl. IIb2-K-1873/4-90, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 3 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von vier Wochen gerechnet vom 18. November 1989 der Führerschein nicht ausgefolgt werden dürfe.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, zur hg. Zl. 90/11/0198 protokollierten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Grund für die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers war, daß der Beschwerdeführer einer am 18. November 1989 begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt worden ist. Die Bestrafung sei infolge Bestätigung des diesbezüglichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 23. Jänner 1990 durch die Tiroler Landesregierung mit "Berufungserkenntnis" vom 20. August 1990 rechtskräftig. Damit stehe bindend fest, daß eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliege. Da sich bei dem in Rede stehenden Vorfall kein Verkehrsunfall ereignet habe und es sich um die erstmalige Begehung eines Alkoholdeliktes durch den Beschwerdeführer handle, sei die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 für die Dauer von vier Wochen vorübergehend zu entziehen gewesen.

Der Beschwerdeführer versucht, die Rechtswidrigkeit der Entziehungsmaßnahme mit der Rechtswidrigkeit der Bestrafung wegen des am 18. November 1989 begangenen Alkoholdeliktes zu begründen. Er ist damit nicht im Recht. Mit der Bestätigung des Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit dem - gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid zugestellten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1985, Zl. 84/11/0090) - Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. August 1990 stand für die belangte Behörde bindend fest, daß der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat und daß damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliegt. Auch auf Grund des Beschwerdevorbringens besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß diese bestimmte Tatsache nicht den Schluß auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zuließe. Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. August 1990 vermag daran nichts zu ändern. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht rechtswidrig.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit die Beschwerde gegen das "Berufungserkenntnis" der Tiroler Landesregierung vom 20. August 1990 gerichtet ist, wird hierüber der nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständige Senat zu entscheiden haben.

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