Normen
ArbPlSichG 1956 §6;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1978 §24 Abs8;
WehrG 1978 §36 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
ArbPlSichG 1956 §6;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1978 §24 Abs8;
WehrG 1978 §36 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat beim Militärkommando Wien mit Antrag vom 7. März 1988 seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes begehrt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung wurde dieser Antrag gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Wien wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung des Grundwehrdienstes vom 2. Juli 1990 an einberufen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 können Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
1.1. Zur Abweisung seines Befreiungsantrages macht der Beschwerdeführer geltend, daß auch er ein - vom Bundesminister für Landesverteidigung verneintes - wirtschaftliches Interesse an seiner Befreiung habe. Als Angestellter des elterlichen Betriebes habe er ein Interesse an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und im Hinblick auf sein potentielles Erbrecht auch an der Erhaltung des Betriebes.
Dem ist zu entgegnen, daß er im Hinblick auf die Bestimmungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1956, insbesondere im Hinblick auf den in § 6 normierten Kündigungsschutz, durch die Ableistung seines Präsenzdienstes in seinen Rechten als Arbeitnehmer in Ansehung der Erhaltung des Arbeitsplatzes nicht verletzt wird.
Was sein Interesse an der Erhaltung des Betriebes anlangt, so handelt es sich bei dem "potentiellen Erbrecht" um ein ungewisses, in der Zukunft liegendes Ereignis, das keine von der Behörde zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Interessen begründet, weil die Behörde nur von solchen Tatsachen auszugehen hat, die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bereits bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1987, Zl. 87/11/0091).
1.2. Was die nach Behauptung des Beschwerdeführers der Erstbehörde, dem Militärkommando Wien, unterlaufenen Verfahrensmängel anlangt, könnten diese - selbst wenn sie gegeben wären - schon deswegen keinesfalls als wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG angesehen werden, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, im einzelnen darzutun, welches Ergebnis die seiner Meinung nach unterbliebenen Ermittlungen erbracht hätten und welchen Einfluß dies auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides gehabt hätte.
1.3. Soweit der Beschwerdeführer ferner ausführt, die Behörde habe sich auf überholte Ermittlungsergebnisse gestützt und es lägen im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verurteilung und der daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen neue Tatsachen vor, die die Behörde zu verwerten gehabt hätte, so verstößt er damit offenkundig gegen das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot. Treten während des Verfahrens neue Umstände ein, von denen sich der Antragsteller Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens über seinen Befreiungsantrag erhofft, so liegt es an ihm, diese Umstände der Behörde umgehend mitzuteilen, damit sie auf diese Umstände bei Erlassung des Bescheides Bedacht nehmen kann; sie wäre dazu auch verpflichtet. Es geht aber nicht an, daß der Beschwerdeführer neue Tatsachen der Behörde gegenüber unerwähnt läßt und in seiner Beschwerde gegen den - nach seinen Ausführungen rund dreieinhalb Monate später erlassenen - Bescheid der Behörde die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen als Verfahrensmangel vorwirft.
1.4. Familiäre Interessen erblickt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur im Zusammenhang mit der Erhaltung des u. a. von seinem Vater als Mitgeschäftsführer geführten elterlichen Betriebes. Er hat aber nicht einmal ansatzweise dargetan, daß seine Mitarbeit für den Vater lebenswichtig ist. Das aber wäre Voraussetzung dafür, das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 anzunehmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1987, Zl. 87/11/0094).
1.5. Wenn der Beschwerdeführer schließlich behauptet, er befürchte, bedingt durch eine verbüßte Haft einem Zusammensein mit Kameraden auf engstem Raume nicht mehr gewachsen zu sein, so macht er damit der Sache nach geltend, ihm fehle die volle geistige und körperliche Eignung zum Wehrdienst. Dies ist aber in einem Verfahren nach § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 ein unbeachtlicher Umstand.
2.1. Gegen den angefochtenen Einberufungsbefehl bringt der Beschwerdeführer ausdrücklich nur vor, dieser sei (einen Tag) vor der rechtskräftigen Abweisung seines Befreiungsantrages ergangen. In einem unerledigten Befreiungsantrag liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinderungsgrund für die Erlassung eines Einberufungsbefehles (vgl. das Erkenntnis vom 17. Juni 1989, Zl. 89/11/0134).
2.2. Soweit sein unter Punkt 1.4. behandeltes Argument als in Wahrheit (auch) gegen den Einberufungsbefehl gerichtet anzusehen ist, ist der Beschwerdeführer ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei einem bei einer früheren Stellung für tauglich befundenen Wehrpflichtigen solange von der Tauglichkeit auszugehen ist, als nicht eine neuerliche Stellung ein anderes Ergebnis erbracht hat. Sollte der Wehrpflichtige der Auffassung sein, daß sich in seiner gesundheitlichen Verfassung Änderungen ergeben haben, die seine Eignung zur Leistung des Wehrdienstes beeinträchtigen, so hätte er gemäß § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1978 einen Anspruch darauf, über seinen Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen zu werden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, einen solchen Antrag gestellt zu haben; selbst ein derartiger offener Antrag würde die Erlassung eines Einberufungsbefehles nicht hindern (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1989, Zl. 88/11/0282). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher darin keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erblicken, daß die belangte Behörde auf Grund des geschilderten Vorbringens des Beschwerdeführers diesen nicht von Amts wegen einer neuerlichen Stellung unterzogen hat.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigte sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 90/11/0051 protokollierten) Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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