VwGH 90/02/0006

VwGH90/02/000620.6.1990

N gegen Wiener Landesregierung vom 7. Dezember 1989, Zl. MA 70-11/200/89/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960

Normen

AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, vom 1. Dezember 1988 wurde der Beschwerdeführer insgesamt acht am 13. November 1988 begangener Übertretungen der StVO 1960 für schuldig erkannt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich vier Übertretungen aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt; im übrigen wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 1. Dezember 1988 abgewiesen. Mit dieser Berufung hatte der Beschwerdeführer in Ansehung der

5. Verwaltungsübertretung (§ 52 Z. 2 StVO 1960) lediglich die Strafbemessung, in Ansehung der übrigen Verwaltungsübertretungen (zwei nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960, eine nach § 7 Abs. 5 StVO 1960) auch die Schuldfrage bekämpft.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof - und zwar lediglich insoweit, als der angefochtene Bescheid über die beiden Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 abspricht - gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung im Rahmen der Anfechtung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 36 Abs. 8 VwGG einen weiteren Schriftsatz erstattet.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, daß Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Das Tatbestandselement "obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" befunden habe, sei nicht Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung gewesen.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen u.a. weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind u.a. bestimmte Straßenaufsichtsorgane berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Verpflichtung zur Vornahme der Atemluftprobe ist die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960. Eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 und damit der Bestrafung ihrer Verweigerung ist, daß Straßenaufsichtsorgane vermuten konnten, daß die betreffende Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug u.a. gelenkt hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1990, Zl. 89/02/0193). Wenn dies in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zum Ausdruck kommt, steht der Bestrafung der betreffenden Person nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 - unter der Voraussetzung, daß sie auch die übrigen wesentlichen Sachverhaltselemente erfaßt - jedenfalls der Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht entgegen. In welcher Weise, insbesondere mit welchen Worten dies geschieht, ist unerheblich. Das Erwähnen von bei dieser Person festgestellten Alkoholisierungssymptomen in Verbindung mit einer Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe steht der ausdrücklichen Erwähnung der dadurch gegebenen Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung gleich.

In der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. November 1988 wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß nach der Anhaltung des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, er habe nach dem Aussteigen stark geschwankt, aus dem Mund nach Alkohol gerochen und gerötete Augenbindehäute gehabt. Die Anzeige wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 1988, also knapp vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG 1950, zur Kenntnis gebracht. Darin liegt - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt - jedenfalls eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung hindernde Verfolgungshandlung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr.11.525/A).

Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Insbesondere verkennt er, daß Tatbestandselement einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 nicht die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung ist, sondern vielmehr die erwiesene Alkoholbeeinträchtigung. Die vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (vom 1. Februar 1984, Zl. 83/03/0223, und vom 11. Dezember 1981, Zl. 81/02/0164) vermögen seine Meinung nicht zu untermauern. Das erste von ihm zitierte Erkenntnis spricht sogar ausdrücklich gegen ihn. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte