Normen
GO Milchwirtschaftsfonds 1976 Pkt13 Abs3 lita;
MOG 1985 §57 Abs1;
MOG 1985 §57 Abs2;
MOG 1985 §58 Abs5 Satz2;
MOG 1985 §58;
MOG 1985 §73 Abs2 idF 1988/330;
MOG 1985 §73 Abs2;
MOG 1985 §76 Abs1 idF 1988/330;
GO Milchwirtschaftsfonds 1976 Pkt13 Abs3 lita;
MOG 1985 §57 Abs1;
MOG 1985 §57 Abs2;
MOG 1985 §58 Abs5 Satz2;
MOG 1985 §58;
MOG 1985 §73 Abs2 idF 1988/330;
MOG 1985 §73 Abs2;
MOG 1985 §76 Abs1 idF 1988/330;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof zu B 842/89, nicht aber vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 1989 stellte der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds über Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Juni 1988 die Einzelmenge dessen Betriebes für das Wirtschaftsjahr 1988/89 gemäß § 76 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210 in der geltenden Fassung, mit 119.208 kg fest.
Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer für seinen Betrieb in B nach Einführung des Unterabschnittes D des MOG im Jahr 1978 eine Einzelrichtmenge on 39.204 kg erworben.
Der Beschwerdeführer habe mit dem Landwirt J vlg. F in D am 3. Dezember 1982 einen schriftlichen Pachtvertrag über Futterflächen mit Wirkung ab 1. Juli 1982 für die Dauer von 6 Jahren abgeschlossen. Die Laufzeit habe mit 1. Juli 1982 begonnen. Ein entsprechendes Formblatt sei ausgefertigt worden. Die Einzelrichtmenge des Betriebes F, welche per 1. Juli 1982 infolge der erwähnten Pachtung auf den D-hof übertragen worden sei, habe 60.732 kg betragen. Nach § 73 Abs. 5 Z. 2 MOG 1985 sei nicht der Vertragsabschluß, sondern die Pachtdauer von 6 Jahren, somit der Wirksamkeitsbeginn des Pachtverhältnisses maßgebend. Unabhängig davon, wann der Pachtvertrag vom 3. Dezember 1982 ende, sei somit die Einzelrichtmenge des Betriebes F ab 1. Juli 1988 wieder vom Betrieb D-hof an den Betrieb F rückzuübertragen gewesen, was eine Verminderung der dem D-hof zuletzt zustehenden Einzelrichtmenge um 60.732 kg bedeute.
Der Landwirt K in G habe seinerzeit eine Einzelrichtmenge von 200.004 kg erworben. Mit diesem Landwirt habe der Beschwerdeführer am 29. November 1982 einen Pachtvertrag über Futterflächen abgeschlossen. Mit dieser Pachtung sei die Übertragung eines Richtmengenanteiles der verpächterischen Einzelrichtmenge in der Höhe von 80.004 kg beginnend ab 1. Juli 1983 vereinbart worden. Auch bezüglich dieses Richtmengenanteiles von 80.004 kg sei ein Formblatt ausgefertigt und von den Vertragsparteien am 29. November 1982 unterfertigt worden. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 1989 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, das genannte Formblatt aus dem Jahr 1982 sei an der Stelle, an der von 80.004 kg die Rede sei in der Weise auszubessern, daß es nunmehr richtig 200.004 kg zu heißen habe. Da ein Pachtvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft sei und auch das Formblatt von beiden Vertragspartnern zu fertigen gewesen und auch gefertigt worden sei, vermeine die belangte Behörde, daß die einseitig vom Beschwerdeführer und außerdem erst im Jahr 1989 abgegebene Willensäußerung nicht den gewünschten Erfolg habe bringen können. Es sei daher der Pachtvertrag vom 6. Oktober 1982 - richtig: 29. November 1982 - (auf welchen zufolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofesvom 22. Juni 1988, V 139, 140/87, die Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds, betreffend Futterflächenpachtung bzw. Eigentumsübertragung von Futterflächen vom 6. Oktober 1982, kundgemacht in der Beilage 15 zu Heft 21 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 7. November 1982, Nr. 65, Seite 211 ff., anzuwenden sei), richtmengenmäßig für das Wirtschaftsjahr 1988/89 mit 80.004 kg und nicht mit 200.004 kg wirksam. Die durch den Verpächter Raab vorgenommene Mutterkuhhaltung auf dessen Betrieb sei nicht als Aufnahme der Milcherzeugung zu qualifizieren und stehe daher der wirksamen Übertragung dieses Richtmengenanteiles nicht entgegen. Da die 6-jährige Pachtdauer am 30. Juni 1989 ende, umfasse sie auch das in Rede stehende Wirtschaftsjahr 1988/89.
Der Beschwerdeführer habe ferner mit K am 16. bzw. 22. Februar 1983 einen Kaufvertrag über eine Futterfläche abgeschlossen. Mit diesem Kaufvertrag sei die Übertragung der gesamten verkäuferischen Einzelrichtmenge im Ausmaß von 200.004 kg angestrebt, vom Beschwerdeführer als Käufer jedoch in dem Vertrag zur Kenntnis genommen worden, daß bis einschließlich 30. Juni 1989 nur ein Einzelrichtmengenanteil von 80.004 kg zur Übertragung zur Verfügung stehe. Da eine grundbücherliche Eintragung dieses Kaufvertrages erst im April 1989, also mehr als 6 Jahre nach Vertragsabschluß erfolgt sei, könne der Kaufvertrag trotz der entsprechenden Vergebührung und Genehmigung mangels jedes zeitlichen Zusammenhanges nicht als Basis für eine Richtmengenübertragung herangezogen werden, da der Vertrag mehr als 6 Jahre keine Eigentumsübertragung von Futterflächen bewirkt habe.
Die Einzelrichtmenge des D-hofes betrage daher für das Wirtschaftsjahr 1988/89 119.208 kg (39.204 kg plus 80.004 kg).
1.2. Mit Bescheid vom 19. Juli 1989 stellte der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds über Antrag des Beschwerdeführers die Einzelrichtmenge dessen Betriebes für das Wirtschaftsjahr 1989/90 gemäß § 76 Abs. 1 MOG 1985 mit
39.204 kg fest.
Für den Fall, daß die Einreichung eines komplett ausgefüllten und unterfertigten Formulars IV/V "zwischen dem Landwirt K und dem Beschwerdeführer" erfolge, mittels welchem gemäß Art. V Abs. 3 der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, im Rahmen der sogenannten bevorzugten Handelbarkeit ein Richtmengenanteil im Ausmaß von 68.004 kg übertragen werden solle, betrage die Einzelrichtmenge des Betriebes D-hof für das Wirtschaftsjahr 1989/90 107.208 kg.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei aus den Bescheiden des Milchwirtschaftsfonds vom 7. Februar 1989, vom 10. Februar 1989 und vom 12. Juni 1989 der gesamte relevante Sachverhalt der Jahre 1982 bis 1989 zu entnehmen.
Aus dem der Behörde vorliegenden Formular IV/V, betreffend die sogenannte bevorzugte Handelbarkeit, sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer, gestützt auf Art. V Abs. 3 der MOG-Novelle 1988, im Anschluß an einen Pachtvertrag über Futterflächen vom 29. November 1982, richtmengenmäßig wirksam ab 1. Juli 1983, nach Ablauf einer 6-jährigen Laufzeit (Art. V Abs. 2 leg. cit.) im Rahmen der bevorzugten Handelbarkeit einen Richtmengenanteil der Einzelrichtmenge des Betriebes des K in G im Ausmaß von 68.004 kg erwerbe, und zwar mit Wirkung ab 1. Juli 1989. Auf der übermittelten Formularkopie finde sich jedoch nicht die erforderliche Unterschrift des K. Der Beschwerdeführer habe trotz gebotener Gelegenheit bis zur Bescheidausfertigung keine Stellungnahme abgegeben.
Mangels Vorliegens eines vollständig ausgefüllten Formulars IV/V und im Hinblick auf das Ende der 6-jährigen Pachtdauer hinsichtlich der mit K vereinbarten Futterflächenpachtung betrage die Einzelrichtmenge des D-hofes
39.204 kg. Mit Pachtvertrag vom 29. November 1982 sei, beginnend mit 1. Juli 1983, eine Teilrichtmenge von 80.004 kg auf Grund einer Futterflächenpachtung auf den D-hof übertragen gewesen. Diese Übertragung habe nach Ablauf einer 6-jährigen Pachtdauer (Art. V Abs. 2 der MOG-Novelle 1988) per 30. Juni 1989 geendet
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.
Der Geschäftsführer, dem der angefochtene Bescheid zuzurechnen sei, sei kein Organ nach § 54 MOG. Wenn auch der Geschäftsführer nach der Geschäftsordnung des Milchwirtschaftsfonds mit der selbständigen Erledigung im vorliegenden Fall betraut sein möge, so dürfe er diese Tätigkeit nur im Namen des entsprechenden Organes, keinesfalls aber in Eigenkompetenz ausüben. Die behördliche Zuständigkeit fehle dem Geschäftsführer.
Die belangte Behörde hätte die gewünschte Richtmenge auf Grundlage des verbücherten Kaufvertrages vom Februar 1983 dem Beschwerdeführer übertragen müssen, und zwar nach der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Oktober 1982. Diese Verordnung sei nicht aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1986, V 4/85, genannten Gründen ebenfalls gesetzwidrig. In der Verordnungsermächtigung des § 57 e Abs. 5 Z. 2 MOG in der Fassung BGBl. Nr. 309/1982 sei zwar nur von Pachtverträgen die Rede. Aus den Gesetzesmaterialien sei aber unzweifelhaft der Wille des Gesetzgebers erkennbar, der sich auf die langfristige Nutzung von Futterflächen sowohl durch Pacht- als auch durch Kaufverträge gerichtet habe. Die Verordnung vom 6. Oktober 1982 entspreche daher völlig dem Geist, wenn auch nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Die Ausklammerung von Kaufverträgen wäre, hätte die Verordnung diesen Inhalt, unsachlich und gleichheitswidrig.
Von Bedeutung sei auch, daß der Beschwerdeführer zwar den Pachtvertrag vom 29. November 1982 geschlossen habe, der Behörde aber unmißverständlich bekannt gegeben habe, daß Rechtsgrundlage für die Richtmengenübertragung der Kaufvertrag sei. Die Aufrechterhaltung des Pachtvertrages bzw. der Nutzung der diesbezüglichen Futterfläche sei für den Beschwerdeführer nur insofern eine Sicherheitsmaßnahme für den theoretischen Fall bei Gesetzwidrigkeit der Kaufvertragsregelung in der Verordnung vom 6. Oktober 1982.
Wenn der angefochtene Bescheid in seinem (bedingten) zweiten Spruchteil im Rahmen der bevorzugten Handelbarkeit nur den Erwerb von 68.004 kg und nicht von 85 % der Gesamtrichtmenge von 200.004 kg einräume, so sei dies ebenfalls rechtswidrig. Denn auch der Pachtvertrag vom 29. November 1982 sei auf die Gesamtrichtmenge des K und nicht nur auf den Richtmengenanteil von 80.004 kg ausgerichtet.
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
1.5. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles verweist der Verwaltungsgerichtshof schließlich noch auf seine Erkenntnisse vom 19. November 1985, Zlen. 82/07/0189, 84/07/0288, 85/07/0108 und vom 8. Juli 1988, Zl. 86/17/0160, sowie auf seinen Beschluß vom 31. März 1989, Zl. 88/17/0170; ferner auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1986, V 4/85, Slg. Nr. 10.835/1986, und vom 22. Juni 1988, V 139, 140/87. 2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1975, Slg. Nr. 7504, ergibt sich aus dem Marktordnungsgesetz, daß einerseits das Gesetz selbst festlegt, welches Organ zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten berufen ist, und andererseits den Weg vorzeichnet, auf dem diese (primäre) Zuständigkeit auf bestimmte andere Fondsorgane oder auf deren Geschäftsapparat übertragen werden kann. Es handelt sich also bei dieser Frage, welcher Organwalter oder welches Kollegium die Entscheidung trifft, nicht um eine solche der inneren Gliederung der Behörde, sondern - im Gegensatz dazu - um die Frage der behördlichen Zuständigkeit (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1986, Zl. 86/17/0072, und vom 20. Juni 1986, Zl. 86/17/0068).
Es ist richtig, daß das MOG 1985 in der Fassung der Novelle 1988 zunächst im § 54 als Organe des Fonds aufzählt
"1. die geschäftsführenden Ausschüsse, 2. die Obmännderkonferenzen, 3. die Fachausschüsse sowie 4. die Kontrollausschüsse". Sodann heißt es im Anschluß an diese Aufzählung, daß diese Organe im nachfolgenden als "Kollegialorgane" bezeichnet werden.
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob nicht bereits aus § 57 Abs. 2 MOG 1985 in der Fassung der Novelle 1988 (wonach die Entscheidungsbefugnis in den von den Fonds zu besorgenden Angelegenheiten den geschäftsführenden Ausschüssen obliegt, soweit die Beschlußfassung nicht durch Verordnung - § 59 - auf die Obmännerkonferenzen, Fachausschüsse oder die Geschäftsführer übertragen wird) die behördliche Zuständigkeit des Geschäftsführers in solchen Angelegenheiten folgt. Immerhin wird der Geschäftsführer in dieser Bestimmung gesetzlich erwähnt. Völlig eindeutig ermöglicht jedoch sodann § 58 Abs. 5 zweiter Satz MOG 1985 die Übertragung der behördlichen Zuständigkeit unter anderen an den Geschäftsführer als monokratisches Organ. Dort heißt es nämlich, daß die Tätigkeit der Organe der Fonds im übrigen durch eine Geschäftsordnung geregelt werde, in der im Interesse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung insbesondere auch geregelt werden könne, inwieweit die Organe der Fonds hinsichtlich der von ihnen zu treffenden Verfügungen und Entscheidungen und in sonstigen Angelegenheiten Fondsbedienstete mit der selbständigen Erledigung betrauen können. Eine solche Übertragung der behördlichen Zuständigkeit auf den Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds erfolgte durch die mehrfach novellierte Geschäftsordnung des Milchwirtschaftsfonds vom 2. Juli 1976 in deren Punkt XIII Abs. 3 lit. a.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzuständigkeit des Geschäftsführers des Fonds nicht zu erkennen.
2.2. § 73 Abs. 2 letzter Satz im MOG 1985 in der Fassung der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, bestimmt:
"Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich (Wahrungsmenge)."
Eine gleichlautende Bestimmung enthielten § 57 e Abs. 2 MOG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 309/1982 und § 73 Abs. 2 vorletzter Satz MOG 1985.
Für die Feststellung der Einzelrichtmenge bzw. ihrer Änderung enthält § 76 MOG 1985 eine nähere Regelung. Diese lautet (wobei Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 183/1986 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988 wiedergegeben werden):
"(1) Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmengen schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge beim Milchwirtschaftsfonds stellen. Der Milchwirtschaftsfonds hat bis 31. Juli über solche Anträge zu entscheiden.
(2) Der Milchwirtschaftsfonds kann bei unrichtigen Mitteilungen gemäß Abs. 1 die tatsächlich zustehende Einzelrichtmenge rückwirkend bis zum Ablauf von drei Jahren ab erfolgter Mitteilung durch Bescheid feststellen."
2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1988, V 139, 140/87, eingehend mit der Frage der Bindungswirkung sowohl der Mitteilungen der Einzelrichtmenge durch den Be- und Verarbeitungsbetrieb als auch der bescheidmäßigen Feststellungen durch den Milchwirtschaftsfonds auseinandergesetzt. Diese beiden Fälle sind zu unterscheiden.
Was die Bindungswirkung der Mitteilung der Einzelrichtmenge anlangt, betont der Verfassungsgerichtshof zu Recht, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1986, Zl. 86/17/0068, nichts über die Wirkung einer Mitteilung der Einzelrichtmenge für die Folgejahre ausgesagt habe. Aus dem Satz "Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich (Wahrungsmenge)" in § 73 Abs. 2 MOG 1985 könne nicht abgeleitet werden, daß eine solche Mitteilung eine die Einzelrichtmengenfeststellung für die Folgejahre bindende Wirkung entfalte. Der Milchwirtschaftsfond unterstelle der Mitteilung der Einzelrichtmenge durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu Unrecht die gleiche Wirkung wie einem rechtskraftfähigen Bescheid. Dies bedeute, daß bei der Festsetzung von Einzelrichtmengen nach § 76 Abs. 1 MOG 1985 jedenfalls Umstände früherer Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen seien, wenn in diesen jeweils nur Mitteilungen der Einzelrichtmenge durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb erfolgt seien.
In der Frage der Bindungswirkung der Feststellungsbescheide über die zustehende Einzelrichtmenge für die Folgejahre ließ dies der Verfassungsgerichtshof in dem seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1988 zugrundeliegenden Prüfungsbeschluß noch offen, meinte jedoch, daß dafür "manches sprechen mag". Im genannten Erkenntnis selbst teilte der Verfassungsgerichtshof "sodann die Rechtsauffassung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds, allgemein hätten Festellungsbescheide nach § 76 MOG 1985 bindende Wirkung auch für die Zukunft." Dies gelte aber nur für den Fall, daß nach dem erkennbaren Willen der Behörde alle für die Bestimmung der Einzelrichtmenge des betreffenden Wirtschaftsjahres maßgebenden Umstände berücksichtigt und bewertet werden sollten. (In dem dem Verordnungsprüfungsverfahren V 139, 140/87, zu Grunde liegenden Anlaßfall habe sich nun aber der Einzelrichtmengenbescheid vom 20. Juli 1983 erkennbar nur auf die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit beschränkt. Der Umfang der Rechtskraft dieses damaligen Feststellungsbescheides erstrecke sich daher nur auf diese rechnerische Richtigkeit der im Spruch festgestellten Höhe der Einzelrichtmenge für das Jahr 1983/84. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluß vom 31. März 1989, Zl. 88/17/0170, dieser Beurteilung des Bescheides vom 20. Juli 1983 angeschlossen).
2.4. Wie der Verfassungsgerichtshof geht auch der Verwaltungsgerichtshof von der Bindungswirkung der Feststellungsbescheide über die zustehende Einzelrichtmenge auch für die Folgejahre - sofern nicht eine nach dem Gesetz zu berücksichtigende Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt - aus, wobei sich der Umfang der Bindungswirkung nach dem Inhalt des normativen Abspruches (allenfalls im Zusammenhalt mit der Begründung) richtet.
Im Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 12. Juni 1989 wird die Einzelrichtmenge des Betriebes des Beschwerdeführers für das Wirtschaftsjahr 1988/89 gemäß § 76 Abs. 1 MOG 1985 mit 119.208 kg festgestellt. Dieser Feststellungsbescheid enthält keine Beschränkung auf die bloß rechnerische Richtigkeit. Er befaßt sich vielmehr eingehend mit jenen Veränderungen, die die ursprünglich dem Beschwerdeführer zustehende Einzelrichtmenge von 39.204 kg durch Pacht- und Kaufverträge erfahren hat. Der Feststellungsbescheid für das Wirtschaftsjahr 1988/89 spricht erkennbar über die zustehende Einzelrichtmenge als solche und nicht nur über einen Teilaspekt, wie die rechnerische Richtigkeit, ab. Im besonderen werden die Auswirkungen jener Verträge, auf die die vorliegende Beschwerde ihre Rechtsrüge stützt, geprüft, rechtlich beurteilt und dem Spruch zugrunde gelegt, nämlich der Pachtvertrag des Beschwerdeführers mit K Landwirt in G, vom 29. November 1982 und der Kaufvertrag mit K vom 16. bzw. 22. Februar 1983.
Der Verwaltungsgerichtshof ist an den rechtskräftigen Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 12. Juni 1989 gebunden. Da er diesen Bescheid der Prüfung des angefochtenen Bescheides, der das Folgejahr 1989/90 zum Gegenstand hat, bindend zugrunde zu legen hatte, war die Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Oktober 1982, kundgemacht unter Nr. 65 im amtlichen Teil der "Österreichischen Milchwirtschaft" vom 7. November 1982, Beilage 15 (zu Heft 21) Seite 211, vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden. Es war ihm daher verwehrt, einen diesbezüglichen Verordnungsprüfungsantrag (vgl. die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1989, B 398, 405/89, B 404/89, und B 842/89) zu stellen.
Wie sich aus der oben unter Punkt 1.3. wiedergegebenen Beschwerde ergibt, bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid ausschließlich mit Argumenten, die ebenso bereits die Grundlagen der Einzelrichtmengenfeststellung über das vorangegangene Wirtschaftsjahr 1988/89 betreffen, Gegenstand des damaligen Feststellungsverfahrens waren und über die im rechtskräftig gewordenen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 1989 schon abgesprochen wurde. Dabei beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Beurteilung des Kaufvertrages vom 16. bzw. 22. Februar 1983 sowie des Pachtvertrages vom 29. November 1982, jeweils abgeschlossen mit K, jener durch die belangte Behörde entgegenzusetzen. Wenn sich der Beschwerdeführer neuerlich auf den genannten Kaufvertrag beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, daß im Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 1989 eingehend dargetan wurde, daß und warum dieser Kaufvertrag richtmengenmäßig nicht wirksam geworden sei. Gleiches gilt für den in Rede stehenden Pachtvertrag, mit der Maßgabe, daß die belangte Behörde ihrem Feststellungsbescheid hier zwar eine richtmengenmäßige Wirksamkeit zugrunde gelegt hat, jedoch nicht in der vom Beschwerdeführer begehrten Höhe, sondern nur in der Höhe von 80.004 kg. Da gemäß § 73 Abs. 2 MOG 1985 für das Wirtschaftsjahr 1989/90 kraft Gesetzes von der für das Wirtschaftsjahr 1988/89 festgestellten Einzelrichtmenge auszugehen war und der Beschwerdeführer gegen die Berücksichtigung der Änderung des Sachverhaltes (d.i. des nach dem Gesetz eingetretenen Verlustes der richtmengenmäßigen Wirksamkeit des Pachtvertrages vom 29. November 1982 nach 6-jähriger Pachtdauer) für das streitgegenständliche Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorhergehenden selbst nichts vorgebracht hat, ist es ihm nicht gelungen, mit der dargestellten Argumentation eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989.
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