Normen
AVG §56;
BDG 1979 §44 Abs3;
DVV 1981 §1 Abs1 Z9;
VwRallg;
AVG §56;
BDG 1979 §44 Abs3;
DVV 1981 §1 Abs1 Z9;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Brigadier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 wurde er mit der Funktion des Leiters der Wehrtechnischen Zentralabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung betraut. Die genannte Abteilung war zu diesem Zeitpunkt unmittelbar dem Leiter der Sektion IV unterstellt.
Mit Erlaß vom 2. November 1988 wurde die Geschäftseinteilung der Zentralstelle mit sofortiger Wirksamkeit geändert und die Wehrtechnische Zentralabteilung in die Gruppe Versorgungsführung eingegliedert.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 1988 mit, daß beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der unmittelbar der Sektion IV unterstellten Wehrtechnischen Zentralabteilung abzuberufen und ihm die neue Verwendung als Leiter der der Gruppe Versorgungsführung unterstellten Wehrtechnischen Zentralabteilung zuzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer freigestellt, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1988 brachte der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme Einwendungen vor.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1988 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Personalmaßnahme die Erlassung eines Feststellungsbescheides.
In weiterer Folge berief die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26. Jänner 1989 mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1989 von Amts wegen von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der unmittelbar der Sektion IV unterstellten Wehrtechnischen Zentralabteilung ab und teilte ihn als Leiter der der Gruppe Versorgungsführung unterstellten Wehrtechnischen Zentralabteilung ein. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erkenntnis vom heutigen Tage Zl. 89/12/0051).
Die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 31. Jänner 1989 ausgesprochene Zurückweisung des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 1988 wurde von ihm ebenfalls mit Beschwerde bekämpft (vgl. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/12/0058).
Mit Eingabe vom 3. Februar 1989 ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung, ob die Befolgung des Dienstauftrages vom 2. November 1988 (die Änderung der Geschäftseinteilung) zu seinen Dienstpflichten zähle.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 8 und 73 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 und § 3 DVG als unzulässig zurück. Zur Begründung verweist die belangte Behörde auf die erfolgte Änderung der Geschäftseinteilung und legt weiters dar, daß daraus eine qualifizierte Verwendungsänderung des Beschwerdeführers folge, die mit Bescheid vom 26. Jänner 1989 verfügt worden sei. Auf Grund des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers vom 3. Februar 1989, ob die Befolgung des Erlasses vom 2. November 1988 zu seinen Dienstpflichten zähle, habe die belangte Behörde erwogen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsbehörden nur dann berechtigt seien, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung gelegen seien und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1978, Slg. N.F. Nr. 9662/A, Erkenntnis vom 13. Septem- ber 1982, Zl. 82/12/0011, Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, Zl. 83/0001 u. a.). Unzulässig sei es hingegen, einen Feststellungsbescheid zu beantragen, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens bereits entschieden worden sei (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1969, Zl. 206/67, Erkenntnis vom 7. November 1972, Zl. 1225/72, Erkenntnis vom 1. Oktober 1985, Zl. 85/04/0049 u.a.). Die begehrte Feststellung, ob die Befolgung der mit dem vorher genannten Erlaß verfügten Organisationsänderung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zähle, könne nur dahingehend verstanden werden, ob der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die ihm übertragene Leitungsfunktion im Verbande der neu geschaffenen Gruppe Versorgungsführung auszuüben. Diese Frage sei aber bereits Gegenstand des vorangegangenen Versetzungsverfahrens gewesen.
Gemäß § 8 AVG 1950 in Verbindung mit § 3 DVG seien im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten jene Personen Partei, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens seien. Nach § 73 AVG 1950 seien die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG 1950) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.
Mit dem rechtsbegründenden Versetzungsbescheid vom 26. Jänner 1989 sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch Anfechtung der Erledigung beim Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof geboten worden. Es könne dem Beschwerdeführer daher im Sinne der genannten Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden im Verwaltungsverfahren ein Recht auf Erlassung eines neuerlichen Bescheides mit rechtsfeststellendem Inhalt nicht eingeräumt werden. Da dem Beschwerdeführer sohin eine Parteistellung nicht zukomme und gemäß § 73 AVG 1950 nur Parteien einen Anspruch auf Bescheiderlassung hätten, sei das Feststellungsbegehren als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
In der Beschwerde wird vorerst unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Z. 9 DVV 1981 die Auffassung vertreten, daß daraus, und zwar unabhängig davon, ob der Feststellungsantrag ein geeignetes Mittel zur Beseitigung gegenwärtiger und zur Abwendung künftiger Rechtsgefährdung sei, jedenfalls ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung bestehe.
§ 1 Abs. 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, lautet - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist:
"Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:
......
9. Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist, .....
Aus dem klaren Wortlaut der zitierten Norm folgt, daß es sich um eine Zuständigkeitsregelung handelt, der für den Beschwerdefall schon deshalb, weil dieser im Bereich einer obersten Dienstbehörde angefallen ist, keine unmittelbare rechtliche Bedeutung zukommt. Ein von der subjektiv-rechtlichen Interessenslage des Beamten losgelöstes allgemeines Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann aus dieser Zuständigkeitsregelung zu Recht nicht abgeleitet werden (vgl. auch Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung und Literatur).
Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insoferne im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist. Unter diesen Voraussetzungen bejaht die Judikatur auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die Befolgung einer erteilten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zählt. Ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht aber bloß dann, wenn durch diese Dienstaufträge die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden. Auch wenn bereits eine Weisung erteilt wurde, scheidet vor dem Hintergrund der Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf die Erlassung eines solchen Bescheides darüber jedenfalls solange aus, als nicht die Klärung einer strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG 1979 versucht wurde (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112).
Im Beschwerdefall ist aber, unabhängig davon, ob die erlaßmäßige Eingliederung einer Abteilung in eine andere Organisationseinheit als solche schon eine Verwendungsänderung darstellen kann, wie im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/12/0051, ausgeführt, überhaupt keine Verwendungsänderung vorgelegen.
Die solcherart unbegründete Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
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