VwGH 89/12/0058

VwGH89/12/005815.1.1990

N gegen Bundesminister für Landesverteidigung vom 31. Jänner 1989, Zl. 204.746/70-2.2/88, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens in Verbindung mit einer allfälligen Verwendungsänderung

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2;
AVG §56;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Brigadier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 wurde er mit der Funktion des Leiters der Wehrtechnischen Zentralabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung betraut. Die genannte Abteilung war zu diesem Zeitpunkt unmittelbar dem Leiter der Sektion IV unterstellt.

Mit Erlaß der belangten Behörde vom 2. November 1988 wurde die Geschäftseinteilung der Zentralstelle mit sofortiger Wirksamkeit geändert und die Wehrtechnische Zentralabteilung gemäß Punkt 5. in die Gruppe Versorgungsführung eingegliedert.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 1988 mit, daß beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der unmittelbar der Sektion IV unterstellten Wehrtechnischen Zentralabteilung abzuberufen und ihm die neue Verwendung als Leiter der der Gruppe Versorgungsführung unterstellten Wehrtechnischen Zentralabteilung zuzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer freigestellt, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1988 brachte der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme Einwendungen vor, denen im behördlichen Verfahren kein Erfolg beschieden war (vgl. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/12/0051).

Mit einer weiteren Eingabe vom 23. Dezember 1988 bezeichnete der Beschwerdeführer die vorher dargelegte Ein- bzw. Umgliederung als eine als Versetzung zu wertende Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979, wies darauf hin, daß diese Personalmaßnahme nur unter Einhaltung der Erfordernisse des § 38 Abs. 5 BDG 1979 zulässig sei und beantragte unter Hinweis auf die vorher erwähnten, im Verfahren zur Durchführung seiner Verwendungsänderung erstatteten Einwendungen (vgl. das genannte Erkenntnis 89/12/0051) die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die Eingliederung der Wehrtechnischen Zentralabteilung in die Gruppe Versorgungsführung ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 38 Abs. 5 BDG 1979 zulässig war.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde - nachdem mit Bescheid vom 26. Jänner 1989 über die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers in der Weise entschieden worden war, daß eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliege, die aber im Hinblick auf das gegebene wichtige dienstliche Interesse zulässig sei - mit dem angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf § 38 Abs. 5 BDG 1979 und die §§ 1 und 2 DVG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 12 des Bundesministeriengesetzes 1986 zurück.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Antrag offenkundig eine bescheidmäßige Feststellung darüber begehrt, ob die von der belangten Behörde verfügte Änderung der Geschäftseinteilung rechtmäßig gewesen sei. Gegenstand eines Feststellungsbescheides könne nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern in einem Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorgesehen sei (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1976, Zl. 570/76, Slg. N.F. 9035/A).

Weiters sei ein Feststellungsbescheid dann zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder wenn er für eine Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei und insoferne im Interesse einer Partei liege. Ein Feststellungsbescheid sei dann ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung, wenn sich solche Parteien im Falle, daß sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzten, was ihnen nicht zugemutet werden könne (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1971, Slg. N.F. 6392/A).

Das Vorhandensein privater Interessen reiche nicht aus, im Verwaltungsverfahren die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1965, Slg. N.F. 3316/F).

Da gemäß § 7 Abs. 12 des Bundesministeriengesetzes 1986 ein Rechtsanspruch eines Bediensteten ausdrücklich verneint werde, sei auch die Parteistellung des Beschwerdeführers zu verneinen, wodurch der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 1988 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 1988 gerichtet auf Feststellung, ob die Wehrtechnische Zentralabteilung in die Gruppe Versorgungsführung ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 38 Abs. 5 BDG 1979 zulässig war, zurückgewiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. insbesondere die in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes mit weiteren Hinweisen) sind Feststellungsbescheide nur dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl. auch Walter - Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 4. Auflage, RZ 406 und 407).

Im Beschwerdefall kann das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers nur darin gelegen gewesen sein, daß die von der belangten Behörde auf Grund des genannten Erlasses verfügte Organisationsmaßnahme hinsichtlich seiner Person und Funktion gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 nicht ohne Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 5 BDG 1979 zulässig ist. Diesem rechtlichen Interesse hat die belangte Behörde aber ohnehin, nämlich mit der Einleitung des Verfahrens, das Gegenstand des bereits mehrfach genannten Erkenntnisses, Zl. 89/12/0051, ist, entsprochen.

Aus diesem Grund ist die angefochtene Zurückweisungsentscheidung jedenfalls im Ergebnis gerechtfertigt, ungeachtet dessen, daß der Verwaltungsgerichtshof - wie im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/12/0051, dargelegt - zur Auffassung gelangt ist, daß auf Grund der von der belangten Behörde verfügten Organisationsmaßnahme überhaupt keine Verwendungsänderung notwendig war bzw. stattgefunden hat.

Da der Beschwerdeführer solcherart nicht in Rechten verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht verlautbarte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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