Normen
ABGB §6;
AusgleichsO §23 Abs1 Z2 idF 1982/370;
AVG §10 Abs1;
BUAG §14 Abs2 idF 1987/618;
BUAG §14 Abs2;
BUAG §21 idF 1987/618;
BUAG §21;
BUAG §25 Abs6;
BUAG §25 idF 1987/618;
BUAG §28 Abs1 idF 1987/618;
BUAG §28 Abs1;
BUAG §6 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §124 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §124 Abs2;
KO §46 Abs1 Z2 idF 1982/370;
KO idF vor 1. 7. 2010 §6;
KO idF vor 1. 7. 2010 §7;
KO §80 Abs1 idF 1982/370;
VwRallg;
ABGB §6;
AusgleichsO §23 Abs1 Z2 idF 1982/370;
AVG §10 Abs1;
BUAG §14 Abs2 idF 1987/618;
BUAG §14 Abs2;
BUAG §21 idF 1987/618;
BUAG §21;
BUAG §25 Abs6;
BUAG §25 idF 1987/618;
BUAG §28 Abs1 idF 1987/618;
BUAG §28 Abs1;
BUAG §6 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §124 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §124 Abs2;
KO §46 Abs1 Z2 idF 1982/370;
KO idF vor 1. 7. 2010 §6;
KO idF vor 1. 7. 2010 §7;
KO §80 Abs1 idF 1982/370;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der beantragten Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das die drei Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1989, Zl. 89/09/0035, verwiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 6. Feber 1989 betreffend Zurückweisung der Berufung der nunmehr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Der Gerichtshof hatte hierbei für bestimmend erachtet, daß der Gesetzgeber im Verfahren nach § 25 Abs. 3 BUAG der mitbeteiligten Partei jedenfalls ein Berufungsrecht gegenüber jenen bezirksverwaltungsbehördlichen Entscheidungen einräumte, die in Erledigung ihrer formellen Anträge erflossen.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ersatzbescheid vom 6. Oktober 1989 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei vom 25. Oktober 1988, in der sie lediglich die Qualifikation der streitverfangenen Forderung als Masseforderung bekämpfte, Folge und behob gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. September 1988. Gleichzeitig sprach sie aus, die Konkursmasse U-GmbH in T, vertreten durch den beschwerdeführenden Masseverwalter habe für den Verrechnungszeitraum vom 1. Feber 1988 bis 27. März 1988 einen Rückstand in der Höhe von 15.309 S zuzüglich 7 % Zinsen aus 12.348 S ab 25. April 1988 und aus 2.961 S ab 23. Mai 1988 binnen zwei Wochen an die mitbeteiligte Partei zu entrichten. Zur Begründung war ausgeführt worden, im Beschwerdefalle sei ausschließlich die Frage strittig, ob die Zuschlagsleistung als Masseforderung zu begleichen sei. Hinsichtlich des Zuschlagszeitraumes und der Höhe der Zuschlagsleistungen bestünden keine Einwendungen. Gemäß § 28 Abs. 1 BUAG gälten die Zuschläge gemäß § 21 als andere öffentliche Abgaben. Durch diese Bestimmung sei die Rechtsnatur der Zuschlagsleistungen eindeutig festgelegt. Entsprechend dieser Bestimmung seien die Zuschlagsleistungen wie andere öffentliche Abgaben zu behandeln. Im Beschwerdefall sei am 4. Feber 1988 der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet worden. Mit diesem Tag sei an die Stelle der Gesellschaft m.b.H. die Konkursmasse, der eigene Rechtspersönlichkeit zukomme, getreten. Demnach seien Forderungen, die nach Ablauf des 4. Feber 1988 entstanden seien, der Konkursmasse in Rechnung zu stellen. Die vorliegenden Zuschlagsleistungen seien unumstrittenermaßen nach Konkurseröffnung entstanden, weil die einzelnen Arbeitsverhältnisse innerhalb der 30-tägigen Frist erst nach Konkurseröffnung beendet worden seien, sodaß auch die Zuschlagsleistungen für diesen Zeitraum entrichtet werden müßten. Die Zuschlagsleistungen seien von der Masse jedoch nur zu begleichen, wenn sie Masseforderungen im Sinne des § 46 KO idF des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 370, seien. Diese Bestimmung führe im ersten Satz Steuern, Gebühren, Zölle und Beiträge zur Sozialversicherung sowie andere öffentliche Abgaben an. Aus dieser Formulierung sei zu ersehen, daß unter dem Begriff "öffentliche Abgaben" Steuern, Gebühren, Zölle und Beiträge zur Sozialversicherung zu verstehen seien. Diesen öffentlichen Abgaben stünden die anderen öffentlichen Abgaben gegenüber. Als solche andere öffentliche Abgaben seien gemäß § 28 Abs. 1 BUAG die Zuschlagsleistungen gemäß § 25 anzusehen. Diese anderen öffentlichen Abgaben seien entsprechend der Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z. 2 erster Satz BUAG dann als Masseforderungen anzusehen, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkurses verwirklicht werde. Der von der Behörde erster Rechtsstufe ins Treffen geführte letzte Satz des § 46 Abs. 1 Z. 2 KO "die auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben" sei im Beschwerdefalle nicht anwendbar, weil dieser letzte Satz ausschließlich von öffentlichen Abgaben spreche und die anderen öffentlichen Abgaben völlig unberücksichtigt lasse. Da die Zuschlagsleistungen eindeutig als andere öffentliche Abgaben gelten und demnach den öffentlichen Abgaben gegenüberstünden, könne der letzte Satz des § 46 Abs. 1 Z. 2 KO für diese Zuschlagsleistungen schon rein begrifflich nicht zutreffen. Folglich gelte für die Zuschlagsleistungen ausschließlich der erste Satz des § 46 Abs. 1 Z. 2 KO. Danach seien andere öffentliche Abgaben dann Masseforderungen, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht werde. Diese Voraussetzung sei unbestrittenermaßen erfüllt, weil nach Konkurseröffnung Anwartschaftswochen im Sinne des § 6 BUAG angefallen seien, für die Zuschlagsleistungen zu entrichten seien. Im Hinblick auf diese Ausführungen sei eindeutig nachgewiesen, daß die Zuschlagsleistungen von der Konkursmasse zu entrichten seien. Demnach sei der Berufung Folge zu geben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid entsprechend abzuändern gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht zur Leistung der streitverfangenen Forderung herangezogen zu werden. Er trägt hiezu im Einklang mit seinem Vorbringen vor der Administrativbehörde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, im Beschwerdefall lägen die Voraussetzungen für eine Bescheiderlassung gemäß § 25 Abs. 3 BUAG nicht vor. Im übrigen stelle der auferlegte Betrag keine Masseforderung iSd § 46 KO, sondern eine Konkursforderung iSd § 50 KO dar. Die diesbezügliche Entscheidung falle ausschließlich in die Kompetenz des Konkursgerichtes.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Der § 63 Abs. 1 VwGG legt der belangten Behörde, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, die Pflicht auf, in dem betreffenden Streitfalle mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die im Grunde der bezogenen Gesetzesstelle bestehende Bindung der Verwaltungsbehörde wie auch des Gerichtshofes setzt voraus, daß seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage keine Änderung erfuhr. Im Zusammenhang sei unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1965, Slg. Nr. 6638/A, hingewiesen. Eine Änderung in der für die rechtliche Beurteilung des Beschwerdefalles maßgebenden Rechtslage ist seit dem obzitierten Vorerkenntnis vom 29. Juni 1989 nicht eingetreten. Auf den Eintritt einer Änderung des Sachverhaltes nach dem zitierten Vorerkenntnis beruft sich der Beschwerdeführer nicht. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren entsprechend der durch § 63 Abs. 1 VwGG bewirkten Bindung an die im hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1989 niedergelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den nach § 25 Abs. 3 BUAG erflossenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in meritorische Behandlung gezogen. Solcherart vermag der Verwaltungsgerichtshof die Einbringung der streitverfangenen Zuschläge im Verwaltungswege durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Zu dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist folgendes auszuführen:
Nach der Fiktion des § 28 Abs. 1 BUAG "gelten" die Zuschläge gemäß § 21 als andere öffentliche Abgaben, die von der eine Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. § 14 Abs. 2 leg. cit.) darstellenden Urlaubs- und Abfertigungskasse verwaltet werden (zur Rechtsnatur und zur geschichtlichen Entwicklung der rechtlichen Stellung der Zuschläge im Insolvenzverfahren siehe Martinek-Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Wien 1988, Erl 2 zu § 21 und Erl 1 zu § 28).
Unbestritten ist, daß im Beschwerdefalle mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 4. Feber 1988 über das Vermögen der U-GmbH der Konkurs eröffnet und der beschwerdeführende Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt wurde. Ferner ist unbestritten, daß die Dienstverhältnisse zwischen der Gemeinschuldnerin und ihrer Dienstnehmer vom Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 KO fristgerecht aufgelöst wurden.
Ausgehend von der durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 370, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1984 geschaffenen neuen Rechtslage, wonach "Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und andere öffentliche Abgaben" nicht mehr schon dann Masseforderungen sind, wenn sie "während des Konkurses fällig werden" (§ 46 Abs. 1 Z. 1 KO aF), sondern nur dann, wenn sie die "Masse betreffen" und "wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird" (§ 46 Abs. 1 Z. 2 erster Satz KO idF des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982), hat die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid den gerichtlich bestellten Masseverwalter, der hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist (vgl. VwSlg. 1990/F, 5814/A und 9098/A) verpflichtet, die streitverfangenen Zuschläge aus den Mitteln der Konkursmasse zu entrichten (vgl. im Zusammenhang die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Feber 1985, Zl. 84/14/0126 und vom 6. Feber 1990, Zl. 89/14/0150).
Gemäß § 25 Abs. 6 BUAG ist ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Nach der Anordnung des § 124 Abs. 1 KO sind die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Der Masseverwalter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind (§ 124 Abs. 2 KO).
Maßgebend für die insolvenzrechtliche Abgrenzung zwischen Abgabenmasse- und Abgabenkonkursforderungen ist gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 erster Satz KO der Zeitpunkt der Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes (Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz, 1147 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates 15. GP, S 6 und 20; VwSlg. 6045/F).
Im vorliegenden Falle liegt unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 BUAG, wonach als Anwartschaftswoche eine Kalenderwoche gilt, in die Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen, so sie nicht weniger als 31 Stunden betragen, der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt unbestrittenermaßen NACH der am 4. Feber 1988 erfolgten Konkurseröffnung.
Da die Höhe der von der belangten Behörde festgesetzten und unbestrittenermaßen fälligen Zuschläge als solche von der Beschwerde ausdrücklich nicht angegriffen ist und auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bei deren Festsetzung ersichtlich sind und da ferner die Abgabenberechnung einen Fehler zum Nachteil der Gemeinschuldnerin nicht erkennen läßt, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, daß es sich unbestrittenermaßen um Beitragsleistungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung handelt, die Qualifikation derselben als Masseforderung nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die diesen Grundsatz, wonach "andere öffentliche Abgaben" prinzipiell zu den Masseforderungen gehören, einschränkende Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z. 2 letzter Satz KO kommt, worauf die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften zu Recht hinweisen, deshalb nicht zum Tragen, weil die streitverfangenen Forderungen weder unter den Begriff "Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen" subsumiert, noch als "auf Forderungen DER Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallende öffentliche Abgaben" (wie z.B. Lohnsteuer, Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung), deren Einordnung als Masse- oder Konkursforderung sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderungen iSd § 46 Abs. 1 Z. 3 KO richtet, qualifiziert werden können:
Wenn der Gesetzgeber bei der insolvenzrechtlichen Beurteilung des (weitgefaßten) Begriffes von öffentlichen Abgaben (vgl. hiezu Gessler, Steuern bei Konkurs & Ausgleich, Wien 1984, S 33f) im Konkurs bzw. im Ausgleich eine Differenzierung in der Weise vorgenommen hat, daß er mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 370, im § 46 Abs. 1 Z. 2 erster Satz KO bzw. im § 23 Abs. 1 Z. 2 erster Satz AO zwischen "Steuern, Gebühren, Zölle" und "anderen öffentlichen Abgaben" unterscheidet und in der darauf folgenden Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 618/1987, nochmals ausdrücklich klarstellte, daß die Zuschläge gemäß § 21 als "andere öffentliche Abgaben" gelten, so wird deutlich, daß es dem Gesetzgeber, soweit er sich in so auffallender Weise des gleichen Begriffes bediente, fernlag, den Zuschlägen nach § 21 BUAG ihre privilegierende Qualifikation als Masseforderungen, deren Berichtigung aus der Konkursmasse zunächst und vor allem vorzunehmen ist, zu nehmen. Da es einem Gebot der Gesetzgebungstechnik entspricht, denselben Begriff stets nur mit demselben Wort zu bezeichnen, aber auch dasselbe Wort stets nur zur Bezeichnung desselben Begriffes zu verwenden, hat die Auslegung eines Gesetzes in aller Regel von der Annahme auszugehen, daß der Gesetzgeber dann, wenn er dasselbe Wort verwendet, darunter auch denselben Begriff verstanden wissen will. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Feber 1977, Zl. 1519/74, Slg. Nr. 5085/F, dargetan hat, folgt aus der Einheit der Rechtsordnung der Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtssprache. Solcherart hat sich der Gerichtshof bei Ermittlung des normativen Gehaltes des § 28 Abs. 1 BUAG an den oben dargestellten Grundsätzen zu orientieren.
Die Auslegung des streitverfangenen Begriffes "andere öffentliche Abgaben" entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, wie sie im obzitierten Bericht des Justizausschusses zum Ausdruck gekommen ist. Danach war die Bekämpfung der sogenannten Massearmut ein Hauptziel der Insolvenzrechtsreform, das insbesondere durch Einführung des klassenlosen Konkurses und durch Reduktion des Volumens der Masseforderungen erreicht werden sollte (siehe auch die Debattenbeiträge in der 123. Sitzung des Nationalrates, XV. GP, Stenographischen Protokolle des Nationalrates 12.421, 12.428, 12.430, 12.434, 12.437, 12.440 f). Man war sich dessen bewußt, damit bisherige Vorrechte der Abgabengläubiger, der Sozialversicherungsträger und der Arbeitnehmer durch Wegfall der Klasseneinteilung zu beschneiden. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes darüber hinaus noch eine Schlechterstellung der einen Abgabengläubiger darstellenden Urlaubs- und Abfertigungskasse herbeiführen wollte, sind den Materialien nicht zu entnehmen.
Solcherart erachtet der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde zugunsten des Standpunktes der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführte Überlegung für überzeugend, daß das Gesetz den im § 46 Abs. 1 Z. 2 erster Satz KO aufgestellten GRUNDSATZ, daß Zuschläge nach § 21 BUAG als "andere öffentliche Abgaben" prinzipiell zu den Masseforderungen gehören, sofern nur der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird, durch den letzten Satz der genannten Gesetzesstelle nicht eingeschränkt, weil die Zuschläge "andere öffentliche Abgaben" darstellen, die von einer gesetzlich eingerichteten Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 14 Abs. 2 BUAG) vorzuschreiben und gegebenenfalls einzutreiben (§ 25 BUAG) sind, und daher nicht als Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber qualifiziert werden können.
Letztlich verkennt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, die Entscheidung, ob eine Masse- oder Konkursforderung vorliege, falle ausschließlich in die Kompetenz des Konkursgerichtes, die Rechtslage.
Die Rechtsansicht, es dürften nach Konkurseröffnung hinsichtlich Abgabenforderungen, die Konkursforderungen sind, Leistungsgebote durch Abgabenbehörden nicht mehr erlassen werden und nur die Anmeldung dieser Forderungen im Konkurs erfolgen, andernfalls die durch die Konkurseröffnung bewirkte Exekutionssperre durchbrochen würde, widerspricht der zuletzt im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Feber 1985, Zl. 84/14/0126, dargestellten Rechtsprechung und dem dort zitierten Schrifttum.
Unter Rechtsstreitigkeiten im Sinne der §§ 6, 7 KO sind Verwaltungsverfahren und folglich auch Abgabenverfahren nicht zu verstehen. Abgaben sind daher, auch soweit sie Konkursforderungen darstellen, während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen, und zwar in den Fällen und mit dem Inhalt, der sich aus den Abgabevorschriften ergibt (vgl. VwSlg. 5994/F, 6045/F sowie die Erkenntnisse vom 9. Oktober 1978, Zl. 1168/78 und vom 29. Feber 1985, Zl. 84/14/0126). Ob und inwieweit derartige Konkursforderungen aus der Masse Befriedigung finden, entscheidet letztlich nach Maßgabe der Bestimmungen des Insolvenzrechtes das Gericht.
Da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe sich als nicht stichhältig erwiesen und sich auch sonst eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht feststellen ließ, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der von dem Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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