Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Verfahrensanordnung vom 5. Oktober 1983 beauftragte die belangte Behörde - als für den Bereich der Bundesverwaltung kompetente Behörde, die für Veranlassungen hinsichtlich der zum bevorzugten Wasserbau erklärten Donaukraftwerkes Altenwörth zuständig war - die Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt sowie die Forstliche Bundesversuchsanstalt in Schönbrunn mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend die im Bereich des Kraftwerkes Altenwörth gemeldeten Trockenschäden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. April 1988 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 76 AVG 1950, für die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der beiden genannten Bundesanstalten betreffend "Einfluß der Errichtung und des Betriebes des Donaukraftwerkes Altenwörth auf mögliche Trockenschäden im Auwaldbereich der Hinterländer Nord und Süd" die mit S 381.017,13 (Forstliche Bundesversuchsanstalt) und mit S 305.998,60 (Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt) bezifferten noch offenen Kosten durch direkte Überweisung auf die Postscheckkonten der beiden genannten Bundesanstalten zu begleichen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, bereits im Oktober 1982 sei mit der Beschwerdeführerin Übereinstimmung darüber erzielt worden, die beiden genannten Bundesanstalten mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend die Veränderungen des Grundwasserspiegels im Bereich der Auwälder des Donaukraftwerkes Altenwörth zu betrauen. Die Beauftragung mit diesen Arbeiten sei mit Erlaß der belangten Behörde vom 5. Oktober 1983 erfolgt. In diesem Erlaß, der auch der Beschwerdeführerin übermittelt worden sei, sei darauf hingewiesen worden, daß die Kosten der Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Ersatz vorgeschrieben würden. In der Folge von den beiden Bundesanstalten vorgelegte Teilrechnungen wie auch die vorgelegten Endabrechnungen seien trotz entsprechender behördlicher Aufforderung durch die Beschwerdeführerin nicht beglichen worden. Die Gesamtkosten des Gutachtens, die eine etwa 14%-ige Überschreitung gegenüber den seinerzeitigen Kostenschätzungen enthielten, seien durch Fachabteilungen der belangten Behörde überprüft und als preisangemessen erachtet worden. Bei den seinerzeitigen Kostenvoranschlägen habe es sich um lediglich an die belangte Behörde gerichtete unverbindliche Zusagen gehandelt, die einer grundsätzlichen Orientierung über die in etwa zu erwartenden Kosten dienen sollten. Die Aussagen des Gutachtens hätten als Grundlage für das allerdings bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 1985 wasserrechtlich bewilligte Sanierungsprojekt "Donaukraftwerk Altenwörth, Hinterland-Bewässerung, Detailprojekt 1984" dienen sollen. Aus Zeitgründen sei dieser Bescheid noch vor Abschluß des Gutachtens erlassen worden. Davon abgesehen könne das Gutachten allenfalls auch für spätere Detailprojekte verwendet werden. Die Kosten seien daher der Beschwerdeführerin als Barauslagen vorzuschreiben gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 25. September 1989, B 1169/88-7, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In den für den Fall der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerdeausführungen macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend. Hiebei erachtet sie sich in ihrem durch die §§ 75 ff AVG 1950 gewährleisteten Recht verletzt, mit den Kosten einer Amtshandlung nicht belastet zu werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die von ihr ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Kosten für die Erstellung des gemeinsamen Gutachtens der Forstlichen Bundesversuchsanstalt und der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt in Petzenkirchen betreffend "Einfluß der Errichtung und des Betriebes des Donaukraftwerkes Altenwörth auf mögliche Trockenschäden im Auwaldbereich der Hinterländer Nord und Süd" in der Höhe von insgesamt S 687.015,73 unmittelbar an diese beiden Bundesanstalten auszuzahlen, auf § 76 AVG 1950 gestützt. Diese Gesetzesstelle, die den Ersatz von der Behörde bei Amtshandlungen erwachsenen Barauslagen regelt, durfte die belangte Behörde aber nur dann und insoweit als Grundlage für diese Vorschreibung heranziehen, als ihr tatsächlich Barauslagen bereits erwachsen waren, d.h., daß sie bereits Aufwendungen gemacht, im Beschwerdefall, daß sie bereits die den genannten Bundesanstalten zugesprochenen Kosten bezahlt hatte. Dies ist nach Ausweis der vorgelegten Akten aber nicht der Fall. Die Behörde hat § 76 AVG 1950 nicht angewendet, um die Beschwerdeführerin zum Ersatz der ihr selbst erwachsenen Barauslagen heranzuziehen, sondern um die Beschwerdeführerin zur unmittelbaren Begleichung der von den beiden Bundesanstalten in Rechnung gestellten Kosten zu verpflichten. Eine solche Handhabe bietet aber § 76 AVG 1950 nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1953, Slg. N.F. Nr. 32101/A, und vom 17. Mai 1990, Zl. 89/07/0199).
Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte.
Bei dieser Rechts- und Sachlage konnte ungeprüft bleiben, ob im Hinblick darauf, daß die Beauftragung der beiden Bundesanstalten zur Erstellung des gegenständlichen Gutachtens von der Beschwerdeführerin nicht verlangt worden war und das Gutachten noch dazu in dem betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 1985 nicht verwertet wurde, weil es zu jener Zeit noch nicht vorlag, dem Grunde nach eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz von Barauslagen überhaupt in Frage kommen konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits einen Ersatz von Umsatzsteuer enthält und ein Ersatz von Stempelgebühren nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang zuerkannt werden kann.
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