Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §105 lite;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §105 lite;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;
Spruch:
Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1.) FL-GmbH und 2.) b) Mag. HST werden insoweit als unbegründet abgewiesen, als diese Beschwerdeführer als Grundeigentümer die Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten zugunsten der mitbeteiligten Partei bekämpfen; im übrigen werden sämtliche Beschwerden zurückgewiesen.
Die zu 1.) genannte Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 920,-- und der mitbeteiligten
Partei
Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,- -binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die zu 2.) genannten beiden Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 920,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die zu 3.) genannte Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 920,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die NPF-Aktiengesellschaft (in der Folge kurz: NPF) betreibt ihr Unternehmen unter Ausnützung des Wassers des Kremsflusses in Oberösterreich. Dafür wurden der NPF von Seiten der Wasserrechtsbehörden die erforderlichen Wasserbenutzungs- bzw. Abwassereinleitungsrechte bewilligt. Die drei beschwerdeführenden Unternehmen sind Unterlieger der NPF an der Krems und betreiben auf Grund entsprechender wasserrechtlicher Bewilligungen für ihre Unternehmenszwecke erforderliche Wasserkraftanlagen. Die Beschwerdeführer FL-GmbH sowie Mag. HST sind außerdem Eigentümer von Grundstücken, über welche der von der mitbeteiligten Partei geplante Kanal verlaufen soll.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 18. November 1976 in der Fassung des Bescheides der belangten Behörde vom 29. Juni 1979 wurde der NPF wegen der mit dem Betrieb ihrer Papierfabrik verbundenen erheblichen Gewässerverschmutzung aufgetragen, nach Durchführung entsprechender Untersuchungen bis zum Ende des Jahres 1985 ein generelles Projekt über die biologische oder gleichwertige Reinigung ihrer nach Möglichkeit quantitativ verminderten Betriebsabwässer vorzulegen.
Zur Lösung der Abwasserproblematik wurde schließlich ein Projekt erarbeitet, nach welchem einerseits durch die S-GmbH (die mitbeteiligte Partei, in der Folge kurz: SBL) ein Ableitungskanal von N zu der von der SBL betriebenen Regionalkläranlage A errichtet und betrieben werden, andererseits die NPF ihre Abwässer zumindest zum Teil statt in die Krems in diesen Kanal ableiten soll; nach Reinigung in der Regionalkläranlage soll dieses Abwasser sodann direkt von dieser in die Donau weitergeleitet werden.
Die Ableitung von Abwasser durch die NPF in diesen Kanal ist Gegenstand eines anderen Wasserrechtsverfahrens, bzw. Gegenstand der darüber beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 89/07/0076, 0084, 0085, 0086 anhängigen Beschwerden; Gegenstand der vorliegend zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingegen ist ausschließlich die Überprüfung der wasserrechtlichen Behandlung des von der SBL eingereichten Projektes betreffend den Ableitungskanal.
Der Antrag um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieses Kanals wurde von der SBL am 20. November 1987 gestellt. Nach Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung über dieses Projekt, in welcher u. a. die Beschwerdeführer als Parteien angehört und die erforderlichen Gutachten eingeholt wurden, erteilte der LH mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 22. Jänner 1988, Zl. Wa-438/1-1988/Spe, der SBL unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung "zur Errichtung und zum Betrieb eines Abwasserkanals von der NPF zur Regionalkläranlage A, eines Pumpwerkes beim Kanalbeginn in N und eines zusätzlichen Turboverdichters im Bereich der Regionalkläranlage entsprechend dem eingereichten Projekt ... zum Zwecke der Übernahme der mit ha. Bescheid vom 22.1.1988, Wa-678/1-1988, festgesetzten Abwassermengen und -frachten aus dem Werk der NPF". Gleichzeitig wurden die Forderungen der Beschwerdeführer auf Versagung der von der SBL angestrebten Bewilligung abgewiesen. In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurden über Grundstücke verschiedener Eigentümer (darunter auch der Beschwerdeführer FL-GmbH sowie Mag. HST) die erforderlichen Leitungsdienstbarkeiten für die Verlegung des Kanals eingeräumt; in Spruchpunkt III wurden dafür pauschale Entschädigungen festgesetzt. Allfälligen Berufungen gegen die erteilte wasserrechtliche Bewilligung und gegen die Auferlegung von Duldungsverpflichtungen wurde durch den LH gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung "im öffentlichen Interesse der Reinheit der Gewässer" aberkannt.
In der Begründung dieses Bescheides verwies der LH einleitend auf die für die Gewässergüte der Krems notwendige weitere Reinigung der Abwässer der NPF gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1979. Das von der SBL als Konsenswerberin vorgelegte Kanalprojekt sehe nun die Ableitung der mechanisch gereinigten Abwässer der NPF über einen eigenen, 19,2 km langen Ableitungskanal zur Regionalkläranlage A vor. Für die zusätzlichen abwassertechnischen Maßnahmen im Bereich des Betriebsareals der NPF sowie für das Einleitungsrecht in diesen Kanal trete die NPF selbst als Konsenswerberin auf. Die Regionalkläranlage A weise eine für die vorliegende Einleitung ausreichende Kapazität auf. Nur durch diesen Weg der Abwasserbeseitigung könne eine tatsächliche Verbesserung der Gewässergüte der Krems unterhalb der NPF erreicht werden.
Im Verfahren über den Ableitungskanal der SBL seien von den beschwerdeführenden Parteien als den Wasserkraftbetreibern unterhalb von N auch Entschädigungsforderungen wegen der künftig verminderten Wasserführung in der Krems erhoben worden, bzw. hätten die Beschwerdeführer das Projekt deswegen überhaupt abgelehnt. Die diesbezüglichen Forderungen seien aber nicht im vorliegenden, sondern im Parallelverfahren betreffend die Einleitungsrechte der NPF zu behandeln.
Zum besseren Verständnis sei noch festzuhalten, daß hinsichtlich der Abwasserübernahme zwischen der NPF und der SBL ein privatrechtliches Übereinkommen geschlossen worden sei, welches im Parallelbescheid betreffend das Ableitungsrecht der NPF beurkundet werde.
Zur Einräumung der Leitungsdienstbarkeiten führte der LH begründend aus, wenn die Errichtung von Wasseranlagen im Vergleiche zu den Nachteilen solcher Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lasse, dann könne das Eigentumsrecht im erforderlichen Ausmaß beschränkt werden. Der Antrag auf Einräumung solcher Zwangsrechte sei im Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung enthalten. Für diese Einräumung seien entsprechende Entschädigungen festzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid des LH erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufungen. Sie betonten darin den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung und jener für das entsprechende Einleitungsrecht der NPF und machten geltend, daß durch diese Bewilligungen ihre jeweilige Nutzwasserentnahme für ihre Wasserkraftanlagen entschädigungslos vermindert worden sei. Die NPF sei verpflichtet, das von ihr konsensmäßig der Krems entnommene Wasser nach Gebrauch wieder in die Krems einzuleiten. Wassernutzungsrechte der Beschwerdeführer könnten nur durch Zwangsrechtseinräumung und Festsetzung einer Entschädigung beseitigt oder beschränkt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. November 1988 hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des in seinem Spruchabschnitt II ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung behoben und die in seinem Spruchabschnitt III zuerkannten Nettoentschädigungen zum Teil neu bestimmt, im übrigen aber den Berufungen keine Folge gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zur Frage der Beeinträchtigung von Wasserrechten am Kremsfluß aus, die NPF sei rechtskräftig verpflichtet worden, ihre Abwassersituation zu sanieren. Durch die von der NPF beabsichtigte Reinigung ihrer Abwässer in der Regionalkläranlage A würden die dem Kremsfluß entnommenen und bisher als Abwasser an diesen auch wieder zurückgegegebenen Wassermengen nicht mehr wie bisher den Unterliegern zur Verfügung stehen. Dieser Wasserentzug berühre somit zweifellos die Wasserkraftnutzungen in dieser Flußstrecke. Es sei daher zu prüfen, ob und inwieweit für derartige Beeinträchtigungen Zwangsrechte möglich und Entschädigungen zu gewähren seien. Die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen erfolgten allerdings durch voneinander rechtlich getrennte Maßnahmen verschiedener Rechtsträger. Die SBL errichte den Ableitungskanal und habe dafür die hier verfahrensgegenständliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt; die NPF lasse ihre bisherige Abwassereinleitung in die Krems auf und leite ihre Abwässer in den Kanal zur Regionalkläranlage ein, wobei für diesen Kanalanschluß die NPF als Konsenswerber auftrete. Eine Beeinträchtigung von Wasserrechten erfolge erst durch diesen Kanalanschluß, weil dieser an die Stelle der Abwasserrückführung in die Krems trete, nicht aber bereits durch die Errichtung des Kanals durch die SBL. Somit sei eine derartige Beeinträchtigung der NPF und nicht der SBL zuzurechnen. Der Frage der Beeinträchtigung von Wasserrechten am Kremsfluß sei daher nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im dazu parallel geführten Berufungsverfahren gegen den Bescheid des LH nachzugehen, mit welchem der NPF die Bewilligung zum Anschluß an diesen Kanal erteilt worden sei. Da durch die Bewilligung des SBL-Kanals noch kein Eingriff in Wasserrechte am Kremsfluß erfolge, gehe das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere.
In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides setzte sich die belangte Behörde mit der Leistungsfähigkeit der Regionalkläranlage A, mit der Frage der aufschiebenden Wirkung der Berufungen und mit den für Leitungsdienstbarkeiten zuerkannten Entschädigungen auseinander.
Gegen diesen Bescheid haben alle drei Beschwerdeführer vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher jedoch die Behandlung dieser Beschwerden mit seinen Beschlüssen vom 27. Februar 1989 zu Zlen. B 14/89 (FL), B 6/89 (ST) und B 13/89 (AH) ablehnte und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer Beschwerdeergänzung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin FL-GmbH (Zl. 89/07/0066) in ihren Rechten auf Wassernutzung und "auf gesetzmäßige Erledigung der eingebrachten Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid" verletzt. Die Beschwerdeführer ST-GmbH sowie Mag. HST (Zl. 89/07/0067) bezeichnen als die Verletzung ihrer subjektiven Rechten den teilweisen bzw. gänzlichen Entzug des Wasserangebotes der Krems durch die Errichtung und den Betrieb des bewilligten Abwasserkanals; sie fechten den Bescheid der belangten Behörde insoweit an, als damit ihrer Berufung nicht Folge gegeben wurde, und zwar auch hinsichtlich der Grundlagen der Zuerkennung von Entschädigungen im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerdeführerin AH-KG (Zl. 89/07/0068) schließlich bekämpft den angefochtenen Bescheid insoweit, als ihrer Berufung keine Folge gegeben und der SBL die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Abwasserkanals erteilt wurde, sowie insoweit, als ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerden als unzulässig, in eventu die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.
Die SBL hat Gegenschriften zu den drei Beschwerden eingebracht, in denen sie ausführt, daß die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beschwerdegründe nicht vorlägen.
Die NPF, die im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht Konsenswerber ist, wurde in den hg. Verfahren Zlen. 89/07/0067 und 89/07/0068 irrtümlich als mitbeteiligte Partei beigezogen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der drei Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung erwogen:
Sämtliche Beschwerdeführer haben den angefochtenen Bescheid zur Gänze mit Ausnahme der ziffernmäßigen Festsetzung von Entschädigungen für die Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten bekämpft. Das Schwergewicht der Begründung sämtlicher Beschwerden liegt in dem Vorbringen, daß infolge der der SBL erteilten wasserrechtlichen Bewilligung die Wasserführung in der Krems unterhalb der Anlagen der NPF in einem solchen Maße verringert würde, daß dadurch den Wasserkraftanlagen der Beschwerdeführer weniger als das benötigte und diesen auf Grund früherer Konsense zustehende Wasser zukommen würde. Darauf wird unter 2.) zurückzukommen sein.
1.) Zur teilweisen Abweisung der Beschwerden der Beschwerdeführer FL-GmbH sowie Mag. HST:
Nur diese beiden Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid insofern berührt, als auf ihnen gehörigen Grundstücken der SBL gegen Entschädigung Leitungsdienstbarkeiten eingeräumt worden sind. Da sie den angefochtenen Bescheid auch in der Frage des Grundes der Einräumung dieser Dienstbarkeiten bekämpft haben und insoweit in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sein könnten, sind ihre Beschwerden insoweit als zulässig zu behandeln.
Die beiden Beschwerdeführer haben allerdings der Frage dieser Dienstbarkeitsbegründungen in der Ausführung ihrer Beschwerden nicht ausdrücklich besonderes Gewicht verliehen. In diesem Zusammenhang ist aber von Bedeutung, daß die Beschwerdeführer - wie bereits im Verwaltungsverfahren - die der SBL erteilte wasserrechtliche Bewilligung ganz allgemein als rechtswidrig bekämpft haben. Sie haben dazu ausgeführt, die NPF sei rechtskräftig dazu verpflichtet worden, ihr Abwasser biologisch zu reinigen und in gereinigtem Zustand wieder dem Kremsfluß zuzuleiten; dieser Rechtslage widerspreche es, wenn nunmehr der SBL die Errichtung und der Betrieb eines Ableitungskanales und der NPF - im Parallelverfahren - die Einleitung bestimmter Abwassermengen in diesen Kanal bewilligt würde.
Die Beschwerdeführer sind mit diesem Vorbringen aber schon deshalb nicht im Recht, weil ihnen im Beschwerdefall aus einem der NPF erteilten wasserpolizeilichen Auftrag kein Durchsetzungsanspruch erwachsen ist. Im übrigen haben die Wasserrechtsbehörden in von Sachverständigen untermauerter Weise festgestellt, daß die vorgesehene Ableitung der Abwässer zur Regionalkläranlage Asten die einzig wirklich wirksame Lösung der Abwasserfrage der NPF und damit der Wiederherstellung einer erheblich besseren Wassergüte in der Krems darstellt.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es seien Zwangsrechte ohne entsprechenden Antrag der SBL begründet worden, sind sie darauf zu verweisen, daß einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung das Verlangen nach Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte immanent ist, ohne daß es hiezu eines eigenen Hinweises des Gesuchstellers bedarf (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1987, Zl. 84/07/0143, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht das Vorliegen des von den Wasserrechtsbehörden im Beschwerdefall mit Recht besonders betonten öffentlichen Interesses an der Reinhaltung der Gewässer und damit naturgemäß auch an der Wiederherstellung eines höheren Reinheitsgrades bereits erheblich verschmutzter Gewässer (vgl. dazu § 105 lit. e WRG 1959). Daß die Gewässerreinhaltung Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich bringt, welche die Nachteile der verfügten Zwangsrechte (Leitungsdienstbarkeiten) erheblich überwiegen, liegt auf der Hand. Damit entsprach aber auch die Einräumung der für den SBL-Kanal erforderlichen Dienstbarkeiten dem Gesetz (§ 63 lit. b WRG 1959). Die Ermittlung der dafür angemessenen Entschädigungen (§ 60 Abs. 2 WRG 1959) fiel mit Rücksicht darauf, daß der angefochtene Bescheid vor dem 1. Jänner 1989 erlassen wurde, in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden; die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1988, Zlen. G 1/88 u.a., ergangene Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 693/1988, ist gemäß ihrem Art. IV erst mit 1. Jänner 1989 in Kraft getreten.
Die vorliegenden Beschwerden waren daher insoweit, als sie sich gegen die Einräumung der für den von der SBL errichteten Kanal erforderlichen Leitungsdienstbarkeiten richteten, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.) Zur Zurückweisung der Beschwerden:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf S. 412 ff angeführten Entscheidungen) ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde; dies gilt sogar dann, wenn dem betreffenden Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung zuerkannt worden sein sollte.
Die belangte Behörde und die SBL halten in ihren Gegenschriften den Beschwerden mit Recht entgegen, daß mit der wasserrechtlichen Bewilligung des SBL-Kanals in die Wasserrechte der Beschwerdeführer am Unterlauf der Krems noch gar nicht eingegriffen werden konnte. Mit der Errichtung dieses Kanals allein ist eine Ableitung von aus dem Kremsfluß stammenden Abwässern der NPF wasserrechtlich noch nicht zulässig; der beabsichtigte und der SBL mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte "Betrieb" dieses Kanals setzt ebenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung der Ableitung von Wasser durch die NPF voraus. Über den von der NPF gestellten Antrag auf wasserrechtliche Bewi1ligung dieser Ableitung ist aber nicht mit dem hier angefochtenen Bescheid entschieden worden, diese Bewilligung ist vielmehr, wie bereits gesagt, Gegenstand eines dazu parallel geführten Verwaltungsverfahrens bzw. anderer vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängiger Beschwerden. Auch wenn der tatsächliche und wirtschaftliche Zusammenhang der beiden getrennt voneinander geführten Bewilligungsverfahren ganz offenkundig besteht, ist die getrennte Verfahrensführung aus rechtlicher Sicht schon deshalb zulässig, weil in einem Fall die SBL, im anderen hingegen die NPF als Konsenswerber aufgetreten ist.
Auf die Fragen einer Beeinträchtigung der Wasserrecht der Beschwerdeführer an der Krems, der Abwägung der Interessen an der Wasserableitung durch die NPF und der Interessen der Beschwerdeführer an der ungestörten Ausübung ihrer Rechte am Kremswasser sowie der allfälligen Zwangsrechtsbegründungen und Entschädigungen hinsichtlich dieser Rechte der Beschwerdeführer wird daher in dem zu hg. Zlen. 89/07/0076, 0084, 0085, 0086 anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzusprechen sein. Durch die bloße Bewilligung der Errichtung und des Betriebes des SBL-Kanals werden hingegen die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten betreffend die Nutzung des Kremswassers für ihre Wasserkraftanlagen nicht berührt. Ihre diesbezüglichen Beschwerden erweisen sich deshalb wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig, weshalb insoweit mit der Zurückweisung der Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG vorzugehen war.
Von der Abhaltung der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 und 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2, ferner 51, 53 und 59 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989. Die belangte Behörde hatte nach der Aktenlage nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für EINE alle drei Beschwerden betreffende Aktenvorlage und auf Schriftsatzaufwand für eine für alle drei Beschwerden gleichlautend erstattete Gegenschrift. Die SBL hat im Beschwerdefall Zl. 89/07/0068 ausdrücklich nur Kostenersatz gemäß § 48 Abs. 3 Z. 1 VwGG beantragt.
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