VwGH 86/07/0246

VwGH86/07/02468.5.1990

L-GesmbH gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 18. August 1986, Zl. 410.920/03-I 4/86, betreffend Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen (mitbeteiligte Partei: K-AG).

Normen

AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §40;
AVG §41;
AVG §45 Abs3;
AVG §63;
AVG §68 Abs4;
WRG 1959 §103 Abs1 litd;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §106;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17;
AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §40;
AVG §41;
AVG §45 Abs3;
AVG §63;
AVG §68 Abs4;
WRG 1959 §103 Abs1 litd;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §106;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1985 gab der Landeshauptmann von Kärnten gemäß §§ 17 und 109 WRG 1959 der Bewerbung der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei für die geplante Wasserbenutzung des R-Baches durch Errichtung eines Kraftwerkes gegenüber der Bewerbung der Beschwerdeführerin den Vorzug. Das Projekt der Mitbeteiligten war zuerst eingebracht worden und sah die Wasserfassung in Form eines Tiroler Wehres auf Seehöhe 1232,50 m auf einer anstehenden Felsrippe vor. Von der Fassung sollte eine 2.466 m lange Druckrohrleitung entlang der Tuffbadstraße bis zu dem auf 1.061,50 m Seehöhe liegenden Kraftwerk Wiesen in der Nähe der Kapelle R führen. Die technischen Projektsdaten lauteten:

Ausbauwassermenge: 950 l/s

Einzugsgebiet: 16,9 km2

Bruttofallhöhe: 169,60 m

Nutzfallhöhe: 159 m

Leistung: 1.172 kW

Jahreserzeugung: 6,3 GWh

Pegel Maria A mit

Hochrechnung sowie

Pegel in Wiesen am

R-Bach, Meßreihe 1955

- 1965

Turbinen: 2düsige Peltonturbine

Verwertung des Stromes: Eigenverbrauch im

Netz

Das Projekt der Mitbeteiligten sah zudem eine

hochspannungsseitige Erschließung des Tuffbades vor.

Vor der mündlichen Wasserrechtsverhandlung für dieses Vorhaben war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung eines Projektes bei der Wasserrechtsbehörde eingelangt, das ebenfalls die Nutzung der Wasserkraft des Radegrunder Baches zum Inhalt hatte. Danach sollte dieser ebenfalls mit einem Tiroler Wehr und anschließender Entsandung auf Seehöhe 1.222 m gefaßt werden und von dort eine Druckrohrleitung entlang der Tuffbachstraße bis zum geplanten Kraftwerk auf Seehöhe 1.065 m führen. Die technischen Projektsdaten lauteten:

Ausbauwassermenge: 800 l/s

Einzugsgebiet: 17,5 km2

Bruttofallhöhe: 157,50 m

Nutzfallhöhe: 147 m

Leistung: 985 kW

Jahreserzeugung: 5,75 GWh

Pegel Maria A mit

Hochrechnung sowie

Pegel in Wiesen am

R-Bach, Meßreihe 1956

- 1965

Turbinen: 2düsige Peltonturbine

Verwertung des Stromes: lt. Projekt:

Lieferung an die Mitbeteiligte

 

lt. Eingabe

vom 29.11.1985:

Eigenverwendung durch 10 Pächter

Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 18. August 1986 gemäß § 66 AVG 1950 ab. Begründend wurde dazu ausgeführt: Da unbestrittenermaßen die mündliche Verhandlung des im Gegenstand durchgeführten Widerstreitverfahrens am 3. Juni 1985 abgeschlossen worden sei, könnten nach diesem Zeitpunkt widerstreitende Ansuchen gemäß § 109 Abs. 2 WRG 1959 nicht berücksichtigt werden; das treffe auf die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. November 1985 enthaltene Projektsänderung zu, die sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht lediglich als ergänzende Stellungnahme verstehen lasse; mit der dort bezeichneten Verlegung der Wasserfassungsstelle bzw. der Druckrohrleitung werde nämlich in das ursprüngliche Projekt wesentlich eingegriffen; so müsse man von einem neuen Projekt und somit einem neuen Ansuchen, könne mangels entsprechender Unterlagen allerdings auch von einer bloßen Absichtserklärung einer Projektsänderung sprechen. In jedem Fall habe die Wasserrechtsbehörde ihre Beurteilung im gegenständlichen Widerstreitverfahren auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Projekt vom 27. Mai 1985 beschränken müssen. Dabei habe jedoch die Verhandlung am 3. Juni 1985 eindeutig ergeben, daß die Trassenführung nach dem Vorhaben der Beschwerdeführerin im öffentlichen Interesse aus geologischen Gründen nicht gestattet werden könne. Ferner erscheine auch die Mündung der Rohrleitung vom Krafthaus im Gegensatz zum Projekt der Mitbeteiligten bedenklich. Dies gelte zumindest im gleichen Maß auch für die Fassungsstelle, die in einem rutschgefährdeten Gebiet zu liegen käme. Schon allein aus diesen Überlegungen wäre gemäß § 105 WRG 1959 dem Projekt der Mitbeteiligten der Vorzug zu geben gewesen. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin die Tatsache nicht in Abrede stellen können, daß das Projekt der Mitbeteiligten besser als ihr eigenes die vorhandene Wasserkraft ausnütze. Ferner sei zu berücksichtigen gewesen, daß die Beschwerdeführerin, wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid zu Recht ausgeführt, keinen Eigenbedarf geltend machen könne, da auch durch die Verpachtung der Anlage an Dritte ein solcher nach den Bestimmungen des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz nicht eintrete. Dem Vorhaben der Mitbeteiligten sei daher im öffentlichen Interesse der Vorzug zu geben gewesen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Anerkennung ihrer Bewerbung als jener, welcher der Vorzug gebühre, verletzt erachtet.

Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 ist, wenn widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen und keiner offenkundig der Vorzug gebührt, das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der §§ 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken.

Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, gebührt gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Gestattet die Beurteilung gemäß Abs. 1 keine Entscheidung, so sind gemäß § 17 Abs. 3 WRG 1959, wenn das vorhandene Wasser nicht in einer dort näher angegebenen Weise verteilt werden kann, vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.

Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten, sind gemäß § 109 Abs. 2 WRG 1959 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 zunächst auf die Frage des Vorzuges bechränkt war, noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, die am 3. Juni 1985 durchgeführte "Zusammenkunft" habe keine mündliche Verhandlung dargestellt, weil an diesem Tag nur eine solche über das Projekt der Mitbeteiligten hätte stattfinden sollen, jene aber nach Einreichung des mit 27. Mai 1985 datierten - am 30. Mai 1985 beim Landeshauptmann eingelangten - Antrages der Beschwerdeführerin, abgesetzt worden sei, worauf die anwesenden Amtssachverständigen und die widerstreitenden Bewerber Äußerungen abgegeben hätten.

Dazu ist zu bemerken: Der Landeshauptmann hatte für den 3. Juni 1985 zur energie- und wasserrechtlichen Prüfung des Bauvorhabens der Mitbeteiligten eine mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser waren unter anderen die Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligte sowie Amtssachverständige für Wasserbautechnik, Elektrotechnik und Umweltschutz erschienen. Nachdem der Verhandlungsleiter die durch die Einreichung des Projektes der Beschwerdeführerin entstandene neue Sachlage bekanntgegeben hatte, wurde die Wasserrechtsverhandlung abgesetzt und das Widerstreitverfahren eröffnet; in diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich erklärt, die "heutige Verhandlung" werde "nun dazu benützt, einen Lokalaugenschein der beiden Vorhaben durchzuführen und eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung durch die heute anwesenden Sachverständigen vorzunehmen". Der Charakter einer mündlichen Verhandlung ist mit dieser Einleitung und auch in ihrem Fortgang gewahrt worden und die Beschwerdeführerin, die sich, ebenso wie die anderen Teilnehmer, ungeachtet der erfolgten Änderung des Gegenstandes der Verhandlung in diese einließ, hat auch auf Verwaltungsebene den Verhandlungscharakter nicht in Frage gestellt, ja selbst von "der Verhandlung vom 3.6.1985" gesprochen (so mehrfach in der schon erwähnten Äußerung vom 29. November 1985, ähnlich in jener vom 13. Juni 1986). Wenn daher auch die Formvorschriften für die Anberaumung einer Verhandlung in bezug auf den im vorliegenden Fall tatsächlich erörterten Gegenstand nicht eingehalten wurden, so ist doch ebensowenig ersichtlich, warum es sich dabei dem ganzen Erscheinungsbild nach überhaupt nicht um jene prozessuale Rechtsfigur gehandelt haben sollte, die als mündliche Verhandlung bezeichnet wird (§§ 40 ff AVG 1950) und deren Durchführung im Widerstreitverfahren, wie sich aus § 109 Abs. 2 WRG 1959 (der eine solche voraussetzt) ergibt, vorgeschrieben ist (siehe im übrigen zur Abgrenzung der Verhandlung von einer bloßen Vernehmung Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I, S. 258; des weiteren das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1987, Zl. 87/07/0005, wonach die mündliche Verhandlung neben der Klärung des objektiven Sachverhaltes dem Zweck dient, den Beteiligten Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes und zur Erörterung der ins Spiel gekommenen Interessen zu bieten; schließlich das Erkenntnis vom 29. September 1989, Zl. 89/18/0051, dem zufolge auch die kurzfristige Anberaumung einer Verhandlung, die der Partei die Möglichkeit zur Vorbereitung nimmt, die Verhandlung nicht mit Nichtigkeit bedroht). Da die Beschwerdeführerin zur Sache gehörige Gesichtspunkte auch noch nach Ende der Verhandlung im Widerstreitverfahren vorzubringen berechtigt war und hiezu Gelegenheit hatte, sind ihre Rechte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verkürzt worden. Daß die Beschwerdeführerin bei der Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre, wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet.

Die Beschwerdeführerin rügt des weiteren, daß ihre schriftliche Äußerung vom 29. November 1985 von den Wasserrechtsbehörden nicht berücksichtigt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß im angefochtenen Bescheid - wie oben ausgeführt - näher dargelegt wurde, warum das Vorbringen in jener Äußerung nicht in die Prüfung der einander widerstreitenden Bewerbungen einbezogen wurde. Davon ist Punkt 3. des Vorbringens in jener Äußerung betroffen, worin eine Modifikation des ursprünglich eingereichten Projektes angekündigt wurde. Ohne daß nun auf die Frage, welches Gewicht der Veränderung beizumessen sei, insbesondere ob in diesem Zusammenhang bereits von einem neuen Projekt gesprochen werden müßte und bis zu welchem Zeitpunkt ein solches oder auch sonstige Projektsänderungen in einem Widerstreitverfahren, zumal von einem der bereits aufgetretenen Bewerber, im Hinblick auf die Bestimmung des § 109 Abs. 2 WRG 1959 wirksam eingebracht bzw. vorgenommen werden dürften, genügt es, auf die nach Lage der Akten zutreffende Feststellung im angefochtenen Bescheid hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin in Wahrheit ihr Projekt gar nicht (anhand entsprechender Unterlagen) "geändert", sondern eine solche Änderung lediglich in Form einer Absichtserklärung in Aussicht gestellt hat. Dann vermag die Beschwerdeführerin allerdings auch mit ihrem in der Beschwerde auf eine Projektsänderung gestützten Einwand gegen das fachlich unwiderlegt gebliebene Argument im angefochtenen Bescheid, dem zufolge ihr Projekt im öffentlichen Interesse aus geologischen Überlegungen als unzulässig anzusehen sei, nicht durchzudringen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung selbst die sachverständige Beurteilung, die Fassungsstelle liege nach ihrem Projekt in einem rutschgefährdeten Gebiet, mit der - wie nun gezeigt, rechtsunerheblichen - Einschränkung anerkannt, sie werde laut ihrer Äußerung vom 29. November 1985 die Bachfassung ca. 100 m bachaufwärts in den Bereich eines geologisch sicheren Gebietes verlegen. Ähnliches gilt in bezug auf die aus geologischer Sicht bestehenden Bedenken gegen den im Projekt der Beschwerdeführerin vorgesehenen Kraftabstieg der Rohrleitung. Auch auf jenes Vorbringen in der Äußerung vom 29. November 1985, mit dem unter Hinweis auf eine in Aussicht genommene Verpachtung des projektierten Kleinkraftwerkes eine Eigenanlage angenommen wurde, ist im angefochtenen Bescheid eingegangen worden. Ohne daß nun auf die Bedeutsamkeit eines solchen Argumentes, unbeschadet seiner Richtigkeit, bei einem Widerstreit im allgemeinen und auf Einzelfragen im Zusammenhang mit dem Begriff der Eigenanlage eingegangen werden müßte (vgl. zu letzterem auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1988, Zl. 87/07/0084), ist zum einen festzuhalten, daß die belangte Behörde diesem Begründungselement keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, da sie das Projekt der Beschwerdeführerin in erster Linie wegen der Bedenken geologischer Art als nicht zur Bevorzugung geeignet erachtete; zum anderen hat die belangte Behörde auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides Bezug genommen, worin zu Recht erklärt wurde, die konkrete Möglichkeit einer späteren Verpachtung ändere nichts an der Tatsache, daß der Antragsteller zur Erlangung des Wasserrechtes vorerst einen Eigenbedarf nicht anmelden könne. Schließlich ist auch der Hinweis im angefochtenen Bescheid darauf zutreffend, daß die bessere Ausnützung der vorhandenen Wasserkraft durch das Projekt der Mitbeteiligten von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Äußerung vom 13. Juni 1986 in dieser Hinsicht die Daten der Wasserführung in bezug auf das Vorhaben der Mitbeteiligten zwar als "sehr ungenau", ihre eigenen Messungen hingegen als "genau" bezeichnet, weil erstere dem Hydrographischen Jahrbuch entnommen, letztere hingegen an Ort und Stelle durchgeführt worden seien. Wie im Technischen Bericht zum Projekt der Mitbeteiligten angegeben, wurden jedoch die "Abflußwerte zur Ermittlung der Ausbaugrößen und Erzeugungswerte" durch eine "Meßreihe der (Mitbeteiligten) aus den Jahren 1955 - 1965 belegt" und "entsprechend den Meßreihen des Pegels Maria A (Gail) von 1951 - 1965 zu 1951 - 1980 verbessert und auf das Einzugsgebiet der Fassungsstelle korreliert". Die Erwiderung auf das betreffende Beschwerdevorbringen in der Gegenschrift der Mitbeteiligten, die energiewirtschaftliche Ermittlung beruhe nicht auf geschätzten, sondern nachweisbaren Daten, deckt sich daher mit der Aktenlage; die Angaben im Technischen Bericht der Mitbeteiligten hat die Beschwerdeführerin durch die Behauptung, diese - veröffentlichten - Daten würden nicht die gleiche Genauigkeit wie ihre eigenen erreichen, nicht entkräftet. Daß es bei einem Interessenvergleich (§ 17 Abs. 1 WRG 1959) allein oder vor allem auf das Moment der Energieausnützung ankomme, hat die belangte Behörde nicht behauptet. In bezug auf die Restwassermenge, worauf die Beschwerdeführerin hinweist, sind weitere Untersuchungen zwar unterblieben, doch ist bereits in der Verhandlung vom 3. Juni 1985 hinsichtlich des Umweltschutzes auf das Erfordernis einer entsprechenden Pflichtwasserabgabe hingewiesen worden; ob die zwischen den Projekten bestehende Differenz im Ausnutzungsgrad aber infolge unterschiedlicher Restwassermenge dazu führen müßte, das Projekt der Beschwerdeführerin aus Gründen des Fremdenverkehrs günstiger erscheinen zu lassen, ferner ob es (wegen des Standortes des Krafthauses) aus jenen des Denkmalschutzes oder infolge seiner Wirtschaftlichkeit weitere Vorzüge aufweist, wie in der Beschwerde behauptet wird, brauchte die belangte Behörde indessen nicht mehr zu untersuchen, wenn jene Gründe, die sie für ausschlaggebend dafür angesehen hat, das Projekt der Beschwerdeführerin nicht zu bevorzugen, als stichhaltig und gewichtig gelten dürfen, was, wie oben gezeigt, der Fall ist. Hat sich unter diesen Voraussetzungen das Vorhaben der Beschwerdeführerin in der der Behörde vorliegenden Gestalt als nicht realisierbar erwiesen, erübrigte es sich aber auch, Prüfungen in weiteren Einzelbereichen anzustellen, und zwar auch in bezug auf etwaige Nachteile, die das Projekt der Mitbeteiligten betreffen könnten, zumal bei diesem letzteren jedenfalls keine gravierenden Mängel hervorgekommen sind.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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