VwGH 88/07/0115

VwGH88/07/011528.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des FS in B, vertreten durch Dr. Alfred Strommer, Rechtsanwalt in Wien I, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Mai 1988, Zl. III/1-27.832/3-88, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §29a;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
VStG §29a;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 1987 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl den Beschwerdeführer schuldig, er habe als strafrechtlich Verantwortlicher der S-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. ohne Bewilligung der Behörde Stoffe in flüssigem Zustand (im abfließenden Wasser nach Beregnung des auf dem Lagerplatz gelagerten Holzes) in Gewässer eingebracht. Vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sei am 6. Mai 1987 festgestellt worden, daß am Südwestrand des Holzlagerplatzes des angeführten Unternehmens in eine Schottermulde neben der Bundesstraße deutlich braun gefärbtes, schäumendes Wasser (organisch stark verschmutztes Abwasser) eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 begangen, weshalb gegen ihn gemäß § 137 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 1.000,--(Ersatzarreststrafe zwei Tage) verhängt wurde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, zur Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftat sei nicht die Bezirkshauptmannschaft Zwettl sondern die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Melk berufen gewesen. Im Straferkenntnis sei aber auch nicht festgestellt worden, womit und wie das Wasser verschmutzt worden sei und wer durch welche Untersuchungen die Verschmutzung festgestellt habe. Das Straferkenntnis enthalte auch keine Ausführungen über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verschuldensform. Der Beschwerdeführer habe auf Grund einer dem angeführten Unternehmen erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Besprühung von Rundholz durchaus der Meinung sein können, rechtmäßig zu handeln. Auch sei im für die Bestrafung maßgeblichen Zeitpunkt über Empfehlung und unter Mitarbeit der Behörde eine Abwasserbeseitigungsanlage bereits in Bau gewesen, sodaß der Beschwerdeführer habe annehmen können, die Besprühung des Rundholzes mit Wasser sei weiterhin durch eine seinerzeit erteilte wasserrechtliche Bewilligung gedeckt. Dies umso mehr, als lediglich reines Wasser ohne Chemikalienzusatz über das Rundholz geleitet werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 1988 gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 24 und 51 VStG 1950 der Berufung keine Folge, präzisierte aber den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides im wesentlichen dahingehend, daß dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe Stoffe in flüssigem Zustand "in Gewässer (Grundwasser) einbringen lassen". Begründend führte die belangte Behörde aus, die Bezirkshauptmannschaft Melk, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung gesetzt habe, habe im Hinblick auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu Recht die Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG 1950 an die letztgenannte Bezirkshauptmannschaft übertragen. Wohl sei dem Unternehmen des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 2. März 1983 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von 700 m3 Nutzwasser pro Tag zur Besprühung von Rundholz erteilt worden, doch umfasse diese Bewilligung nicht auch die Beseitigung der dabei anfallenden Abwässer. Weiters sei dem angeführten Unternehmen mit im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich erlassenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. April 1985 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Speicherbeckens mit einem Fassungsvermögen von 700 m3 zur Speicherung und Wiederverwendung der Niederschlags- und Spülwässer aus der Rundholzberegnung sowie zur Ableitung der über das Maß von 700 m3 hinausgehenden Niederschlagswassermenge in einen Hochwasserabzugsgraben und schließlich in die Ybbs erteilt worden. Die mit diesem Bescheid bewilligte Anlage sei jedoch erst Ende Juni 1987 fertiggestellt worden. Bereits im Juli 1984 habe im Zug einer vom Landeshauptmann von Niederösterreich durchgeführten örtlichen Verhandlung in Ybbs an der Donau, an der der Beschwerdeführer teilgenommen habe, der technische Amtssachverständige eine deutliche organische Belastung des aus der Rundholzberegnung anfallenden Abwassers festgestellt und die Beseitigung dieses Abwassers durch Einleitung in eine Sickermulde als nicht dem Stand der Technik und der Wasserwirtschaft entsprechend bezeichnet und die Einstellung der Abwasserversickerung innerhalb vertretbarer Zeit gefordert. Einem weiteren, dem Beschwerdeführer mitgeteilten Sachverständigengutachten zufolge bedürfe es keinerlei besonderer Mittel, um eine starke organische Belastung des von der Rundholzberegnung abfließenden Oberflächenwassers zu bewirken. Im Hinblick auf diese Ausführungen könne die Versickerung dieser Abwässer keinesfalls als geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, sich zu der auf der örtlichen Erhebung vom 6. Mai 1987 basierenden, an die Bezirkshauptmannschaft Melk gerichteten Anzeige zu äußern und dies anläßlich einer Einvernahme vom 27. Juli 1987 bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl auch getan. Zur Strafbarkeit gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 genüge bereits fahrlässiges Verhalten, doch sei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Kenntnis des Sachverhaltes ein vorsätzliches Verhalten anzulasten. Straf- oder Schuldausschließungsgründe im Sinne der §§ 3 bis 6 VStG 1950 seien nicht vorgelegen. Wenn auch die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, die zwischenweilige Erstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage für das Rundholzlager sei als strafmildernd zu berücksichtigen, von der belangten Behörde nicht geteilt werde, habe die Höhe der verhängten Geldstrafe im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius nicht geändert werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Einhaltung insbesondere der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Behörden und in seinem Recht auf Aufhebung der über ihn verhängten Strafe verletzt. Er macht die unrichtige Anwendung des § 29a VStG 1950 und mangelndes Verschulden geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung. Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 u.a. die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 57), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, durch welche "dafür erforderliche Anlagen" im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 Stoffe in Gewässer eingebracht worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß durch die unbestrittene Feststellung, der Beschwerdeführer habe Abwasser aus der Rundholzberegnung über eine Kanalrohrleitung in eine Schottermulde einleiten lassen, hinreichend klargestellt ist, in welcher Art und Weise und unter Benutzung welcher Anlagen die Einleitung des Abwassers bzw. der darin enthaltenen Stoffe in das Grundwasser vorgenommen wurde.

Daß die durch diese Einleitung verursachte Einwirkung nicht als geringfügig angesehen werden kann, ergibt sich aus der im Bescheidspruch enthaltenen, durch in das Ermittlungsverfahren einbezogene sachverständige Aussagen gedeckten Feststellung, es handle sich um organisch stark verschmutztes Abwasser, welches in etwa eine dreimal höhere BSB5- und CSB-Belastung aufweise, als dies in den für Abwassereinleitungen zulässigen und möglichst zu unterschreitenden Werten festgelegt sei.

Bei der somit von der belangten Behörde zu Recht angenommenen, das geringfügige Ausmaß übersteigenden und ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommenen Einwirkung war sohin die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, Aussagen über die dem Beschwerdeführer zur Last zu legende Verschuldensform zu treffen. Vielmehr handelt es sich bei dem durch die Strafnorm des § 137 Abs. 1 WRG 1959 erfaßten Tatbestand der Gewässerverunreinigung nach § 32 Abs. 1 (hier im Zusammenhalt mit Abs. 2 lit. a) leg. cit. um ein Delikt, das weder durch den Eintritt eines Schadens noch durch den Eintritt einer Gefahr gekennzeichnet ist (Ungehorsamsdelikt), bei dem gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Bestreitet er sein Verschulden, so liegt es nach dieser Gesetzesstelle - in Umkehrung der Beweislast - an ihm, seine Schuldlosigkeit nachzuweisen. Hiebei hat der Beschuldigte initiativ durch Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung von entsprechenden Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, Eisenstadt 1987, auf Seiten 567 bis 569 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht im Verwaltungsstrafverfahren im wesentlichen vorgebracht, er habe auf Grund der für die Besprühung des Rundholzes erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und des Umstandes, daß sich die Abwasserbeseitigungsanlage für die Rundholzberegnung im Zeitpunkt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung bereits in Bau befunden habe, sowie auch deswegen, weil dem Beregnungswasser keine Chemikalien zugesetzt worden seien, der Auffassung sein können, die Rundholzberegnung sei weiterhin durch eine behördliche Bewilligung gedeckt. Weiters hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei, da ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. September 1984 die Abmauerung des von seinem Betriebsareal zur Schottermulde führenden Rohrdurchlasses nur für den Fall aufgetragen worden sei, daß er das Holz "weiterhin mit Mitteln" besprühe und tatsächlich aber lediglich reines Wasser zur Beregnung des Rundholzes verwendet worden sei, der Ansicht gewesen, die Beregnung mit Nutzwasser aus einem Brunnen könne keine Beeinträchtigung von Gewässern herbeiführen.

Hiezu hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 2. März 1983 dem Unternehmen des Beschwerdeführers die wasserrechtliche Bewilligung lediglich zur Entnahme von Wasser zur Rundholzberegnung, nicht aber zur Beseitigung des dabei anfallenden Abwassers erteilt wurde.

Weiters ist der belangten Behörde auch darin zu folgen, daß dem Beschwerdeführer auf Grund der Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen in der Wasserrechtsverhandlung vom 9. Juli 1984 die Unzulässigkeit der von ihm vorgenommenen Abwasserbeseitigung bekannt sein mußte. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer ja auch in der Folge um wasserrechtliche Bewilligung für eine Abwasserbeseitigungsanlage angesucht, welche ihm mit namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich erlassenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. April 1985 erteilt wurde. Der Umstand aber, daß der einer konsenslosen Abwasserbeseitigung Beschuldigte (vor Einleitung des Strafverfahrens) hiefür um wasserrechtliche Bewilligung angesucht hat, kann ihn im Strafverfahren nicht entlasten. Eine wasserrechtliche Bewilligung könnte nur in die Zukunft wirken, nichts aber daran ändern, daß der Beschuldigte im konkreten Fall bereits vorher seine Abwässer konsenswidrig bzw. konsenslos beseitigt hat (vgl. hg. Erkenntnis vom 12. September 1985, Zl. 85/07/0032). Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise auch für den Fall, daß eine wasserrechtliche Bewilligung bereits erwirkt wurde, von ihr aber infolge noch nicht erfolgter Fertigstellung der hiefür erforderlichen Anlagen noch nicht Gebrauch gemacht werden kann. Es ergibt sich sohin, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Schuldlosigkeit nachzuweisen.

Da das Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht voraussetzt, war die belangte Behörde auch nicht gehalten, durch Gewässeruntersuchungen zu ermitteln, ob solche Umstände eingetreten seien.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, im angefochtenen Bescheid sei ein Straftatbestand nicht beschrieben, ist festzuhalten, daß der Spruch dieses Bescheides sowohl die als erwiesen angenommene Tat und die Umstände, aus denen auf das Vorliegen der Tat geschlossen wurde, als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, nennt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht zu erkennen, daß dem angefochtenen Bescheid eines der in § 44a VStG 1950 angeführten Spruchelemente mangelt.

In Ausführung der Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die Bezirkshauptmannschaft Zwettl sei zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht zuständig gewesen, weil die an sich zuständige Bezirkshauptmannschaft Melk zu Unrecht von der Bestimmung des § 29a VStG 1950 Gebrauch gemacht habe.

Gemäß § 29a VStG 1950 kann die zuständige Behörde, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges auf eine andere sachlich zuständige Behörde übertragen, und zwar hinsichtlich des Strafverfahrens nur an jene sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 29a VStG 1950 zutreffen, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vorgehens der Behörde (vgl. hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1985, Zl. 85/18/0211, und vom 23. September 1987, Zl. 87/03/0119). Demgemäß richtet sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 29a VStG 1950 gestützten Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht darnach, ob im nach Übertragung durchgeführten Verfahren tatsächlich eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung erzielt wurde, sondern darnach, ob die übertragende Behörde im Zeitpunkt ihres Vorgehens nach der angeführten Gesetzesstelle begründet der Auffassung sein konnte, durch die Übertragung des Verfahrens an eine andere Behörde werde der angeführte Erfolg eintreten. Ausgehend von dieser Rechtslage kann der übertragenden Bezirkshauptmannschaft Melk aber durchaus zugebilligt werden, sie habe auf Grund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Zwettl und auf Grund der klaren Beweislage zu Recht davon ausgehen können, mit der Übertragung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl werde eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verwaltungsstrafverfahrens verbunden sein. Demgemäß gehen auch alle Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere, mit denen er auf Grund des tatsächlichen Verlaufes des Verwaltungsstrafverfahrens darzulegen versucht, der in § 29a VStG 1950 genannte Erfolg sei nicht eingetreten.

Da sich sohin zusammenfassend die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 28. Februar 1989

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