VwGH 85/07/0032

VwGH85/07/003212.9.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des KP in H, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1984, Zl. Wa-9374/2-1984/Kes, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §31;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
VStG §31;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (in der Folge kurz: BH) vom 4. Mai 1977 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die breitflächige Aufbringung der vorgereinigten häuslichen Abwässer aus einem Hotelneubau und die nachfolgende Versickerung auf einem Nachbargrundstück, von maximal 82 Personen in einer Höchstmenge von 24.600 l/d, befristet, bis zur Anschlußmöglichkeit an eine systematische Ortskanalisation, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1982, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen unter bestimmten Befristungen, Bedingungen und Auflagen, erteilt.

Mit Bescheid der BH vom 16. März 1978 wurde gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, daß die ausgeführten Anlagen im wesentlichen mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmen.

Mit weiterem Bescheid der BH vom 30. Juli 1981 wurden dem Beschwerdeführer zusätzliche Vorkehrungen aufgetragen, weil durch eine Drainagierung der Aufbringungsflächen die Filter- und Reinigungswirkung des Bodens stark herabgesetzt sei. Insbesondere sei durch diese im Jahre 1979 erfolgten Maßnahmen das Niveau des Aufbringungsgrundstückes an der nördlichen Grundgrenze zum anschließenden Grenzgraben abgefallen, sodaß die ausgeleiteten Abwässer nicht mehr zur Gänze versickerten, sondern zum Teil in einen Zubringergraben des X-baches und über diesen in den Zellersee gelangten. Die entsprechenden Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides vom 4. Mai 1977 zur Gewässerreinhaltung getroffenen Vorkehrungen erwiesen sich demnach als unzulänglich, nicht zuletzt auch deshalb, weil es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die Ausleistungsstelle jeweils zeitgerecht so zu verlegen, daß die Abwässer oberflächlich versickerten und nicht in andere Gewässer gelangen könnten. Im Falle, daß sich eine Möglichkeit für den Anschluß an die Anlagen des Reinhalteverbandes Mondsee-Irrsee bis 31. Dezember 1982 nicht ergeben sollte, sei vom Beschwerdeführer eine vollbiologische Reinigung der Abwässer mit

3. Reinigungsstufe vorzusehen und hierüber bis längstens 1. Oktober 1982 ein entsprechendes Projekt in dreifacher Ausfertigung zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen.

Unter Bezugnahme auf den zuletzt genannten Bescheid stellte der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1982 bei der BH den Antrag, die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung bis zum 31. Dezember 1984 zu erstrecken, da bis zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Anschlusses an die Anlagen des Reinhaltungsverbandes gerechnet werden könne.

Nach Einholung einer (ablehnenden) Stellungnahme der Unterabteilung Abwasserbeseitigung und Übermittlung dieser Stellungnahme an den Beschwerdeführer zur Äußerung stellte die BH sodann mit Spruchpunkt I ihres Bescheides vom 11. Juli 1983 gemäß §§ 27 und 29 WRG 1959 fest, daß das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers für die Abwasserbeseitigung seines Hotelbetriebes durch Fristablauf mit 31. Dezember 1982 erloschen sei; gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer mit 31. Juli 1983 befristete Löschungsvorkehrungen aufgetragen. In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung abgewiesen.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, daß die Veränderung seiner Abwasserbeseitigungsanlage nicht durch ihn, sondern durch landwirtschaftliche Abwasserarbeiten auf dem Nachbargrundstück zustandegekommen sei, und der Bau einer vollbiologischen Reinigungsstufe für seinen Betrieb wirtschaftlich untragbar sei.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat aus Anlaß dieser Berufung mit Bescheid vom 6. September 1983 den Spruchpunkt II des Bescheides der BH vom 11. Juli 1983 behoben und die in Spruchpunkt I dieses Bescheides für die Durchführung von letztmaligen Vorkehrungen gesetzte Frist bis zum 31. Juli 1984 verlängert. Im übrigen wurde, wie sich aus der Begründung dieses Berufungsbescheides ergibt, der Berufung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 lit. c und auf § 29 WRG 1959 nicht Folge gegeben.

In Befolgung des Auftrages der belangten Behörde hielt die BH am 26. April 1984 eine Verhandlung über den demnach unerledigten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung für seine Abwassereinleitung ab. Zu Beginn dieser Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer gemäß der Niederschrift, "daß seine Abwasserbeseitigungsanlage die am besten funktionierende Anlage am Zeller See sei, daß er erst dann am öffentlichen Kanalnetz anschließen werde, wenn die anderen Gemeindebewohner auch den Anschluß herstellen; er wolle so behandelt werden wie alle anderen Staatsbürger und lehne im übrigen den Verhandlungsleiter wegen Befangenheit ab". Hierauf entfernte sich der Beschwerdeführer, worauf in seiner Abwesenheit ein Lokalaugenschein durchgeführt und Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Biologie eingeholt wurde, nach welchem die derzeit geübte Form der Abwässerbeseitigung aus der Sicht des Gewässerschutzes nicht weiter toleriert werden könne.

Auf Grund der Feststellungen bei der Verhandlung vom 26. April 1984 leitete die BH gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Als der Beschwerdeführer zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, eine Gewässereinwirkung vorgenommen zu haben, die eine Verunreinigung verursache und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt sei (§§ 31, 32 und 137 WRG 1959), keine Stellungnahme abgab, erließ die BH nach Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers am 20. September 1984 gegen diesen ein Straferkenntnis. Demnach habe der Beschwerdeführer, wie beim Lokalaugenschein am 28. April 1984 festgestellt worden sei, seit Jahren die Abwässer seines Hotelbetriebes in Hof nach mechanischer Reinigung über ein Abflußrohr ausgeleitet, wodurch sie nach fünf Metern in den X-bach und in weiterer Folge in den Zeller See gelangten, obwohl diese Art der Abwasserbeseitigung durch keine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt sei; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 32 WRG 1959 begangen. Gemäß § 137 WRG 1959 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit sieben Tage Arrest) verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses nahm die BH im wesentlichen auf das von ihr eingeholte Gutachten Bezug, wonach die Abwassereinleitung nicht konsensgemäß erfolge; es würden entgegen der Bewilligung die Abwässer nach Vorklärung nicht breitflächig verrieselt, sondern ohne wasserrechtliche Bewilligung über ein Rohr ausgemündet, teilweise versickerten sie, großteils aber gelangten sie sodann in ein fließendes Gewässer.

In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer neuerlich geltend, seine Anlage sei vor den "landwirtschaftlichen Abwasserarbeiten" auf dem Nachbargrund hundertprozentig konsensfähig gewesen, durch diesen landwirtschaftlichen Abwasserbau sei die gut funktionierende Anlage "zerstört" worden. Außerdem sei dem Beschwerdeführer im Strafverfahren keinerlei Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 1984 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. Vorweg ist festzuhalten - so führte die belangte Behörde aus -, daß dem Beschwerdeführer nachweislich Gelegenheit geboten wurde, sich als Beschuldigter zu rechtfertigen. Gemäß § 32 WRG 1959 seien mehr als geringfügige Einwirkungen auf Gewässer ohne wasserrechtliche Bewilligung verboten. Da es sich bei der Abwasserbeseitigung des Hotelbetriebes des Beschwerdeführers offensichtlich um eine das Maß der Geringfügigkeit übersteigende Einwirkung auf Gewässer bzw. auf das Grundwasser durch Versickerung handle, sei die wasserrechtliche Bewilligung unter Einhaltung bestimmter Vorschreibungen erteilt und bis 31. Dezember 1982 befristet worden. Mit Ablauf dieser Frist sei jegliche Abwasserbeseitigung im betreffenden Bereich bewilligungslos und verboten gewesen. Außerdem sei anläßlich des Lokalaugenscheines am 28. April 1984 erhoben worden, daß die Abwässer des Hotelbetriebes entgegen dem mit Bescheid der BH vom 30. Juli 1981 erteilten Auftrag noch immer ohne ausreichende Vorreinigung teils versickert, teils in den X-bach abgeleitet wurden. Die Einwendung, daß diese bescheidwidrige Situation nicht vom Beschwerdeführer, sondern durch Drainagearbeiten herbeigeführt worden sei, sei verfehlt, weil der Beschwerdeführer als Wasserbenutzungsberechtigter nach § 31 WRG 1959 für den konsens- bzw. bescheidmäßigen Zustand seiner Abwasserbeseitigung zu sorgen gehabt habe. Eine Unkenntnis der sachlichen und gesetzlichen Gegebenheiten und Erfordernisse könne der Beschwerdeführer nach den wiederholten behördlichen Beanstandungen und Betreibungen somit keineswegs ins Treffen führen. Er sei folglich für sein Verhalten voll verantwortlich und daher auch zu Recht bestraft worden. Bei der Strafbemessung habe die BH das richtige Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung angenommen, sie habe auch die Strafzumessungsgründe und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers richtig abgewogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes" erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung. Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 u.a. die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 57), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu bestrafen. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu zwei Monaten erkannt werden.

Wie bereits im Verwaltungsverfahren weist der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde darauf hin, daß seine mit Bescheid der BH vom 4. Mai 1977 bewilligte Anlage nicht von ihm, sondern von Dritten wesentlich verändert worden sei. Damit gesteht der Beschwerdeführer selbst zu, daß er seit dieser Veränderung seine Anlage nicht mehr konsensgemäß betreibt. Für die Zeit ab dem weiteren Bescheid der BH vom 30. Juli 1981 kommt dazu, daß der Beschwerdeführer den ihm damit aufgetragenen zusätzlichen Vorkehrungen unbestritten nicht nachgekommen ist. Schließlich steht auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes fest, daß die dem Beschwerdeführer erteilte wasserrechtliche Bewilligung mit Ablauf des 31. Dezember 1982 erloschen ist (§ 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959). Der belangten Behörde kann unter diesen Umständen nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer seit Jahren die Abwässer seines Hotelbetriebes ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung abgeleitet hat. Der Beschwerdeführer war sich dessen, wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, auch seit langem durchaus bewußt. Von dem daraus dem Beschwerdeführer von den im Verwaltungsstrafverfahren eingeschrittenen Wasserrechtsbehörden gemachten Vorwurf der Gewässerverunreinigung kann ihn auch nicht der Umstand entlasten, daß gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 1983 noch über einen Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche wasserrechtliche Bewilligung zu entscheiden ist; könnte doch eine derartige Bewilligung nur für die Zukunft wirken und nichts daran ändern, daß die Abwässerbeseitigung des Beschwerdeführers bereits lange vor Ablauf der ihm am 4. Mai 1977 erteilten Bewilligung konsenswidrig und seit Ablauf dieser Frist (31. Dezember 1982) völlig konsenslos vorgenommen wurde.

Die weiters vom Beschwerdeführer für die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ins Treffen geführte angebliche Befangenheit des in erster Instanz eingeschrittenen Amtsorganes vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer schon im Verfahren vor der BH keine tauglichen Gründe für die angebliche Befangenheit geltend gemacht und es auch unterlassen hat, eine von ihm allenfalls darin erblickte Mangelhaftigkeit des Verfahrens in seiner Berufung geltend zu machen, steht den Verfahrensparteien kein subjektives Recht auf Ablehnung von Verwaltungsorganen wegen Befangenheit zu (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes3, S. 39).

Unzutreffend ist auch die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, § 137 Abs. 1 WRG 1959 verlange "in einer jeden Zweifel ausschließenden Form eine aktive Tätigkeit des zu Verfolgenden", da auch Fahrlässigkeit aktives Handeln voraussetze. Für seine Strafbarkeit reicht es vielmehr vollkommen aus, daß der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1979 in Kenntnis der eine Gewässerverunreinigung nach sich ziehenden Veränderung seiner Anlage die nicht unbeträchtliche Abwässerbeseitigung aus seinem Hotelbetrieb konsenswidrig und später sogar konsenslos weiter durchgeführt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß die unpräzise Angabe der Tatzeit in dem von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnis der BH ("seit Jahren") deshalb keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nach sich zog, weil es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat um ein Dauerdelikt handelt, dessen Begehung durch das Straferkenntnis bis zum Zeitpunkt seiner Fällung (Zustellung) erfaßt ist und daher dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht neuerlich vorgeworfen werden kann, und weil mit Rücksicht auf dieses Vorliegen eines Dauerdeliktes auch die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Sinne des § 31 VStG 1950 nicht vor Abschluß der strafbaren Tätigkeit in Lauf gesetzt werden konnte.

Die demnach unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 12. September 1985

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