VwGH 86/07/0078

VwGH86/07/007819.12.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. (nunmehr: Aktiengesellschaft) in S, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1986, Zl. 510.658/04-I 5/85, betreffend Abwasserbeseitigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs2;
WRG 1959 §33 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs2;
WRG 1959 §33 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Frist zur Durchführung von Vorkehrungen (Anpassungsmaßnahmen) neu bestimmt und der beschwerdeführenden Partei Sachverständigenkosten in der Höhe von S 66.000,-- auferlegt wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Juli 1928 war der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft die unbefristete wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung einer Kläranlage für die Ableitung der Abwässer ihrer Fabriksanlage in den Traisenfluß erteilt worden.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 1980 trug der Landeshauptmann von Niederösterreich der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 Vorkehrungen (Anpassungsmaßnahmen) auf, welche gewährleisten sollten, daß folgende Abwassergrenzwerte erreicht würden:

pH2-Wert

6,5 - 8,5

SO4

1000 mg/1

Zink (gelöst)

2 mg/1

BSB5

7 mg/1

CSB

30 mg/1

absetzbare Stoffe

0,1 m1/1

Temperatur

maximal 25 Grad C

S2-

0,1 mg/1.

Als Frist für die Durchführung dieser Vorkehrungen wurde der 31. Dezember 1982 bestimmt.

Mit Bescheid vom 10. Februar 1986 änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sodann den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. Oktober 1980 auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 59 Abs. 2 und 66 AVG 1950 dahin ab, daß zum einen die Werte bzw. Grenzkonzentrationen für Zink (gelöst) mit 3 mg/l und BSB5 mit 20-30 mg/l, zum andern die zur Durchführung der Vorkehrungen gesetzte Frist mit 28. Februar 1989 neu bestimmt wurden, gab der Berufung jedoch im übrigen nicht Folge und verpflichtete die Beschwerdeführerin schließlich gemäß § 76 AVG 1950 zur Entrichtung eines Betrages von S 66.000,-- für die Erstellung eines Gutachtens der Technischen Universität Wien betreffend Vorschläge zur Verbesserung der Abwasserverhältnisse. Begründend bezog sich die Rechtsmittelbehörde zunächst auf § 33 Abs. 1 und 2 WRG 1959 und führte dazu aus, die Wasserrechtsbehörde habe von Amts wegen zu prüfen, ob die zur Einhaltung getroffenen Vorkehrungen schon seinerzeit unzulänglich gewesen oder nunmehr im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichend seien, weiters, welche Vorschreibungen dem Wasserberechtigten zugemutet werden könnten. Die Bedeutung dieser Bestimmung liege darin, daß die Behörde ermächtigt sei, unabhängig von der Rechtskraft von Bescheiden zusätzliche Vorkehrungen zur Reinhaltung der Gewässer anzuordnen. Inhalt eines solchen auf § 33 Abs. 2 WRG 1959 gegründeten Bescheides sei daher ein Auftrag zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Interesse der Reinhaltung der Gewässer. Im Hinblick auf die Berufungsausführungen habe die Berufungsbehörde gemäß § 52 AVG 1950 o. Prof. Dipl.-Ing. Dr. WE zum (auch als "Sondersachverständiger" bezeichneten) behördlichen Sachverständigen betreffend die Frage, welche Maßnahmen und welche Abwasserfrachten zur Sanierung der Abwasserverhältnisse sinnvoll und in zumutbarem Ausmaß der Beschwerdeführerin auferlegt werden könnten, bestellt. Diese Anordnung sei von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November (richtig wohl: Juni) 1981 zustimmend zur Kenntnis genommen und dem Sondersachverständigen die erforderliche Unterstützung und Hilfeleistung bei Erstellung des Gutachtens zugesagt worden. Ferner sei der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Sachverständige Dr. US angewiesen worden, mit Befundaufnahme und Gutachtenserstellung bis zur Vorlage des Gutachtens des Sondersachverständigen innezuhalten.

Im Dezember 1983 habe die Technische Universität Wien, Institut für Wassergüte und Landschaftswasserbau, das in Auftrag gegebene Gutachten betreffend Vorschläge zur Verbesserung der Abwasserverhältnisse der Beschwerdeführerin der Berufungsbehörde vorgelegt. Darin werde nach Darstellung des Produktionsganges und Bilanzierung des Abwasseranfalles die Auffassung vertreten, daß sowohl die firmeneigenen Bemühungen um eine Verringerung der Zinkbelastung des Abwassers durch Zinkrückgewinnung aus dem Galettenabwasser als auch darüber hinausgehende Maßnahmen zur Zinkentlastung des Abwassers mit nachfolgender biologischer Reinigung des Abwassers verfolgt werden sollten. Aus dem Gutachten könne abgeleitet werden, daß sich die mit dem bekämpften Bescheid auferlegten Werte nach dem heutigen Stand der Technik mit dem zumutbaren Einsatz von Mitteln nicht erreichen ließen. Denn die von der Technischen Universität Wien durchgeführten Erhebungen und Versuche hätten ergeben, daß mittels einer für geeignet erachteten Verfahrenskombination Zinkfällung-aerobe biologische Reinigung nur Ablaufwerte von 3 mg/ Zn/l und 20-30 BSB5/l erzielbar seien. Diese aufgezeigten Werte lägen zwar über den im angefochtenen Bescheid geforderten Werten, bedeuteten aber dennoch eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand. Ferner würden im Gutachten die baulichen und maschinellen Gesamtkosten der vorgeschlagenen Anlage mit S 60 Mio. und die jährlichen Betriebskosten mit S 9 Mio. geschätzt; sie lägen damit wesentlich unter den in der Berufung angegebenen Zahlen. Außerdem sollte zur Einsparung von Mitteln für eine erforderliche Nährstoffzugabe aus dem Traisentalsammelkanal kommunales Abwasser in die zu errichtende biologische Reinigungsanlage als Nährstoffbringer eingeleitet werden.

Die dagegen vom Unternehmen skizzierte eigene Lösung, die ebenso wie die von der Technischen Universität Wien als nicht finanzierbar verworfen werde, bringe aus wasserbautechnischer Sicht keinerlei Reduktion der organischen Stofffrachten, so daß sie als alleinige Abhilfemaßnahme als nicht ausreichend angesehen werden könne. Dies vor allem deshalb, weil nicht so sehr das Natriumsulfat das Schädliche in den Betriebsabwässern des Unternehmens darstelle, sondern vielmehr neben dem Zink die sehr beachtlichen Mengen an sauerstoffzehrenden organischen Stoffen, welche Mißstände wie Sauerstoffschwund, Fäulnisprozesse, Schlammablagerungen etc. bewirkten.

Weiters sei für die Frage der Zumutbarkeit des bekämpften Auftrages abzuklären gewesen, innerhalb welcher Frist die zur Einhaltung der korrigierten Grenzwerte erforderlichen technischen Maßnahmen durchführbar seien. Hiezu sei von der Rechtsmittelbehörde ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden, welches der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mit nachstehendem Inhalt zur Kenntnis gebracht worden sei:

"Im Gutachten Professor E wird ausgeführt, daß mit einer externen Reinigungsanlage die betrieblichen Abwässer der berufungswerbenden Firma soweit gereinigt werden können, daß Ablaufwerte von 3 mg Zn/l und 20-30 mg BSB5/l erreicht werden. Die hiezu erforderliche Verfahrenskombination besteht in einer Fällungs- und Sedimentationsstufe und einer nachgeschalteten Belebungsanlage. Es handelt sich hiebei um gängige Reinigungsverfahren. Die notwendigen Anlagen werden von Spezialfirmen auf dem Markt angeboten, sodaß eine Bauzeit von 1 - 1 1/2 Jahren auf jeden Fall ausreichen müßte, die Reinigungsanlage betriebsbereit zu bekommen. Rechnet man ein weiteres Jahr für Projekterstellung, Wasserrechtsverfahren, Ausschreibung und Vergabe, so kommt man auf ein Gesamtzeiterfordernis zur Realisierung der Vorschläge des Sondersachverständigen von max. 2 1/2 Jahren."

Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin mit Recht darauf hingewiesen, daß o. Professor E den Zeitaufwand zur Verwirklichung einer externen Abwasserreinigungsanlage gemäß seinem Vorschlag mit 3 Jahren angegeben habe. Aus dem schlüssigen Gutachten ergäben sich die Korrektur der im erstinstanzlichen Bescheid dem Unternehmen auferlegten Grenzwerte im spruchgemäßen Umfang und die Neufestsetzung der Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen.

Die Beschwerdeführerin habe außerdem eine ergänzende Äußerung unter Beilage einer Stellungnahme zur Abwassersituation der Zivilingenieure Dipl.-Ing. techn. HF und Dipl.-Ing. Dr. techn. WF sowie Dipl.-Ing. Dr. techn. AB vorgelegt, worin die Absicht bekundet werde, die Werksabwässer in den Traisentalsammelkanal einleiten zu wollen. Diese Frage hänge aber nur indirekt mit dem gegenständlichen Berufungsverfahren zusammen, da Gegenstand desselben nur die mit dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Anpassung der Abwasserverhältnisse und zur Einhaltung bestimmter Abwassergrenzwerte bei Einleitung in die Traisen darstellen könne. Es sei daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auftrages ohne Belang gewesen, in welcher Weise das Unternehmen diesem Auftrag nachkomme.

Zur Behauptung, die dem Unternehmen auferlegten Maßnahmen wären wirtschaftlich unzumutbar, sei festzustellen, daß nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des einzelnen Unternehmens, sondern die möglichst durch Beispiele von anderen vergleichbaren Vorhaben objektiv gegebene technische Möglichkeit der Durchführung als Beurteilungskriterium im Vordergrund zu stehen habe. Wie der wasserbautechnische Amtssachverständige diesbezüglich ausgeführt habe, werde die von Professor E vorgeschlagene Verfahrenskombination "Fällung-Sedimentation Belebungsanlage" heute bereits in vielen Bereichen der chemischen Industrie als Bestand der Reinigungstechnik eingesetzt und gebe es eine große Anzahl von Firmen, die mit diesen Verfahren arbeiteten. Deshalb erscheine es nicht unzumutbar, wenn auch von der Beschwerdeführerin die Reinigung der Abwässer mit einem solchen Verfahren verlangt werde, welches in Versuchen seine Brauchbarkeit erwiesen habe.

In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Slg. Nr. 5107/1965, hinzuweisen, wonach zwischen Zumutbarkeit und gegebenenfalls schrittweiser Anpassung ein inhaltlicher Zusammenhang bestehe. Wenn der Wasserberechtigte nach § 33 Abs. 2 WRG 1959 die zur Reinhaltung getroffenen Vorkehrungen in zumutbarem Umfang den Erfordernissen anzupassen habe, bedeute dies, daß die Vorkehrungen technisch möglich und auch wirtschaftlich vertretbar sein müßten. Verursachten solche Vorkehrungen erhebliche Kosten, die nicht auf einmal aufgebracht werden könnten, die nur dann zumutbar seien, wenn sie auf einen längeren Zeitraum aufgeteilt werden könnten, und sei eine Teilung technisch möglich, so werde eben ein Fall vorliegen, in welchem die Anpassung nur schrittweise vorzunehmen sei. Diese vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Begriffsbestimmung der Zumutbarkeit gehe auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zurück, wo ausgeführt werde, daß die nachträgliche Vorschreibung "die Lage des Wasserberechtigten" in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht außer acht lassen dürfe. Im Hinblick auf die im Spruch neu festgesetzte Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen bis Ende Februar 1989 unter Berücksichtigung des seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aus 1980 ohne Setzung von derartigen Maßnahmen verstrichenen Zeitraumes sowie auf Grund der Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, im Sinne der novellierten Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes günstige Mittel des Wasserwirtschaftsfonds in Anspruch nehmen zu können, sei damit zweifelsohne dem Erfordernis der Zumutbarkeit im angegebenen Sinn Genüge getan. Außerdem habe die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis dafür erbracht, daß die für die Sanierungsmaßnahmen geschätzten Jahreskosten von in etwa 1 - 1 1/2 % des Umsatzes Belastungen in einem solchen Umfang darstellten, daß die damit belasteten Produktionskosten entweder eine nachhaltige angemessene Gewinnerzielung oder einen konkurrenzfähigen Preis unmöglich machen würden. Die Behörde habe sich über diese nur dem Unternehmen bekannten Umstände kein näheres Bild machen können, da über das endgültige Betriebsergebnis für 1984 keine Berichte vorgelegt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe es daher ihrer unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, wenn diese Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben seien.

Die Beschwerdeführerin weise ferner zwar richtigerweise darauf hin, daß bei dem vom Sondersachverständigen vorgeschlagenen Vorgang in erheblichem Ausmaß ein mit Zink angereicherter Schlamm entstehe, der als schwermetallhaltig nur auf eine geordnete Schwermetalldeponie verbracht werden dürfe, ohne daß es für derartige Schlämme derzeit in Österreich eine öffentliche Sondermülldeponie gebe. Daraus werde abgeleitet, daß der Lauf einer allenfalls bescheidmäßig zu setzenden Frist für die Errichtung einer Reinigungsanlage erst dann beginnen dürfe, wenn die Errichtung einer Deponie sichergestellt sei. Diese Einwendungen gingen jedoch ins Leere, weil Gegenstand des anhängigen Verfahrens nur habe sein können, ob der der Beschwerdeführerin auferlegte Anpassungsauftrag zu Recht ergangen sei. Die Frage, auf welche Deponie das Unternehmen den Schlamm zu entsorgen habe, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sanierungsauftrages gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 ohne Belang.

Abschließend sei daher auf Grund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der gutächtlichen Ausführungen, die durch die Einwendungen des Unternehmens in keiner Weise hätten entkräftet werden können - der Sachverständige Dr. US sei nicht mehr herangezogen worden -, festzustellen, daß der nun abgeänderte Anpassungsauftrag innerhalb des revidierten Zeitraumes als im notwendigen und zumutbaren Umfang zur Erreichung der angestrebten Gewässergüteziele der Traisen erteilt anzusehen sei.

Schließlich seien gemäß § 76 AVG 1950 die Kosten für die Erstellung des Gutachtens des Sondersachverständigen vorzuschreiben gewesen. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vertretenen (einen Kostenersatz in Abrede stellenden) Rechtsansicht sei entgegenzuhalten, daß die in § 33 Abs. 1 WRG 1959 enthaltene Verpflichtung eines zur Einwirkung auf Gewässer Berechtigten, alle zur Reinhaltung und Vermeidung von Schädigungen von Gewässern erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, in Abs. 2 leg. cit. insoweit ihre Fortsetzung finde, als darin die Verpflichtung des Einwirkungsberechtigten zur zumutbaren Anpassung an die geänderten Verhältnisse enthalten sei. Wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werde, habe die Wasserrechtsbehörde entsprechende Vorschreibungen zu erlassen. Dies bedeute aber, daß bei nicht zeitgerechter Anpassung der Reinhaltungsvorkehrungen durch ein Unternehmen wie im vorliegenden Fall von einer schuldhaften Unterlassung eines durch das Gesetz verpflichtend auferlegten Handelns auszugehen sei. Daraus folge, daß Barauslagen, die dann im Zug eines Verwaltungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 entstünden, im Sinne von § 76 AVG 1950 als durch den Einwirkungsberechtigten verschuldet anzusehen seien.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde - welcher der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt erachtet, daß gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 nur wirtschaftlich zumutbare und technisch mögliche Maßnahmen vorgeschrieben werden und die Verpflichtung zum Ersatz von Amts wegen zu tragender Kosten gemäß §§ 75 und 76 AVG 1950 unterbleibt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Beschwerdeführerin gab hiezu eine Stellungnahme ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Anpassungsmaßnahmen wurden auf § 33 Abs. 2 WRG 1959 gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle sind die zur Reinhaltung der Gewässer im Zusammenhang mit einer Einwirkungsberechtigung (§ 33 Abs. 1 WRG 1959) getroffenen Vorkehrungen, wenn sie unzulänglich waren oder im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichen, - unbeschadet des verliehenen Rechtes - vom Wasserberechtigten in zumutbarem Umfang und gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen anzupassen.

Die Beschwerdeführerin wirft der Wasserrechtsbehörde vor, diese habe ihr technisch unmögliche Vorkehrungen aufgetragen; denn es sei die Lagerung des bei dem vorgeschriebenen Verfahren zur Entsorgung entstehenden, mit Zink angereicherten Schlammes undurchführbar, weil dieser nur auf eine geordnete Sondermülldeponie verbracht werden dürfe und es in Österreich "nach den Verfahrensergebnissen keine solche Sondermülldeponie" gebe. Die belangte Behörde hat offengelassen, ob dieser ihrer Meinung nach irrelevante Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Die Beschwerdeführerin selbst kann sich mit ihrer - insofern allerdings nicht immer einheitlichen - Ansicht jedenfalls auf die Aussage des Sachverständigen der Technischen Universität Wien stützen, welcher in seiner ergänzenden Stellungnahme vom Mai 1984 eingeräumt hatte, es sei "richtig, daß es zur Zeit in Österreich keine öffentliche Sondermülldeponie" gebe und daß die "Zinkfällung die Verbringung des im gesamten Schlammabfall enthaltenen Zinks auf Deponie nach sich zieht". Der Verwaltungsgerichtshof hält das Fehlen einer geeigneten Mülldeponie im gegebenen Zusammenhang zwar nicht - wie die belangte Behörde - für unerheblich, und zwar deshalb nicht, weil von einer technisch einwandfreien Lösung nicht die Rede sein könnte, falls eine Vorkehrung zwangsläufig ein rechtlich unerlaubtes Ergebnis zur Folge hätte, der Gerichtshof erblickt darin im vorliegenden Fall aber auch nicht - wie die Beschwerdeführerin - ein Hindernis für Anordnungen der getroffenen Art, weil die Schaffung der erforderlichen Deponie, wenn eine solche noch nicht besteht, weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich ist. Es obliegt unter dieser Voraussetzung nicht der Wasserrechtsbehörde, sondern dem Verpflichteten (das heißt: der Beschwerdeführerin), einen geeigneten Ablagerungsplatz ausfindig zu machen bzw. allenfalls selbst einzurichten. Das Fehlen einer entsprechenden Entsorgungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Vorschreibung wird allerdings - wovon unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit noch zu handeln ist - (zeitliche und kostenmäßige) Rückwirkungen auf das mit den Vorkehrungen angeordnete Reinhaltungsprogramm haben. Das den Vorschreibungen der belangten Behörde zugrundeliegende reinigungstechnische Verfahren ist daher auch in der angegebenen Hinsicht nicht als technisch undurchführbar anzusehen. Da die Notwendigkeit weiterer Vorkehrungen bereits im erstinstanzlichen Bescheid unter Hinweis auf die inzwischen eingetretene wasserwirtschaftliche Entwicklung näher begründet und dies von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden war, bedurfte es entgegen dem Beschwerdevorbringen insofern auch nicht weiterer Ermittlungen. Der Vorwurf eines bloß labormäßigen Charakters des vom Sachverständigen vorgeschlagenen Verfahrens ist von diesem bereits in seiner Stellungnahme vom Mai 1984 als Mißverständnis widerlegt worden.

Die Beschwerdeführerin wendet gegen die getroffenen Anordnungen weiter ein, sie wären für das Unternehmen wegen der Kostenhöhe und der relativen Kürze der zur Durchführung vorgeschriebenen Frist wirtschaftlich unzumutbar. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, daß die von der belangten Behörde - in Erwiderung auf das in dieselbe Richtung gehende Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Verwaltungsebene - vertretene Anschauung, maßgebend sei primär die aus Vergleichen zu erweisende "objektiv gegebene technische Möglichkeit der Durchführung", nicht mißverstanden werden darf. Um technisch Undurchführbares auszuschließen, bedürfte es nicht erst einer gesetzlichen Vorschrift, wonach eine Anpassung nur "in zumutbarem Umfang" zulässig ist. § 33 Abs. 2 WRG 1959 setzt vielmehr, wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnis vom 14. Oktober 1965, Slg. Nr. 5107, ausgesprochen hat, nicht nur die technische Möglichkeit (die notwendigerweise mitumfaßt wird), sondern wesentlich (als kennzeichnendes Moment, welches bei anderen vergleichbaren Vorschriften fehlt) die wirtschaftliche Vertretbarkeit voraus. Diese ist allerdings allein nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln, ohne daß dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden, also des zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern Berechtigten (§ 33 Abs. 1 WRG 1959), maßgebend sein darf (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. 88/07/0014, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die zuletzt bezeichnete Einschränkung ergibt sich daraus, daß eine im Interesse der Gewässerreinhaltung erforderliche Anpassung nicht etwa deswegen gänzlich unterbleiben dürfte, weil der Verpflichtete auf absehbare Zeit zu Anpassungsmaßnahmen aus finanziellen Gründen überhaupt nicht in der Lage wäre. Ferner werden der zumutbare Umfang und die allenfalls schrittweise Realisierung einer notwendigen Verbesserung unzulänglicher Verhältnisse von der (die gerade bestehende finanzielle Lage des Betroffenen gleichfalls vernachlässigenden) Bedachtnahme darauf abhängen, wieviel Zeit dem Berechtigten bereits zur Verfügung stand, um einer für ihn erkennbaren Notwendigkeit zur Anpassung bereits von sich aus (noch vor einem behördlichen Auftrag) zu entsprechen. Denn es kann nicht Sinn des § 33 Abs. 2 WRG 1959 sein, Berechtigte, die ihre Mittel in der einer behördlichen Anordnung vorangehenden Zeit ohne Bedachtnahme auf ihre Reinhaltungspflicht anderweitig eingesetzt haben und deshalb nur noch über unzureichende Reserven verfügen, in Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer (§ 30 WRG 1959) im Ergebnis gegenüber jenen Berechtigten zu bevorzugen, die ihrer insoweit bestehenden Verpflichtung rechtzeitig nachgekommen sind (siehe dazu neuerlich das schon angeführte Erkenntnis vom 27. September 1988). Demgegenüber werden im Hinblick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit Überlegungen allgemeiner Art zur sachlichen Rechtfertigung des vorzuschreibenden Anpassungsprogramms nicht zuletzt auch - und im Beschwerdefall, in dem über das technische Verfahren und das Reinigungsziel keine begründeten Zweifel mehr bestehen, allein - in zeitlicher Hinsicht durchaus notwendig sein und umso weniger fehlen dürfen, wenn es sich um so hohe Beträge wie im Beschwerdefall handelt, die insgesamt aufgebracht werden müssen (nach dem abschließenden Urteil des Sachverständigen der Technischen Universität Wien 64,3 Mio. öS allein an Investitionskosten, zu denen unter Ansatz günstiger Förderungsbedingungen geschätzte Jahreskosten von 12,4 Mio. öS kommen, welche die Beschwerdeführerin abweichend davon mit rund 20 Mio. öS beziffert hat, sowie schließlich die Kosten für die Deponierung des Zinkschlammes, die von der Beschwerdeführerin mit zusätzlichen 19,9 Mio. öS angesetzt wurden). Die hohen Finanzierungskosten vermochten zwar die entsprechenden Vorschreibungen selbst, wie gezeigt, nicht zu hindern. Ebensowenig brauchte, anders als die Beschwerdeführerin meint, etwa erst eine verbindliche Zusage von zu erwartenden Förderungsmitteln abgewartet werden. Es durfte jedoch andererseits weder der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Ertragslage noch auf die (abzuschätzende) zeitliche Komponente der notwendigen Entsorgung im Weg einer Sondermülldeponie, dies jeweils unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlich vertretbaren Dauer der Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen, unbeachtet bleiben. Der Beschwerdeführerin konnte in diesem Zusammenhang rechtens nicht - wie dies im angefochtenen Bescheid geschehen ist - vorgeworfen werden, sie habe - und dies, da ihr weder eine Beweislast oblag noch von ihr ein Beweis gefordert wurde nicht den "Nachweis erbracht, daß die für die Sanierungsmaßnahmen geschätzten Jahreskosten von in etwa 1 - 1 1/2 % des Umsatzes Belastungen in einem solchen Umfang darstellen, daß damit die belasteten Produktionskosten entweder eine nachhaltige angemessene Gewinnerzielung oder einen konkurrenzfähigen Preis unmöglich machen würden". Die Beschwerdeführerin hat nämlich sowohl die Kostenorientierung am Umsatz mehrfach dem Grunde nach bekämpft (so in den Äußerungen vom 29. März 1984, vom 16. Oktober 1984 und - durch Rückbezug - vom 13. März 1985) als auch (im Ergebnis) eine nachhaltige angemessene Gewinnerzielung und einen konkurrenzfähigen Preis in Frage gestellt (in der Äußerung vom 29. März 1984, ferner in jener vom 16. Oktober 1984 durch Verweis auf die erstgenannte Äußerung). In ihrer letzten Stellungnahme auf Verwaltungsebene vom 13. März 1985 hat die Beschwerdeführerin unter anderem schon erklärt, das endgültige Betriebsergebnis für 1984 liege zwar noch nicht vor, werde aber jedenfalls "gegenüber 1983 nicht besser" werden. Daß die Behörde noch eine weitere Information (Darlegung des endgültigen Betriebsergebnisses) benötige, war der Beschwerdeführerin (nach Lage der Akten) nicht bekannt, zumal ihr lediglich die Gelegenheit zu einer befristeten Stellungnahme (die abgegeben wurde) geboten worden war. So bleibt von der im angefochtenen Bescheid für die Terminisierung der Vorschreibungen gegebenen Begründung schließlich nur der Hinweis auf den seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aus 1980 ohne Setzung derartiger Maßnahmen verstrichenen Zeitraum, ein Hinweis, der für sich allein aber nicht hinreicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß es die Behörde für angezeigt hielt, sich eines umfangreichen Gutachtens eines "Sondersachverständigen" zu bedienen, um im Instanzenzug jenes Verfahren und jene Werte endgültig festzustellen, die den Anpassungserfordernissen im konkreten Fall entsprechen. Nach den Darlegungen weiter oben konnte eine das Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigende, seine Stichhaltigkeit beurteilende Erörterung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der angeordneten Maßnahmen im Beschwerdefall nur noch im Hinblick auf die Angemessenheit des für die Realisierung bestimmten Termins Bedeutung gewinnen. Die im angefochtenen Bescheid für die schließlich gesetzte einheitliche Frist gegebene Begründung war aber dazu bei der gegebenen Sachlage, wie gezeigt, infolge fehlender sachverhaltsbezogener Erörterungen nicht zureichend.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin ferner die Kosten für die Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen der Technischen Universität Wien nach § 76 AVG 1950 auferlegt, was die Beschwerdeführerin für ungerechtfertigt hält.

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1950 hat für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Gemäß Abs. 2 desselben Paragraphen sind die Auslagen jedoch, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, von diesem zu tragen; wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Eine Vorschreibung zum Ersatz derartiger Auslagen - dazu gehören auch die Kosten der nichtamtlichen Sachverständigen kommt nur in Betracht, wenn die Kosten verursachende Maßnahme erforderlich war; im Fall der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger müssen die Voraussetzungen des § 52 AVG 1950 erfüllt gewesen sein (siehe die Rechtsprechung bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 1987, S. 541 f.). Da gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950 andere Sachverständige als Amtssachverständige nur ausnahmsweise, nämlich dann heranzuziehen sind, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint, bedarf es hiezu einer Begründung, die erkennen läßt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen sachverhaltsbezogen vorliegen. Eine solche hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht gegeben, worin ein wesentlicher Begründungsmangel liegt. Darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei, obwohl diese bereits mit Schriftsatz vom 24. Juni 1981 darauf hingewiesen hat, auch im Verfahren von den Gründen für die Bestellung des Sondersachverständigen nicht in Kenntnis gesetzt worden. Ferner ist das Parteiengehör hinsichtlich der - der Beschwerdeführerin erst durch den angefochtenen Bescheid bekannt gewordenen - Höhe der auferlegten Sachverständigenkosten nicht gewahrt worden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Dezember 1930, Slg. Nr. 16.465). Im übrigen ist zu bemerken, daß aus der Unterlassung zeitgerechter Anpassungsvorkehrungen nicht - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - bereits unmittelbar ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG 1950 abgeleitet werden kann - mag darin auch ein Indiz für ein solches liegen -, da die behördlichen Vorschreibungen verschuldensunabhängig schon bei gegebenem Bedarf zu erlassen sind.

Der angefochtene Bescheid war somit hinsichtlich der bezeichneten, mit Verfahrensmängeln behafteten Spruchteile gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu dem Hinweis veranlaßt, daß der angefochtene Bescheid so lange nicht vollstreckt werden kann, als nicht für die Ausführung der Anpassungsmaßnahmen eine neue Frist verwaltungsbehördlich bestimmt worden ist.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Schriftsatzaufwand, der nur einfach gebührt.

Wien, am 19. Dezember 1989

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