VwGH 88/07/0014

VwGH88/07/001427.9.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des JD in B, vertreten durch Dr. Eva Maria Wendl-Söldner, Rechtsanwalt in Bad Vöslau, Herrmanngasse 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Februar 1987, Zl. 511.440/02-15/86, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

Verbesserung der Wassergüte der Donau §2 Z11;
WRG 1959 §33 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;
Verbesserung der Wassergüte der Donau §2 Z11;
WRG 1959 §33 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. September 1985 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 den Auftrag, an der wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage seines Hotelbetriebes derartige Maßnahmen zu setzen, daß bis spätestens 20. September 1986 eine biologische oder gleichwertige Reinigung gewährleistet sei. Eine solche liege bei Einhaltung nachstehender Parameter des Abwassers vor:

absetzbare Stoffe: max. 0,30 ml/l

biologischer Sauerstoffbedarf: max. 40 mg/l

chemischer Sauerstoffbedarf: max. 120 mg/l.

Zur Begründung führte die Behörde aus, für die Abwasserbeseitigungsanlage des Hotelbetriebs des Beschwerdeführers bestehe eine aus 1972 datierende wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der in einer mechanischen Kläranlage gereinigten Abwässer im Ausmaß von max. 155 Einwohnergleichwerten bzw. 23,25 m3/d. Diese bloß mechanische Kläranlage sei auch bei sorgfältiger Wartung nur imstande, eine Reinigungsleistung von rund 30 % zu erbringen. Hingegen könne mit biologischen Kläranlagen ein 90 %iger Reinigungseffekt erzielt werden. Im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigung des Hotelbetriebs des Beschwerdeführers sei eine biologische Reinigung für derartige Betriebe zumindest nicht allgemeiner Stand der Technik gewesen. Demgegenüber müsse die biologische Abwasserreinigung spätestens seit der Erlassung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977 zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer, BGBl. Nr. 210/1977 (künftig Verordnung), als durch die Behörden anerkannter Stand der Technik angesehen werden. Die Verpflichtung zur Anpassung der Reinhaltungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik sei unabhängig von der Frage, inwieweit durch eine bestehende Anlage eine Verschmutzung eines Gewässers eintrete. Da die Errichtung einer biologischen Reinigungsstufe lediglich einige Wochen in Anspruch nehmen würde, sei eine Herstellungsfrist von einem Jahr als zumutbar anzusehen. Nähere Angaben, die eine exakte Beurteilung der Zumutbarkeit der angeordneten Maßnahmen erlauben würden, habe der Beschwerdeführer nicht gegeben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die Auffassung, mit der derzeitigen Anlage könne lediglich ein Reinigungseffekt im Ausmaß von ca. 30 % erzielt werden, basiere auf keiner entsprechenden Befundaufnahme. Auch habe es die Behörde unterlassen, auf die konkrete Gewässergüte Bedacht zu nehmen. Da die Art des Unternehmens des Beschwerdeführers die Bildung von Rücklagen nicht zulasse, sei der erteilte Auftrag nicht zumutbar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 1987 änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 66 AVG 1950 den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß die zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen festgelegte Frist mit 31. März 1988 neu bestimmt wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und eines von ihr eingeholten und dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilten Gutachtens ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen aus, die bestehende Art der Abwasserbeseitigung im Betrieb des Beschwerdeführers bewirke eine konkrete Beeinträchtigung des Vorfluters und entspreche nicht dem Stand der Technik. Mit der bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage könnte eine Reinigungsleistung, die den wasserwirtschaftlichen Zielen insbesondere der Verordnung entspreche, nicht erreicht werden. Das schlüssige Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen habe durch die auf nicht sachverständiger Ebene erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden können. Durch die über Anregung des angeführten Sachverständigen vorgenommene Neufestlegung der Frist für die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen müsse es dem Beschwerdeführer auch möglich sein, ein entsprechendes Projekt bis Ende des Jahres 1987 vorzulegen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, verbunden mit dem Antrag auf allfällige Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof, erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 1987, B 366/87-9, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf Überprüfung der Zumutbarkeit der ihm erteilten Auflagen sowie der hiefür eingeräumten Frist verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 WRG 1959 hat, wer zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern berechtigt ist, die ihm obliegenden Reinhaltungsverpflichtungen durchzuführen. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind die zur Reinhaltung getroffenen Vorkehrungen, wenn sie unzulänglich waren oder im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichen, - unbeschadet des verliehenen Rechtes - vom Wasserberechtigten in zumutbarem Umfang und gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen anzupassen. Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) vor, so dürfen die Vorschreibungen darüber nicht hinausgehen.

Diese Gesetzesstelle trägt dem Bestreben, die jeweiligen Anforderungen an die Gewässergüte und die Entwicklung der Abwasserbehandlungstechnik zu berücksichtigen, Rechnung. Danach muß vom Wasserberechtigten verlangt werden, schon von sich aus bemüht zu sein, die Reinhaltungsmaßnahmen den gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt sich ändernden Verhältnissen anzupassen; kommt der Wasserberechtigte dieser Pflicht nicht nach, kann ihn die Behörde hiezu in zumutbaren Grenzen verhalten (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1987, Zlen. 86/07/0259, 0260, 0261 und 0262). Nach Ausweis der vorliegenden Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Jahre 1972 wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage seines Hotelbetriebes von sich aus keinerlei Anpassungsmaßnahmen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ergriffen. Lagen die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vor, so war die Wasserrechtsbehörde zur Erteilung entsprechender wasserpolizeilicher Aufträge befugt.

Die belangte Behörde ist ausgehend von dieser Rechtslage aufbauend auf dem Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen und unter Zugrundelegung der Verordnung zu dem Schluß gekommen, daß die lediglich mechanische Reinigung der Abwässer des Hotelbetriebes des Beschwerdeführers nicht mehr dem Stand der Technik und den wasserwirtschaftlichen Zielen entspreche. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die belangte Behörde auf Grund dieser sachverständigen Feststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht auf sachverständiger Ebene entgegengetreten ist, auch ohne konkrete Feststellungen über eine durch die bestehende Abwasserbeseitigung aus dem Hotelbetrieb des Beschwerdeführers verursachte Gewässerverunreinigung berechtigt, entsprechende Anpassungsvorkehrungen dem Beschwerdeführer aufzutragen. Denn der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 33 Abs. 2 WRG. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle, die sich auf Reinhaltungsvorkehrungen bezieht, ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr des Eintritts solcher vorzubeugen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/07/0050). Demgemäß erweist sich die Verfahrensrüge, in der der Beschwerdeführer die Unterlassung der Einholung eines Ergänzungsgutachtens über die Frage einer Ausgliederung der betriebseigenen Wäscherei und von zugrundezulegenden Minimalwerten wie auch die Nichtdurchführung eines Lokalaugenscheines der belangten Behörde vorgeworfen hat, als nicht berechtigt.

Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt der Beschwerdeführer darin, daß ihm trotz Darlegung seiner wirtschaftlichen Lage und der Gefährdung von Arbeitsplätzen die Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage fristgebunden vorgeschrieben worden sei. Dies sei sowohl, was die Kosten anbelange, wie auch hinsichtlich der Fristsetzung unzumutbar.

Die im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Wasserrechtsbehörden haben beide darauf verwiesen, daß entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977 zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer, zu denen die Schwechat zählt, die biologische oder gleichwertige Reinigung von organisch belasteten Betriebsabwässern, wie sie im Betrieb des Beschwerdeführers anfallen, den Stand der Technik darstelle und den durch diese Verordnung konkretisierten wasserwirtschaftlichen Zielvorstellungen entspreche. Dieser behördlichen Auffassung kann angesichts der Bestimmung des § 2 Z. 11 der angeführten Verordnung, in der die biologische oder gleichwertige Reinigung für vorwiegend organisch belastete Abwässer als Gesichtspunkt zur Erreichung des Verordnungszieles genannt wird, nicht entgegengetreten werden. Davon ausgehend ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die seit 1977 in Kraft stehende angeführte Verordnung klar sein mußte, in welcher Weise er der aus § 33 Abs. 1 und 2 WRG 1959 entspringenden Verpflichtung zur Reinhaltung von sich aus nachzukommen haben werde. Bei dieser Rechtslage überschreitet aber der mit einem etwa 11 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung datierten Endtermin befristete wasserpolizeiliche Anpassungsauftrag nicht die Grenzen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Bei Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit behördlicher Aufträge können nur objektive Gesichtspunkte, nicht hingegen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten maßgebend sein (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1982, Zlen. 82/07/0138, 0139, und vom 7. Juli 1987, Zlen. 86/07/0259, 0260, 0261 und 0262). Auch der Rüge wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kommt sohin Berechtigung nicht zu.

Da sich zusammenfassend die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 27. September 1988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte