Normen
AVG §59 Abs2;
WRG 1959 §105 litf;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §8 Abs1;
AVG §59 Abs2;
WRG 1959 §105 litf;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §8 Abs1;
Spruch:
Punkt II des Spruches des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. September 1962 wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung verschiedener Abwässer (reine Kühlwässer, Kondenswässer und Kesselabsalzwässer, Betriebswässer und häusliche Abwässer) über den X-Graben in die Pulkau im Gesamtausmaß von 9739,64 m3 pro Tag erteilt. Zum damaligen Zeitpunkt wurden rund 20 Jahrestonnen Zitronensäure hergestellt. Infolge einer Produktionsausweitung im Betrieb der Beschwerdeführerin kamen vermehrte Abwässer zur Ableitung; dies führte insbesondere seit etwa 1970 in der österreichischtschechoslowakischen Grenzgewässerkommission laufend zu Beschwerden über außergewöhnlich starke Verunreinigung der Pulkau sowie weiter der Thaya durch die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin suchte schließlich um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des ihr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. September 1962 erteilten Konsenses an, und zwar für die Einleitung der schwach belasteten Abwässer aus der Zitronensäurefabrikation und der Spirituserzeugung über den X-Graben in die Pulkau. Dieses Projekt war auch Gegenstand der Erörterung in der österreichisch-tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1977 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 30 ff und 111 WRG 1959 bei Einhaltung bestimmter Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung der Betriebsabwässer über den X-Graben in die Pulkau und zur Errichtung von Stapelteichen erteilt. Das Maß der Abwassereinbringung wurde außerhalb der Kampagne mit 8000 m3 pro Tag und während der Kampagne mit 11.000 m3 pro Tag begrenzt. Die eingeleitete Schmutzfracht durfte im allgemeinen außerhalb der Kampagne 400 kg BSB5/d und während der Kampagne 550 kg BSB5/d nicht überschreiten. Diese Bewilligung wurde gemäß § 21 WRG 1959 mit 30. Juni 1984 befristet. Weiters wurde ausgesprochen, daß das bestehende Wasserrecht mit Inbetriebnahme der gegenständlichen Abwasseranlage, spätestens jedoch mit 30. Juni 1978 erloschen ist. Nach der in diesem Bescheid enthaltenen Projektsbeschreibung kommen schwach belastete und reine Abwässer aus der Zitronensäurefabrikation und der Spirituserzeugung im Ausmaß von 10.715,6 m3 pro Tag und im Kreislauf geführte Wässer im Ausmaß von
17.834 m3 pro Tag zur Ableitung. Die Abwässer aus der Spiritusfabrikation fallen nur während der Kampagne, die Abwässer aus der Zitronensäurefabrikation ganzjährig an. Die stark belasteten Abwässer werden durch eine Eindampfanlage erfaßt und vom Vorfluter ferngehalten. Die Bauarbeiten waren spätestens bis 30. Juni 1978 zu vollenden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war die neue Anlage in Betrieb zu nehmen bzw. waren die nicht mehr benötigten Anlagen stillzulegen. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. September 1978 wurde gemäß § 112 Abs. 2 WRG 1959 die mit seinem Bescheid vom 5. Juli 1977 festgesetzte Bauvollendungsfrist bis 30. November 1978 erstreckt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß erst spätestens zu diesem Zeitpunkt das bestehende Wasserrecht erlischt. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Mai 1980 wurde gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, daß die bauliche Ausführung der mit Bescheid vom 5. Juli 1977 der Beschwerdeführerin wasserrechtlich bewilligten Anlagen betreffend die Einbringung von Betriebsabwässern über den X-Graben in die Pulkau sowie der Stapelteiche im wesentlichen mit dieser erteilten Bewilligung übereinstimmt. Weiters wurde ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 die derzeit konsenslose direkte Einleitung von Dünnschlempe aus der Dextrose- bzw. Saccharosegärung in den Vorfluter bis 31. Juli 1980 entweder einzustellen oder diesbezüglich um die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorlage ausreichender Projektsunterlagen anzusuchen hat. Mittlerweile kam es zu einer weiteren Produktionsausweitung im Betrieb der Beschwerdeführerin (25.000 Tonnen Zitronensäure pro Jahr, 22.000 hl Sprit pro Kampagne). Die Beschwerdeführerin legte sodann über Drängen der belangten Behörde ein neues Projekt vor, über das am 25. August 1981 verhandelt wurde. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. September 1981 wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung der Betriebswässer in die Pulkau bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Gemäß § 12 (richtig § 11) WRG 1959 wurde das Maß der Abwassereinbringung mit 20.000 m3 pro Tag bzw. 0,23 m3 pro Sekunde begrenzt, wovon 8.000 m3 pro Tag reine Kühlwässer an der Kläranlage vorbeigehen dürfen. Im weiteren wurden die zulässigen Schmutzfrachten in die Pulkau festgelegt. Gemäß § 21 WRG 1959 wurde die Bewilligung mit 31. Dezember 1994 befristet. Weiters wurde festgestellt, daß das mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1977 verliehene Wasserrecht bis auf weiteres, längstens jedoch bis 30. Juni 1984 aufrecht bleibt. Schließlich wurden die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen abgewiesen. In der Auflage 2) - nur diese ist insbesondere für den vorliegenden Fall von Bedeutung - wurde vorgeschrieben, daß das Detailprojekt spätestens bis 31. Dezember 1981 bei der Wasserrechtsbehörde einzureichen ist. Mit dieser Auflage sollte die Beschwerdeführerin, wie dies dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen ist, verhalten werden, sich für eine der von ihr vorgeschlagenen Varianten der Art der Reinigung der Abwässer zu entscheiden.
Bereits mit Eingabe vom 8. Juli 1981 beantragte die Beschwerdeführerin ihr Vorhaben, das mit dem vorgenannten Bescheid vom 3. September 1981 bewilligt worden war, als bevorzugten Wasserbau zu erklären. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über diesen Antrag erklärte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Vorhaben der Beschwerdeführerin betreffend die Abwasserbeseitigung dieses Werkes gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 zum bevorzugten Wasserbau. Weiters sprach er aus, daß eine Wiederholung des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. September 1981 abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht erforderlich ist.
Nachdem die Beschwerdeführerin die im Punkt 2) der Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 3. September 1981 festgesetzten Frist vom 31. Dezember 1981 ungenützt hatte verstreichen lassen, teilte sie auf Anfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom 27. Jänner 1982 mit, daß Wirtschaftlichkeitserwägungen vom unternehmerischen Standpunkt aus es unverantwortlich erscheinen ließen, das Projekt zu verwirklichen. Es werde ein modifiziertes Projekt ausgearbeitet, für dessen Vorlage um Einräumung einer angemessenen Frist ersucht werde. Da dieses Ansuchen der belangten Behörde nicht ausreichend begründet erschien, wurde von ihr eine Besprechung für den 31. März 1982 anberaumt.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof. bekämpften Bescheid vom 24. Mai 1982 hat die belangte Behörde im Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides ausgesprochen, daß dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Frist für die Einreichung des Detailprojektes zu erstrecken, gemäß §§ 30 ff, 100 Abs. 2 und 112 WRG 1959 bzw. §§ 32 ff AVG 1950 nicht Folge gegeben wird. In Punkt II des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß den zitierten Gesetzesstellen beauftragt, das unter Punkt 2) des Bescheides vom 3. September 1981 genannte Projekt unverzüglich einzureichen. Weiters wurde sie verhalten, mit dem Bau der mit dem genannten Bescheid bewilligten Anlage unverzüglich zu beginnen. Im Punkt III des Spruches dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 100 Abs. 2 und 138 Abs. 1 WRG 1959 beauftragt, die konsenslose Einleitung von Betriebsabwässer zu unterlassen. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf Grund des Ergebnisses der Besprechung vom 31. März 1982 festgestellt, daß die aerobe Stufe sofort verwirklichbar sei und die Versuche hinsichtlich der anaeroben Reinigung erfolgversprechend liefen. Die Beschwerdeführerin habe keine Argumente vorgebracht, die nicht bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung des Projektes bekannt gewesen seien. Die Verunreinigung der Pulkau sei nach wie vor unverändert stark. Die Vertreter der Beschwerdeführerin hätten erklärt, daß sie nur die Alternative hätten, weiterhin den Konsens zu überschreiten oder den Betrieb einzustellen. Die Vertreter der Tschechoslowakei hätten darauf hingewiesen, daß sie im Vertrauen auf die Zusage der österreichischen Seite ein aus drei Teichen bestehendes Erholungssystem angelegt hätten, das auch Bewässerungs- und Fischzuchtzwecken dienen sollte, welches wegen der Abwässer des Unternehmens nicht genützt werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe eine Fristerstreckung um ein Jahr begehrt. Begründend wird ausgeführt, im Bewilligungsoperat sei eine eingehende Auseinandersetzung mit der Kostenfrage erfolgt; es seien mehrere Varianten hinsichtlich der Bau- und Betriebskosten untersucht worden. Es habe auch kein Zweifel darüber bestanden, daß das Vorhaben bei entsprechender finanzieller Förderung in der vorgesehenen Zeit verwirklicht werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe keine triftigen Gründe für eine Fristverlängerung anführen können. Der aerobe Teil der Anlage sei sofort verwirklichbar; es sei schon früher bekannt gewesen, daß die Untersuchungen des anaeroben Teiles noch längere Zeit in Anspruch nehmen würden und die anaerobe Reinigung grundsätzlich verwirklichbar sei; die Bau- und Betriebskosten seien bereits vom Unternehmen selbst eingehend untersucht worden und diesem bekannt gewesen. Der Verantwortung der Beschwerdeführerin, das Projekt vorerst zu optimistisch beurteilt zu haben, könne nicht gefolgt werden, da davon ausgegangen werden müsse, daß jemand, der ein Projekt einreiche und sich darin bereits mit der Kostenfrage auseinandergesetzt habe, dies gewissenhaft getan habe. Es seien sohin keine neuen Gesichtspunkte gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung des Projektes eingetreten. Im Gegenteil verlangten sowohl die österreichischen Reinhaltevorschriften als auch zwischenstaatliche Rücksichtnahmen eine rasche Lösung des äußerst unbefriedigenden Gewässerzustandes. Eine Verlängerung der Frist würde auch dem Sinn und Ziel der Erklärung als bevorzugter Wasserbau widersprechen. Es lägen sohin keine Gründe vor, dem Antrag stattzugeben. Auch die Baubeginnsfrist (1. April 1982) sei bereits abgelaufen; um ihre Verlängerung sei nicht angesucht worden. Da § 112 Abs. 2 WRG 1959 nur eine Verlängerung bei Vorliegen triftiger Gründe vorsehe, könnte im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen einem solchen Antrag ebenfalls nicht stattgegeben werden. Unter Hinweis auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 wird ausgeführt, es sei unbestritten, daß die Beschwerdeführerin nur die Bewilligung zur Einleitung von 8.000 m3 pro Tag (außerhalb der Kampagne) bzw. 11.000 m3 pro Tag (während der Kampagne) besitze. Die von den zuständigen österreichischen Stellen in Pulkau und Thaya und die von den zuständigen tschechoslowakischen Stellen in der Thaya durchgeführten Gewässeruntersuchungen hätten gezeigt, daß diese Grenzwerte laufend überschritten würden. Die Beschwerdeführerin habe diese Tatsachen in der Besprechung am 31. März 1982 auch selbst zugegeben. Jede über diese bescheidmäßigen Grenzwerte hinausgehende Einwirkung auf den Vorfluter sei konsenslos. Es läge sohin eine dauernde Übertretung des Wasserrechtsgesetzes vor, deren Einstellung im öffentlichen Interesse verlangt werden müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem Beschwerdevorbringen in ihrem Recht, das Detailprojekt erst in einem Jahr einbringen zu dürfen und in ihrem Recht auf Einleitung von Abwässern ohne wasserrechtliche Bewilligung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit auf § 100 Abs. 2 WRG 1959 gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle ist für bevorzugte Wasserbauten mit Ausnahme des Entschädigungsverfahrens das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in erster Instanz zuständig. Nun hat die belangte Behörde auf Antrag der Beschwerdeführerin das von ihr eingereichte und bereits rechtskräftig bewilligte Projekt zum bevorzugten Wasserbau erklärt. In Anbetracht der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bevorzugung ausgesprochen wurde, kann eine Erörterung der Frage unterbleiben, ob eine Erklärung als bevorzugter Wasserbau, nachdem die Bewilligung bereits erteilt worden ist, zulässig wäre (vgl. Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 6. März 1972, Slg. 6665). Die belangte Behörde war daher sowohl aus dem Grunde des § 100 Abs. 2 WRG 1959 als auch aus dem Grunde, daß sie den Bewilligungsbescheid vom 3. September 1981 erlassen hat, zuständig, eine in diesem Bescheid einer Bedingung beigesetzte Fristbestimmung zu verlängern oder nicht (Punkt I des Spruches des angefochtenen Bescheides) und auf die Einhaltung der Bescheidauflagen zu dringen (Punkt II des Spruches des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde war aber auch für eine Entscheidung nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 zuständig, weil die bewilligungslose Einleitung von Betriebsabwässern die Abwasserbeseitigung des Betriebes der Beschwerdeführerin betrifft und für eine nachträgliche Bewilligung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung die belangte Behörde zuständig ist. Wenn eine Behörde nämlich berechtigt ist, die Bewilligung einer Anlage in all ihren Teilen zu erteilen oder zu versagen, so ist sie auch berechtigt, die Entfernung der nicht bewilligten Anlagen und Maßnahmen (hier Einleitung von Abwässern) aufzutragen (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 3. Juli 1970, Slg. Nr. 7841/A). War die belangte Behörde demnach zur Erlassung des angefochtenen Bescheides schon auf Grund des § 100 Abs. 2 WRG 1959 zuständig, dann war es entbehrlich zu untersuchen, ob noch aus dem Grunde des § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 in Verbindung mit Art. 1, 2 und 14 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern BGBl. Nr. 106/1970 die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben gewesen wäre.
1. Zu Punkt I. und II. des Spruches des bekämpften Bescheides:
Im Punkt 2. der Bedingungen und Auflagen des Bescheides der belangten Behörde vom 3. September 1981 wurde vorgeschrieben: "Das Detailprojekt ist spätestens bis 31. 12. 1981 bei der Wasserrechtsbehörde einzureichen." Bei dieser Befristung handelt es sich entgegen der Auffassung der belangten Behörde weder um eine Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist im Sinne des § 112 Abs. 1 WRG 1959 noch um eine Frist zur Einreichung eines verhandlungsreifen Projektes zur Erwirkung der Bewilligung im Sinne des § 112 Abs. 4 leg. cit., weil ja die Bewilligung schon erteilt ist, sondern um eine nach § 59 Abs. 2 AVG 1950 gesetzte Erfüllungsfrist, die als integrierender Bestandteil des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides der Rechtskraft teilhaftig ist, woraus sich ergibt, daß ein Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist auf die Abänderung des rechtskräftigen Bescheides gerichtet ist. Weder hat die Beschwerdeführerin behauptet, noch ist im Verfahren sonst hervorgekommen, daß die Voraussetzungen für eine Abänderung im Sinne des § 68 Abs. 3 und 4 AVG 1950 gegeben wären; abgesehen davon, daß der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf eine solche Abänderung zusteht, ist die Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihres erst nach Ablauf der Frist gestellten Ansuchens um Fristerstreckung am 27. Jänner 1982 schon deshalb in keinem Recht verletzt worden, weil eine Frist nach ihrem Ablauf schon begrifflich nicht mehr verlängert werden kann (vgl. auch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1951, Zl. 429/51). Damit ist aber auch dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf der Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte bei Erledigung des Ansuchens um Fristerstreckung auf die Herstellungs- und Betriebskosten für das Projekt eingehen und berücksichtigen müssen, daß diese Kosten zum Ruin des Unternehmens und zum Verlust der Arbeitsplätze führen müßten, der Boden entzogen.
In engem Zusammenhang mit dieser Abweisung des Fristerstreckungsansuchens steht Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, in dem die belangte Behörde die Beschwerdeführerin beauftragt, das unter Punkt 2) der Bedingungen und Auflagen des Bescheides vom 3. September 1981 genannte Projekt unverzüglich einzureichen und mit dem Bau der bewilligten Anlage unverzüglich zu beginnen. Die belangte Behörde hat mit dem nochmaligen Auftrag, jenes Detailprojekt vorzulegen, die Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 3. September 1981 nicht beachtet. Die Rechtskraftwirkung äußert sich nicht nur gegenüber der Partei, sondern auch gegenüber der Behörde. Auch die von der belangten Behörde angeführten Gesetzesstellen der §§ 30 ff und 112 WRG 1959 sowie § 32 ff AVG 1950 bieten keinerlei Rechtsgrundlage für die nochmalige Vorschreibung einer Auflage, das Detailprojekt vorzulegen. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. Hatte die belangte Behörde etwa die Durchsetzung der Erfüllung der Bedingung 2) ihres Bescheides vom 3. September 1981 im Auge, so hätte sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Erzwingung der aus dieser Auflage sich ergebenden Leistungen im Wege der Bestimmungen des VVG 1950 bewerkstelligen müssen.
2. Im Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 beauftragt, die bewilligungslose Einleitung von Betriebsabwässern zu unterlassen. Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Demnach handelt es sich beim Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides um einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinne dieser Gesetzesstelle und nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, um eine Angelegenheit der Gewässeraufsicht im Sinne des § 131 WRG 1959 oder um einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinne des § 33 Abs. 2 WRG 1959.
§ 33 WRG 1959, der im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen kann, setzt nämlich eine Berechtigung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern in einem bestimmten Umfang voraus. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde selbst eingestanden, daß die derzeitigen Abwassereinleitungen zufolge der ständigen Produktionserweiterungen nicht mehr durch den Bescheid vom 5. Juli 1977 gedeckt sind. Die Beschwerdeführerin war daher nicht berechtigt, über das im Bescheid ex 1977 festgelegte Maß hinaus auf die Beschaffenheit von Gewässern einzuwirken. Auch die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist verfehlt, daß ihr mit Bescheid vom 3. September 1981 eine wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung dieser ungeklärten Abwässer in den Vorfluter bis zum Jahresende 1984 erteilt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde nämlich der Beschwerdeführerin im genannten Bescheid aufgetragen, das in diesem Bescheid bewilligte Projekt zu verwirklichen. Damit ist aber keine Bewilligung für eine zwischenzeitliche Verunreinigung erteilt worden. Da die Beschwerdeführerin schon vor Einleitung dieser durch die ständige Produktionserweiterung bedingten Betriebsabwässer in den Vorfluter verpflichtet gewesen wäre, um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen und die entsprechende Bewilligung zu erwirken, liegt sohin eine Verletzung der wasserrechtlichen Vorschriften vor. Die belangte Behörde durfte daher einen auf
§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag im öffentlichen Interesse der Reinhaltung der Gewässer gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, die Ausführung des von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Projektes zur Abwasserreinigung sei ihr nicht zumutbar und das Unternehmen würde wegen der hohen Investitionskosten gefährdet werden, ist entgegenzuhalten, daß bei der Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit behördlicher Aufträge nur objektive Gesichtspunkte maßgebend sein können, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1960, Zl. 2662/59). Die Beschwerde erweist sich sohin insoweit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, die Beschwerde im übrigen aber als unbegründet abzuweisen.
Da bereits in der Sache eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. b, 50 und 59 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 19. Oktober 1982
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