Normen
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §28;
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §28;
Spruch:
Die Beschwerde wird soweit sie von der sechstbeschwerdeführenden Partei EH erhoben worden ist, als unbegründet abgewiesen. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Sechstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 9.106,--, und der Bund hat den übrigen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.530,-
- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. August 1984 stellte der im Devolutionsweg angerufene Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz auf Grund einer Anzeige der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei gemäß § 28 WRG 1959 unter einer Reihe von Vorschreibungen fest, daß die (vom Mitbeteiligten) "beabsichtigte Wiederherstellung der anläßlich des Murenabganges im S-bach am 11. September 1983 zerstörten Wasserkraftanlage (provisorische Bachableitung)" dem früheren Zustand entspreche, Art und Maß der Wassernutzung nicht verändert sowie durch die Absicht dieser Wiederherstellung "keine öffentlichen Interessen oder fremde Rechte im erweiterten Ausmaß" berührt würden (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde gemäß § 102 WRG 1959 festgestellt, daß den erst- bis dritt- sowie den siebtbis neuntbeschwerdeführenden "Grundstückseigentümern und Nachbarn" Parteistellung nicht zukomme, und der Einwand der fünftbeschwerdeführenden "Fischereiberechtigten", soweit er eine Ablehnung der Wiederherstellung aus öffentlichen Interessen betreffe, als unbegründet abgewiesen, im übrigen gemäß § 113 WRG 1959 auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Spruchpunkt II.). Begründend hob die Behörde dabei hervor, daß der Mitbeteiligte die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage am S-bach mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 18. Dezember 1970, abgeändert im Instanzenzug - in diesem Zusammenhang weist der Verwaltungsgerichtshof auch auf seine Erkenntnisse vom 26. Jänner 1976, Zl. 1595/73, und vom 28. April 1980, Zlen. 1856, 1857, 1871 /78, hin -, sowie vom 9. Juni 1981 erhalten habe und ihm mit Bescheid derselben Bezirksverwaltungsbehörde vom 20. Oktober 1982 ferner die Errichtung einer provisorischen Bachableitung am S-bach rechtskräftig bewilligt worden sei. Punkt 6. der Vorschreibungen des zuletzt genannten Bescheides lautete:
Die wasserrechtliche Bewilligung für diese provisorische Bachfassung wird bis 31.Mai 1984 befristet. Sollte sich in der Zwischenzeit erweisen, daß durch die Einengung des Bachbettes das Ufer angegriffen wird, so ist das Provisorium durch den Konsenswerber unverzüglich zu entfernen bzw. so umzubauen, daß keine Schäden eintreten können.
Auf Grund der Berufungen aller Beschwerdeführer mit Ausnahme der Sechstbeschwerdeführerin änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 29. August 1985 sodann den Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 66 AVG 1950 durch Anordnungen in den Nebenbestimmungen dahin ab, daß für die Verlegung der Druckrohrleitung unter Vorlage von Plänen um Detailbewilligung anzusuchen sei und die Wiedererrichtung der Anlage erst erfolgen dürfe, wenn alle sonstigen erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt seien; ferner wurden in Abänderung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides die Einwendungen der erst- bis drittbeschwerdeführenden sowie der siebt- bis neuntbeschwerdeführenden Parteien abgewiesen; im übrigen gab die Rechtsmittelbehörde den Berufungen nicht Folge (Spruchpunkt I des Berufungsbescheides). Schließlich wurde die Berufung der Sechstbeschwerdeführerin gemäß § 66 AVG 1950 mangels Parteistellung zurückgewiesen (Spruchpunkt II des Berufungsbescheides) und als Frist für die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten der 31. Dezember 1986 festgelegt (Spruchpunkt III des Berufungsbescheides). Begründend führte der Bundesminister aus, die dem Mitbeteiligten erteilten rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungen zeigten, daß durch den erstinstanzlichen Bescheid kein neues Wasserrecht verliehen, sondern lediglich festgestellt worden sei, daß die Wiederherstellung der zerstörten provisorischen Anlage dem bereits vorhanden gewesenen und rechtskräftig bewilligten Zustand entspreche. Letzteres ergebe sich aus den einhelligen und widerspruchsfreien Stellungnahmen der Sachverständigen; die dagegen von den Beschwerdeführern (außer der Sechstbeschwerdeführerin) erhobenen Einwände könnten wegen der ihnen fehlenden Fachkenntnis keine Berücksichtigung finden. Bei der Wiedererrichtung der provisorischen Anlage werde sich der Mitbeteiligte an den rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu halten haben, so daß die Bedenken der Beschwerdeführer wegen allfälliger Beeinträchtigungen bestehender Wasserrechte ins Leere gingen, umso mehr, als solche Einwände im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätten vorgebracht werden müssen. Andererseits werde die Wiedererrichtung erst erfolgen können, wenn die sonst noch erforderlichen Bewilligungen vorlägen. Die Befürchtung, daß öffentliche Interessen - welche im übrigen allein die Wasserrechtsbehörde zu wahren habe durch die Wiedererrichtung verletzt würden, sei den erstatteten Gutachten zufolge unbegründet. Gewisse unbedeutende, durch die Naturkatastrophe hervorgerufene geringfügige Änderungen der Topographie seien wohl eingetreten, doch würde dadurch Art oder Maß der Wasserbenutzung nicht geändert und ebensowenig in größerem Maß als bisher in fremde Rechte eingegriffen. Die getroffene Feststellung hänge zwar nicht vom Vorliegen einer Rodungsbewilligung ab, doch sei zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit in bezug auf die Ausführung der Wiedererrichtung ein diesbezüglicher Vorbehalt unter die Vorschreibungen aufgenommen worden. Die Parteistellung der Beschwerdeführer (außer der Sechstbeschwerdeführerin) stehe außer Zweifel, da sie eine solche auch in den vorangegangenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren besessen hätten; ihre Einwände hätten jedoch bei der gegebenen Sach- und Rechtslage abgewiesen werden müssen. Die Berufung der Sechstbeschwerdeführerin sei zurückzuweisen gewesen, da ihre Grundstücke durch die Wiedererrichtung nicht berührt würden und ihr auch aus keinem anderen Grund nach § 102 WRG 1959 Parteistellung zukomme. Da der Mitbeteiligte bekanntgegeben habe, daß die Druckrohrleitung nicht auf dem Boden frei verlaufen, sondern zur Gänze unter Tag im Fels liegen solle, sei er zur Vorlage entsprechender Pläne zur Detailbewilligung zu verpflichten gewesen.
Dieser Rechtsmittelbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich, je nach ihrem ganzen Vorbringen, die Sechstbeschwerdeführerin in dem Recht auf Anerkennung ihrer Parteistellung, die übrigen Beschwerdeführer in dem Recht auf Durchsetzung ihrer Einwendungen verletzt erachten.
Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 WRG 1959 hat der Wasserberechtigte die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage unter Vorlage der Pläne innerhalb der in § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, wodurch der Ablauf dieser Frist gehemmt wird, und es hat die Wasserrechtsbehörde bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen, durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind. Stehen der Wiederherstellung der Anlage öffentliche Interessen entgegen, sind gemäß § 28 Abs. 2 WRG 1959 im Bescheid (Absatz 1) die Abänderungen vorzuschreiben, deren Durchführung dem Wasserberechtigten billigerweise zugemutet werden kann. Darüber hinausgehende Abänderungen dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn die Leistung einer angemessenen Entschädigung an den Wasserberechtigten sichergestellt ist. Soweit erforderlich, kann auch eine entsprechende Verlängerung der Bewilligungsdauer zugestanden werden.
Nach der Begründung des - von den bezeichneten Änderungen abgesehen - durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheides des Landeshauptmannes vom 30. August 1984 war Gegenstand des Wiederherstellungsprojektes die provisorische Bachableitung und ein Teil der daran anschließenden Druckrohrleitung, wobei nur die provisorische Ausführung der Bachableitung in Betrieb sei. (Der Bau der definitiven Anlage wurde bis dahin nicht vollendet.) Auch im angefochtenen Bescheid ist in Übereinstimmung damit von der Wiederherstellung bzw. Wiedererrichtung der zerstörten provisorischen Anlage die Rede.
Die die provisorische Bachableitung betreffende Bewilligung als solche - das Vorhaben selbst war bereits 1981 ohne wasserrechtliche Bewilligung verwirklicht worden - wurde durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Oktober 1982 mit 31. Mai 1984 befristet. Diese zeitliche Beschränkung des Vorhabens hat ihre - bei jener Gelegenheit allerdings nicht erwähnte - Rechtsgrundlage im § 21 Abs. 1 WRG 1959, wonach die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden kann. Es handelt sich dabei also nicht um eine Frist nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 für den Baubeginn oder die Bauvollendung, die gemäß Absatz 2 desselben Paragraphen verlängert werden könnte (und wobei nur der Bewilligungswerber Parteistellung hätte). Eine für die Benutzung eines Gewässers rechtskräftig bestimmte Zeitdauer kann im allgemeinen überhaupt nicht erstreckt werden; vielmehr bedarf es zur Festsetzung einer neuen zeitlichen Beschränkung (oder deren Aufhebung) einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Ausnahme bildet der im § 28 Abs. 2 letzter Satz WRG 1959 geregelte Fall; die dort vorgesehene Verlängerung der Bewilligungsdauer kommt allerdings nur als besonderes Zugeständnis im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Abänderungen in Betracht. Die zuletzt genannte Bestimmung wurde im Beschwerdefall nicht angewendet. Andererseits war das in Rede stehende Wasserrecht infolge der mit 31. Mai 1984 endenden zeitlichen Beschränkung zur Zeit der Erlassung der nun auf § 28 WRG 1959 gestützten Bescheide gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 bereits erloschen.
Der angefochtene Bescheid war daher - und zwar auf Grund der der Beschwerde aller Beschwerdeführer außer der Sechstbeschwerdeführerin - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei dahinstehen kann, ob und inwieweit die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid noch in anderer Hinsicht in ihren Rechten verletzt wurden. Da nach dem Vorgesagten eine Fortsetzung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 nicht in Betracht kommt, wird der Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. August 1984 zu beheben sein. Über ein Bewilligungsansuchen des Mitbeteiligten wird die gemäß § 98 Abs. 1 WRG 1959 zuständige Behörde zu entscheiden haben.
Die Sechstbeschwerdeführerin hat an den vorangegangenen wasserrechtlichen Verfahren nicht teilgenommen und in ihrer Berufung vom 12. September 1984, mit der sie in das Verfahren eintreten wollte, lediglich auf zwei Grundstücke in ihrem Eigentum hingewiesen (auf deren einem der Mitbeteiligte eine unerlaubte Schlägerung bzw. Rodung vorgenommen haben soll), ohne auch nur anzudeuten, inwiefern in Hinsicht auf diese Grundstücke Rechte berührt würden, welche ihre Parteistellung im Wasserrechtsverfahren begründen könnten; unmittelbar wurden die Grundstücke jedenfalls vom Projekt nicht erfaßt; darüber hinausgehendes Vorbringen in der Beschwerde stellt eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung dar.
Die Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens des Mitbeteiligten betrifft Stempelgebühren für zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche Beilagen und eine ebensolche Ausfertigung der Gegenschrift. Zur Aufspaltung der Kostenersatzpflicht wird auf die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 709, angeführte Rechtsprechung hingewiesen.
Wien, am 31. Mai 1988
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