VwGH 87/07/0153

VwGH87/07/015326.11.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde der Fa. K & Co in W, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. August 1987, Z1. 410.227/01-I 4/86, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, Bauvollendungsfrist, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §33 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §112 Abs5;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
AVG §33 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §112 Abs5;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender, zum Teil schon aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1984, Zl. 84/07/0133, bekannte, Sachverhalt entnehmen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. November 1979 war der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung und Erweiterung ihres Wasserbenutzungsrechtes und zur Einwirkung auf die Wasserbeschaffenheit der Mur erteilt und zugleich je eine Frist für den Baubeginn bis 31. Dezember 1981 und für die Bauvollendung bis 31. Dezember 1985 vorgeschrieben worden. Mit Bescheid derselben Behörde vom 3. Februar 1982, bestätigt durch den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Februar 1984, war sodann wegen angeblicher Unterlassung der Inangriffnahme des Baues das Erlöschen dieser bewilligten Rechte festgestellt worden. Mit dem schon erwähnten Erkenntnis vom 26. Juni 1984 hatte hierauf der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers vom 28. Februar 1984 mangels Vorliegens des festgestellten Erlöschenstatbestandes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit Bescheid vom 5. September 1984 hatte der Bundesminister den Bescheid des Landeshauptmannes vom 3. Februar 1982 behoben. Dadurch wurde die wasserrechtliche Bewilligung vom 8. November 1979 wieder voll wirksam. Mit Anbringen vom 5. März 1986 beantragte schließlich die Beschwerdeführerin, die in dem zuletzt genannten Bescheid festgesetzte Bauvollendungsfrist neu zu bestimmen. Dieses Begehren wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. April 1986 als - da erst nach Ablauf der Bauvollendungsfrist (31. Dezember 1985) gestellt - verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 21. August 1987 hat der Bundesminister die Berufung der Beschwerdeführerin "gemäß § 66 AVG 1950 zurückgewiesen". Begründend wurde in diesem Rechtsmittelbescheid unter Hinweis auf § 112 Abs. 2 WRG 1959 ausgeführt, ein vor Ablauf der Bauvollendungsfrist gestellter Antrag hätte zwar eine Hemmung des Fristenlaufes bewirkt, eine Frist könne aber nach ihrem Ablauf schon begrifflich nicht verlängert werden. Ein solches Ansuchen sei auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides gerichtet. Hierauf gebe es aber keinen Rechtsanspruch. Auch die Behauptung, die Fristabänderung hätte gemäß § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 von Amts wegen wahrgenommen werden müssen, gehe ins Leere, da ein Anspruch auf Durchführung amtswegiger Handlungen nicht bestehe. Aus diesen Gründen sei dem Berufungsantrag nicht stattzugeben gewesen.

Der Bescheid vom 21. August 1987 wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Unterlassung einer Behinderung in Ausübung ihrer wasserrechtlichen Bewilligung durch das zu Unrecht durchgeführte Erlöschensverfahren, auf Fristerstreckung nach § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 sowie auf Sachentscheidung - da die Berufung zurückgewiesen worden sei - verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, ist durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1984 und den nachfolgenden Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1984 die wasserrechtliche Bewilligung vom 8. November 1979 wieder uneingeschränkt wirksam geworden; die Behandlung des erst 1986 gestellten Antrages konnte die Beschwerdeführerin an der Ausübung der ihr erteilten Bewilligung bis zum Ablauf der seinerzeit bestimmten Bauvollendungsfrist (31. Dezember 1985) nicht hindern. Sofern in der Beschwerde auf § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 Bezug genommen wird, ist daran zu erinnern, daß nach der angeführten Gesetzesstelle nur Fristverlängerungen, "die durch das Berufungsverfahren notwendig werden", von Amts wegen vorzunehmen sind, ein Berufungsverfahren in Hinsicht der Bewilligung vom 8. November 1979 aber nicht durchgeführt wurde, weshalb diese Gesetzesstelle im Verfahren über das nun gestellte Fristerstreckungsansuchen nicht anzuwenden war. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch das Recht, gemäß § 112 Abs. 2 WRG 1959 vor Ablauf der noch bis 31. Dezember 1985 offen gewesenen Bauvollendungsfrist aus triftigen Gründen um deren Verlängerung anzusuchen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag des weiteren keine Gleichheitswidrigkeit darin zu erblicken, daß nach Beendigung eines Beschwerdeverfahrens die betroffene Partei die Verlängerung einer für sie zu diesem Zeitpunkt noch offenen Frist selbst beantragen muß, weil es nicht auf die Wiederherstellung genau jenes Zeitraumes, welcher ihr für ihr Vorhaben vor der Anfechtung des sodann aufgehobenen, die Nutzung der Frist hindernden Bescheides zur Verfügung stand, sondern darauf ankommt, ob diese Partei ihr Vorhaben innerhalb einer insgesamt angemessenen Frist ausführen sowie die erforderlich werdende Verlängerung einer solchen durch einen rechtzeitigen Antrag herbeiführen und wenn nötig im Rechtsmittelweg durchsetzen kann. Der Bescheid aus 1979 hatte ferner keine Befristung unterlassen (vgl. § 112 Abs. 5 WRG 1959), so daß auch nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, insofern eine Ergänzung vorzunehmen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, daß der Beschwerdeführerin die Fortführung der ihr bewilligten Baumaßnahmen innerhalb einer noch nicht abgelaufenen Frist grundsätzlich möglich war, sie aber eine Erstreckung dieser Frist erst nach deren Ablauf begehrt hat; ein Bescheid, mit welchem einem derartigen verspäteten Verlangen nicht entsprochen wird, ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis vom 3. Juli 1984, Zlen. 84/07/0169, 0170, dargetan hat, nicht rechtswidrig. Die belangte Behörde hatte sich im angefochtenen Berufungsbescheid mit der Nichtberücksichtigung des als verspätet angesehenen Fristverlängerungsansuchens der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz auseinanderzusetzen; dies ist geschehen, wobei die Unzulässigkeit des Begehrens dessen Verspätung insofern gleichsteht. Da die belangte Behörde dabei - wie gezeigt, zu Recht - zu dem Ergebnis gelangte, es sei "dem Berufungsantrag nicht stattzugeben" gewesen, hätte sie die Berufung richtigerweise "abweisen" müssen; weil im angefochtenen Bescheid auf jene Fragen, die Gegenstand der Berufung waren, aber eingegangen wurde, hat die belangte Behörde in Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen und mit der Formulierung, die Berufung werde "zurückgewiesen", nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 577, angeführte Rechtsprechung).

Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen daher nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. November 1987

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