VwGH 86/07/0021

VwGH86/07/002128.10.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde

1) (Zl. 86/07/0021), der Gemeinde T, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. November 1985, Zl. 510.230/03-I 5/85, betreffend Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz, (mitbeteiligte Parteien: 1) Agrargemeinschaft S, vertreten durch den Obmann FH, T, 2) LE in U, 3) FE in U, 4) ER in A, 5) ME in U, dieser vertreten durch Dr. Richard Larcher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 2) und

2) (Zl. 86/07/0064), des ME in U, vertreten durch Dr. Richard Larcher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. November 1985, Zl. 510.230/03-I 5/85, betreffend Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §111 Abs4;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §111 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Zweitbeschwerdeführer (hg. Zl. 86/07/0064) und die Zweitbis Viertmitbeteiligten sind zusammen Hälfteeigentümer der EZ. 58 II Kat. Gem. T, (Alpe Z), zu der unter anderem die Grundstücke Nr. 701/1, 701/3 und 701/5 gehören; die andere Hälfte dieser Liegenschaft gehört der erstmitbeteiligten Agrargemeinschaft. (Soweit im folgenden nicht anders ausgeführt, bezieht sich die Angabe von Mitbeteiligten auf das hg. Verfahren Zl. 86/07/0021.)

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972 wurde der Erstbeschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung des Wildbachverbauungsprojektes "XY" erteilt. Laut Punkt VIII dieses Bescheides wurde die Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten einem Nachtragsbescheid vorbehalten. Die Frage der Entschädigung wurde in einem Übereinkommen geregelt, das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. März 1975 beurkundet worden ist. Dieses Projekt sah eine Entwässerung und Ableitung von Oberflächengewässern zur Vermeidung von Hangrutschungen vor. Hiebei sollten die Wasserfassungen so gestaltet werden, daß sie später in eine Trinkwasserversorgungsanlage eingebunden werden können und das gefasste Wasser einer Trinkwasserversorgung zugeführt werden kann. Ein solches Projekt wurde im Jahre 1974 dem Landeshauptmann von Tirol zur Genehmigung von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. September 1974 wurde der Erstbeschwerdeführerin unter verschiedenen Bedingungen die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Schwaz unter Post Zl. 728 eingetragenen Wasserversorgungsanlage durch Fassung von vier Quellen auf der Z-Alpe knapp unterhalb der Alpgebäude der Z-Alm erteilt. Auf Grund der vom Zweitbeschwerdeführer und den Zweit- bis Viertmitbeteiligten (in der Folge auch kurz: Geschwister E bezeichnet) dagegen eingebrachten Berufung wurde dieser Bewilligungsbescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1974 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den Geschwistern E ein Übereinkommen geschlossen, das gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Dezember 1975 beurkundet worden ist. Dieses Übereinkommen knüpfte an das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972 beurkundete übereinkommen an. Im Punkt 1) dieses Übereinkommens gestatteten die Geschwister E der Erstbeschwerdeführerin, "die auf den Grundstücken 701/1, 701/3 und 701/5 der KG T entspringenden Quellen fachgemäß zu fassen und das Quellwasser mittels einer unterirdisch verlegten Rohrleitung über die zuvor genannten Grundstücke zum Zwecke der Versorgung der Ortschaft T abzuleiten sowie die errichteten Anlagen zu benützen und zu erhalten. 2) Die Lage und der Umfang der zu errichtenden Anlagen sowie die Lage der Quellen sind im Projekt 'Trinkwasserversorgung T aus dem Jahre 1974 festgehalten. Für dieses Projekt wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung der Bescheid vom 2. September 1974 erlassen, auf welchen hiermit verwiesen wird und der von beiden Vertragspartnern als verbindlich anerkannt wird."

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Jänner 1977 wurden gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 zugunsten der Z-Quellen und zu Lasten der Liegenschaftseigentümer verschiedene Schutzanordnungen getroffen, hiefür aber in Ermangelung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 WRG 1959 keine Entschädigung zuerkannt. Die von den Geschwistern E dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 1977 abgewiesen, der mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 14. Juni 1980, B 473/77, wurde der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben, dies im wesentlichen mit der Begründung, daß Schutzmaßnahmen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 für bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlagen erst dann getroffen werden dürfen, wenn die wasserrechtliche Bewilligung erteilt ist, was aber vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Mit Schreiben vom 4. Mai 1981 suchte die Erstbeschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Tirol um die Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die bereits fertiggestellte Wasserversorgungsanlage "T-Z" an und legte Ausführungspläne vor. Über dieses Projekt fand am 30. Juni 1981 eine mündliche Verhandlung statt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. November 1981 wurde im Spruchpunkt I dieses Bescheides der Erstbeschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Wasserversorgungsanlage gemäß §§ 9, 11, 13, 21, 34, 99 Abs. 1 lit. c und 111 WRG 1959 "in Ergänzung des Bescheides vom 15. Dezember 1975" bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt, wobei die Konsenswassermenge der gefaßten Quellen mit 16 l/sec festgelegt worden ist. Punkt II und III des Spruches dieses Bescheides haben folgenden Wortlaut:

"II. Gemäß § 111 (3) WRG 1959 wird festgestellt, daß auf Grund des im ha. Bescheid vom 15.12.1975, III a 1-4779/42, beurkundeten Übereinkommens auf den Grundstücken der Geschwister E die für die oben bewilligte Anlage erforderlichen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind und daß die Gemeinde T über die oben vereinbarten Entschädigungen hinaus keine weiteren Leistungen zu erbringen hat.

III. Hinsichtlich der anderen durch die Anlage berührten fremden Grundstücke mit Ausnahme der Gp. 1209 Landesstraße, 1188 öffentliche Gewässer - sind nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus dem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden."

In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die von den Geschwistern E erhobenen Einwendungen, insbesondere die Behauptung, das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Dezember 1975 beurkundete Übereinkommen sei rechtsunwirksam, weil sich dieses Übereinkommen auf ein anderes Projekt bezogen habe, unzutreffend seien.

Gegen diesen Bescheid haben die Geschwister E Berufung erhoben, in der sie die Behauptung der Rechtsunwirksamkeit des mit Bescheid vom 15. Dezember 1975 beurkundeten Übereinkommens wiederholten und darauf hinwiesen, die Verwendung des Wassers für Trinkzwecke sei von ihnen keineswegs ohne jede Entschädigung angeboten worden.

Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverfahrens wurde ein Gutachten zur Frage der Höhe der an die Geschwister E zu leistenden Entschädigungen, und zwar für jene Eingriffe in ihre Rechte eingeholt, die sich auf Grund des nunmehr bewilligten Projektes zusätzlich gegenüber dem 1974 bewilligten Projekt ergeben. Die Geschwister E legten ebenfalls ein Gutachten über die Bewertung der genutzten Quellwässer vor.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. November 1985 wurde folgendes ausgesprochen:

"I. In teilweiser Stattgebung der Berufung der Geschwister E/R in U wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. November 1981 ..., gemäß § 66 AVG 1950 im Spruchabschnitt III dahin abgeändert bzw. ergänzt, daß den berufungswerbenden

Geschwistern ... die Hälfte der vom Tiroler wasserbautechnischen

Amtssachverständigen Oberrat Dipl. Ing. VH im Gutachten vom 26. November 1984 errechneten Entschädigungssumme von S 198.298,65, d.s. also S 99.149,33 ... binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Bescheides zu Handen von LE zu bezahlen ist.

Im übrigen wird jedoch die Berufung der Geschwister E/R als unbegründet abgewiesen, jene der Mutter TE hingegen mangels Parteistellung zurückgewiesen.

II. Einer gesonderten Nachtragsentscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 117 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 WRG 1959 vorbehalten bleiben hingegen vorstehend

A) die Nachprüfung der unter Abschnitt I genannten Entschädigungssumme und vor allem in Ansehung des Flächenmehrbedarfes für die Brunnenstube I und II, sowie

B) die Frage des rechtlichen Schicksals der anderen Hälfte des Entschädigungsbetrages in der Höhe von S 99.149,32."

In der Begründung dieses Bescheides legte die belangte Behörde zunächst ihre Erwägungen dar, warum sie dem von ihr eingeholten Gutachten gefolgt sei, nicht aber dem von den Geschwistern E vorgelegten Privatgutachten. Aus dem von ihr eingeholten Gutachten ergebe sich, daß ein Betrag von S 15.000,-- je konsumierten Sekundenliter angemessen sei, der aus Vergleichspreisen von amtsbekannten Ablösen für kommunale Wasserversorgungsanlagen errechnet worden sei. Dazu komme eine Entschädigung für die Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten auf dem Grundstück 701/1 in der Höhe von S 11.875,--. Aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten ergebe sich weiters, daß durch das bewilligte Objekt eine Mehrentnahme von 11 l/sec gegenüber dem 1974 bewilligten Projekt erfolge und diese Menge zu entschädigen gewesen sei. Da die Geschwister E nur Hälfteeigentümer seien, sei ihnen vom errechneten Entschädigungsbetrag vorerst nur die Hälfte zuzusprechen gewesen. Die Entschädigung für den Flächenbedarf der Brunnenstuben I und II sei einem Nachtragsbescheid vorzubehalten gewesen, weil jene Flächen erst vermessen werden müßten; ebenso sei die endgültige Entschädigungsfestsetzung einem Nachtragsbescheid vorzubehalten gewesen.

Gegen diesen Bescheid, mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung der TE., richtet sich die von der erstbeschwerdeführenden Gemeinde R wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde (hg. Zl. 86/ 07/0021). Sie erachtet sich in ihrem Recht dadurch verletzt, daß Entschädigung festgesetzt worden seien, obschon die Rechtseinräumungen und Entgelte hiefür im Vereinbarungswege in einem Übereinkommen, beurkundet mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Dezember 1975, geregelt worden seien. Zu Unrecht sei auch ein Vorbehalt der Nachprüfung der Entschädigung gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 ausgesprochen worden.

Der Zweitbeschwerdeführer ME erhebt ebenfalls Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (hg. Zl. 86/07/0064). Der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid "in seinem, ihm als Miteigentümer und Mitnutzungsberechtigten der Grundstücke 701/1, 701/3 und 701/5 KG T zustehendem Recht, daß bei Vorliegen von der zu bewilligenden Wassernutzung gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 entgegenstehenden Rechten die wasserrechtliche Bewilligung mangels einer rechtswirksamen gütlichen Übereinkunft gemäß § 111 Abs. 1 WRG 1959 bei Einräumung von Zwangsrechten nur gegen angemessene Entschädigung erteilt werden darf, verletzt". Weiters sei er in seinem aus § 117 Abs. 2 WRG 1959 folgenden Recht, daß bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung die Entschädigungsleistung schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festgesetzt wird und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid bestimmt werden darf, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten erstatteten eine Gegenschrift, ebenso die im Verfahren Zl. 86/07/0064 mitbeteiligte Gemeinde Ramsau.

Wegen des sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges hat der Verwaltungsgerichtshof die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 2 WRG 1959 ist die Enteignung (§§ 63 bis 70) nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. Gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 ist, wenn sich im Verfahren ergeben hat, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichem Ausmaß in Anspruch nimmt, und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist, mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden, die hierüber unter sinngemäßer Anwendung des § 117 WRG 1959 zu entscheiden hat.

Die Behörde erster Instanz ist in ihrem Bescheid vom 24. November 1981 davon ausgegangen, daß im Umfange des 1974 zur Bewilligung eingereichten Projektes hinsichtlich der notwendigen Eingriffe in Rechte der Geschwister E. und der hiefür zu leistenden Entschädigung ein Übereinkommen, beurkundet mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Dezember 1975, vorliegt und daher keine Zwangsrechte in diesem Umfange zu begründen und Entschädigungsleistungen festzusetzen sind. Ferner kam sie auf Grund der getroffenen Feststellungen, nämlich weil für die Grundstücke der Geschwister E. keine wesentliche Änderung gegenüber dem 1974 behandelten Projekt vorläge, zur Ansicht, daß für weitere Eingriffe in die Rechte der Geschwister E. eine Feststellung im Sinne des § 111 Abs. 4 WRG 1959 genügt. In der Berufung der Geschwister E. wurde die Unwirksamkeit des beurkundeten Übereinkommens geltend gemacht.

Die belangte Behörde ist auf die strittige Frage des aufrechten Bestandes des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Dezember 1974 beurkundeten Übereinkommens überhaupt nicht eingegangen; sie hat bereits damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet. Sie hat indes in "Abänderung bzw. Ergänzung" des Spruchpunktes III des Bescheides der Behörde erster Instanz eine Pauschalentschädigung an die Geschwister E. zugesprochen und deren Nachprüfung gemäß § 117 WRG 1959 vorbehalten. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Denn abgesehen davon, daß nicht erkennbar ist, wie Spruchpunkt III des Bescheides der Behörde erster Instanz nunmehr zu lauten hätte, ist auch nicht zu erkennen, für welche konkret als eingeräumt anzusehenden Zwangsrechte im einzelnen eine bestimmte Entschädigung zugesprochen worden ist. Feststellungen darüber zu treffen wäre die belangte Behörde umso mehr verhalten gewesen, als nach dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. November 1981 bewilligten Projekt die Fassung der "auftretenden Wässer" (siehe Befund und Lageplan) auf dem Grundstück Nr. 704 KG T erfolgt, das nicht im Eigentum der Geschwister E. steht, sondern im Alleineigentum der Erstmitbeteiligten. Die Grundstücke 701/1, 701/3 und 701/5 KG T werden darnach nur zur Verlegung von Wasserleitungen und zur Errichtung der Brunnenstuben herangezogen. Außerdem ist der an die Geschwister E. zugesprochene (halbe) Entschädigungsbetrag aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten nicht schlüssig ableitbar, denn 11 l/sec mal S 15.000,-- plus S 11.875,--

ergeben insgesamt S 176.875,--. Schließlich kommt der Berufungsbehörde im Rahmen des Abänderungsrechtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Ingerenz zu, über einen Entschädigungsanspruch nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 erstmals abzusprechen, solange nicht die Wasserrechtsbehörde erster Instanz eine solche Entscheidung getroffen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 28. Oktober 1986

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