Normen
BStG 1971 §7;
ForstG 1975 §16 Abs3;
ForstG 1975 §172 Abs6 litb;
BStG 1971 §7;
ForstG 1975 §16 Abs3;
ForstG 1975 §172 Abs6 litb;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 11. Februar 1982 wurde gemäß § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 dem Beschwerdeführer ab sofort die weitere Bekämpfung der winterlichen Fahrbahnzustände auf der Waldviertler Ersatzstraße B 303 im Bereich von Straßenkilometer x bis y durch Salzstreuung untersagt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11. Februar 1982 wurde dem Beschwerdeführer ab sofort die weitere Bekämpfung der winterlichen Fahrbahnzustände im Bereich der Waldviertler Ersatzstraße B 303 von Straßenkilometer y bis z durch Salzstreuung untersagt. Beiden Bescheiden lag die Feststellung zu Grunde, dass eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. a, c und d Forstgesetz 1975 vorliegt.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufungen hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit zwei gleich lautenden Bescheiden vom 12. Dezember 1983 die Bescheide der Behörde erster Instanz insoweit gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 16 Forstgesetz 1975 abgeändert, als das Verbot der Salzstreuung auf der Waldviertler Ersatzstraße B 303 von km x bis km y und von km y bis km z aufgehoben wird, dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 aufgetragen wird, die Waldverwüstung durch solche Vorkehrungen abzustellen, die geeignet sind, den Abfluss von Salzwasser oder waldgefährdenden Entglättungsmitteln in Waldgrundstücke wirksam zu verhindern.
Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Dezember 1983 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat mit seinen Erkenntnissen vom 10. April 1984, Zlen. 84/07/0043, 0044, Slg. Nr. 11.403/A (nur Rechtsatz), und 84/07/0045, 0046, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Zur Begründung der Aufhebung wurde in diesen Erkenntnissen gleich lautend ausgeführt, der Landeshauptmann von Niederösterreich habe in seinen Bescheiden vom 12. Dezember 1983 zu Recht eine Waldverwüstung festgestellt; er sei daher gemäß § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 verpflichtet gewesen, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Waldverwüstung vorzukehren. Ein solcher forstpolizeilicher Auftrag sei eine Vollziehungsverfügung, weil durch ihn die Behörde in die Lage versetzt werden solle, den vom Gesetz gewollten Zustand, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges, herzustellen. Diese Möglichkeit bestehe aber nicht, wenn dem Verursacher der Waldverwüstung bloß solche Vorschreibungen aufgetragen würden, "die geeignet sind, den Abfluss von Salzwasser oder anderen waldgefährdenden Entglättungsmitteln in Waldgrundstücke wirksam zu verhindern", da die gebotene präzise Ausführung der Leistungen hiebei fehle. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde offensichtlich in Verkennung der Rechtslage keine Ermittlungen gepflogen und keine Feststellungen getroffen, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen für Wasserbautechnik, um die zur Vermeidung der Waldverwüstung erforderlichen Maßnahmen betreffend schadlose Ableitung von salzhaltigen Oberflächenwässern konkret anordnen zu können.
Die belangte Behörde holte sodann bei ihrem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein Gutachten ein, der in seiner Äußerung vom 20. Juli 1984 bloß ausführte, die Vorschreibung konkreter Maßnahmen bedürfe eines umfangreichen Projektes, für dessen Erstellung ihm sowie seiner Abteilung die erforderliche Kompetenz als auch die Möglichkeit fehle. Ein diesbezügliches Projekt müsste durch einen befugten Ziviltechniker ausgearbeitet werden, wobei die Umweltverträglichkeit insbesondere hinsichtlich allfälliger Auswirkungen auf die Vorfluter eingehend berücksichtigt werden müsste. Schließlich wies dieser Amtssachverständige noch darauf hin, dass durch wasserbauliche Maßnahmen lediglich eine Verminderung der Menge an derzeit in die Waldgrundstücke eindringenden Niederschlagswässern eintreten werde. Eine Verhinderung der Infiltration sei im Hinblick auf die Deponierung von Schnee auf den an die Fahrbahn angrenzenden Flächen sowie auf den sich im fließenden Verkehr bildenden Sprühnebel nicht möglich.
In der Folge legte der Beschwerdeführer ein mit 11. Juni 1985 datiertes "verkehrstechnisches Gutachten" vor, das die Frage allgemein beantworten sollte, ob im Bundes- und Landesstraßennetz zum Schutze der Umwelt auf die Salzstreuung verzichtet werden könne. Hiebei sollte die Frage geklärt werden, ob im Interesse der Verkehrssicherheit der Salzstreuung eine andere Art der winterdienstlichen Betreuung gleichgehalten werden könne und diese Art der Betreuung den gleichen Endzweck erreichen könne. Dieses Gutachten kam zu folgendem Ergebnis: Die Auswertung der Literatur zeige, dass die gestellte Frage nicht generell für alle Straßen gleich beantwortet werden könne und dass auch die bereits für Einzelfälle erstellten Gutachten nicht ohne weiteres auf andere Straßenstellen angewendet werden könnten. Eine Reduktion der Salzstreuung und verstärkte Anwendung von Splitt sei jedoch möglich. Um den bisher vorliegenden Erfahrungswerten Rechnung zu tragen, sei das Straßennetz unterschiedlich zu bewerten und sollten die Winterdienstmaßnahmen sich an nachstehenden Punkten orientieren:
1. Eine ausschließliche Splittstreuung sei nur auf Nebenstraßen und Straßen mit geringer Verkehrsdichte zweckmäßig,
2. bei einer "Schwarzräumung" sei alles zu unternehmen, um mit einem Minimum an Salz auszukommen,
3. Salz sei möglichst gezielt auf Steigungen und an exponierten Straßenstellen (z.B. Brücken, Verkehrslichtsignalanlagen) einzusetzen,
4. präventive Salzstreuungen sollten nur im Notfall und auf besonders gefährdeten Straßenstellen eingesetzt werden,
- 5. Verzicht auf Salzstreuung während Schneefällen,
- 6. bei Übergang von Salz- auf Splittstreustrecken sei auf der durchgehenden Strecke das Gefahrenzeichen nach § 50 Z. 16 StVO 1960 "andere Gefahren" mit dem Zusatz "keine Salzstreuung" aufzustellen.
Die vordringliche Aufgabe der Straßenverwaltung und damit auch des Winterdienstes sei die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Wie in den übrigen betrieblichen und verkehrstechnischen Bereichen des Straßenverkehrs sei jedoch auch im Winterdienst die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer miteinzubeziehen. Die Verkehrsteilnehmer müssten bereit sein, das sich bei ungünstiger Witterung ergebende geringere Sicherheitsniveau durch angepasste Fahrweise zu kompensieren. Es könne und dürfe nicht Aufgabe der Straßenverwaltung sein, den Verkehrsteilnehmern diese Eigenverantwortung, welche in den Bestimmungen des § 20 StVO 1960 zum Ausdruck komme, abzunehmen.
Der Beschwerdeführer nahm weiters Bezug auf eine gutächtliche Beurteilung durch das Institut für Wassergüte und Landschaftswasserbau der Technischen Universität Wien über die Baumschäden an der B 303 zwischen km a und km z, das laut Angaben des Beschwerdeführers - was im übrigen nicht in Streit gezogen erscheint - folgenden Wortlaut hatte:
"Für das Gutachten wurde das Schadensgebiet in drei getrennte Teilbereiche unterteilt:
- a) Jungwald südlich der Straße zwischen km a und km b,
- b) Waldbestand nördlich der Straße zwischen km c und km d,
- c) Waldbestand nördlich der Straße zwischen km e und km z. Kennzeichnend für das gesamte Untersuchungsgebiet ist der geologische Aufbau desselben, welcher infolge der dichten Lagerung der Böden einen nur geringen freien Porenraum aufweist und es daher zu einer stark behinderten Durchwurzelbarkeit der Böden kommt. Die physiologische Gründigkeit, jene Tiefe, bis zu der die Pflanzenwurzeln tatsächlich einzudringen vermögen, ist oft kleiner als 20 cm und weisen deshalb auch Bäume außerhalb jeder möglichen Beeinflussung durch Salzkontamination auf Straßenabläufen der Bundesstraße B 303 bzw. einer Beeinflussung durch Salzsprühnebel Wachstumseinschränkungen bzw. Schadbilder auf.
1) Im Bereich südlich der B 303 (km a bis km b), d.i. der Teilbereich a) des Untersuchungsgebietes, ist aber die Schädigung des Waldbestandes eindeutig auf Streusalzeinwirkung über dem Boden zurückzuführen. Mit Streusalz kontaminiertes Niederschlagswasser dringt auf Grund des Verlaufes der Straßengräben in den Bestand ein. Die in diesem Abschnitt in den Wasserproben bestimmten Chloridgehalte werden hinsichtlich ihrer Schadwirkung auf das Pflanzenwachstum beurteilt und es zeigte sich, dass die festgestellten Chlorid-Konzentrationen mittlere bis starke Schädigungen hervorrufen können. Zudem wurde diese Konzentration zu einem Zeitpunkt festgestellt, wo seit mindestens sechs Monaten keine chloridhaltigen Auftausalze mehr verwendet wurden. Zum Zeitpunkt Salzstreuende bzw. Wachstumsbeginn der Waldbäume dürften somit weitaus höhere Gehalte an Natrium und Chlor im Boden und Wasser vorhanden gewesen sein, da diese zum Probenahmezeitpunkt Ende Oktober bereits teilweise wieder ausgewaschen worden waren. Auch sind das abwechselnde Auftreten von mehr bzw. weniger geschädigten Bereichen sowie das Schadbild selbst kennzeichnend für den Streusalzeinfluss. Als Sanierungsmaßnahme wird im gegenständlichen Untersuchungsabschnitt ein konsequentes Fernhalten der salzhaltigen Straßenwässer vom Waldbestand vorgeschlagen. Dazu ist der am Ende dieses Teilbereiches (km f) befindliche Straßengraben so weiterzuführen, dass er nicht mehr in den bereits geschädigten Bestand ausmündet. Weiters ist der im geschädigten Bereich befindliche Straßengraben so instandzusetzen, dass ein Austreten der salzhaltigen Straßenwässer in den Waldbestand nicht mehr möglich ist und sind die salzhaltigen Straßenwässer zudem kontrolliert abzuleiten. Eine Sanierung des Baumbestandes selbst ist auf Grund der großen Nadelverluste infolge der hohen Chlorid-Konzentrationen in den Nadeln nicht mehr möglich. Der straßennahe Bereich sollte wegen der Sprühnebeleinwirkung aber in der Folge mit geeigneten Holzarten (z.B. Erle, Weide) bepflanzt werden. Im Bereich des geschädigten Bestandes südlich der B 303 ist eine natürliche Bodensanierung bei einer optimalen Dränage und Ableitung salzhältiger Wässer aus dem Wurzelbereich noch möglich. Für diese natürliche Sanierung ist bei einer mittleren Grundwassergeschwindigkeit von 1 cm pro Tag der Niederschlag von etwa 600 mm ausreichend, wenn die o.a. Maßnahmen zur Durchführung gelangen. Die, dieses Gebiet kennzeichnende, nächstgelegene Klimastation befindet sich in Horn und beträgt für diese die Normalzahl des Jahresniederschlages 556 mm.
2) In den beiden Teilbereichen nördlich der B 303 (km c bis km d und km e bis km z) fließt das mit Streusalz belastete Straßenwasser linienförmig in den Wald ein. Abgesehen von den direkten Salzschäden an den Randbäumen, die zur Straße gewandten Äste sind häufig verbraunt und lässt dies auf Kontaktschäden durch salzhältige Sprühnebel schließen, überwiegen in diesem Abschnitt die Symptome des "Waldsterbens". Das heißt die Luftschadstoffe dürften hier eine größere Rolle spielen als das Salz, das lediglich an einigen Stellen tiefer in die Bestände eindringt und dort partielle Nadelverfärbungen hervorruft. Als auslösender Faktor für die Schädigung des Waldbestandes in diesem Abschnitt kann der Salzeintrag ausgeschlossen werden und kommt ihm höchstens eine beschleunigende Wirkung in Bezug auf das atmosphärisch bedingte Waldsterben zu. Zur Verbesserung der Schadsituation im gegenständlichen Bereich sind die Straßengräben so zu verändern, bzw. neu zu errichten, sodass in Hinkunft ein linienförmiges Einfließen von mit Streusalz belasteten Straßenwässern vermieden wird. Eine Bestandessanierung könnte durch optimale Waldwirtschaft, verbunden mit rechtzeitiger Waldverjüngung erreicht werden. Auf eine gute Dränage unter Vermeidung von salzhältigen Sickerwässern wäre ebenso zu achten wie auf eine Verbesserung der Bodenstruktur sowie der Nährstoff- und Humusverhältnisse. Eine Abkehr von der bisher angewandten Salzstreuung und eine nunmehrige Anwendung der Splittstreuung wäre nach den Richtlinien der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen im österreichischen Ingenieur- und Architektenverein, Arbeitsausschuss Winterdienst, auf Grund des durchschnittlichen Tagesverkehrs (DTV = 4227) im betrachteten Abschnitt nicht zu empfehlen. Die winterdienstmäßige Betreuung der
B 303 unter Anwendung der Feuchtsalztechnik bzw. der Verwendung von Mischsalz wäre zu überdenken."
Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er eine Ausarbeitung eines Projektes zu der im Untersuchungsbericht vorgeschlagenen Entwässerungsmaßnahmen veranlasst habe; mit der Fertigstellung dieses Projektes sei, so die Aussage des Beschwerdeführers, bis Frühjahr 1986 zu rechnen. Im übrigen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass auf eine gänzliche Salzstreuung nicht verzichtet werden könne. Die Verwendung von auftauenden Mitteln erfolge äußerst sparsam.
Mit den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Oktober 1985 wurden die Berufungen gegen die Bescheide der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung dieser Bescheide wird nach Wiedergabe der im Verfahren eingeholten Gutachten im wesentlichen ausgeführt, auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass einerseits das das festgestellte Waldsterben auf die Salzstreuung zurückzuführen sei und andererseits die Bestandesschäden durch diese Entglättungsmethoden erheblich zugenommen hätten. Aus § 7 Bundesstraßengesetz 1971, wonach die Bundesstraßenverwaltung die Bundesstraßen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs in einem solchen Zustand zu erhalten habe, dass sie von den Straßenbenützern ohne Gefahr benutzbar seien, könne nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Salzstreuung trotz der Bestimmung des Forstgesetzes nicht beeinträchtigt habe sehen wollen. Eine unmittelbare Berechtigung zur Salzstreuung "unter allen Umständen" könne dieser Vorschrift nicht entnommen werden. Andererseits sei aus dem Zusammenhalt von § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 mit § 7 Bundesstraßengesetz 1971 zu schließen, dass eine Salzstreuung, die die Gefahr einer Waldverwüstung nach sich ziehe, nicht schlechthin zu verbieten sei, wenn Maßnahmen zur Hintanhaltung der waldschädigenden Folgen der Verwendung von Streusalz getroffen werden könnten. Diesfalls seien dem Beschwerdeführer diese Maßnahmen vorzuschreiben. Zu diesem Zwecke seien von der belangten Behörde Ermittlungen zu tätigen und entsprechende Feststellungen zu treffen, welche Maßnahmen eine Waldverwüstung verhindern könnten. Dies sei auch im Berufungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens sowie durch den Auftrag an die Technische Universität Wien, eingehende Untersuchungen durchzuführen, auf Grund deren ein Projekt zur schadlosen Abfuhr von Straßenwässern ausgearbeitet werden könne, geschehen. Ein Ergebnis dieser Untersuchungen sei zwar mehrmals in Aussicht gestellt worden, sei aber bis jetzt nicht eingelangt. Da somit noch nicht einmal Pläne für ein solches Projekt vorhanden seien, könne die Durchführung - und demgemäß eine behördliche Anordnung - der erforderlichen Maßnahmen sicherlich nicht vor der Wintersaison 1985/86 erfolgen, so daß es derzeit unmöglich sei, bei Verwendung von Streusalz zu Entglättungszwecken auf dem gegenständlichen Straßenabschnitt eine Waldverwüstung zu verhindern. Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, dass dem § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 bis zur Fertigstellung des erwähnten Projektes nur durch ein gänzliches Verbieten der Salzstreuung auf diesem Straßenabschnitt entsprochen werden könne. Dieses Verbot mache es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unmöglich, dem § 7 Bundesstraßengesetz gerecht zu werden. In einem der Gutachten würden zwar die Gefahren des Verzichtes auf die Salzstreuung, nämlich die Bildung von Schnee- und Eisbrücken infolge der Lage der Straße sowie eine Erhöhung der Zahl der Unfälle wegen der plötzlich geänderten Fahrbahnverhältnisse aufgezeigt, doch biete das im fortgesetzten Verfahren eingeholte Gutachten auch eine Beurteilung der gängigsten Alternative zur Salzstreuung, nämlich der Splittstreuung. Diese weise zwar im Vergleich zur Salzstreuung einige Nachteile auf, jedoch zeigten die Ergebnisse der Untersuchungen über die Anzahl der Unfälle bei Salzstreuung einerseits und bei Splittstreuung andererseits nicht eindeutig eine bessere Wirksamkeit der Salzstreuung. Darüber hinaus sei bei der Wahl der winterdienstlichen Maßnahme auch auf die Lage der Straße Bedacht zu nehmen. Es sei daher durchaus vertretbar, die Salzstreuung gezielt nur auf Steigungen und exponierten Straßenstellen einzusetzen und auf den Übergang von Salz- zur Splittstreuung durch Gefahrenzeichen entsprechend aufmerksam zu machen. Die belangte Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass unter Berücksichtigung der Aussage der Gutachten der Straßenabschnitt der B 303 von km x bis z, auch wenn die winterdienstliche Betreuung durch Splittstreuung erfolge, ohne Gefahr benutzbar bleibe, so daß dadurch auch § 7 Bundesstraßengesetz 1971 entsprochen werde. Dies insbesondere deshalb, weil die Straße in diesem Bereich sehr flach verlaufe. Darüber hinaus führe nicht schon eine potenzielle Erhöhung von Gefahrenmomenten, wie sie die Splittstreuung gegenüber der Salzstreuung mit sich bringe, dazu, dass eine Straße nicht mehr ohne Gefahr benutzbar sei, solange, wie im vorliegenden Fall, diese potenziellen Gefahrenmomente durch eine dem geringen Sicherheitsniveau angepasste Fahrweise kompensiert werden könnten. Sollte jedoch auf Grund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Anwendung unschädlicher Entglättungsmittel oder die gefahrlose Ableitung der derzeit schädlichen Mittel möglich sein, dann läge ein neuer Sachverhalt vor und die Angelegenheit wäre einer neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung durchaus zugänglich.
Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (nahezu Bleichlautenden) erhobenen Beschwerden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nur soweit er Verursacher einer Waldverwüstung ist, Vorschreibungen gemäß § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 erteilt zu erhalten, in seinem Recht, konkreten Anordnungen gemäß § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 von Maßnahmen zur schadlosen Ableitung salzhältiger Oberflächenwässer und nicht stattdessen der Untersagung der Salzstreuung unterworfen zu werden sowie in seinem Recht auf ein gesetzmäßig, nämlich ohne aktenwidrige Annahme wesentlicher Sachverhaltspunkte und unter mangelfreier Ermittlung und Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes durchgeführtes Verfahren verletzt.
Beide Beschwerden wurden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt die inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, dass die belangte Behörde ihm in den Teilbereichen der Straße von km c bis km z mit Ausnahme der Strecke von km d bis km e Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben habe, obschon der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass die Symptome des "Waldsterbens" an den beeinträchtigten Waldbeständen in diesen Bereichen überwiegen würden, die Luftschadstoffe gegenüber einer Salzeinwirkung vorrangig seien, der Salzeintrag als auslösender Faktor für die Schädigung ausgeschlossen werden könne und ihm "höchstens eine beschleunigende Wirkung in Bezug auf das atmosphärisch bedingte Waldsterben" zukomme. Die belangte Behörde hätte diese Sachlage unbeschadet der Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes (§ 63 Abs. 1 VwGG) zu berücksichtigen gehabt und feststellen müssen, dass in diesem Teilbereich die Ursache der Waldverwüstung nicht in der Salzstreuung zu erblicken sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass aus demselben Gutachten keineswegs hervorgeht, dass in jenem Teilbereich die derzeit bestehende Waldverwüstung - mag diese dem Gutachten folgend nicht von den salzhältigen Straßenabwässern ausgelöst worden sein - nicht auch durch das Einfließen des mit Streusalz belasteten Straßenwassers in den Wald und durch salzhältige Sprühnebel mitverursacht ist. Die belangte Behörde durfte daher zur Abstellung einer (rasch fortschreitenden) Waldverwüstung auch für diese Teilbereiche Maßnahmen vorkehren, ohne dass sie dadurch ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet hätte. Es erübrigt sich daher, auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage der Bindungswirkung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG einzugehen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde wäre auf Grund der Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1984 verhalten gewesen, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, nämlich in der neuerlichen Entscheidung auf Grund entsprechender Ermittlungen und Feststellungen jene Maßnahmen konkret und präzise anzuordnen und vorzuschreiben, die durch schadlose Ableitung von salzhältigen Oberflächenwässern zur Vermeidung der Waldverwüstung geeignet und erforderlich seien. Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen und habe in unzulässiger Weise von weiteren Ermittlungen offenbar deshalb Abstand genommen, weil ihr diese zu langwierig erschienen. Die belangte Behörde habe auch nicht annehmen können, dass konkrete geeignete Maßnahmen nicht zu finden wären, zumal im Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik (Abteilung B/4) und im Gutachten der Technischen Universität Wien eine Reihe von konkreten Maßnahmen vorgeschlagen worden seien.
Aus dem "verkehrstechnischen Gutachten" vom 11. Juni 1985 (Abteilung B/4), das sich seinem Inhalte nach generell mit Winterdienstmaßnahmen auf dem Bundes- und Landesstraßennetz in Niederösterreich zum Schutze der Umwelt beschäftigt, lassen sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine konkreten Maßnahmen für den gegenständlichen Teilbereich der Straße B 303 ableiten. Vielmehr wurde in diesem Gutachten generell darauf hingewiesen, dass das Straßennetz unterschiedlich zu bewerten sei und die Winterdienstmaßnahmen sich an bestimmten aufgezählten Punkten orientieren sollten. Im Gutachten vom 28. August 1985 (der Technischen Universität Wien) sind zwar ansatzweise konkrete bauliche Maßnahmen vorgeschlagen worden, etwa die Instandsetzung des im geschädigten Waldbereich befindlichen Straßengrabens und die Weiterführung desselben, und zwar so, dass er nicht mehr in den geschädigten Bestand einmündet, doch fehlen konkrete Vorschläge, wie die Ableitung und Beseitigung der salzhältigen Straßenabwässer erfolgen kann, so daß kein Waldteil mehr verwüstet wird; das bloße Weiterleiten salzhältiger Straßenabwässer aus dem geschädigten Waldteil für eine umfassende und wirksame Abstellung der Waldverwüstung im Ergebnis nicht als ausreichend angesehen zu haben, war nicht rechtswidrig. Die belangte Behörde hat sich in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren, an dem der Beschwerdeführer beteiligt war, bemüht, Beweise herbeizuschaffen, die es ihr ermöglichen sollten, konkrete bauliche Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung vorzukehren. Solche Unterlagen waren ihr im Beweisverfahren nicht zugekommen. Selbst der Beschwerdeführer konnte nur solche Unterlagen, die er in Auftrag gegeben habe, in Aussicht stellen. War die Vorschreibung solcher konkreter baulicher Maßnahmen, die geeignet sind, den Abfluss von salzhältigen Straßenabwässern in Waldgrundstücke wirksam zu verhindern, nicht möglich, dann hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Streuung von Salz - die Ursache und Mitursache der Waldverwüstung im mehrfach erwähnten Straßenabschnitt - untersagt hat.
Den angefochtenen Bescheiden kann auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Verfahrensvorschriften insoferne nicht angelastet werden, als das bis Frühjahr 1986 vom Beschwerdeführer angekündigte Gutachten von der Behörde nicht abgewartet worden ist; die Forstbehörde war nämlich gemäß § 16 Abs. 3 und § 172 Abs. 6 lit. b des Forstgesetzes 1975 zur Veranlassung umgehender Vorkehrungen gehalten, dies ungeschadet der nach § 57 AVG 1950 bestehenden Möglichkeit der Durchführung eines Mandatsverfahrens.
Da die Beschwerden sich sohin als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Im Hinblick darauf, dass jeweils bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich, über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 18. Februar 1986
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