VwGH 84/04/0012

VwGH84/04/001229.5.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde der AF in A, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Marktgraben 12, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Dezember 1983, Zl. IIc-486/22, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Tiroler Campingplatzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

CampingplatzG Tir 1980 §25 Abs3;
CampingplatzG Tir 1980 §26 Abs3;
CampingplatzG Tir 1980 §25 Abs3;
CampingplatzG Tir 1980 §26 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Juni 1983 trug die Bezirkshauptmannschaft NN der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 26 Abs. 3 Tiroler Campingplatzgesetz auf, die Mobilheime (nicht zugelassene Anhänger im Sinne von § 2 lit. e leg. cit.) der im weiteren angeführten Personen, die auf dem Campingplatz "XY" in A zur Aufstellung gelangt seien, innerhalb von vier Wochen, von der Rechtskraft dieses Bescheides an gerechnet, zu entfernen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Tiroler Campingplatzgesetz 1980 finde Anwendung für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen. Bei einem Campingplatz handle es sich nach der Legaldefinition um eine Grundfläche, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwägen im Rahmen des Fremdenverkehrs bereitgestellt werde, sofern die Dauer der Bereitstellung drei Tage übersteige. Der § 2 lit. e Tiroler Campingplatzgesetz definiere Wohnwägen folgendermaßen:

"Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet und so gebaut und ausgerüstet sind, dass sie den nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften wesentlichen Merkmalen eines zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmten Kraftfahrzeuges bzw. Anhängers entsprechen, und so aufgestellt sind, dass sie ohne wesentliche Änderungen geeignet sind, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet zu werden."

Im vorliegenden Fall sei hinsichtlich der im Campingplatz "XY" in A aufgestellten Mobilheime der angeführten Personen ein kraftfahrtechnisches Gutachten eingeholt worden, in dem ausgeführt worden sei, dass diese Objekte nicht dem Tiroler Campingplatzgesetz entsprächen, da sie a) nur nach wesentlichen, zeitaufwändigen Änderungen geeignet seien, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet zu werden und b) wegen der angeführten Mängel weder einzelgenehmigt noch zugelassen werden könnten. Gemäß § 26 Abs. 3 Tiroler Campingplatzgesetz habe die Behörde die Entfernung von Objekten aus einem Campingplatz zu verfügen, die sich weder als Wohnwägen noch als Zelte erwiesen. Da somit eindeutig feststehe, dass die im Campingplatz "XY" in A aufgestellten Mobilheime mangels technischer Voraussetzungen nicht als Wohnwägen im Sinne des § 2 lit. e zu qualifizieren seien, sei spruchgemäß vorzugehen gewesen. Bemerkt werde, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Campingplatzgesetzes das Verfahren primär gegen die Eigentümer der Mobilheime durchzuführen sei. Da jedoch eine Zustellung an die genannten Personen erfolglos geblieben sei, hätten sich die entsprechenden Entfernungsaufträge nach dem Gesetz an den Inhaber des Campingplatzes selbst zu richten. Das Verfahren sei daher in Ansehung der genannten Personen gegen die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Campingplatzes durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren auch als Beschwerdevertreter einschreitenden Rechtsanwalt Berufung, in der vorerst darauf hingewiesen wurde, dass die Zustellung des erstbehördlichen Bescheides nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da dieser richtigerweise an die Beschwerdeführerin persönlich und nicht an den vorbezeichneten Rechtsanwalt hätte erfolgen dürfen. Weiters bestritt die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Tiroler Campingplatzgesetzes, insbesondere der des § 26 Abs. 3, im Hinblick auf die sich daraus ergebende Rechtslage sowie die zu berücksichtigenden Sachverhaltsumstände.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1983 gab die Tiroler Landesregierung der Berufung der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Tiroler Campingplatzgesetz teilweise Folge und änderte den Spruch des erstbehördlichen Bescheides insofern ab, als I. "nach den Bestimmungen des Campingplatzgesetzes" nur die Mobilheime der - in weiterer Folge unter gleichzeitiger Bezeichnung des Standplatzes angeführten - Personen, die auf dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 19. Juni 1978 genehmigten Campingplatz auf Grundparzelle 371 KG D zur Aufstellung gelangt seien, innerhalb der im Erstbescheid angeführten Frist zu entfernen seien und II. der Entfernungsauftrag hinsichtlich der übrigen im Spruch des erstbehördlichen Bescheides angeführten Mobilheime, die sich nicht auf dem genehmigten Campingplatz sondern im Freiland befänden, behoben werde, weil für die Entfernung dieser Mobilheime nicht die Bezirkshauptmannschaft sondern die Baubehörde zuständig sei. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, das ergänzende Ermittlungsverfahren der Berufungsbehörde habe ergeben, dass lediglich die fünf Mobilheime der im Spruch bezeichneten Personen auf dem gleichfalls dort bezeichneten Campingplatz stünden, wogegen alle übrigen im erstbehördlichen Bescheid angeführten Mobilheime sich im Freiland befänden. Da nach § 26 Abs. 3 Tiroler Campingplatzgesetz nur Mobilheime auf genehmigten Campingplätzen zu entfernen seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder in der Berufung noch in der Stellungnahme zum ergänzenden Ermittlungsverfahren im Berufungsverfahren behauptet oder den Nachweis erbracht, dass die nunmehr im abgeänderten Spruch angeführten Personen nicht Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte der zu entfernenden Mobilheime seien. Außerdem sei auch in dem der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Lageplan klar dargestellt, auf welchem Standplatz des genehmigten Campingplatzes die zu entfernenden Mobilheime aufgestellt seien. Die Erstbehörde habe versucht, das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und die Mitteilung der beabsichtigten Entfernung den Eigentümern bzw. den Verfügungsberechtigten der zu entfernenden Mobilheime im Inland zuzustellen. Die Zustellungen an diese sei aber im Inland nicht möglich gewesen. Es habe daher davon ausgegangen werden können, dass auch eine Zustellung des Entfernungsauftrages an die Eigentümer oder die Verfügungsberechtigten der zu entfernenden Wohnmobile im Inland nicht möglich gewesen wäre. Aus den erläuternden Bemerkungen zum Campingplatzgesetzentwurf ergebe sich zu § 26 leg. cit., dass die Verpflichtung zur Entfernung eines Wohnmobilheimes den Inhaber des Campingplatzes dann treffe, wenn der Eigentümer des Wohnmobilheimes bzw. der hierüber Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz im Ausland habe und eine Zustellung des Entfernungsauftrages im Inland nur erschwert möglich sei. Die im Spruch angeführten Personen hätten alle ihren Wohnsitz im Ausland. Es sei daher der Entfernungsauftrag zu Recht an die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Campingplatzes ergangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Nichtergehen des bezeichneten Entfernungsauftrages an sie nach den im Bescheid bezogenen Bestimmungen des Tiroler Campingplatzgesetzes als verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, das gesamte Verfahren sei mangelhaft geblieben. Eine ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft NN sei nicht erfolgt. Die Zustellung dieses Bescheides sei an den (damals noch nicht ausgewiesenen) Beschwerdevertreter erfolgt. Die Zustellung an einen nicht bevollmächtigten Vertreter stelle aber keine ordnungsgemäße Zustellung dar. Eine Sanierung dieses Zustellmangels sei nicht erfolgt, da das zuzustellende Schriftstück der Beschwerdeführerin niemals zugekommen sei. Auf die diesbezüglichen Berufungsgründe sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Abgesehen davon werde im Punkt I. des Spruches des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die zu entfernenden Wohnmobile auf dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 19. Juni 1978 genehmigten Campingplatz stünden. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Im Verwaltungsverfahren habe sich nicht ergeben, wann und von wem der gegenständliche Campingplatz genehmigt worden sei, insbesondere fehle eine Angabe darüber, ob unter Genehmigung die Errichtungsbewilligung oder die Betriebsbewilligung zu verstehen sei. Aus den Bestimmungen der "§§ 25 Abs. 5 und 26 Abs. 3 Tiroler Campingplatzgesetz" ergebe sich vielmehr, dass die Entfernungsaufträge nur bei Campingplätzen erteilt werden dürften; für die sowohl eine Errichtungs- als auch eine Betriebsbewilligung vorliege. Der angefochtene Bescheid sei überdies nicht vollstreckbar, da die im Punkt I. des Spruches angeführten fünf Wohnmobile nicht hinreichend bezeichnet seien. Die Angabe der Standplätze allein genüge nicht, um die Wohnmobile identifizieren zu können, da der Plan, in dem die Wohnmobile eingezeichnet seien, nicht Bestandteil des Bescheides bzw. des Bescheidspruches sei. Die Identifizierung der Wohnmobile an Hand der Namen der über sie verfügungsberechtigten Personen sei ebenfalls nicht möglich, da einerseits bei zwei Wohnmobilen (Standplatz H 9 und Standplatz H 11) nur Nachnamen, nicht jedoch Vornamen von Verfügungsberechtigten angegeben seien und bei dem auf Standplatz H 10 angeblich befindlichen Wohnwagen laut den Angaben im erstinstanzlichen Bescheid nicht ein AM verfügungsberechtigt sei, sondern eine Familie AM. Der angefochtene Bescheid sei daher schon deshalb rechtswidrig, weil der Spruch mangels Konkretisierung nicht vollstreckbar sei. Der Verweis in der Bescheidbegründung auf einen Lageplan, der nicht Gegenstand des Bescheidspruches sei, sei rechtswidrig. Des weiteren sei die Feststellung, die Erstbehörde habe versucht, das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und die Mitteilung der beabsichtigten Entfernung den Eigentümern bzw. den Verfügungsberechtigten der zu entfernenden Mobilheime im Inland zuzustellen, aktenwidrig. Ein solcher Zustellversuch sei nach dem Akteninhalt nie unternommen worden. Gemäß § 26 Abs. 1 Tiroler Campingplatzgesetz habe der Entfernungsauftrag an den Eigentümer oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu ergehen. Nur dann, wenn diesem im Inland nicht zugestellt werden könne, habe er sich an den Inhaber des Campingplatzes zu richten. Ein Versuch, an die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten der Wohnmobile im Inland zuzustellen, sei jedoch gar nicht unternommen worden. Der Umstand, dass die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten ihren Wohnsitz vorwiegend im Ausland (England bzw. Holland) hätten, befreie die Behörde noch nicht davon, eine Zustellung im Inland zu versuchen, zumal die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten ohnedies einen Großteil des Jahres in ihren Wohnmobilen verbrächten, und daher eine Zustellung im Inland grundsätzlich möglich wäre, zumindest jedoch hätte versucht werden müssen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Zustellung im Inland deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil diese von vornherein als nur erschwert möglich betrachtet werden müsse, sei im Gesetz nicht gedeckt. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Überlegungen als begründet:

Es ist insbesondere im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass auch die belangte Behörde ihren Abspruch auf die Bestimmung des § 26 Abs. 3 Tiroler Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 69/1980, stützte.

Die Bestimmung des § 26 Tiroler Campingplatzgesetz lautet:

"(1) Wird ein Wohnwagen auf einem Campingplatz auf einem anderen als einem Dauerstandplatz länger als zwei Monate zwischen dem 15. Juni und dem 15. September bzw. über den gesamten Zeitraum zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April hinaus aufgestellt, so hat die Behörde den Auftrag zu erteilen, den Wohnwagen innerhalb von vier Wochen vom Campingplatz zu entfernen. Dieser Auftrag hat an den Eigentümer des Wohnwagens bzw. an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten oder, wenn diesen im Inland nicht zugestellt werden kann, an den Inhaber des Campingplatzes zu ergehen.

(2) Kommt der Verpflichtete dem Entfernungsauftrag nach Abs. 1 nicht nach, so ist dieser Auftrag durch Ersatzvornahme (§ 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950) zu vollstrecken. Die Behörde hat dem Eigentümer des entfernten Wohnwagens aufzutragen, den Wohnwagen zu übernehmen. Die Nichtübernahme des entfernten Wohnwagens innerhalb von acht Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung an den Eigentümer des Wohnwagens bewirkt dessen Verfall zu Gunsten des Landes.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall, dass auf einem Standplatz eine andere Unterkunft als ein Wohnwagen oder ein Zelt aufgestellt wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/04/0144, dargelegt hat, handelt es sich bei, auf Standplätzen aufgestellten "Mobilheimen" - auf die die entsprechenden Qualifikationsmerkmale zutreffen - um unzulässige bauliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 4 Tiroler Campingplatzgesetz.

Für die Entfernung einer unzulässigen baulichen Anlage bietet aber die Bestimmung des § 26 Abs. 3 Tiroler Campingplatzgesetz keine Handhabe, und zwar unabhängig davon, ob sie Unterkunftszwecken dient oder nicht. Dies ergibt sich in Ansehung des Regelungsbereiches des § 26 Tiroler Campingplatzgesetz mangels einer differenzierenden Behandlung des Begriffes einer "anderen Unterkunft" schon im Hinblick darauf, dass eine sinngemäße Anwendung des zweiten und auch dritten Satzes des Abs. 2 bei baulichen Anlagen nicht etwa schlechthin und von vornherein angenommen werden kann, wenn auch im Einzelfall eine entsprechende technische Möglichkeit wie etwa bei "Mobilheimen" gegeben sein mag. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in dem vorangeführten Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/04/0144 - bei den dort im weiteren gegebenen Sachverhaltsumständen - einen in Ansehung von unzulässige bauliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 4 Tiroler Campingplatzgesetz darstellenden "Mobilheimen" ergangenen Auftrag im Sinne des § 25 Abs. 3 Tiroler Campingplatzgesetz nicht als rechtswidrig erkannt.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zu seiner Aufhebung zu führen hatte, weshalb eine Erörterung des Beschwerdevorbringens im Zusammenhalt mit den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Tiroler Campingplatzgesetz bzw. der erhobenen Verfahrensrüge entbehrlich war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 29. Mai 1984

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