VwGH 82/04/0144

VwGH82/04/014411.3.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde der MB in K, vertreten durch Dr. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. Juni 1982, Zl. IIc - 312/15, betreffend eine Maßnahme nach dem Tiroler Campingplatzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

CampingplatzG Tir 1980 §25 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 18. März 1982 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 3 Tiroler Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 69/1980, als Inhaberin des Campingplatzes "S" aufgefordert, die auf dem Campingplatz befindlichen sechs Mobilheime innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, zu entfernen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einer Besichtigung des Campingplatzes mit dem Campingplatzsachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung sei festgestellt worden, daß dort sechs Mobilheime aufgestellt seien. Daß es sich dabei um Mobilheime handle, werde von der Beschwerdeführerin als Inhaberin des Campingplatzes nicht in Abrede gestellt. Befindet sich ein Campingplatz nicht in einem den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand - ein solcher liege gemäß § 5 Abs. 4 Tiroler Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 69/1980, vor, wenn auf einem Standplatz bauliche Anlagen errichtet worden seien, die nicht der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung oder der Abwasserversorgung dienten -, so habe die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. dem Inhaber des Campingplatzes die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Dem stehe auch der Betriebsbewilligungsbescheid der Gemeinde K vom 9. Juli 1976 (Punkt 18.) nicht entgegen, da dort ausdrücklich angeführt worden sei, daß weitere Vorschreibungen über das Belassen der in Rede stehenden Mobilheime vorbehalten würden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie sich im wesentlichen auf die Betriebsbewilligung sowie auf langfristige Vereinbarungen mit den Eigentümern der aufgestellten Mobilheime berief.

Mit Bescheid vom 2. Juni 1982 gab die Tiroler Landesregierung der Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe keine Folge, daß der angeführte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein insoweit abgeändert werde, als die Anzahl der zu entfernenden Mobilheime mit fünf festgesetzt werde. Sie begründete diesen Ausspruch damit, Punkt 18. des Spruches des Betriebsbewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 9. Juli 1976 laute folgendermaßen: "Das Aufstellen weiterer Mobilheime (außer den 6 vorhandenen) ist unzulässig. Die Vorhandenen dürfen nur auf der Gp. 271 oder in der südlichen Hälfte der Gp. 274 (Teil) aufgestellt bleiben. Weitere Vorschreibungen über das Belassen dieser Mobilheime bleiben vorbehalten." Nach den Bestimmungen des mit 1. Jänner 1981 außer Kraft getretenen Tiroler Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 28/1967, sei das Aufstellen von Mobilheimen auf Campingplätzen nicht gestattet gewesen. Der angeführte Punkt 18. des Betriebsbewilligungsbescheides enthalte keine Bewilligung zum Aufstellen von Mobilheimen, sondern belasse diese bereits zum Zeitpunkt der Betriebsbewilligung aufgestellten Mobilheime unter dem Vorbehalt weiterer Vorschreibungen lediglich vorläufig auf dem Campingplatz der Beschwerdeführerin. Dies vor allem deswegen, weil zum Zeitpunkt der in Frage stehenden Betriebsbewilligung bereits ein neues Campingplatzgesetz in Beratung gestanden und die Frage der Zulässigkeit der Aufstellung von Mobilheimen noch offen gewesen sei. Auch nach den Bestimmungen des nunmehr in Kraft stehenden Tiroler Campingplatzgesetzes sei das Aufstellen von Mobilheimen auf einem Campingplatz nicht gestattet. Da sich der Campingplatz der Beschwerdeführerin durch das Belassen der auf Standplätzen nach § 5 Abs. 3 leg. cit. verbotenen Mobilheime nicht im gesetzmäßigen Zustand befinde, sei der Beschwerdeführerin zu Recht die Behebung dieses Mangels aufgetragen worden. Die Abänderung des Spruches sei deswegen erfolgt, weil laut Mitteilung der Gemeinde K ein Mobilheim bereits vom Standplatz entfernt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Nichtergehen des in Rede stehenden Entfernungsauftrages in Ansehung der fünf Mobilheime als verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, der im Punkt 18. des angeführten Betriebsbewilligungsbescheides vom 9. Juli 1976 ausgedrückte Vorbehalt betreffe nur weitere Vorschreibungen über das "Belassen" dieser Mobilheime. Dieser Vorbehalt könne nur so verstanden werden, daß zwar die aufgestellten Mobilheime grundsätzlich belassen werden dürften, aber Vorschreibungen vorbehalten blieben, die den Ort der Aufstellung oder sonstige Maßnahmen, wie sanitäre Einrichtungen, Umzäunungen, Brandschutzeinrichtungen oder ähnliches beträfen. Hätte nur die vorläufige Aufstellung gestattet werden sollen, so hätte dies klar zum Ausdruck gebracht werden müssen.

Nach § 1 Abs. 1 des im Zeitpunkt der Erlassung des Betriebsbewilligungsbescheides vom 9. Juli 1976 in Kraft gestandenen Tiroler Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 28/1967, unterlag die Bereitstellung eines Grundstückes zum Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen im Rahmen des Fremdenverkehrs für die Unterbringung von mehr als zehn Personen und für das Abstellen ihrer Fahrzeuge, sofern die Dauer der Bereitstellung mehr als eine Woche betrug, den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Nach § 2 lit. a des Tiroler Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 69/1980, - das gemäß § 34 leg. cit. mit 1. Jänner 1981 in Kraft trat - sind Campingplätze im Sinne dieses Gesetzes Grundflächen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwägen im Rahmen des Fremdenverkehrs bereitgestellt werden, sofern die Dauer der Bereitstellung drei Tage übersteigt.

Aus der Gegenüberstellung dieser Bestimmungen ergibt sich, daß weder im Geltungszeitraum der früheren noch auch nach den nunmehr anzuwendenden landesgesetzlichen Vorschriften die Aufstellung von "Mobilheime" auf Campingplätzen vorgesehen war. Dementsprechend beruft sich die Beschwerdeführerin, die die behördliche Annahme in Ansehung des Vorhandenseins der Qualifikationsmerkmale der gegenständlichen "Mobilheimen" als unzulässige bauliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 4 Tiroler Campingplatzgesetz (vgl. hiezu auch sinngemäß die "Mobilheime" betreffenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1979, Zl. 2131/76) unbekämpft läßt, auch ausschließlich auf die ihr ihrer Ansicht nach durch den rechtskräftigen Betriebsbewilligungsbescheid vom 9. Juli 1976 eingeräumte Berechtigung zur Belassung der in Rede stehenden fünf Mobilheime.

Diesen Standpunkt vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Ein dem Rechtsbestand angehörender Bescheid kann nämlich Bindung für die Behörde nur im Umfang seines der Rechtskraft zugänglichen normativen Abspruches bewirken. Im vorliegenden Fall wurde im Punkt 18. der Vorschreibungen im Betriebsbewilligungsbescheid vom 9. Juli 1976 ausdrücklich ein Vorbehalt in Ansehung weiterer Vorschreibungen über das Belassen der in diesem Zeitpunkt auf dem Campingplatz vorhandenen Mobilheime ausgesprochen. Nur unter Beachtung dieses Vorbehaltes wurde aber durch den normativen Bescheidabspruch die Rechtslage der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vorgängers bestimmt und eine Bindung der Behörde bewirkt. Da entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schon der Wortlaut des in Rede stehenden Vorbehaltes "... über das Belassen dieser Mobilheime" keine Einschränkung in der Richtung erkennen läßt, daß etwa darauf bezughabende Vorschreibungen nur in Ansehung des Aufstellungsortes der Mobilheime auf dem Gebiet des Campingplatzes bzw. sonstiger damit im Zusammenhang stehender Modifikationen vorbehalten bleiben sollten, kann der durch die belangte Behörde ausgesprochene Entfernungsauftrag, der seine gesetzliche Deckung im § 25 Abs. 3 Tiroler Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 69/1980 findet, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Schon aus diesem Grund kann daher im übrigen auch die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 31 Abs. 1 Tiroler Campingplatzgesetz, wonach die Inhaber von Campingplätzen, "für deren Errichtung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt", diese innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Erfordernissen nach den §§ 4 bis 14 anzupassen haben, nicht in Betracht.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 ihre Abweisung zur Folge hatte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 11. März 1983

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte