VwGH 82/06/0114

VwGH82/06/011417.11.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des JG in G, vertreten durch Dr. Richard Kaan, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. Juni 1982, Zl. A 17-K-10.211/30- 1982, betreffend Widmungsänderungsansuchen (mitbeteiligte Parteien: 1) - 15), alle in G und alle vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, 16) Land Steiermark, Liegenschaftsverwaltung in Graz I, Hofgasse 15, 17) Evangelische Pfarrgemeinde A und HB in Graz XIV, Burenstraße 9, und 18) G-Wohnungs- und Siedlungsges.m.b.H. in S, letztere vertreten durch Dr. Hans-Georg Brunner in Neumarkt a. W., Hauptstraße 21), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg impl;
BausperreV Graz 1981;
ROG Stmk 1974 §23 Abs4 lita;
ROG Stmk 1974 §33 Abs3;
ROG Stmk 1974 §33;
VwGG §41 Abs1;
BauRallg impl;
BausperreV Graz 1981;
ROG Stmk 1974 §23 Abs4 lita;
ROG Stmk 1974 §33 Abs3;
ROG Stmk 1974 §33;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und den erst- bis fünfzehntmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 146,66 (zusammen S 2.200,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Ansuchen vom 8. Juni 1971, eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz am 23. Juni 1971, für die Grundstücke Nr. n1, EZ. nn1, und Nr. n2, EZ. nn2, beide KG. B, die zusammen eine Fläche von 2631 m2 ausmachen und für die mit Bescheid der Gemeinde Y vom 12. April 1930 eine Widmung für eine villenartige Bebauung mit maximal einem Stock unter Aufteilung auf zwei Baustellen festgelegt worden war, eine Widmungsänderung dahin gehend zu bewilligen, dass nun die Errichtung eines Garagengebäudes samt eines Werkstättenobjektes für Kraftfahrzeuge zugelassen werde. Die Liegenschaft ist an der Kreuzung R-Gasse-B-Staße-E-Straße gelegen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 17. April 1974 wurde gemäß den §§ 2 und 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. 149, die Widmungsbewilligung versagt.

Die dagegen u. a. vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, in der er das Objekt in Ansehung der Kfz-Reparaturwerkstätte auf ein solches ohne Spenglerei und Lackiererei einschränkte, wurde mit Bescheid der belangten Behörde von 15. September 1977 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich in dem durch Straßen gebildeten Geviert, in dem der gegenständliche Bauplatz liege, unbestritten nur unbebaute bzw. villenartig bebaute Grundstücke befänden. Die vom Beschwerdeführer genannten gewerblichen Betriebe seien davon 70 bis 600 m entfernt, lägen also außerhalb dieses Gebietes. Die von der Baubehörde erster Instanz aus städtebaulichen Erwägungen ausgesprochene Verweigerung der Abänderung des Verwendungszweckes für Garagen und Werkstätten werde durch den Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Graz bekräftigt, der am 19. Februar 1976 in Kraft getreten sei und nunmehr eine verbindliche Rechtsnorm darstelle. Mit der Berufung auf § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a des Gesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne aus 1964 sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Wenn auch die Lärmbelästigung, die die Behörde erster Instanz herangezogen habe, durch entsprechende bautechnische Gestaltung hätte beseitigt werden können, dürfe doch nicht die dem Wohncharakter eines Gebietes widersprechende Belästigung in ästhetischer Hinsicht übersehen werden. Auf dem gegenständlichen Bauplatz wäre bereits eine große Fläche des Gartens staubfrei gemacht und eine Autohebebühne installiert worden. Auf der Fläche würden dauernd Autos abgestellt; die Abstellung havarierter Autos würde dem Gebietscharakter abträglich sein und eine Belästigung bilden. Diese optisch wahrnehmbaren Veränderungen müssten vermieden werden.

Mit hg. Erkenntnis vom 25. April 1979, Zlen. 2439/77 , 295/78, wurde dieser Bescheid, soweit damit das Ansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, dass die gegenständlich relevanten Grundflächen nach dem von der belangten Behörde anzuwendenden und auch angewendeten, seit Februar 1976 rechtskräftigen Flächennutzungsplan 1975 der Landeshauptstadt Graz innerhalb eines ausgedehnten "Wohngebietes" lägen. Unter der Widmung "Wohngebiet" seien nach der maßgeblichen Definition des § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a des zitierten Gesetzes aus 1964 solche Flächen zu verstehen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen (z. B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können. Ein Betrieb der vom Beschwerdeführer vorgesehenen Art falle darunter, da es im Interesse der Bewohner eines derartigen Gebietes liege, dass ihnen Garagen samt darauf abgestimmter Kfz-Werkstätte zur Verfügung stünden. Innerhalb der festgelegten Widmung "Wohngebiet" könne entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein Villenviertel geplant werden. Sei es doch nicht möglich, innerhalb eines Gebietes, für das durch generelle Vorschriften festgelegt ist, zu welchen Zwecken in ihm Bauten (Gebäude) errichtet werden dürfen, durch einen Individualakt eine weitere Unterteilung in der Richtung vorzunehmen, dass in bestimmten Zonen dieses Gebietes überhaupt nur Wohnbauten und keine sonst in dem Gebiet an sich zulässigen Betriebe errichtet werden dürfen. Diene auch ein Betrieb den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes, so sei er aber nur dann zulässig, soweit er keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursache. Daraus sei zu folgern, dass Maßstab für die weitere Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: Wohngebiet) für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde, weshalb deren Überlegungen nicht ohne weiteres als Grundlage im Widmungsverfahren herangezogen werden könnten - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis in Einzelheiten fest umrissener Betrieb sein könne. Als dieser Maßstab habe vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz von Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Während die Baubehörde erster Instanz die Entscheidung bezüglich der Widmungsänderung insbesondere auf die zu erwartende Lärmbelästigung stützte, vermeine die belangte Behörde, die Versagung vor allem unter Hinweis auf eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft in ästhetischer Hinsicht begründen zu können, wobei sie auf das Abstellen von (auch havarierten) Fahrzeugen und eine bereits auf dem Bauplatz vorhandene staubfrei gemachte Fläche samt Hebebühne verweise. Dieser Ansicht könne jedoch nicht gefolgt werden. Unter "Belästigung der Bewohnerschaft" könne nur das subsumiert werden, was nach der betreffenden baurechtlichen Regelung, das sei vorliegend die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a des Gesetzes aus 1964, unter Immission verstanden werde, wozu jedoch die Beeinträchtigung des Ortsbildes, worunter die von der belangten Behörde herangezogenen Argumente der Versagung aus ästhetischen Gründen fallen, nicht gehöre, weil hierauf die Nachbarn nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (§ 61 Abs. 2) keinen Anspruch haben. Im fortgesetzten Verfahren werde daher zunächst auf Grund von Sachverständigengutachten zu klären sein, welche Emissionen nach dem heutigen Stand der Technik durch die mit einem Garagenbetrieb samt Kfz-Reparaturwerkstätte in der Größenordnung des vorliegend geplanten Betriebes verbundenen Arbeitsvorgänge, Motorenlärm, Geruch usw. verursacht werden und ob diese grundsätzlich ein derartiges Ausmaß erreichen, dass schon von vornherein eine vom Typus her für ein "Wohngebiet" unzulässige Betriebsart vorliege. Hiebei sei es rechtlich ausgeschlossen, einen schon vom Typus her in einem bestimmten Baugebiet unzulässigen Betrieb durch Auflagen in eine Gestalt zu zwängen, die ihn letztlich unter der zulässigen Emissionsgrenze liegend erscheinen lasse. Verursachen Garagen mit Kfz-Werkstätte (nicht das spezielle Projekt in allen Einzelheiten) über die im Wohngebiet zulässige Grenze hinausgehende Emissionen, so werde mit einer Versagung der Widmungsänderung vorzugehen sein.

Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Darlegungen im hg. Vorerkenntnis vom 25. April 1979 verwiesen.

Der darauf beigezogene technische Amtssachverständige (Umweltschutz) führte in seinem Gutachten vom 24. April 1980 nach Durchführung von Lärmmessungen, Vergleichen mit anderen Betrieben ähnlicher Art etc. aus, es liege der zu erwartende Betriebslärm des gegenständlichen Betriebstypus mit Leq(A) = 47 dB, wobei eine Überschreitung des Grundgeräuschpegels bis zu 10 dB als zumutbar erachtet werde, wesentlich unter dem zulässigen Grenzwert von 55 dB. Im gegenständlichen Kreuzungsbereich sei der Verkehrslärm vorherrschend. Das bedeute, durch den Betriebslärm werde der für ein Wohngebiet charakteristische Tages-Leq(A) von 55 dB nicht erreicht und sei der Betriebslärm an der ungünstigsten Stelle so, dass er größtenteils in dem vorherrschenden Verkehrslärm untergehe. Die gegenständliche Betriebsart sei daher grundsätzlich eine im Wohngebiet zulässige Betriebstype.

Der Beschwerdeführer gab zu diesem Gutachten am 14. Mai 1980 die Erklärung ab, es werde keine Lackiererei und Spenglerei miterrichtet und sei er mit den vom Sachverständigen genannten Bedingungen, wie kein Nachtbetrieb in der Zeit von 22 bis 6 Uhr etc., einverstanden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 1980 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 17. April 1974 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen.

Das Stadtplanungsamt des Magistrates gab am 26. Februar 1981 die gutächtliche Stellungnahme ab, dass das Widmungsgrundstück nach dem Flächennutzungsplan 1975 im Wohngebiet liege. Es falle jedoch unter die Bausperre III (Verordnung des Gemeinderates vom 11. Dezember 1980 zur Sicherung der geplanten Ausweisungen im aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes 1980 der Landeshauptstadt Graz). In diesem liege das Grundstück im "reinen Wohngebiet" und widerspreche daher der Betrieb dem in einem solchen Gebiet zulässigen Verwendungszweck.

Der Beschwerdeführer erklärte dennoch am 25. März 1981, an dem angegebenen Nutzungszweck festzuhalten.

Nach Einlangen einer Stellungnahme mehrerer mitbeteiligter Parteien vom 8. April 1981, welche die Auffassung vertraten, der geplante Betrieb widerspreche der vorgesehenen Flächenwidmung eines reinen Wohngebietes, stellte der Beschwerdeführer am 8. April 1981 einen auf § 73 AVG 1950 gestützten Antrag.

Am 12. November 1981 wurde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung fast aller mitbeteiligten Parteien (als vom zu erwartenden Betriebslärm betroffener Anrainer) durchgeführt. Bei dieser wurden vom Amtssachverständigen als zulässige Bauten (Verwendungszweck) angeführt: Wohngebäude, Kfz-Werkstätte mit Garagen und Büroräumen, ausgenommen Spenglerei und Lackiererei. Der technische Amtssachverständige verwies vor allem auf sein Gutachten vom 24. April 1980. Der ärztliche Amtssachverständige erklärte, dass mit gesundheitlichen Schäden oder Störungen durch den Betrieb für die Nachbarn nicht zu rechnen sei. Die mitbeteiligten Parteien sprachen sich gegen das Vorhaben, insbesondere unter Hinweis auf die bereits abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen, aus. Im übrigen sei ihnen das Amtssachverständigengutachten vom 24. April 1980 nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Vertreter der 17. mitbeteiligten Partei verwies darauf, dass die Pfarre einen Kindergarten plane, der der 18. mitbeteiligten Partei, es sei ihnen für ihr Bauvorhaben mit ca. 15 Wohnungen sogar eine Tiefgarage vorgeschrieben worden, um die Belästigungen möglichst gering zu halten.

Zwei der Verhandlung noch nicht beigezogene mitbeteiligte Parteien gaben am 26. Jänner 1982 eine ausführliche ablehnende Stellungnahme ab, in der sie insbesondere auf den Widerspruch des Vorhabens mit dem neuen Flächenwidmungsplan hinwiesen.

Am 11. Februar 1982 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde.

Ein weiterer beigezogener technischer Amtssachverständiger (Umweltschutz) führte in seinem Gutachten vom 22. April 1982 zum Vorhaben (Garagengebäude samt Kfz-Werkstätte ohne Spenglerei und Lackiererei) aus, dass durch neue Messungen ein Grundgeräuschpegel von Leq(A) = 44 dB sowie ein äquivalenter Dauerschallpegel von Leq(A) zwischen 55 bis 58 dB festgestellt worden sei. Der hohe Dauerschallpegel rühre vom Straßenbahnverkehr her. Eine unzumutbare Lärmbelästigung aus der Werkstätte trete ein, wenn der Wert um mehr als 10 dB überschritten werde. Für das reine Wohngebiet gelte bei Tag im Freien Leq(A) = 50 dB. In Kfz-Werkstätten sei im Inneren mit Leq(A) = 80 dB zu rechnen, was bei einem Abstand von 6 m vom Nachbargrund Leq(A) = 50 dB im Freien ergebe. Bei größeren Wandflächen als 100 m2 seien größere Abstände gemäß § 4 Abs. 3 Stmk. BO festzulegen. Der anwaltliche Vertreter der erst- bis fünfzehntmitbeteiligten Parteien ersuchte daraufhin um Einräumung einer Frist bis 15. Juni 1982 zur Abgabe einer Stellungnahme und legte am 16. Juni 1982 zur Widerlegung der Amtssachverständigengutachten zwei Gutachten privater Sachverständiger vor. Im städtebaulichen Gutachten eines Architekten (Planungsgruppe Raumordnung) wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das gegenständliche Vorhaben als raumbedeutsame Maßnahme anzusehen sei, welche die Erreichung der im Stadtentwicklungskonzept für dieses Gebiet festgelegten Ziele verhindere und damit auch im Widerspruch zu den Planungszielen des Flächenwidmungsplanes stehe. Dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Umweltschutz und Schallschutztechnik, der umfangreiche Messungen durchgeführt hatte, ist zu entnehmen, dass die Ausweisung des gegenständlichen Gebietes als reines Wohngebiet zu Recht erfolgt sei und der durch den gegenständlichen Betrieb bewirkte Lärm damit im Widerspruch stehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1982 wurde (innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist, sodass das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde mit hg. Beschluss vom 1. Juli 1982, Zl. 82/06/0016, zur Einstellung gelangte) die beantragte Widmungsänderung für die genannten Grundstücke, bestehend in der Änderung des Verwendungszwecks der zu errichtenden Objekte von Wohnzwecken auf Garagen- und Kfz-Werkstättenzwecke, versagt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Grundstücke im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 1975 als Wohngebiet ausgewiesen, aber im Flächenwidmungsplanentwurf 1980 der Nutzungskategorie "reines Wohngebiet" zugeordnet seien. Der Gemeinderat habe auf Grund des § 33 des Stmk.

Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, (ROG) die Verordnung vom 11. Dezember 1980 zur Sicherung der geplanten Ausweisungen im Flächenwidmungsplanentwurf (Bausperre III) erlassen. § 3 dieser Verordnung bestimme, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach der Stmk. BO 1968, die dem Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre III erlassen worden sei, widersprechen, nicht erteilt werden dürfen. Es sei daher zu prüfen, ob die gegenständliche Widmungsänderung eine raumbedeutsame Maßnahme darstelle, und wenn ja, ob in einem reinen Wohngebiet die beantragte Nutzung zulässig sei. Nach § 3 Abs. 3 ROG seien raumbedeutsame Maßnahmen alle Vorhaben im Gebiete des Landes, für deren Verwirklichung Grund und Boden in größerem Umfang benötigt werden oder durch die, auch wenn Grund und Boden nicht beansprucht werden, die räumliche Struktur, die Entwicklung des Raums oder das Landschaftsbild wesentlich beeinflusst werden. Wenn auch Grund und Boden nicht in größerem Umfang benötigt würden, so komme den weiteren Umständen Bedeutung zu. Die Grundstücke lägen im Vorranggebiet für Wohnen und seien im neuen Flächenwidmungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen. Solche Gebiete sollten, sofern sie locker verbaut sind, verdichtet werden. Damit solle der infrastrukturelle Vorteil, den diese Gebiete aufweisen, genützt und der Anteil der Bewohner erhöht werden. Dies sei aber nur möglich, wenn die Qualität des Wohngebietes dazu Anreize gebe und der Charakter nicht durch störende Nutzungen beeinträchtigt werde. Die Bautätigkeit der vergangenen Jahre, die zu einer Erhöhung der Zahl der Wohnungen durch Geschoßbauten geführt habe, entspreche den Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung und stünden die bestehenden Widmungsbewilligungen damit im Einklang. Die beantragte Widmungs(änderungs)bewilligung stehe aber damit im Widerspruch, da ein solcher Betrieb zur Abwertung des Wohngebietes führe. Daneben würde auch das Erscheinungsbild durch die Nutzung als Betriebsfläche und als Abstellfläche für Kfz empfindlich gestört. Da eine raumbedeutsame Maßnahme vorliege, sei zu prüfen, ob eine Kfz-Werkstätte eine nach § 23 Abs. 4 lit. a ROG zulässige Nutzung darstelle. Danach kämen als reine Wohngebiete Flächen in Betracht, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u.dgl.), oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 25. April 1979 ausgeführt, dass eine Kfz-Werkstätte ohne Spenglerei und Lackiererei den wirtschaftlichen etc. Bedürfnissen der Einwohner des betreffenden Gebietes diene, doch sei dieses Erkenntnis zu jenen Rechtsnormen ergangen, welche für den Flächennutzungsplan 1975 Geltung hätten § 23 Abs. 4 lit. a ROG verlange jedoch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner dieses Gebietes dienen. Dazu zähle eine Garage samt Kfz-Werkstätte nicht, weil Kfz-Besitzer dieses Gebietes nicht täglich sich einer solchen Werkstätte bedienten und andererseits die angebotene Dienstleistung sich nicht auf die Einwohner des betreffenden Gebietes beschränke. Auch widerspreche ein solcher Betrieb dem Gebietscharakter, weil das Gebiet durch eine offene Einfamilienwohnhausbebauung charakterisiert sei, durch einen hohen Grünanteil in seiner räumlichen Wirkung bestimmt werde und dadurch den Eindruck eines guten Wohngebietes vermittle. Das Gebiet sei im beschlossenen örtlichen Entwicklungskonzept als Vorranggebiet für Wohnen festgelegt und dementsprechend im Entwurf des Flächenwidmungsplanes 1980 als reines Wohngebiet ausgewiesen. Die angestrebte Verdichtung werde nur dann möglich sein, wenn die Qualität des Wohngebietes dazu Anreiz gebe und der Charakter nicht durch störende Nutzungen, wie eine Kfz-Werkstätte, beeinträchtigt werde. Eine Garage mit Kfz-Werkstätte stelle keine in einem reinen Wohngebiet zulässige Nutzung dar. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 1982, den anderen Parteien ebenfalls noch im Juni 1982 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Gegenschriften wurden von der belangten Behörde, den erstbis fünfzehntmitbeteiligten Parteien (in einem gemeinsamen Schriftsatz) und der achtzehntmitbeteiligten Partei erstattet, in denen beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Bausperre III, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung stützte. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, der Gemeinderat habe zur Sicherung einer geordneten Entwicklung des Baugeschehens in Ansehung des künftigen Flächenwidmungsplanes bisher mehrere Bausperreverordnungen erlassen und (auch) im Amtsblatt der Stadt Graz kundgemacht:

1) Bausperre I vom 5. Juli 1979, kundg. am 20. Juli 1979, befristet bis 31. Oktober 1979, verlängert mit Verordnung vom 25. Oktober 1979, kundg. am 9. November 1979, bis 31. Dezember 1979;

2) Bausperre II vom 20. Dezember 1979, kundg. am 11. Jänner 1980, befristet bis 30. Juni 1980, verlängert mit Verordnung vom 3. Juli 1980, kundg. am 18. Juli 1980, bis 31. Dezember 1980;

3) Bausperre III vom 11. Dezember 1980, kundg. am 16. Jänner 1981, ohne ausdrückliche Befristung.

Dies stehe mit § 33 ROG im Widerspruch, da gegenständlich mehrere Bausperreverordnungen erlassen worden seien, eine Bausperre nur für zwei Jahre Geltung habe und nur innerhalb der Frist aus Gründen, die nicht in einer Säumigkeit der Gemeinde lägen, verlängert werden könnte. Jedenfalls trete sie aber nach drei Jahren ex lege außer Kraft. Dies sei, da die Bausperre I vom 5. Juli 1979 am 20. Juli 1979 kundgemacht worden sei, jedenfalls am 20. Juli 1982 der Fall gewesen. Da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage, die zum Zeitpunkt seines Erkenntnisses bestehe, zu berücksichtigen habe, ergebe sich überdies, dass die Verordnung nicht mehr in Wirksamkeit sei.

Diesem Vorbringen vermag sich jedoch der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

§ 33 ROG in der anzuwendenden Fassung, LGBl. Nr. 51/1980, lautet:

"(1) Der Gemeinderat hat, wenn dies zur Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes notwendig ist, für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben mit Zweidrittelmehrheit durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen . ....

(2) Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes außer Kraft. Wird der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan nicht innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Bausperre erlassen, dann tritt die Bausperre außer Kraft. Die zweijährige Frist kann aus Gründen, die nicht in einer Säumigkeit der Gemeinde liegen, um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Die Bausperre hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, die den Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erteilt werden dürfen.

(4) .......... "

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es nach der zitierten Regelung dem Gemeinderat nicht verwehrt, mehrere Bausperren zu erlassen, wenn sich eine Verordnung nicht (von Anfang an) auf das gesamte Gemeindegebiet bezieht, in welchem Fall nur mit einer Verlängerung der Verordnung im Sinne des Abs. 2 letzter Satz vorgegangen werden kann. Beziehen sich mehrere (auch zu verschiedenen Zeiten erlassene) Verordnungen auf verschiedene Teilgebiete, so kann jede von ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verlängert werden. Nur dann, wenn mehrere Bausperren ein und dasselbe Grundstück berühren, ist bezüglich des Ablaufes der Wirksamkeit in Ansehung dieses Gebietes auf die Erlassung der ersten Bausperre abzustellen.

Wie vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten wird und sich dies auch aus den genannten Verordnungen (samt den damit verbundenen planlichen Darstellungen) ergibt, bezogen sich die Bausperren I und II nicht auch auf die gegenständlichen Grundflächen, sondern wurden diese erstmals von der Bausperre III vom 11. Dezember 1980, kundgemacht am 15. Jänner 1981 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz und am 16. Jänner 1981 im Amtsblatt für die Steiermark, erfasst. Die zweijährige Frist begann daher erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Trifft es auch zu, dass die Bausperre III, da für das gesamte Stadtgebiet maßgebend, auch jene Gebiete mitumfasst, für die bereits mit den Bausperren I und II Beschränkungen getroffen wurden, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass die gegenständlich relevanten Grundflächen damit erstmals einer Bausperre unterworfen wurden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Bausperre III in Ansehung jener Gebietsteile, die bereits von früheren Bausperreverordnungen betroffen waren, gesetzmäßig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedenfalls nicht veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof mit einem Anfechtungsantrag, wie ihn der Beschwerdeführer im Auge hat, heranzutreten, zumal sich ein solcher nur auf jenen Teil, der für die gegenständliche Entscheidung präjudiziell ist, beziehen könnte, diesbezüglich aber gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung keine Bedenken bestehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid nur nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen; Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - selbst wenn diese auf die Zeit vor der Erlassung des Bescheides zurückwirken - kann der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1964, Zl. 369/63, vom 11. Jänner 1973, Zl. 1256/71, und vom 23. Jänner 1978, 2297/75, Slg. Nr. 5213/F). Die anders lautende Rechtsansicht des Beschwerdeführers erweist sich somit als unzutreffend. Selbst wenn man daher den Ausführungen der Beschwerde folgte, es wäre die Dreijahresfrist des § 33 Abs. 2 ROG spätestens am 20. Juli 1982 abgelaufen, so stand die Bausperre zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides noch in Geltung.

Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass grundsätzlich, wie im hg. Vorerkenntnis vom 25. April 1979 dargelegt wurde, die im Flächennutzungsplan 1975 für die gegenständlichen Grundstücke festgelegte Widmung "Wohngebiet" in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a des bereits zitierten Gesetzes aus 1964, welches den Inhalt umschreibt, der einer solchen Widmung zukommt, als maßgebende generelle Norm für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit des gegenständlichen Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung heranzuziehen gewesen wäre. Seit der von der belangten Behörde am 15. September 1977 getroffenen und mit hg. Vorerkenntnis aufgehobenen Entscheidung hat jedoch die Rechtslage insoweit eine Änderung erfahren, als der Gemeinderat den Entwurf eines neuen Flächenwidmungsplanes, basierend auf den Bestimmungen des Stmk. ROG 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung LGBl. Nr. 51/1980, auflegte und in Anwendung der Bestimmung des § 33 ROG die Bausperre III erließ. Mit Recht ging daher die belangte Behörde davon aus, sie habe deshalb zu prüfen, ob diese Verordnung, die u.

a. die gegenständlichen Gebiete erfasste, für das vorliegende Widmungs(änderungs)ansuchen rechtlich bedeutsam sei.

Die maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung des Gemeinderates vom 11. Dezember 1980 lauten:

"§ 1. Zur Sicherung der geplanten Ausweisungen im Flächenwidmungsplan gemäß dem über Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 25. November 1980 zur allgemeinen Einsicht aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes 1980 der Landeshauptstadt Graz wird für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Graz eine Bausperre erlassen.

§ 3. Diese Verordnung hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, die den Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erteilt werden dürfen.

§ 4. Entgegen dieser Verordnung erlassene Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950)."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 13. Mai 1982, Zl. 81/06/0112, auf welches wie hinsichtlich der weiteren zitierten, nichtveröffentlichten Entscheidungen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, ausgesprochen, dass im Hinblick auf die Bausperre III jedenfalls in den Fällen, in denen ein Widmungsansuchen die Errichtung gewerblicher Betriebe in Wohngebieten zum Inhalt hat, dieses Widmungsansuchen eine raumbedeutsame Maßnahme darstellt und daher dieses Ansuchen nicht allein in der Richtung zu prüfen ist, ob es der im Flächennutzungsplan 1975 für das bestimmte Gebiet festgelegten Widmungskategorie entspricht, sondern auch, ob es ebenso mit dem (neuen) Planungsvorhaben in Einklang zu bringen ist. Widerspricht es diesem Planungsvorhaben, also den Ausweisungen im Entwurf des neuen Flächenwidmungsplanes, so ist die Genehmigung zu versagen. Die Ansicht der belangten Behörde, das gegenständliche Widmungs(änderungs)ansuchen stelle eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne der zitierten Verordnung dar, weshalb es nur dann, wenn es den Ausweisungen im Entwurf des neuen Flächenwidmungsplanes entspreche, zu bewilligen sei, erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend. Es erübrigte sich deshalb, auf alle damit im Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen einzugehen.

Im maßgebenden aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes 1980 ist das gegenständliche Widmungsareal als "reines Wohngebiet" im Sinne des § 23 Abs. 4 lit. a ROG ausgewiesen.

Als Ausgangspunkt für die Beurteilung des Ansuchens hat daher der Inhalt, der einer Widmung "reines Wohngebiet" nach dem § 23 Abs. 4 lit. a ROG zukommt, zu dienen.

Gemäß § 23 Abs. 4 lit. a ROG sind reine Wohngebiete Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen, u.dgl.), oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind.

Der Inhalt, der dieser Widmungskategorie innewohnt, ist somit ein anderer als der der Widmung "Wohngebiet" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a des Gesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne 1964, sodass die Hinweise des Beschwerdeführers auf die letztgenannte Widmung ins Leere gehen. Der Widmung "Wohngebiet" im Sinne des Gesetzes aus 1964 entspricht nach dem ROG 1974 vollinhaltlich die Widmung "allgemeines Wohngebiet" im Sinne des § 23 Abs. 4 lit. b leg. cit., die lautet: "Allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des Wohngebietes dienen (z. B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können." Diese Bestimmung ist aber für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht relevant.

Der Vergleich der Bestimmungen der lit. a und der lit. b des § 23 Abs. 4 ROG zeigt, dass der Gesetzgeber mit den jeweiligen Gebietsausweisungen einen verschiedenen Inhalt verbunden hat, dass nämlich im "reinen Wohngebiet" weniger wohnzweckfremde Einrichtungen zulässig sind als im "allgemeinen Wohngebiet". Das reine Wohngebiet dient grundsätzlich für Wohnbauten. Eine Kfz-Werkstätte - (auch) verbunden mit einer Garage - dient, wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, nicht den täglichen Bedürfnissen der Bewohner und stellt keine typische Nebeneinrichtung für ein "reines Wohngebiet" dar, zumal es auch von den Bewohnern durchaus in Kauf genommen werden kann, zwecks der nicht täglich anfallenden Reparatur ihrer Fahrzeuge eine größere Wegstrecke bis zu jenen Gebieten zurückzulegen, in denen solche Einrichtungen zulässig sind. Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie abschließend zu dem Ergebnis gelangte, dass das dem vorliegenden Widmungs(änderungs)ansuchen zu Grunde liegende Vorhaben der Widmung "reines Wohngebiet" widerspricht.

Da sich allein schon aus dem ihm nach § 23 Abs. 4 lit. a ROG innewohnenden Begriffsinhalt ergibt, dass eine Kfz-Werkstätte - (auch) verbunden mit einem Garagengebäude - im reinen Wohngebiet eine unzulässige Betriebsart darstellt, bedurfte es daher diesbezüglich auch nicht etwa der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie es die Beschwerde vermeint, sodass der Verfahrensrüge keine Berechtigung zukommt. Dass die relevanten Grundflächen in dem Entwurf des Flächenwidmungsplanes im reinen Wohngebiet liegen, war dem Beschwerdeführer bekannt.

Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich in Ansehung der belangten Behörde auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Nr. 221/1981 und in Ansehung der erst- bis fünfzehntmitbeteiligten Parteien auf die §§ 47, 48 Abs. 3 lit. a und b sowie § 49 Abs. 6 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I C Z. 7 der zitierten Verordnung, beschränkt durch die beantragte Höhe.

Wien, am 17. November 1983

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