VwGH 81/02/0302

VwGH81/02/030224.6.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des HH in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Juli 1981, Zl. MA 70-IX/H 31/81/Str., betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §37;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §64 Abs2;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §37;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §64 Abs2;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird,

1) insoweit dem Beschwerdeführer im Instanzenzug eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 zur Last gelegt worden und ihm hinsichtlich dieser Übertretung ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und

2) insoweit der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldig erkannt und dafür bestraft worden ist und ihm Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt worden sind, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 16. Dezember 1980 wurde der Beschwerdeführer - nachdem die gegen ihn ergangene Strafverfügung derselben Behörde vom 4. Juli 1980 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war - schuldig erkannt, er habe am 19. Mai 1980 um 20.05 Uhr in "16., Ottakringerstraße" als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws Richtung stadtauswärts fahrend 1) die Kreuzung mit der Wattgasse bei Gelblicht übersetzt, 2) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten und 3) ein deutlich sichtbar gegebenes Haltezeichen mißachtet; er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) § 38 Abs. 1 StVO 1960, 2) § 20 Abs. 2 leg. cit. und 3) § 97 Abs. 5 leg. cit. begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen von 1) S 300--, 2) S 500,-- und 3) S 1.000,-- (Ersatzarreststrafen 1) zehn Stunden, 2) zwanzig Stunden, 3) sechsunddreißig Stunden) verhängt.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, er sei bei grünblinkendem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren bzw. sei er auf Grund der ständigen Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei Gelb vor der Kreuzung anzuhalten. Zum Vorwurf der Nichtbeachtung des Haltezeichens gab er an, daß er ein solches Haltezeichen nicht wahrgenommen habe. Die übrigen Ausführungen betreffen im wesentlichen Beweisanträge und Ausführungen zur Strafbemessung.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erließ die Wiener Landesregierung den Bescheid vom 27. Juli 1981, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in den Punkten 2) und 3) hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich, aber im Punkt 3) mit der Abänderung bestätigt, daß die Sanktionsnorm wie folgt zu lauten hat: '§ 99/4 lit. i StVO 1960.'

Dem Berufungswerber wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 2) S 50,-- und 3) S 100,-- auferlegt.

Das angefochtene Straferkenntnis wird jedoch zu Punkt 1) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 eingestellt.

Dem Berufungswerber wird gemäß § 65 VStG 1950 in diesem Punkt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt."

Hinsichtlich des Tatvorwurfes Punkt 1) (Übertretung des § 38 Abs. 1 StVO 1960) schloß die Berufungsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach einer Darstellung des Berufungsvorbringens und einer Wiedergabe des Ermittlungsergebnisses, aus den Angaben des Meldungslegers, daß der Beschwerdeführer zwar bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren sei, jedoch sei ein sicheres Anhalten auf Grund der hohen Geschwindigkeit, der sich der Beschwerdeführer bedient habe -

80 km/h, 15 m vor der Kreuzung - nicht mehr möglich gewesen. Da bei Aufleuchten des gelben Lichtes nicht unter allen Umständen die Pflicht bestehe, das Fahrzeug anzuhalten - vielmehr dürfe in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich sei, die Kreuzung noch durchfahren werden -, sei in diesem Punkt das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 einzustellen gewesen, da Umstände vorlägen, die die Strafbarkeit aufheben bzw. ausschließen würden. Zu Punkt 2) (Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960) sah die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung als erwiesen an, da der Beschwerdeführer selbst zugegeben habe, schneller als erlaubt gefahren zu sein. Dies auch deshalb, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem Sicherheitswachebeamten zugemutet werden könne, die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges auch ohne Nachfahren und ohne technische Hilfsmittel zuverlässig zu schätzen, wenn die Beobachtungsverhältnisse günstig seien, was nach der Rechtsprechung dann der Fall sei, wenn das Fahrzeug am beobachtenden Sicherheitswachebeamten vorbeifahre. Diese Möglichkeit der einwandfreien Schätzung treffe im vorliegenden Fall zu. Zu Punkt 3) (Übertretung des § 97 Abs. 5 StVO 1960) führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß es der Berufungsbehörde unverständlich und unglaubhaft sei, daß der Beschwerdeführer den Meldungsleger nicht gesehen hätte, zumal dieser, wie der Meldungsleger angebe, mit ihm Blickkontakt gehabt habe. Selbst die Zeugin des Beschwerdeführers, welche neben dem Beschwerdeführer gesessen sei, habe den Meldungsleger wahrgenommen. Somit habe kein Anlaß bestanden, die klaren und bestimmten Angaben des Sicherheitswachebeamten, der auf Grund seiner zeugenschaftlichen Aussage und seines Diensteides einer strafrechtlichen und disziplinären Verantwortung unterliege und dem als geschulten Organ die Fähigkeit zu solchen Wahrnehmungen wohl zuzubilligen sei, in Zweifel zu ziehen und sei den Angaben des Sicherheitswachebeamten mehr Glaubwürdigkeit beizumessen, als dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der ein persönliches Interesse habe, straflos zu bleiben und daher eher geneigt sei, zu seinen Gunsten sprechende Angaben zu machen. Es sei daher das erstinstanzliche Straferkenntnis in den Punkten 2) und 3) zu bestätigen gewesen. Die Spruchabänderung zu Punkt 3) diene der Anpassung an die Strafsanktionsnorm. Die übrigen Ausführungen betreffen die Strafzumessung.

Gegen diesen Bescheid - und zwar erkennbar nur gegen seinen bestätigenden Teil - richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Zur Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügt der Beschwerdeführer, daß der angefochtene Bescheid über seine Berufung hinausgehend den Punkt 2) des Straferkenntnisses, nämlich den Verstoß gegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 bestätigt und ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auch zu diesem Punkt auferlegt habe. Punkt 2) des Straferkenntnisses sei jedoch niemals Gegenstand seiner Berufung gewesen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch für das Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Im Falle einer eingeschränkten Berufung ist Sache nur der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist. (Vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1951, Slg. Nr. 2346/A.)

Da der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 nicht angefochten hat, - auch die belangte Behörde ist diesem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Gegenschrift nicht entgegengetreten - und dieser Spruchteil vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist, hat die belangte Behörde durch die Bestätigung des oben näher bezeichneten Spruchteiles (Schuld- und Strafausspruch) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eine Prüfungsbefugnis in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam. War aber die belangte Behörde für eine Sachentscheidung nicht zuständig, konnte sie dem Beschwerdeführer auch nicht Kosten des Berufungsverfahrens für die Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 auferlegen. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1977, Slg. Nr. 9260/A.) Aus den angeführten Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Bestätigung des Tatvorwurfes der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 einschließlich der Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, was insoweit zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 führen mußte.

2. Zur Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO 1960:

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zum Tatvorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 macht der Beschwerdeführer geltend, daß nicht alle in dieser Bestimmung umschriebenen Tatbestandsmerkmale angeführt seien. Der Beschwerdeführer ist damit im Recht.

Gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und für die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind.

Gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 (in der Fassung vor der 10. StVO-Novelle) sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer, den Fahrzeuglenker betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich ist, wurde dem Beschwerdeführer in dem im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnis als Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 angelastet, er habe zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in "16., Ottakringerstraße" als Lenker eines dem Kennzeichen nach

bestimmten Pkws "Richtung stadtauswärts fahrend .... ein deutlich

sichtbar gegebenes Haltezeichen mißachtet".

In dieser Tatumschreibung fehlen die für das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 wesentlichen Tatbestandselemente, daß der Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker einer "Aufforderung" eines "Organes der Straßenaufsicht" zum Anhalten nicht Folge geleistet habe. Denn der Vorwurf, ein deutlich sichtbar gegebenes "Haltezeichen mißachtet" zu haben, läßt nicht nur offen, von wem dieses Zeichen gegeben wurde, sondern auch, ob es sich hiebei um ein deutlich sichtbares Zeichen eines Organes der Straßenaufsicht im Sinne einer "Aufforderung" zum Anhalten gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 gehandelt hat. Es könnte nämlich dieses "Haltezeichen" ebenso als ein Armzeichen eines auf der Fahrbahn, und zwar auch nicht auf einer Kreuzung stehenden Verkehrspostens, das bei entsprechender Haltung des Armes gemäß § 37 Abs. 1 bis 3 StVO 1960 gleichfalls die Lenker der herannahenden und jeweils davon betroffenen Fahrzeuge verpflichtet, an einer bestimmten Stelle der Fahrbahn anzuhalten, verstanden werden. Ein solches "Haltezeichen" dient der Regelung des Verkehrs (siehe § 36 StVO 1960) und hat mit einer Aufforderung nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 nichts zu tun. In einer Verkehrsbeschränkung, wie sie im Falle der Zeichengebung, egal ob durch Armzeichen oder durch Lichtzeichen in Sinne der §§ 36 ff StVO 1960, gegeben wird, kann überhaupt nicht eine "Aufforderung", also ein Rechtsakt individueller Natur, gesehen werden; es liegt hiebei vielmehr eine generelle Anordnung vor. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1983, Zl. 83/02/0035.) Es wäre daher unbedingt erforderlich gewesen, dem Beschwerdeführer (schon innerhalb der Verjährungsfrist) konkret vorzuwerfen, eine "Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten" nicht beachtet zu haben. Zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat wäre weiters eine nähere Angabe des Tatortes, etwa durch die Angabe auf Höhe welcher Hausnummer (wie dies auf Grund der genauen Angaben des Meldungslegers in seiner Anzeige durchaus möglich gewesen wäre) oder zumindest im Bereiche welches näher bezeichneten Straßenabschnittes der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gesetzt hat, unbedingt erforderlich gewesen. (Vgl. dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vorn 11. Dezember 1981, Zl. 81/02/0176.)

Da die belangte Behörde diese Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht behoben hat, erweist sich die Aufrechterhaltung des Tatvorwurfes einer Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 als mit einem Verstoß gegen § 44 a lit. a VStG 1950 behaftet, weshalb dieser Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Soweit auf nichtveröffentlichte hg. Erkenntnisse verwiesen wurde, wird an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 und § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981. An Stempelgebühren waren nur S 325,-- (zweimal S 100,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen, S 100,-- für die Vollmacht und S 25,-- für die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuzuerkennen.

Wien, am 24. Juni 1983

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