Normen
AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §18 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs2 litc;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;
ForstG 1975 §19 Abs6;
ForstG 1975 §20 Abs2;
ForstG 1975 §21 Abs1;
ForstG 1975 §3 Abs1;
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §18 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs2 litc;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;
ForstG 1975 §19 Abs6;
ForstG 1975 §20 Abs2;
ForstG 1975 §21 Abs1;
ForstG 1975 §3 Abs1;
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit in dieser die Abänderung des angefochtenen Bescheides und im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Zurückverweisung "zur Verfahrensergänzung bzw. Neudurchführung" beantragt wird, zurückgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Agrarbezirksbehörde Graz, bei welcher R und A M im Jahre 1978 um die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes-GSLG 1969- Landesgesetzblatt 1970, Nr. 21, zu Gunsten ihrer Liegenschaft EZ. nn KG X angesucht hatten, beantragte, gestützt auf § 2 Abs. 2 GSLG 1969, und auf die §§ 19 Abs. 2 lit. c, 20 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (in der Folge: FG), im Jahre 1980 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Forstbehörde erster Instanz die Erteilung der Rodungsbewilligung unter anderem für eine Rodungsfläche im Ausmaß von 3.055 m2 auf einem zum Forstgut der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstück Nr. nn1 KG. Y, weil darüber die Trasse jener Anlage führen solle, für welche die Einräumung des Bringungsrechtes beabsichtigt sei. Angeschlossen waren Beilagen im Sinne des § 20 Abs. 3 FG.
In der über diesen Antrag von der Forstbehörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung erhob die Beschwerdeführerin mit der Begründung Einwendungen, sie erwarte große Nachteile für die Bewirtschaftung ihres Betriebes durch Bauschäden, die zum Abräumen von etwa 2 ha in einer Seehöhe von 1200 m führen werden, weiters die Störung der Jagd (starke Frequentierung der Straße im Ausflugsgebiet, Behinderung des Abschusses durch Beunruhigung des Wildes, als Folge erhöhte Wildschäden) sowie Windwurf und Schneedruckschäden. Der Bestand im Bereich der Rodungsfläche sei einer der ganz wenigen Fichtenholzbestände des gesamten Gutes. Diese Schäden würden die Vorteile der Anlage überwiegen. Der beabsichtigte Ausbau sei für ca. 16 ha Wald der Weginteressenten überdimensioniert, es sei nicht wahr, dass Pflege und Nutzung über den bisher bestehenden Weg nicht möglich gewesen wäre, weil Aufforstung, Läuterung und Kulturpflege nachweislich durchgeführt worden seien.
Laut Beschreibung der Rodungsfläche im forsttechnischen Befund liegt diese in 1150 m Seehöhe an einem steilen, mittel- bis flachgründigen, örtlich felsigen Südwesthang auf Urgesteinsgrund. Die Fläche der Trasse sei in der östlichen Hälfte locker bis "lückig" (Windbruch und Käferschäden) mit Altholz (90 % Fichte, 10 % Laubholz) bestockt, die westliche Hälfte der Trasse liege in einer Räumde, auf welcher Haselsträucher und Birken stünden.
Die Bezirksverwaltungsbehörde erteilte mit Bescheid vom 20. November 1980 die beantragte Rodungsbewilligung. Gestützt auf die Ergebnisse des agrarbehördlichen Verfahrens ging sie davon aus, dass die Erschließung der Alm für deren zeitgemäße Bewirtschaftung notwendig und dadurch das öffentliche Interesse nachgewiesen sei. Die Höhe der Waldausstattung sichere nach wie vor die Wirkungen des Waldes, für die Forstwirtschaft sowie die allgemeine Landeskultur entstünden keine Nachteile. Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik folgend sei durch die Errichtung der Straße weder eine Beeinträchtigung der Abschussmöglichkeit im Jagdrevier der Beschwerdeführerin noch ein verstärktes Auftreten von Wildschäden zu befürchten. Bei entsprechendem Verbau der Trasse brauche mit keinen wesentlichen Abrollschäden gerechnet zu werden, sodass auch eine Kahlschlägerung des Restbestandes nicht mit erschwerter Wiederaufforstung verbunden sein werde.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung. Sie bestritt darin das öffentliche Interesse an der Rodung. Die Alm sei nämlich durch einen seit Jahrzehnten bestehenden und benützten Traktorweg erschlossen. In den Sommermonaten sei auch nach wie vor Jungvieh auf der Alm untergebracht. Tierärztliche Versorgung und Nachschau durch die Eigentümer sei gewährleistet. Auch der Jungwald könne zeitgemäß gepflegt werden. Ein eventueller Kahlschlag auf der Rodungsfläche widerspreche dem für die Jahre 1965 bis 1974 von der Landes-Landwirtschaftskammer erstellten Waldwirtschaftsplan, der bei dieser Grundfläche Streifen Lichten vorsehe, nicht jedoch Kahlschlägerung. Schon wegen der Seehöhe sei mit einer erschwerten Wiederaufforstung zu rechnen. Im übrigen wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits in erster Instanz erhobenen Einwendungen und führte diese näher aus.
Auch diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin mit Berufung. In dieser behauptete sie, ein öffentliches Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur könne sich lediglich auf die Almfläche im Ausmaß von 3,5 ha beziehen. Durch Aufforstung verkleinerten die Eigentümer ihre Alm immer weiter. Zur Versorgung dieser kleinen Fläche sei die bestehende Zufahrt ausreichend, mit ihrer Hilfe sei das Almhaus schon vor Jahren saniert worden, der Stall werde jedoch infolge der ständigen Einschränkung des Almbetriebes immer weniger wichtig. Eine Zufahrt für Lkw bis zu 16 t diene daher nur privaten Interessen. Ein Bewaldungsprozentsatz für die KG X, in welcher die Alm liege, sei nicht festgestellt worden; zum Vergleich müsse die Waldausstattung des Gutes der Beschwerdeführerin herangezogen werden. Von dem Grundbesitz der Beschwerdeführerin von 280 ha seien schon 68 ha von der Behörde als Schutzwald ausgewiesen. Berücksichtige man die Wiesen und Almflächen dieses Besitzes, könne von einer hohen Waldausstattung nicht gesprochen werden, weil man etwa zu einem Durchschnittswert von 60 % komme. Dafür, dass mit wesentlichen Bau- bzw. Abrollschäden nicht zu rechnen sei, gebe der Bescheid keine stichhaltige Begründung. Bei einer Hangneigung von über 60 % könne ein Wall aus Schlagabraum keinen wirksamen Schutz vor derartigen Schäden bieten, noch dazu wo das Gelände laut Wirtschaftsplan als steinig und felsig eingestuft sei und große Sprengungen nötig sein werden. Bei Straßentrassen würden vor allem Randbäume einer höheren Gefährdung in Bezug auf Wind- und Schneeverwehungen sowie Windbruch ausgesetzt. Die Behauptung, der Bau einer Straße beeinflusse die Gefahr von Schneebruchschäden und erhöhe die Windbruchgefahr nicht, sei deshalb unzulänglich begründet worden. Einmal entstandene Windbruchschäden würden immer weiter angegriffen werden, sodass letztlich der gesamte Bestand abgeräumt werden müsse. Durch die vorliegenden Aufzeichnungen könne eindeutig bewiesen werden, dass ein Großteil des Rotwildes in dem an die Alm grenzenden Teil des Jagdgebietes der Beschwerdeführerin erlegt werde, dort befinde sich ein typisches Einstandsgebiet für das Rotwild. Wenn dieses beunruhigt werde, sei dies noch immer ein Grund für das verstärkte Auftreten von Verbiss- und Schälschäden gewesen. Durch die geplante Straße werde dieser Teil dieses Jagdgebietes mehr beunruhigt als durch verstärkte forstliche Tätigkeit, - ständiges Betreten und Befahren - , an welche sich das Rotwild gewöhne. Die Feststellung, dass Verbissschäden vorwiegend von Rehwild verursacht würden, sei eindeutig falsch. Solche Schäden stammten nämlich vorwiegend von Gams- und Rotwild. Wenn Fichten und andere Kulturen einmal über eine gewisse Größe hinausgewachsen seien, könnten diese Kulturen von Rehwild nicht mehr verbissen werden. Das Ausmaß der Störung der Jagd durch die geplante Straße könne nur durch Augenschein festgestellt werden. Auch die Feststellung, dass die geplante Straße an eine Forststraße anschließe, sei unrichtig, in Wahrheit handle es sich dabei um einen öffentlichen Interessentenweg, zu dem die Stadtgegemeinde Bruck/Mur jährlich einen Erhaltungsbeitrag zu leisten habe, um der erholungssuchenden Bevölkerung das Befahren zu ermöglichen. Die Straße könne daher von jedermann, und allgemein befahren werden. Die Befürchtung, dass sich diese Beunruhigung durch die geplante Straße auf den Grundbesitz der Beschwerdeführerin ausdehnen werde, sei daher begründet, zumal die Entfernung zwischen Heimhof und Alm eine Kontrolle durch die Weginteressenten äußerst schwierig erscheinen lasse. Die Straße sei zu großzügig geplant. Die Behauptung, dass die Tendenz zum Transport größerer Lasten anhalte, sei unrichtig, selbst im öffentlichen Straßenbauwesen werde zur einfachen, kleineren und billigeren Bauweise übergegangen. Auch die Trassenführung II wäre auf eine Rodung hin zu überprüfen gewesen. Es sei außer acht gelassen worden, dass bis zu einem näher bezeichneten Grundstück, welches an die Alm unmittelbar angrenze, bereits eine Forststraße, welche über den Grundbesitz namentlich bezeichneter Eigentümer führe, bestehe. Ohne Grundeigentum der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen zu müssen, bestünde daher die Möglichkeit, durch Anschluss an diese bestehende Forststraße unmittelbar zur Almfläche und zu dem zur Alm gehörigen Wald zu gelangen. In einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz rügte die Beschwerdeführerin die Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde zweiter Instanz, die Feststellungen auf dem Gebiet des Jagdwesens, ohne dass diese auf das Gutachten eines Sachverständigen auf diesem Gebiet gestützt seien, sowie die Unterlassung der Vorschreibung von Maßnahmen im Spruch des Bescheides zur Sicherung der Kultur vor Schäden durch Abrollen von Material während der Bauarbeiten. Aus dem Umstand, dass bisher eine Straßenplanung über das Haus und die Alm hinaus fehle, sei zu entnehmen, dass die geplante Straße nicht im Interesse einer verbesserungsbedürftigen Agrarstruktur, sondern lediglich im privaten Interesse der Almeigentümer gelegen sei. Gegenüber dem Jagdaufsichtsorgan der Beschwerdeführerin habe der Weginteressent erklärt, dass es ihm die derzeitige wirtschaftliche Lage in den nächsten Jahren nicht mehr erlauben werde, den Almbetrieb aufrechtzuerhalten.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) holte eine Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Bruck/Mur ein und gewährte der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu dieser Stellungnahme zu äußern. Hievon machte die Beschwerdeführerin Gebrauch und stellte in ihrer Äußerung weitere Beweisanträge. Zu dieser Äußerung der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde Stellungnahmen der Bezirksforstinspektion Bruck/Mur sowie des forsttechnischen, wegebautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und des Bezirksalminspektors der Agrarbezirksbehörde Graz ein. Diese Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Bescheides durch die Behörde nicht zur Kenntnis gebracht.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit folgender Begründung ab.
Die Erschließung der von der Heimliegenschaft rund 6 km entfernten Alm sei aus den bereits von den Unterinstanzen angeführten Gründen erforderlich. Eine Erschließung durch den so genannten S-graben wäre nur bei Holzabfuhr zwecks anschließender Bahnverladung (Bahnhof Z) gegeben, welche jedoch bei einem Betrieb dieser Größenordnung keine Bedeutung habe. Von wesentlich größerer Bedeutung sei die Erreichbarkeit von der Heimwirtschaft, weil Brennholz und Nutzholzbedarf zu einem großen Teil aus der Nutzung des Almwaldes gedeckt werden sollten. Der Heimhof liege an der Palmstraße; diese dürften die Weginteressenten als Agrargemeinschaftsmitglieder benützen. Vom Heimhof aus würde die Zufahrt zur Alm über den Schwaigergraben rund 23,5 km betragen, von denen die letzten 6,5 km über private Forstaufschließungswege führten, in die erst ein verhältnismäßig teurer Einkauf erfolgen müsste. Vom Ende dieses Weges wäre vorerst eine Verbreiterung von 200 m und in der Folge eine Neuanlage von 500 m notwendig, die wegen des felsigen und steilen Geländes wegebautechnisch ungünstig sei. Eine einmalige Hin- und Herfahrt auf dieser Strecke vom Heimhof würde gegenüber der Benützung der P-almstraße einen Umweg von rund 35 km bedeuten. Der Vorteil der von der Agrarbezirksbehörde Graz ins Auge gefassten Variante sei daher eindeutig. An einer derartigen Bewirtschaftungserleichterung (Betriebsstrukturverbesserung) für einen Bergbauernbetrieb bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Bei der nicht sehr günstigen Flächenausstattung des Heimhofes komme der Alm große Bedeutung zu, wobei die zeitliche Verkürzung und Verbilligung der Zufahrt eine wesentliche Rolle spiele. Dem stehe das Erfordernis einer Rodung von 0,3255 ha Waldfläche bei hoher Waldausstattung gegenüber. Was die Befürchtungen einer Schädigung an angrenzenden Waldflächen und der Beeinträchtigung des Jagdbetriebes anlange, werde auf die richtigen und erschöpfenden Ausführungen im Bescheid der Behörde zweiter Instanz verwiesen. Im forstrechtlichen Verfahren seien nicht alle technischen Einzelheiten des von der Agrarbezirksbehörde geplanten Wegbaues zu erörtern. Vom Standpunkt der Walderhaltung aus, der allein von der Forstbehörde zu prüfen sei, sei eine Rodungsbewilligung im beantragten Ausmaß aus den dargelegten Gründen zulässig.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid, wie der Gesamtheit der Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, in ihrem Recht darauf, dass die beantragte Rodungsbewilligung nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang erteilt werde, verletzt; sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Versagung der Rodungsbewilligung, in eventu Bescheidaufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens zu dessen Ergänzung bzw. Neudurchführung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf § 42 Abs. 2 VwGG 1965 sind die Anträge der Beschwerdeführerin auf Abänderung des Bescheides der belangten Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof sowie darauf, für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Sache zur Ergänzung des Verfahrens bzw. Neudurchführung des Verfahrens zurückzuverweisen, unzulässig. Sie waren deshalb zurückzuweisen. Die Rechtsfolgen für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof sind § 63 VwGG 1965 zu entnehmen.
Die Rodungsbewilligung hat zur Folge, dass eine Grundfläche, die Wald im Sinne des Forstgesetzes ist, die Waldeigenschaft verliert (vgl. § 5 Abs. 2 lit. b FG) und den sich aus der Waldeigenschaft ergebenden Bestimmungen des Forstgesetzes, nicht mehr unterliegt. Aus dem Umstand, dass dem Waldeigentümer Parteistellung sowohl im Rodungsverfahren als auch im Waldfeststellungsverfahren zukommt (vgl. §§ 5 Abs. 1, 19 Abs. 4 FG) in Verbindung mit dem Umstand, dass sich aus der forstrechtlichen Waldeigenschaft nicht nur Eigentumsbeschränkungen, sondern auch Berechtigungen des Eigentümers der betreffenden Grundfläche ergeben (vgl. etwa die §§ 53, 54 und 66 FG), ist der Schluss zu ziehen, dass dem Eigentümer einer Grundfläche, die Wald ist oder als solcher gilt, ein subjektives Recht darauf zusteht, dass diese Grundfläche die Waldeigenschaft nicht gegen seinen Willen auf gesetzwidrige Weise verliert. Die Beschwerdeführerin kann durch den angefochtenen Bescheid daher schon deshalb im Beschwerdepunkt in ihren Rechten verletzt sein. Außerdem ist sie Eigentümerin an die zur Rodung beantragte Waldfläche angrenzender Waldflächen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. d FG, weshalb sie auch in ihrem Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes (§ 14 Abs. 3 FG) durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann.
Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestanden nicht. Ungeachtet ihrer Parteistellung im Verwaltungsverfahren kann die antragstellende Agrarbehörde durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren Rechten oder rechtlichen Interessen nicht berührt sein, weil ihr die Stellung als Formalpartei noch kein subjektives Recht auf Rodungsbewilligung verleiht (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1981, Zl. 81/10/0125 und die darin zitierte Judikatur, insbesondere den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1953, Slg. Nr. 3216/A). An die Weginteressenten war der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Verwaltungsakt jedoch nicht gerichtet, sodass schon deshalb durch den Erfolg der Anfechtung Rechte oder rechtliche Interessen der Weginteressenten nicht berührt sein können.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, darin, dass sich die Forstbehörden auf Gutachten aus dem Verfahren vor der Agrarbezirksbehörde berufen haben, sei eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken, hält einer Prüfung nicht stand. Gemäß § 46 AVG 1950 kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Dies kann auch auf Ermittlungsergebnisse anderer Verfahren zutreffen. Das Parteiengehör hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse des Agrarverfahrens wurde dadurch gewahrt, dass der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde auf diese Ermittlungsergebnisse, welche der Beschwerdeführerin bereits aus dem Agrarverfahren, dem sie beigezogen worden war, bekannt waren, hinwies, wodurch die Beschwerdeführerin spätestens in der Berufung gegen den Bescheid erster Instanz Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Als Verletzung des Parteiengehörs rügt die Beschwerdeführerin weiters, dass ihr die nach Vorliegen ihrer Äußerung zur Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Bruck/Mur von der belangten Behörde eingeholten weiteren Stellungnahmen nicht zur Kenntnis gebracht wurden.
Dass es sich bei diesen Stellungnahmen um Beweisaufnahmen im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1950 handelte, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen gewesen wären, kann ihrem Inhalt nach nicht zweifelhaft sein. Wenn sich der angefochtene Bescheid auch nicht ausdrücklich darauf beruft, diese Stellungnahmen verwertet zu haben, so lässt sich doch nicht ausschließen, dass die im angefochtenen Bescheid gezogene Schlussfolgerung, die Ausführungen im Bescheid der Behörde zweiter Instanz seien richtig und erschöpfend, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihren "übrigen Berufungseinwendungen" auf jene Ausführungen verwiesen werde, ihre Stütze auch in den erwähnten, der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebrachten Beweisaufnahmen fand. Der Auftrag des § 45 Abs. 3 AVG 1950 wurde von der belangten Behörde daher insofern nicht beachtet.
Das Vorliegen eines Verfahrensmangels allein führt jedoch gemäß § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 nur unter der Voraussetzung seiner Wesentlichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof. Wesentlichkeit zeigt die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf. Dass die belangte Behörde von einem unrichtigen Flächenausmaß des Waldbesitzes der Beschwerdeführerin ausgegangen sei (302 ha statt 280 ha) und der Besitz der Beschwerdeführerin nicht an der Grenze der Rentabilität liege, ist dem angefochtenen Bescheid ebenso wenig zu entnehmen, wie eine Feststellung, dass die geplante Straße an eine Forststraße anschließe. Aus dem Erhebungsbericht und der Stellungnahme des Bezirksalminspektors vom 22. Februar 1982 ergibt sich vielmehr, dass der belangten Behörde bekannt gewesen sein muss, dass der Interessentenweg P-alm tatsächlich "beim Schranken an der Grundgrenze P-alm - Liegenschaft L endet, wo der zu errichtende Bringungsrechtsweg beginnen würde".
Das Vorbringen zum Wert des Altholzbestandes auf der Rodungsfläche, zum Untergrund dieser Fläche, zu ihrer Hanglage nach Südwesten, über Schneedruck und Windbruchverhältnisse und die Schwierigkeit der Wiederaufforstung in der Höhenlage war bereits aus früheren Schriftsätzen der Beschwerdeführerin längst bekannt, sodass es ihrer Wiederholung nicht bedurfte, um die Behörde darauf hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels auf Grund der Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen.
Die Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde zweiter Instanz ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht von wesentlicher Bedeutung, da die Ermittlungsergebnisse der Behörde zweiter Instanz in deren Bescheid der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden waren und diese solcherart Gelegenheit hatte, in ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark zu dessen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.
Eine derart ins Gewicht fallende Verkürzung des Umweges bei Benützung der Gemeindestraße an Stelle der Bundesstraße, um den Schwaigergraben zu erreichen, dass deshalb der Umweg zumutbar erschiene, lässt sich auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Skizze (rosa Einzeichnung) nicht entnehmen.
Wenn die Beschwerdeführerin beanstandet, dass vor der Berufungsbehörde keine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt wurde, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sich weder aus § 19 Abs. 6 FG noch aus einer anderen Bestimmung des Gesetzes eine Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Durchführung einer solchen Verhandlung ergibt. Es war daher nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde ihr Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchführte.
Für die Beurteilung der gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 3 FG bedeutsamen öffentlichen Interessen war es nicht von Belang, wo die Eigentümer der Alm wohnen, sondern wo der Mittelpunkt ihres Wirtschaftsbetriebes ist. Dass dies der Heimhof sei, wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Wegen der nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst unter Zugrundelegung des Weges über die Gemeindestraße zum Schwaigergraben unzumutbaren Umweges war die Frage, ob sich die Weginteressenten in den an den Schwaigergraben anschließenden privaten Forstaufschließungsweg erst teuer einkaufen müssten, irrelevant.
Das von der Beschwerdeführerin beanstandete forsttechnische Gutachten, welches von der Behörde erster Instanz eingeholt worden war, war in beiden Berufungsinstanzen durch weitere Stellungnahmen ergänzt worden. Es stellte daher nicht mehr die wesentliche Beurteilungsgrundlage für die belangte Behörde dar. Aus seinem Vorliegen lässt sich somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht entnehmen.
Zutreffend ist die Aussage der Beschwerde, dass das Vorliegen öffentlicher Interessen nicht durch den forsttechnischen Sachverständigen zu beurteilen sei. Die Beurteilung obliegt nämlich der Behörde, allerdings auf Grund der über die auftauchenden Tatsachenfragen vorzunehmenden Ermittlungen. Die Beurteilung der öffentlichen Interessen ist auch im vorliegenden Fall durch die Behörde erfolgt.
Zu Unrecht vermisst die Beschwerdeführerin die Einholung des Gutachtens eines Almsachverständigen, da sowohl der Landesalminspektor als auch der Bezirksalminspektor im Laufe des Verfahrens vernommen wurden.
Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, durch die Bewilligung einer Schlägerung, ohne dass die Zulässigkeit der Einräumung eines Bringungsrechtes bestehe, sei ein Eingriff in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin erfolgt. Dieses Vorbringen ist schon deshalb unverständlich, weil es sich beim Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht um die Bewilligung einer "Schlägerung", sondern um eine Rodungsbewilligung handelt. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch mit ihrem Vorbringen zum Ausdruck bringen wollen, dass die Rodungsbewilligung erst erteilt werden dürfte, wenn das Bringungsrecht durch die Agrarbehörde eingeräumt sei, so verstieße diese Ansicht gegen das Gesetz. Gemäß § 2 Abs. 2 GSLG 1969 hat die Agrarbehörde nämlich vor Einräumung des Bringungsrechtes die erforderlichen Genehmigungen anderer Behörden einzuholen.
Der Antrag der Agrarbehörde auf Bewilligung der Rodung hat sich daher auf das von ihr in Aussicht genommene Projekt zu beziehen, welches Gegenstand des Bringungsrechtes werden soll. Nur in Bezug auf dieses Projekt ist daher der Antrag auf Bewilligung der Rodung von der Forstbehörde gemäß § 17 Abs. 2 bis Abs. 4 FG zu prüfen und zu beurteilen.
Gemäß § 17 Abs. 2 FG kann die Forstbehörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Gemäß Absatz 3 dieses Paragraphen sind öffentliche Interessen im Sinne des Absatzes 2 unter anderem insbesondere in der Agrarstrukturverbesserung begründet. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatzes 2 hat die Behörde gemäß § 17 Abs. 4 FG insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die festgestellte Waldausstattung in den Katastralgemeinden Y, V, W und X von 76 % der Rodungsbewilligung hinderlich entgegenstünde. Unrichtig ist die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vertretene Ansicht, die Waldausstattung ihres Grundbesitzes sei maßgeblich. Ausschlaggebend im Sinne des § 17 Abs. 4 FG ist nämlich die Waldausstattung an sich, die zur Entfaltung der in § 1 Abs. 1 FG genannten Wirkungen in dem als Einheit zu betrachtenden Gebiet, in welchem die zur Rodung beantragte Fläche liegt, unter Abwägung sämtlicher an ihr bestehender öffentlicher Interessen nach dem allgemeinen Besten erstrebenswert ist.
Zu den Mängeln der Agrarstruktur gehört das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Verkehrserschließung lande- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 1 des Gesetzes über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke - ZLG 1971 - LGBl. 32). Die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne der §§ 1, 2 GSLG 1969 stellt eine Maßnahme zur Beseitigung eines solchen Agrarstrukturmangels und daher eine Agrarstrukturverbesserung im Sinne des § 17 Abs. 3 FG dar.
Da die Forstbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3 und Abs. 4 FG zu prüfen hat, hat sie bei Beurteilung eines Rodungsgesuches, welches sich auf die Behauptung einer Agrarstrukturverbesserung stützt, auch deren Vorliegen nach jeder Richtung hin zu untersuchen. Dabei ist es erforderlich, festzustellen, ob die Verkehrserschließung in Anbetracht der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes des Weginteressenten ungenügend ist und ob diesem Mangel in einer für den Interessenten vertretbaren Weise lediglich dadurch abgeholfen werden kann, dass die zur Rodung beantragte Fläche dem Wald entzogen wird.
Dem Verwaltungsgerichtshof erscheinen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und die aus den bisher vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen ersichtlichen Tatsachen für eine abschließende Beurteilung dieser Fragen ungenügend.
Den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen lässt sich nämlich nicht entnehmen, welche ständig wiederkehrende, dem Almbetrieb dienenden Bewirtschaftungsvorgänge eine 4 m breite Straßenzufahrt, die für Lkw bis zu 16 t befahrbar ist, erforderlich machten. Ähnlich verhält es sich mit der Bewirtschaftung des 16,5 ha großen, zur Alm gehörigen Waldes. Zwar wurde festgestellt, dass das Holz 750 m mittels Traktor gestreift werden müsse, sollte lediglich der schon bestehende Weg verlängert werden. Es wurde aber bisher nicht festgestellt, ob und wie viel hiebreifes Holz vorhanden ist, innerhalb welchen Zeitraumes Holznutzungen und in welchem Ausmaß zu erwarten sind, damit auf Grund dieser Verfahrensergebnisse die nachhaltige Notwendigkeit des Bringungsweges im projektierten Ausmaß für die Bewirtschaftung dieses Waldes beurteilt werden könnte. Schließlich wurde auch nicht festgestellt, welche Verkehrserschließung lediglich für die laufenden Waldpflegemaßnahmen erforderlich wäre.
Was den Almbetrieb anlangt, so war von der Beschwerdeführerin behauptet worden, dass die Weginteressenten diesen schon in der Vergangenheit ständig eingeschränkt hätten und ihn in Zukunft nicht mehr fortführen werden; hiefür waren von der Beschwerdeführerin Beweise angeboten worden, welche von der belangten Behörde ohne Begründung nicht aufgenommen wurden. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Einräumung des Bringungsrechtes für die Waldbewirtschaftung hatte die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass es bisher an einem Projekt für eine Anschlussstraße zum Wald der Weginteressenten fehle, was, dafür spreche, dass mit einer Benützung der Bringungsanlage für forstwirtschaftliche Zwecke durch die Weginteressenten nicht zu rechnen sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keinen Grund zu erkennen, aus dem diesen Berufungsbehauptungen Entscheidungswesentlichkeit abginge. Die belangte Behörde hätte sie daher in einem Ermittlungsverfahren zu überprüfen gehabt, um den angefochtenen Bescheid von Rechtswidrigkeit freizuhalten.
Bei der gemäß § 17 Abs. 4 FG vorzunehmenden Interessenabwägung haben allerdings nur öffentliche Interessen ins Spiel zu kommen, und zwar einerseits die für die Rodung sprechenden öffentlichen Interessen, und andererseits das öffentliche Interesse an der Walderhaltung. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Betrieb ist also nicht in die Waagschale zu werfen. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass der forstwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführerin auch im öffentlichen Interesse liegt, handelt es sich doch auch bei ihm um einen solchen im Sinne des § 1 Abs. 1 ZLG 1971, dem ebenfalls Mängel der Agrarstruktur nicht anhaften sollen. Zu diesen gehört gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 ZLG 1971 eine unwirtschaftliche Betriebsgröße. Durch die Anlegung des Bringungsweges zur Alm herbeigeführte Mängel in der Agrarstruktur durch Verschlechterung der Betriebsgröße des Forstgutes der Beschwerdeführerin auf ein unwirtschaftliches Ausmaß müssten bei Ermittlung der Bilanz der Agrarstrukturverbesserung Berücksichtigung finden. Das Vorliegen einer Agrarstrukturverbesserung muss einheitlich für sämtliche aus der geplanten Maßnahme entspringenden Folgen, welche die Agrarstruktur berühren, beurteilt werden. Der Vorteil aus der Verbesserung der Erschließung des Betriebes der Weginteressenten könnte durch eine gleichzeitig eintretende Verschlechterung der Betriebsgröße der Forstwirtschaft der Beschwerdeführerin auf ein unwirtschaftliches Ausmaß so gemindert werden, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung entweder von keiner Agrarstrukturverbesserung oder nur von einer wesentlich geringeren gesprochen werden könnte, als von der belangten Behörde angenommen worden war. Dieses verbleibende öffentliche Interesse an der Agrarstrukturverbesserung könnte danach so gering sein, dass es bei der Abwägung gegenüber dem Interesse an der Walderhaltung nicht mehr zu Gunsten der Erteilung der Rodungsbewilligung ausschlägt.
Im Hinblick auf das in diese Richtung zielende Vorbringen der Beschwerdeführerin, die behauptet hatte, dass ihrem an sich kleinen Forstgut, das nur über eine Waldausstattung von 60 % verfüge, der beste Fichtenaltbestand genommen werde, beanstandet die Beschwerdeführerin somit zu Recht, dass von der belangten Behörde eine Überprüfung des Verlustes der zur Rodung beantragten Fläche als Wald für den Betrieb der Beschwerdeführerin vom Standpunkt eines allfälligen Verlustes der wirtschaftlichen Betriebsgröße her nicht vorgenommen wurde.
Da in diesem Zusammenhang auch die von der Beschwerdeführerin immer wieder behauptete Beeinträchtigung der Jagd von Bedeutung ist, hätte die belangte Behörde, um ihr Verfahren von Mängeln freizuhalten, auch dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung des Gutachtens eines Jagdsachverständigen zur Prüfung der aufgestellten Berufungsbehauptungen stattgeben müssen.
Für die Auswirkung des Verlustes der Rodungsfläche auf die wirtschaftliche Betriebsgröße des Forstgutes der Beschwerdeführerin könnte auch von Bedeutung sein, ob die zum Besitz der Beschwerdeführerin gehörigen Wiesen- und Weideflächen zu Wildfütterungszwecken benötigt werden, oder ob sie als Ersatzaufforstungsflächen zur Verfügung stünden und geeignet wären, den Entgang der Rodungsfläche und solcherart den durch die Rodung bewirkten Waldverlust auszugleichen. Diese Frage wurde auch durch den Erhebungsbericht des Bezirksalminspektors vom 22. Februar 1982, in welchem ohne jeden Beleg behauptet wird, die Beschwerdeführerin bewirtschafte die in ihrem Besitz befindlichen Wiesen- und Weideflächen nicht, einer Beantwortung nicht zugeführt.
Dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, die Forstbehörde habe keine gesetzliche Möglichkeit, die Rodungsbewilligung in der Weise einzuschränken, dass an Stelle eines 4 m breiten mit 16 t befahrbaren Weges ein entsprechend weniger breiter Weg errichtet werde, kann nur insofern beigetreten werden, als es nicht Angelegenheit der Forstbehörden ist, das Wegprojekt der Agrarbehörden zu gestalten. Es steht ihnen jedoch die Prüfung der öffentlichen Interessen und die Abwägung zu, ob die Rodung nur für eine Weganlage auf der zur Rodung beantragten Fläche in geringerer Breite gerechtfertigt wäre.
Gemäß § 18 Abs. 1 FG hat die Forstbehörde erforderlichenfalls die Rodungsbewilligung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung nicht über das bewilligte Maß hinaus beeinträchtigt wird. Auf die von der Beschwerdeführerin in der Berufung erhobene Rüge, dass die Behörde zweiter Instanz derartige Vorschreibungen zur Sicherung gegen Bau- und Abrollschäden unterlassen habe, wäre von der belangten Behörde daher einzugehen gewesen. Dass dies nicht geschehen ist, zeigt, dass der belangten Behörde auch in dieser Beziehung ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen ist. Sind nämlich besondere Baumethoden erforderlich, um eine Beeinträchtigung der Walderhaltung über das bewilligte Maß hinaus zu gewährleisten, so wird der Erforderlichkeitsfall im Sinne des § 18 Abs. 1 FG in der Regel vorliegen, weil die Behörde sich nicht damit beruhigen darf, dass drohende Schadenersatzansprüche denjenigen, der den Weg errichtet, sicher zur Anwendung derartiger, vielleicht kostspieliger Baumethoden veranlassen werde.
Auch dann, wenn dem zu errichtenden Bringungsweg infolge seiner Nähe zu einem öffentlichen Weg die häufige Missachtung des Fahrverbotes durch Nichtberechtigte droht und aus diesem Grund eine Verschreckung des Wildes zu befürchten ist, die mittelbar, nämlich wegen Erschwerung des Abschusses, zu einer Zunahme der der Walderhaltung zuwiderlaufenden Wildschäden im Wald führen kann, wäre eine Vorkehrung im Bescheid über die Rodungsbewilligung durch Vorschreibung einer Abschrankung erforderlich. Da der belangten Behörde eine Stellungnahme vorlag, die zeigte, dass der öffentlichrechtliche Interessentenweg P-alm erst dort endet, wo der zu errichtende Bringungsrechtsweg beginnen soll (Erhebungsbericht und Stellungnahme des Bezirksalminspektors vom 22. Februar 1982), wäre auf die betreffenden Einwendungen der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde einzugehen gewesen.
Die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung der Erhöhung der Windbruch- und Schneedruckgefahr für Randstämme an einer Straße sowie der aus der Hangneigung von 60 % folgenden Unabwendbarkeit von Abrollschäden wurde bisher nicht überzeugend widerlegt.
Dadurch, dass die belangte Behörde in den aufgezeigten Punkten ,teils ihre Begründungspflicht verletzt, teils den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht oder nicht in einem mängelfreien Verfahren ermittelt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufgehoben werden musste.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Danach gebührt für Schriftsatzaufwand der Pauschalbetrag. Das Aufwandersatzbegehren für Umsatzsteuer ist daher im Gesetz nicht gedeckt. An Stempel für die Eingabengebühren waren nur jene für die notwendigen zwei Ausfertigungen der Beschwerde (S 200,--) zuzuerkennen. Stempel für Beilagengebühren standen nur für die notwendigen Beilagen (eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zu, also 2-mal S 100,-- . Im Hinblick auf die Aktenvorlage durch die belangte Behörde war der Anschluss der übrigen Beilagen nicht erforderlich. Da die Bevollmächtigung zweier Rechtsanwälte zur Rechtsdurchsetzung nicht erforderlich war, waren Vollmachtsstempel nur für eine Bevollmächtigung zuzuerkennen. Das betreffende Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 28. September 1982
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