Verhältnis zu den Agrarbehörden
§ 20.
(1) Bestehen am Wald Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde die Agrarbehörde zu verständigen und das Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen.
(2) Wird für die Errichtung oder Ausgestaltung einer Bringungsanlage im Sinne des § 1 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 198, eine Rodungsbewilligung erforderlich, so kommt der Agrarbehörde Parteistellung zu.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 576/1987)
Schlagworte
Einforstungsnutzungsrecht, BGBl. Nr. 198/1967
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132150
alte Dokumentnummer
N8197522381L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)