VwGH 81/07/0125

VwGH81/07/012526.1.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesforste in Wien III, Marxergasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Mai 1981, Zl. 3-345 0 48/2-1980, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Parteien: 1) LT, 2) Bund, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Oberdirektionsrat Dr. Friedrich Konschill, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Landesregierungsrat Dr. Alfred Langer, sowie des Vertreters der zweitmitbeteiligten Partei, Dipl. Ing. Heinrich Fürhapter, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §46;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §46;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 3. August 1976 wurde der Zweitmitbeteiligten gemäß §§ 38 und 41 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für Regulierungs- und Uferverbauungsmaßnahmen in der Salza und im Aschbach im Zuge des Ausbaues der B 20 - Mariazeller Bundesstraße, Abschnitt "Rasing-Wegscheid" und der B 24 - Hochschwab Bundesstraße, Abschnitt "Salzahammer", in der KG Aschbach bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Unter anderem wurde in Punkt 9) der Vorschreibungen - nur dieser ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung folgendes - ausgesprochen: "Die aufzulassenden Bachteile der Gewässerbette sind aufzufüllen und zu kultivieren." Weiters wurde das in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 1975 zwischen der Beschwerdeführerin und der Zweitmitbeteiligten abgeschlossene Übereinkommen beurkundet, in dem sich die Zweitmitbeteiligte verpflichtete, für die am Fischbestand und an den Einständen "entstehenden Schäden nach Abschluß der Bauarbeiten als Entschädigung zum Einsatz 30 kg zweisömmrige Bachforellen für die Salza und 15 kg für den Aschbach bereitzustellen." Eine weitere Erklärung gab die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte in der Salza und im Aschbach in der mündlichen Verhandlung nicht ab.

Die Zweitmitbeteiligte zeigte am 14. Jänner 1980 an, daß nunmehr sämtliche im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Punkte mit Ausnahme der grundbücherlichen Ordnung erfüllt worden seien. Die Beschwerdeführerin wies in einem Schreiben vom 7. Februar 1980 darauf hin, daß Punkt 9) des Bewilligungsbescheides vom 3. August 1976 im Bereiche der Grundparzelle 111 bis heute nicht erfüllt sei. Sie ersuchte um Mitteilung, welche Gründe dieser Auffüllung entgegenstünden. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur am 8. Mai 1980 eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung durchgeführt und hier die Beschwerdeführerin abermals auf die Nichterfüllung des Punktes 9) des Bewilligungsbescheides hingewiesen hatte, stellte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 21. August 1980 gemäß § 121 WRG 1959 fest, daß die Ausführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 3. August 1976 bewilligten Baumaßnahmen mit dieser Bewilligung im wesentlichen übereinstimmt. Die bei der örtlichen Erhebung festgestellten Änderungen wurden nachträglich wasserrechtlich genehmigt. Weiters wurde ausgesprochen,daß "dem Vorbringen, das bei der Verhandlung am 8. Mai 1980" von der Beschwerdeführerin "gestellt wurde, keine Folge gegeben" wird; das Vorbringen bezüglich des Fischereirechtes wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde sachverhaltsmäßig festgestellt, der Tümpel befinde sich nunmehr auf der Gp. 621 KG X und Nr. 216/2 KG Y. Wie aus dem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 1975 ersichtlich sei, sei nunmehr die Erstmitbeteiligte außerbücherliche Eigentümerin. Dies beziehe sich jedoch nur auf Teile der genannten Grundstücke; diese seien derzeit noch öffentliches Wassergut. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Dezember 1975 habe sich auf die Grundinanspruchnahme des Bauloses Rasing-Wegscheid bezogen. Bei der örtlichen Besichtigung sei von der Erstmitbeteiligten über Befragen angegeben worden, daß zur Salza kein direkter Zu- und Abfluß bestehe. Der Tümpel werde durch Grund- und Quellwasser von der sogenannten Sauwand und durch Hochwasser gespeist. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik stellte in seinem Befund fest, der Altarm der Salza sei im strittigen Bereich nicht aufgefüllt worden, da die Eigentümerin des angrenzenden Grundes eine Aufschüttung abgelehnt habe. In den bestehenden Tümpel fließe bei einer stärkeren Wasserführung der Salza mehrmals im Jahr Wasser aus dem Salzafluß zu, in Normalwasserzeiten bestehe weder ein Zufluß aus der Salza noch ein Abfluß in dieselbe. Der Tümpel bilde sich aus Grundwasser und dem zufließenden Quellwasser und wahrscheinlich auch aus unterirdisch zusickernden Wässern aus dem Fluß. Wie aus dem dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden technischen Bericht hervorgehe, sollte die Fläche zwischen Straße und Salzafluß als Überschwemmungsgebiet bestehen bleiben. Dabei trete die Salza zunächst oberhalb der bestehenden Regulierung aus, breite sich - je nach Wasserstand - großflächig aus und fließe nach Rückgang des Hochwassers wiederum oberflächlich in das Gewässer zurück. Beim Rückgang des Wassers verbleibe auch Wasser von der Salza im Tümpel, und der Wasserstand sinke erst allmählich wieder ab. Insoweit Fische bei Hochwasser in den Tümpel gelangen, werde ihnen bei Rückgang des Wassers der Rückweg in das Hauptgewässer unterbunden. Da dieses Nichtauffüllen des Tumpfes von der betroffenen Grundanrainerin verlangt worden sei, andererseits das Fischereirecht am Hauptgewässer dadurch - außer im Hochwasserfall - nicht beeinträchtigt werde, könne diese Abweichung als geringfügig angesehen und belassen werden. Schließlich stellte der Amtssachverständige fest, da Punkt 9) erfüllt sei, "bis auf die im Befund angeführten Abweichungen (Tümpel) und zum Teil nichterfüllt mit Zustimmung der Grundeigentümerin (am Aschbach)". In rechtlicher Hinsicht bemerkte die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides, daß es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin um ein solches handle, das im Zivilrechtsweg geltend zu machen sei. Bezüglich des Vorbringens zum Grundeinlösungsbescheid sei zu bemerken, daß dies nicht im Wasserrechtsverfahren geklärt werden könne.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung berufen, ihr Fischereirecht in der Salza werde durch die Tümpel entwertet, die, wenn auch nicht ständig, so doch öfters bei höherem Wasserstand mit der Salza in Verbindung stünden. Sie hätte einen Rechtsanspruch auf Erfüllung von Punkt 9) des Bewilligungsbescheides, welche Vorschreibung im Interesse der Fischerei ergangen sei.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Mai 1981 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, die im Zuge von Regulierungsarbeiten erfolgten Vorschreibungen, die die Auffüllung und Kultivierung von aufgelassenen Gewässerbetten festsetzten, dienten zur Schaffung landwirtschaftlicher Flächen bzw. zur landwirtschaftlichen Nutzung solcher Flächen und seien somit im Interesse des Grundeigentümers gelegen. So sei die Vorschreibung Punkt 9) des Bewilligungsbescheides im Interesse der Erstmitbeteiligten erlassen worden, was auch aus dem Grundablöseverfahren hervorgehe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch weder im gegenständlichen noch im Grundablöseverfahren eine dem Punkt 9) entsprechende Forderung gestellt bzw. eine Stellungnahme abgegeben, obwohl sie nun in der Berufungsschrift mehrmals behaupte, Punkt 9) sei im Interesse der Fischerei ergangen. Da jedoch die Erstmitbeteiligte, wie aus der Niederschrift zur Überprüfungsverhandlung hervorgehe, nunmehr kein Interesse an der Auffüllung des aufgelassenen Bachbettes zeige, habe von der Erfüllung dieser Vorschreibungen im Bereich des Grundstückes abgegangen werden können. Es müsse dem nunmehrigen Grundeigentümer überlassen bleiben, wie er das alte Bachbett nütze und ob er es z.B. für Fischfang nutzen wolle. Der Beschwerdeführerin sei für die durch die Regulierungsmaßnahmen hervorgerufenen Schäden am Fischbestand eine Entschädigung bereits zugesprochen worden. Mögliche, darüber hinausgehende Beeinträchtigungen des Fischereirechtes, die durch Maßnahmen eines Dritten entstünden, seien als Schäden privatrechtlichen Charakters anzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin hiefür der Zivilrechtsweg offenstehe. Darüberhinaus habe die Beschwerdeführerin in der Berufungsschrift nicht dargetan, auf welche gesetzliche Bestimmung, speziell des Wasserrechtes, sie ihre Forderung stütze. Die die Fischereirechte wahrnehmende Bestimmung des geltenden Wasserrechtes sei § 15 WRG 1959. Diesfalls sei - für Regulierungswasserbauten - § 41 leg. cit. anzuwenden, der in seinem Absatz 5 die Anwendung von § 15 Abs. 1 festlege. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren sei insofern Rechnung getragen worden, als ihr in einem Übereinkommen eine angemessene Entschädigung durch die Bundesstraßenverwaltung für die Schäden, die der Fischerei durch die Regulierungsbaulichkeiten entstünden, zugesprochen worden sei. Die im Berufungsverfahren von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Fischereirechte würde jedoch nicht durch die Zweitmitbeteiligte, sondern durch die Erstmitbeteiligte verursacht. Diesbezügliche Ansprüche seien nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Aus diesem Grunde komme der Wasserrechtsbehörde keine Berechtigung zu, im Gegenstand eine Entscheidung zu treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, auf Erfüllung des Punktes 9) des Bewilligungsbescheides im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren bestehen zu dürfen, verletzt.

Die mitbeteiligten Parteien haben Gegenschriften erstattet. Auch die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung erwogen:

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde sich in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Die Beschwerdeführerin, die unbestritten Fischereiberechtigte in der Salza und im Aschbach ist, erachtet sich durch die Unterlassung der Auffüllung des Tümpels im alten Bachbett der Salza in ihren Rechten verletzt. Die belangte Behörde geht im bekämpften, den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigenden Bescheid davon aus, daß die zumindest teilweise Unterlassung der Auffüllung und Rekultivierung des alten Gewässerbettes eine gewisse geringfügige Abweichung vom Projekt, jedoch öffentlichen Interessen und fremden Rechten, nämlich jenen der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte, nicht nachteilig sei und das Vorbringen der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren gegen die projektsgemäße Ausführung sich als privatrechtliche Einwendung darstelle. Im bekämpften Bescheid wurde aber an keiner Stelle dargetan, daß es sich bei der unterlassenen Auffüllung und Rekultivierung des alten Gewässerbettes - die Auffüllung des alten Gewässerbettes war bereits im Projekt vorgesehen - um eine geringfügige Abweichung von bewilligten Projekten handelt. Auch der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz ist nicht zu entnehmen, daß diese Behörde einen solchen Sachverhalt angenommen hat, da die bloße Wiedergabe eines Gutachtens eines Amtssachverständigen dafür nicht zureicht. Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die Abweichung geringfügig ist, da, wie im folgenden aufzuzeigen ist, die Abweichung fremden Rechten nachteilig ist.

Aktenwidrig ist die Annahme der belangten Behörde, daß die Erstmitbeteiligte Grundeigentümerin jener Flächen des alten Gewässerbettes sei, auf der sich der nicht aufgefüllte Tümpel befindet. Nach den Feststellungen der Behörde erster Instanz - die belangte Behörde hat in dieser Hinsicht keine neuen Ermittlungen angestellt und entsprechende Festtellungen getroffen - handelt es sich aber um öffentliches Wassergut. Öffentliches Wassergut kann aber gemäß § 4 Abs. 1 WRG 1959 nur dem Bundesschatz gehören. Wenn die belangte Behörde die Erstmitbeteiligte als künftige Erwerberin eines Regulierungsneugrundes im Sinne des § 46 WRG 1959 betrachtet, so übersieht sie, daß Regulierungsneugrund erst mit der ausgeführten Regulierung anfällt und der gewonnene Grund und Boden demjenigen zufällt, der die Kosten der Regulierung trägt. Es konnte daher entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz durch einen "Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 1975", der offensichtlich nicht auf Grund des Wasserrechtsgesetzes 1959 ergangen ist, die Erstmitbeteiligte schon vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Regulierung eines Gewässers und vor Ausführung der Regulierungsbauten kein Eigentum erwerben. Im übrigen begründet auch außerbücherliches Eigentum keine Rechtsstellung im Sinne des § 12 WRG 1959 und damit auch keine Parteistellung als Betroffene im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren. Eine Beeinträchtigung des Fischereirechtes der Beschwerdeführerin konnte daher auch entgegen der Ansicht der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht durch die Erstmitbeteiligte erfolgen. Im übrigen ist auch die Feststellung der Behörde erster Instanz, der Tümpel befinde sich auf Gp. 621 KG X und Nr. 216/2 KG Y, nicht in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Übersichtsplan 1 : 2880 aus dem bewilligten Projekt getroffen worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde geklärt, daß die Gp. Nr. der KG Y richtig 2166/2 heißt, und es sich bei dem Tümpel um einen solchen handelt, der auf beiden Grundstücken liegt.

Die belangte Behörde hat auch die Beschwerdeführerin nicht als eine Betroffene, die in ihren Rechten durch die Abweichungen vom Projekt nachteilig berührt wird, angesehen und ihre Einwendungen gegen die Ausführung der Regulierungsbauten als privatrechtliche Einwendung angesehen. Abgesehen davon, daß die Verweisung privatrechtlicher Einwendungen auf den Zivilrechtsweg gemäß § 113 Abs. 1 und 2 WRG 1959 nur im Bewilligungsverfahren vorgesehen ist, hat die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte, die dem Bewilligungsverfahren bereits als Partei beigezogen war, Parteistellung auch im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren. Sie hatte nämlich im Bewilligungsverfahren das Recht, Einwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 zu erheben. Solche Einwendungen brauchte sie nicht zu erheben, weil das zur Bewilligung eingereichte Projekt bereits alle jene Vorkehrungen vorgesehen hat, die ihren Rechten nicht abträglich sind, so insbesondere die Auffüllung der aufzulassenden Gerinnestrecke. In dieser Ausführungsart wurde auch das Projekt bewilligt und diese Ausführungsart noch durch die Vorschreibung im Punkt 9) des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Behörde erster Instanz vom 3. August 1976 hervorgehoben, zusammen mit der Kultivierung dieser Flächen, die offenbar im Interesse der Landwirtschaft oder der Landeskultur gelegen ist. Daß die Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren berechtigt gewesen war, die Auffüllung des aufzugebenden Gewässerbettes zu verlangen, ergibt sich aus der möglichen Einwendung, die die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gewässern in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezweckt (§ 15 Abs. 1 WRG 1959). Der von der zweitmitbeteiligten Partei erhobene Einwand, die erstmitbeteiligte Partei habe die Bauarbeiten abgelehnt und eine Besitzstörungsklage für den Fall der Zufahrt von Schüttmaterial angedroht, stellt, selbst wenn dies zutrifft, keinen Umstand dar, der die Erfüllung der Auflage als undurchführbar erscheinen läßt. Entgegen der im bekämpften Bescheid vertretenen Auffassung wurde durch die Behörde erster Instanz auch keine Entschädigung hiefür zugesprochen. Das von der Beschwerdeführerin mit der Bewilligungswerberin abgeschlossene Übereinkommen konnte nur die Abgeltung von Schäden, die der Fischerei durch die Regulierungsbauten entstehen, betreffen, nicht aber eine Entschädigung für die Nichtberücksichtigung einer Vorschreibung. Der Beschwerdeführerin stand daher als Betroffene, sohin als Partei, deren Rechte durch die Abweichung vom bewilligten Projekt berührt werden, das Recht zu, Einwendungen gegen die Ausführung der bewilligten Anlagen zu erheben. Für eine Abweisung dieser Einwendungen fehlt jede Grundlage, weil einerseits die Beschwerdeführerin der Abweichung nicht zugestimmt hat, andererseits aber überhaupt keine auf sachkundiger Grundlage, etwa durch Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Fischereiwesen, beruhende Aussage vorliegt, daß die Abweichung vom bewilligten Projekt für die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte geringfügig und nicht nachteilig wäre.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es unerheblich, wenn die Erstmitbeteiligte nun in der Gegenschrift der Beschwerdeführerin zugesteht, nach Hochwässern in den auf ihrem Grund befindlichen Wasseransammlungen zu fischen und die Fische sich anzueignen, zumal diese Berechtigung der Beschwerdeführerin ohnehin schon nach § 20 des Steiermärkischen Fischereigesetze, LGBl. Nr. 330/1964, zukommt.

Der angefochtene Bescheid war aus den angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. d und § 59 VwGG 1965.

Wien, am 26. Jänner 1982

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